Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1992, Az.: BVerwG 1 WB 106.91
Wehrrecht; Beurteilung der Vertrauensperson; Beurteilungsbeiträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 106.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 93, 281 - 284
- DokBer B 1993, 155-156
- NVwZ 1993, 1108 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1993, 32-33
- ZBR 1993, 89-90
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es liegt im gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Verantwortungsbereich des Beurteilenden, welchen Stellenwert er seinen Informationsquellen beimißt.
- 2.
Der für die Beurteilung der Vertrauensperson zuständige nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte darf Beurteilungsbeiträge des nächsten Disziplinarvorgesetzten verwerten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberstleutnant Hudert, Hauptmann Poppe als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes und leistete seinerzeit Dienst als S 2-Offizier im Stab des Sanitätsbataillons (SanBtl) .... Zum 31. März 1989 wurde er am 1. Februar 1989 von seinem Bataillonskommandeur (BtlKdr) beurteilt und erhielt dabei in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" und fünfmal die Wertung "3" (Durchschnitt 2,2). In der freien Beschreibung wurde ihm hinsichtlich seines Verantwortungsbewußtseins, seiner Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung und seines Durchsetzungsvermögens der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Der Kommandeur der Divisionstruppen (KdrDivTr) .... Panzerdivision (PzDiv) erklärte sein Einverständnis mit dieser Beurteilung.
Zum 31. März 1991 wurde er am 7. März 1991 vom KdrDivTr 1. PzDiv beurteilt, weil er inzwischen zur Vertrauensperson der Offiziere seines Bataillons gewählt worden war. Der KdrDivTr gab in der Beurteilung als Beurteilungsgrundlagen gelegentliche persönliche Kontakte und Beurteilungsbeiträge des Kdr und des Stellvertretenden (Stv) KdrSanBtl ... an. In der gebundenen Beschreibung ist - gegenüber der Beurteilung 1989 - der Wert für "Belastbarkeit" von "3" auf "2" und derjenige für "Zusammenarbeit" von "3" auf "4" verändert. Sonst sind die Beurteilungen identisch.
Die Beurteilung ist dem Antragsteller am 7. März 1991 eröffnet worden. Der Kdr .... PzDiv hat sich am 14. März 1991 mit der Beurteilung einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 19. März 1991 hat der Antragsteller gegen die Beurteilung Beschwerde eingelegt.
Er beanstandete mit der Beschwerde, daß die Verwertung der Beurteilungsbeiträge dem Schutzzweck des § 7 SBG zuwiderliefen, der Beurteilende von seiner Eignung und Leistung zu wenig persönliche Kenntnisse gehabt habe, das Beurteilungsgespräch zu spät erfolgt sei, um die aufgezeigten Mängel abstellen zu können, seine Tätigkeit als 1. Vorsitzender der Offizierheinigesellschaft (OHG) und Vertrauensperson der Offiziere sich nicht in der Vergabe des Ausprägungsgrades "B" für "Kameradschaft" niedergeschlagen habe und unberücksichtigt geblieben sei, daß er seit fast zwei Jahren nahezu täglich zwischen 6 und 11 km Lauftraining absolviere.
Zu der Beschwerde nahmen der KdrDivTr .... PzDiv am 2. April 1991 und der Kdr .... PzDiv am 8. April 1991 Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen wird Bezug genommen.
