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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1991, Az.: BVerwG 2 A 5/89

Dienstliche Beurteilung; Beschränkte gerichtliche Nachprüfung; Gesamtnote; Nichteinhaltung einer Zusage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 5/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1992, 29
  • ZfPR 1992, 83 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Beschränkte gerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen (hier: keine Zusage einer bestimmten Gesamtnote durch den Erstbeurteiler).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten. Durch die angegriffene dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) vom 15. Februar 1988 wurde er für den Beurteilungszeitraum vom 21. Januar 1987 bis 30. November 1987 dienstlich beurteilt. Dem lag die vom Präsidenten des BND erlassene Neufassung der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten, Angestellten und Lohnempfänger im Bundesnachrichtendienst vom 27. November 1984 zugrunde. Die Beurteilung kommt zur Gesamtnote 5 (= übertrifft die Anforderungen). Die Beurteilung wurde dem Kläger am 22. Februar 1988 eröffnet und mit ihm besprochen. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beurteilung wurde durch Bescheid vom 11. November 1988 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1989 zurückgewiesen.

2

Am 8. November 1989 hat der Kläger Klage erhoben und den Antrag gestellt:

  1. 1.

    Der Bescheid des Bundesnachrichtendienstes, Statusreferat für Beamte, vom 11. November 1988 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1989, zugestellt am 10. Oktober 1989, werden aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 9. August 1988 auf Aufhebung der Beurteilung vom 15. Februar 1988, Stichtag 1. Dezember 1987, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

3

Zur Begründung trägt der Kläger vor:

4

Der Erstbeurteiler habe dem Kläger vor Erstellung der Beurteilung die Gesamtnote 6 zugesagt. Aufgrund der Beurteilungskonferenz und der hierbei an den Erstbeurteiler herangetragenen Erwägungen sei die Erstbeurteilung mit der schlechteren Note 5 erfolgt. Selbst bei Zulässigkeit einer Beurteilungskonferenz mit Festlegung von Quotierungen und Beurteilungsmaßstäben dürfe die eigenverantwortliche Beurteilung des Erstbeurteilers nicht ersetzt werden. Die Beurteilung sei formell rechtswidrig wegen Verstoßes gegen den Kontinuitätsgrundsatz. Nach Ziff. 2.1 der Beurteilungsrichtlinien habe die Regelbeurteilung über die letzten 3 Jahre zu erfolgen. Die angegriffene Beurteilung betreffe jedoch nur den Zeitraum vom 21. Januar 1987 bis 30. Dezember 1987. Abgesehen von diesen formellen Fehlern sei die Beurteilung inhaltlich unzutreffend. Laut Ablehnungsbescheid vom 11. November 1988 seien mit der Gesamtnote 5 die überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers berücksichtigt. Bei anerkannt überdurchschnittlicher Befähigung sei er aber mit der Note 6 zu beurteilen. Die Tatsache, daß der Kläger über Jahre hinweg einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14 bei überdurchschnittlicher Befähigung und Leistung ausgefüllt habe, habe in der Beurteilung nicht die notwendige Berücksichtigung gefunden.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung trägt sie vor:

8

Der in Nr. 10.2 der Beurteilungsbestimmungen vorgeschriebene Bewertungsablauf sei eingehalten worden. Die Beurteilungskonferenz diene der in Nr. 7.6 der Beurteilungsbestimmungen vorgesehenen Sicherstellung eines objektiven und allgemeingültigen Maßstabs. Erst im Anschluß an diese Konferenz habe die Beurteilung zu erfolgen. Eine verbindliche Zusage zur Vergabe einer bestimmten Beurteilungsnote durch den Erstbeurteiler vor Durchführung der Beurteilungskonferenz wäre unzulässig und unwirksam. Der Beurteilungszeitraum habe zutreffend am 21. Januar 1987 begonnen, da der Kläger ab diesem Stichtag die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im BND erhalten habe.

9

Zeiten vor dem 21. Januar 1987 aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes könnten für die Beurteilung im Bereich des höheren Dienstes nicht herangezogen werden.

10

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze (Prozeßakte) sowie die beigezogenen Personalakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

11

II.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

12

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (vgl. u.a. BVerwGE 60, 245 <246>; Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12> m.w.N.). Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat - hier die Beurteilungsrichtlinien vom 27. November 1984 -, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den Regelungen der §§ 40, 41 BLV und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.