Der Kommandierende General .... Korps wies die Beschwerde mit Bescheid vom 25. April 1991 zurück.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorbereitung der Beurteilung und die Verwendung von Beurteilungsbeiträgen des BtlKdr und seines Stellvertreters richte, seien keine Verfahrensverstöße festzustellen. Der KdrDivTr sei sehr wohl in der Lage gewesen, eine sachgerechte Beurteilung zu erstellen. Er habe sich keineswegs nur auf die ihm vorliegenden Beurteilungsbeiträge abgestützt, sondern auch auf eigene Erkennnisse. Die Annahme, die Beurteilungsbeiträge hätten sich nur auf den Zeitraum bis zu der Wahl zum Vertrauensmann beziehen dürfen, sei nicht zutreffend. Eine Beurteilung habe den gesamten Beurteilungszeitraum abzudecken. Demzufolge seien entsprechende Beurteilungsbeiträge grundsätzlich zulässig und auch erforderlich. Im übrigen sei es allein in das pflichtgemäße Ermessen des Beurteilenden gestellt, mit welchem Gewicht er die in den Beurteilungsbeiträgen übermittelten Erkenntnisse verwerte.
Die Bewertung des Einzelmerkmals "Zusammenarbeit" mit "4" sei nicht zu beanstanden. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ein gespanntes Verhältnis zu seinen Vorgesetzten berufe, sei festzustellen, daß er von der Möglichkeit, deren Befangenheit zu rügen, keinen Gebrauch gemacht habe. Allein der Umstand, daß ein anderer Offizier für seine Tätigkeit im Vorstand einer OHG für das Merkmal "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "B" erhalten habe, verpflichte den Beurteilenden nicht, sich bei anderen Beurteilungen genauso zu verhalten. Die zusätzlichen sportlichen Leistungen des Antragstellers habe der Beurteilende im Abschnitt D.01 f berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser sportlichen Leistungen, die Bewertung des technischen Verständnisses des Antragstellers und die Bewertung seines Verhältnisses zu Untergebenen seien subjektive Einschätzungen des Beurteilenden, die nicht der Überprüfung innerhalb des Beschwerdeverfahrens unterlägen.
Gegen den Beschwerdebescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 1991 weitere Beschwerde ein, in der er bei seinen gegen die Beurteilung erhobenen Beanstandungen blieb. Der Hinweis auf seine zusätzlichen sportlichen Leistungen sei nachträglich in die Beurteilung aufgenommen worden.
Der Inspekteur des Heeres (InspH) gab der weiteren Beschwerde mit Bescheid vom 20. Juni 1991, was die Form der nachträglichen Aufnahme des Wortes "Langlauf" unter "D.03 f" angeht, statt. Im übrigen wies er die Beschwerde zurück. Die gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe der KdrDivTr seiner Informationspflicht genügt. Da er während des Beurteilungszeitraums nur gelegentliche persönliche Kontakte zu dem Antragsteller gehabt habe, sei er gehalten gewesen, weitere Beurteilungsgrundlagen heranzuziehen. Dem sei er nachgekommen, indem er für den Beurteilungszeitraum bis zum 1. Oktober 1990 einen Beurteilungsbeitrag des BtlKdr und nach dessen Wegkommandierung für die restliche Zeit des Beurteilungszeitraums einen Beurteilungsbeitrag des StvBtlKdr beigezogen habe. Zudem habe der KdrDivTr angegeben, der Antragsteller sei ihm seit nahezu fünf Jahren bekannt, so daß er sich durchaus ein Bild von der Persönlichkeit des Antragstellers habe machen können. Zusätzlich habe der KdrDivTr, soweit es um die Bewertung der Leistungen des Antragstellers als S 2-Offizier gehe, die Ergebnisse der Sicherheitsinspektionen des Divisionskommandos beim SanBtl ... mit herangezogen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe der KdrDivTr die Beurteilungsbeiträge auch für die Zeit nach der Wahl zum Vertrauensmann/zur Vertrauensperson beiziehen dürfen. Denn die insoweit einschlägige Vorschrift der ZDv 20/6 enthalte für nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, die für die Beurteilung des Vertrauensmanns/der Vertrauensperson zuständig seien, keine Sonderregelungen. Soweit der Antragsteller vorbringe, die Bewertung des Einzelmerkmals in der gebundenen Beschreibung unter Abschnitt F.06 - Zusammenarbeit - sei Ausdruck seines gespannten Verhältnisses zu seinem BtlKdr sowie dessen Stellvertreter, wolle er offenbar deren Befangenheit geltend machen. Eine Beurteilung sei nur dann aufzuheben, wenn der Beurteilende selbst befangen sei. Demgegenüber sei es durchaus zulässig, daß der beurteilende Vorgesetzte Beurteilungsbeiträge selbst von solchen Vorgesetzten anfordere, die als befangen anzusehen seien, wobei ein solcher Beurteilungsbeitrag allerdings unter Berücksichtigung der Befangenheit zu würdigen sei. Das bedeute, daß selbst für den Fall, wofür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, daß der BtlKdr sowie dessen Stellvertreter als befangen anzusehen wären, die Verwertung der Beurteilungsbeiträge nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung führen könnte. Auch die übrigen Einwände des Antragstellers begründeten keine Aufhebung der Beurteilung. Seine Tätigkeit als Vertrauensperson sowie als Vorsitzender der OHG habe der Beurteilende in der freien Beschreibung unter Abschnitt G.05 - Kameradschaft - hinreichend gewürdigt. Daß er insoweit keinen Ausprägungsgrad "B" vergeben habe, sei Ausdruck des jeder Beurteilung immanenten und der Kontrolle im Wege des Beschwerdeverfahrens entzogenen Werturteils des Beurteilenden. Dies gelte gleichermaßen für die Wertung des in der gebundenen Beschreibung unter F.15 enthaltenen Einzelmerkmals "Technisches Verständnis" sowie die unter Abschnitt H. getroffenen Aussagen. Auch die Tatsache, daß das nach der ZDv 20/6 vorgeschriebene Beurteilungsgespräch unterblieben sei, könne nicht zur Aufhebung der Beurteilung führen.
Der Bescheid ist dem Antragsteller am 26. Juni 1991 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 2. Juli 1991, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 3. Juli 1991, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der InspH unter dem 17. Juli 1991 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend, daß die Heranziehung von Beurteilungsbeiträgen Vorgesetzter, die durch das Soldatenbeteiligungsgesetz von ihrer Beurteilungspflicht zum Schütze der Vertrauensperson vor Benachteiligungen entbunden seien, zu einem Zeitpunkt, der bereits weit im Amtsjähr der Vertrauensperson liege, seines Erachtens trotz des Fehlens von Sonderregelungen in der ZDv 20/6 rechtswidrig sei. Es sei sicher, daß keine Vertrauensperson, deren soldatischer Werdegang von Beurteilungen abhänge, der Interessenvertretung seiner jeweiligen Wählergruppe nachkommen könne, wenn die wenigen vorhandenen Schutzvorschriften umgangen würden. Obwohl der Beurteilende nicht das geforderte Beurteilungsgespräch geführt habe, sei hierauf im Beschwerdebescheid nicht eingegangen worden. Gerade die Bestimmungen, wonach das Gespräch in der Mitte des Beurteilungszeitraums zu führen sei, und dem Soldaten frühzeitig Verschlechterungen angekündigt werden sollten, seien höchst sinnvoll und durchdacht. Daß darüber ohne jedwede Konsequenz hinweggegangen werden könne, weil nach der ZDv 20/6 ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch nicht zur Aufhebung der Beurteilung führe, zeuge von der Absicht, entsprechenden Ungehorsam weiter zu dulden sowie für eine nicht nachvollziehbare Rechtsauffassung. Wie er bereits in der Beschwerde vom 19. März 1991 dargelegt habe, habe es zwischen ihm und dem Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nur zwei persönliche Kontakte gegeben. Dies sei nach seiner Auffassung erheblich zu wenig, um den Bestimmungen der ZDv 20/6, nach denen der Beurteilende sich möglichst umfassende Erkenntnisse hauptsächlich durch eigene Beobachtungen im persönlichen Kontakt verschaffen solle und die Beurteilung sorgfältig vorzubereiten sei, genügen zu