13

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung hinsichtlich des vom Kläger angegriffenen Urteils des Zweitbeurteilers nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint der Kläger, der Erstbeurteiler habe ihn nicht unabhängig und eigenverantwortlich beurteilt (Nr. 10.1 der Beurteilungsbestimmungen); denn der Erstbeurteiler habe ihm die Gesamtnote 6 zugesagt, ihm aber nach erfolgter Beurteilungskonferenz lediglich die Gesamtnote 5 zuerkannt. Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz vor den Regelbeurteilungsterminen (Nr. 10.2 der Beurteilungsbestimmungen) bestehen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keine rechtlichen Bedenken. Sie kann vielmehr - wie in Nr. 10.2 erster Absatz in Verbindung mit Nr. 7.6 der Beurteilungsbestimmungen ausdrücklich festgelegt - in sachgerechter Weise gerade der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>). Daraus folgt, daß die in Nr. 10.1 erster Satz der Beurteilungsbestimmungen vorgesehene unabhängige und eigenverantwortliche Beurteilung des Erst- und Zweitbeurteilers, die nach Nr. 10 Abs. 2 der Beurteilungsbestimmungen erst nach der Beurteilungskonferenz zu erfolgen hat, sich im Rahmen der festgelegten Verteilung und Differenzierung der Gesamtnoten sowie der Festlegung des Beurteilungsmaßstabs (Nr. 7.6 der Beurteilungsbestimmungen) bewegen muß. Eine wesentliche Grundlage der unabhängigen und eigenverantwortlichen Beurteilung sind die in der Beurteilungskonferenz festgelegten Kriterien. Eine vor Durchführung der Beurteilungskonferenz gegebene Zusage einer bestimmten Gesamtnote durch den Erstbeurteiler wäre demnach rechtlich unbeachtlich; denn die Zusage stünde von vornherein unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Beurteilungskonferenz. Daß der vom Erstbeurteiler aufgestellte Entwurf der Regelbeurteilung gemessen an den in der Beurteilungskonferenz festgelegten Maßstäben oder aus anderen Gründen in sich nicht schlüssig oder sachwidrig sei oder an einem Verfahrensmangel leide, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.

14

Im übrigen wäre die behauptete Zusage auch aus einem weiteren Grunde unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Beurteilungsverfahren erst mit der Überprüfung durch den Zweitbeurteiler abgeschlossen; Erstbeurteilung und Überprüfung durch den Zweitbeurteiler stellen eine Einheit dar und ergeben erst zusammen die Beurteilung im Rechtssinne (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 u.a. -<Buchholz 238.5 § 26 Nr. 2 = NJW 1985, 1095> und Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 2 B 40.86 - <Buchholz 237.1 Art. 118 Nr. 2 = NVwZ 1987, 893>). Aus einer Zusage durch den Erstbeurteiler ließe sich eine Verbindlichkeit für die Gesamtbeurteilung im Rechtssinne nicht herleiten.

15

Es ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, daß der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 21. Januar 1987 bis zum 30. November 1987 beurteilt worden ist. Der Beurteilungszeitraum begann, da der Kläger zum Beurteilungsstichtag 1. Dezember 1987 der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehörte, mit dem Tag der Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Bundesnachrichtendienst durch den Feststellungsausschuß am 21. Januar 1987. Es liegt im Rahmen des in Nr. 7.6 der Beurteilungsbestimmungen festgelegten Beurteilungsmaßstabes, daß der Kläger ab dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels nach den an einen Beamten des höheren Dienstes (Regierungsrat) zu stellenden Anforderungen zu beurteilen war und die zuvor im gehobenen Dienst erbrachten Leistungen sich nicht direkt in der Beurteilung niederschlagen.

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Soweit der Kläger versucht, eine inhaltliche Divergenz zwischen den Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 11. November 1988, in dem ihm überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt worden seien, und der angegriffenen Beurteilung herzustellen, sind die Ausführungen nicht schlüssig. Er verkennt, daß auch die Gesamtnote 5 der angegriffenen Beurteilung nach der Notenskala dem Inhalt "übertrifft die Anforderungen" entspricht. Der Hinweis hierauf im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid gibt noch keinen Anhalt dafür, daß der Erst- und der Zweitbeurteiler bei ihrer Notengebung trotz der vorangegangenen Beurteilungskonferenz die tatsächliche Notenpraxis verkannt hätten.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Lemhöfer,
Dr. Lemhöfer,
Dr. Müller,
Dr. Maiwald,
Dr. Haas