können. Für die Erstellung der Beurteilung sei der Beurteilungszeitraum maßgebend. Daß er dem KdrDivTr etwas länger bekannt sei, könne wohl kaum die genannten Unterlassungen rechtfertigen, zumal die Kontakte vor dem Beurteilungszeitraum keineswegs häufiger oder intensiver gewesen seien. Es sei zwar richtig, daß Beurteilungen auf subjektiven Einschätzungen beruhten. Es sei auch richtig, daß getroffene Werturteile grundsätzlich der Kontrolle im Wege eines Beschwerdeverfahrens entzogen seien. Bei einer entsprechender Machtkonzentration auf den Beurteilenden seien seines Erachtens aber, um Willkür wenigstens halbwegs auszuschließen, objektiv nachvollziehbare Beobachtungen zu verlangen. Dies sei bei der Wertung im Punkt "Technisches Verständnis" sowie in dem Satz "Könnte bei etwas mehr persönlicher Zuwendung zu Untergebenen ..." eines S 2-Offiziers, dessen technische Belange sich auf das gelegentliche Anspitzen von Bleistiften beschränke und der nur einen Untergebenen habe, nicht gegeben.
Der InspH beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller meine, der für die Beurteilung einer Vertrauensperson zuständige nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte dürfe keine Beurteilungsbeiträge des nächsten Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson beiziehen, verkenne er die Bedeutung des § 7 SBG. Danach werde lediglich die Zuständigkeit für die Beurteilung der Vertrauensperson auf deren nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten verlagert. Eine Einschränkung der ansonsten für die Aufstellung einer Beurteilung geltenden Bestimmungen habe diese Vorschrift - auch dem Geiste nach - nicht zum Inhalt. Auch die weitere Rüge, im Beschwerdebescheid sei nicht auf das unterbliebene Beurteilungsgespräch eingegangen worden, greife nicht durch. Der Antragsteller verkenne, daß sein Rechtsbehelf nur insoweit hätte Erfolg haben können, als an seiner Beurteilung aufhebungspflichtige Fehler festgestellt worden wären.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des InspH - 56/91 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteil B, waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
1.
Der Antragsteller begehrt nach seinem Vorbringen die Aufhebung der Beurteilung des KdrDivTr .... PzDiv vom 7. März 1991, soweit seiner Beschwerde bzw. seiner weiteren Beschwerde durch den InspH nicht stattgegeben worden ist. Dieser Antrag ist zulässig. Gegen eine Beurteilung findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [362]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 173.90 -) eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. In Nr. 1102 b Abs. 2 ZDv 20/6 in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Februar 1987 (Neudruck Dezember 1990) ist dementsprechend festgelegt, daß eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden oder einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze, die Anhörungspflicht, die Eröffnungspflicht oder das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO geltend macht. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.
Der Antrag ist auch form- und fristgerecht gestellt.
2.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Beurteilung ist nicht rechtswidrig.
Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen und soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten.
Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der KdrDivTr .... PzDiv als Verfasser der Beurteilung gegen seine Pflicht, sich umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden zu verschaffen, verstoßen und (teilweise) kein zutreffendes Leistungsbild erstellt habe, geht fehl. Der KdrDivTr hat als tatsächliche Beurteilungsgrundlage gelegentliche persönliche Kontakte sowie Beurteilungsbeiträge des KdrSanBtl ... und des StvKdr-SanBtl ... angegeben und damit den Anforderungen der Nr. 501 b ZDv 20/6 genügt.
Die näheren Ausführungen des KdrDivTr zur Gewinnung seiner Kenntnisse über Eignung und Leistung des Antragstellers in der Stellungnahme vom 2. April 1991 zu der Beschwerde vom 19. März 1991 hat der Antragsteller mit seiner Darstellung von Art und Umfang der Kenntnis des Kdr-DivTr von seiner, des Antragstellers, Person nicht zu entkräften vermocht. Wie der Beurteilende sich seine Erkenntnisse verschafft und welche Bedeutung er dabei der Intensität persönlicher Kontakte und Gespräche beimißt, ist in erster Linie seine Sache. Rechtlich relevante Bedenken sind in diesem Zusammenhang nur dann gegeben, wenn die vom Beurteilenden für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind. Das ist hier erkennbar nicht der Fall.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, für die Zeit nach seiner Wahl zur Vertrauensperson hätten Beurteilungsbeiträge von seinen unmittelbaren Vorgesetzten nicht mehr erstellt, gleichwohl erstellte Beurteilungsbeiträge jedenfalls nicht verwertet werden dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Der gesetzlich angeordnete Übergang der Beurteilungszuständigkeit auf den nächsthöheren Vorgesetzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SBG) und das Benachteiligungsverbot (§ 14 Abs. 1 SBG) verbieten die Einholung und die Auswertung von Beurteilungsbeiträgen des nächsten Disziplinarvorgesetzten für den gesamten Beurteilungszeitraum nicht. Der Senat hat aus dem Übergang der Beurteilungsbefugnis auf Grund der Beurteilungsbestimmungen (Nr. 302 a Abs. 1 ZDv 20/6) und dem Benachteiligungsverbot des § 25 Abs. 1 Vertrauensmänner-Wahlgesetz bisher nicht den Schluß gezogen, den nächsthöheren Vorgesetzten sei es verwehrt, Beurteilungsbeiträge des nächsten Disziplinarvorgesetzten einzufordern und in eigener Verantwortung auch zu verwerten (vgl. Beschluß vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 173.90 -). Auch bei der Beurteilung von Vertrauenspersonen kann sich der Beurteilende aller zulässigen Erkenntnisquellen bedienen. Bei der Heranziehung von Beurteilungsbeiträgen der nächsten Disziplinarvorgesetzten ist dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 SBG dadurch Rechnung getragen, daß die Beurteilenden die Beurteilungsbeiträge frei zu würdigen und dabei die eventuell zwischen den zu Beurteilenden und ihren nächsten Disziplinarvorgesetzten wegen der Funktion als Vertrauenspersonen bestehenden Spannungen bei der Verwertung der Beurteilungsbeiträge angemessen zu berücksichtigen haben. Eine Vermutung dahin, daß sie dies auf Grund der hierarchischen Vorgegebenheiten nicht tun werden, gibt es nicht. Deshalb gilt auch in diesem Zusammenhang, daß eine angebliche Befangenheit desjenigen, der den Beurteilungsbeitrag liefert, nicht auf die Beurteilung durchschlägt (Beschluß vom 1. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 167.90 -). Es liegt an dem Beurteilten, Tatsachen darzutun, aus denen sich ergibt, daß der beurteilende nächsthöhere Vorgesetzte seiner Verpflichtung zur eigenständigen Würdigung der Beurteilungsbeiträge nicht nachgekommen ist. Dazu ist der Hinweis auf die Identität von Beurteilungsbeiträgen und Beurteilungen nicht ausreichend. Weitergehende Tatsachen hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Im übrigen läßt der Umstand, daß sich die Bewertung des Merkmals "Zusammenarbeit" gegenüber der Beurteilung von 1989 um eine Stufe verschlechtert hat, keinerlei Schlüsse auf eine Voreingenommenheit weder des nächsten noch des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu (vgl. BVerwG a.a.O.).
Ist damit die Verwertung der Beurteilungsbeiträge rechtlich nicht zu beanstanden, dann ist davon auszugehen, daß dem KdrDivTr .... PzDiv insgesamt ausreichende Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung standen. Die in der Beurteilung selbst enthaltenen Wertungen von Persönlichkeit, Eignung und Leistung des Antragstellers unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt. Soweit die gerichtliche Kontrolle reicht, sind Rechtsverstöße nicht feststellbar.
Für die Würdigung des Merkmals "Zusammenarbeit" gibt es - abgesehen von den erörterten Einwänden zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SBG und dem Hinweis auf eine eventuelle Befangenheit der nächsten Disziplinarvorgesetzten - keine entsprechenden Anhaltspunkte. Was das Merkmal "Kameradschaft" angeht, ist aus den Funktionen des Antragstellers als Vertrauensperson der Offiziere und als Vorsitzender der OHG nicht zwingend der Schluß zu ziehen, "Kameradschaft" sei ein "besonders herausragendes, bestimmendes Merkmal der Persönlichkeit" des Antragstellers. Die Auffassung, trotz der genannten Funktionen des Antragsteller liege dessen Kameradschaftlichkeit im Bereich der Norm, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Die Würdigung eines "Technischen Verständnisses" trotz nichttechnischer Verwendung läßt ebenfalls keinen Schluß auf eine rechtswidrige Handhabung des Beurteilungsermessens zu. Es ist durchaus nicht unvertretbar, aus dem Gesamtverhalten des Beurteilten, auch in seinen Nebenfunktionen, trotz der Rahmenvorgaben der Nrn. 611 a und b ZDv 20/6 auf sein Verständnis in technischen Dingen zu schließen. Ob ein Beurteilender ein Einzelmerkmal aus seiner Sicht ausreichend beobachten kann oder nicht, muß letztlich ihm überlassen bleiben. Entsprechendes gilt für den Hinweis bei den "Herausragenden charakterlichen Merkmalen" auf das Maß der "persönlichen Zuwendung zu Untergebenen". Auch hier läßt sich eine ausreichende Beobachtungsmöglichkeit objektiv schon aus der Verwendung des Antragstellers als Kasernenoffizier und Fähnrichoffizier herleiten.
Unbegründet ist auch der Einwand des Antragstellers, die angefochtene Beurteilung sei deshalb zu beanstanden, weil das Beurteilungsgespräch nicht bzw. verspätet geführt worden sei. Zwar soll nach Nr. 508 a ZDv 20/6 der Beurteilende mindestens einmal im Beurteilungszeitraum mit dem Soldaten ein Beurteilungsgespräch führen, in dem er ihm die aktuelle Bewertung seines Leistungsbildes mit seinen Stärken und Schwächen erläutert. Eine sich abzeichnende Verschlechterung soll dem Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, daß er gegebenenfalls durch Steigerung der Leistungen sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann. Mängel und Schwächen soll er nicht erstmals bei der Beurteilungseröffnung erfahren. Eines der Gespräche soll nach Möglichkeit in der Mitte des Beurteilungszeitraums geführt werden (Nr. 508 c ZDv 20/6). Aus dieser Vorschrift kann der zu Beurteilende jedoch keine Rechte herleiten, da sie sich ausschließlich an den beurteilenden Vorgesetzten wendet, wie sich insbesondere aus Nr. 508 e ZDv 20/6 ergibt, wonach ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch nicht zur Aufhebung der Beurteilung führt. Zu dieser einschränkenden Regelung war der Bundesminister der Verteidigung befugt, da eine gesetzliche Verpflichtung, ein Beurteilungsgespräch zu führen, nicht besteht.
Anhörungs- und Eröffnungspflichten im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ergeben sich aus § 29 Abs. 1 und 2 SG; ein Beurteilungsgespräch fordert das Gesetz nicht. Unterläßt der Beurteilende das ihm vorgeschriebene Beurteilungsgespräch, so verletzt er damit zwar seine sich aus den Beurteilungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen. Diese Unterlassung wirkt sich aber auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht aus und kann deshalb im Rahmen der Anfechtung einer Beurteilung nicht von dem Beurteilten geltend gemacht werden (Beschluß vom 14. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 181.88 -).
Nach alledem bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung keine durchgreifenden Zweifel. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Hudert
Poppe