Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 48.99
Antrag auf Aufhebung der Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung; Anforderungen an die Abgabe einer wertenden Stellungnahme im Vergleich zu einer Beurteilung; Begriff der Befangenheit i.S.d. Nr. 305b Zentrale Dienstverordnung (ZDv 20/6) a.F.; Verschlechterung der Stellungnahme nach Beschwerde und Befangenheitsantrag; Begründungspflicht bei Verschlechterung der Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 48.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 WBO
- § 2 WBO
- § 17 WBO
- § 21 Abs. 2 WBO
- § 22 WBO
- Nr. 305b ZDv 20/6
- Nr. 1102b Abs. 2 ZDv 20/6 a.F.
- Nr. 903c Nr. 1 ZDv 20/6
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Wessling und Oberstleutnant Heck als ehrenamtliche Richter,
am 9. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1949 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt). Seit 1. Januar 1995 leistet er als MAD-Stabsoffizier bei der MAD-Stelle ... in W. Dienst.
Unter dem 21. Juli 1997 erstellte der Leiter der MAD-Stelle ... für den Antragsteller zum 30. September 1997 eine planmäßige Beurteilung. Die dazu vom Abteilungsleiter (AL) Truppendienstliche Aufgaben/Verwaltung (TrdAufg/Vw) als nächsthöherem Vorgesetzten abgegebene Stellungnahme hob der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp/InspZMilDstBw) mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 auf.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 beantragte der Antragsteller beim MAD-Amt, den AL TrdAufg/Vw für befangen zu erklären, weil dieser Betroffener der von ihm erhobenen Beschwerde sei. Diesen Antrag wies der Ständige Vertreter des Präsidenten (StVP) des MAD-Amtes mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 13. November 1998 zurück.
Am 3. Februar 1999 wurde dem Antragsteller die Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 29. Januar 1999 eröffnet. Der AL TrdAufg/Vw führte darin u.a. aus:
"...Sch. neigt jedoch mitunter zur Selbstüberschätzung, die nicht nur in einer überzogenen Verwendungs-/und Laufbahnerwartung zum Ausdruck kommt. Obwohl im Leistungsverhalten über den Anforderungen liegend, bedarfer im Hinblick auf sein Handeln und den Blick fürs Ganze wegen nicht immer sachgerechter fachlicher Bewertungen und Vorgehensweisen einer gelegentlichen Anleitung und Kontrolle.
Abweichend vom Erstbeurteiler bewerte ich daher F.03 'Eigenständigkeit' mit '3', F.04 'Entscheidungsfindung' mit '3', F. 14 'Fachliches Können' mit '2' und G.02 'Verantwortungsbewußtsein' mit 'O'. ..."
Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies der StVP MAD-Amt mit Beschwerdebescheid vom 13. April 1999 zurück. Der Antragsteller erhob am 26. April 1999 weitere Beschwerde und stellte, nachdem über sie nicht entschieden worden war, am 12. August 1999 einen Untätigkeitsantrag beim Bundesverwaltungsgericht. Der StvGenInsp/InspZMilDstBw hat die Akten mit seiner Stellungnahme vom 20. August 1999 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, bei dem AL TrdAufg/Vw als stellungnehmendem nächsthöheren Vorgesetzten bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Er habe im Herbst 1997 disziplinare Ermittlungen gegen ihn geführt. Zwar führe die Ausübung der Disziplinargewalt allein nicht zu Zweifeln an der Unbefangenheit; hier habe aber der Stellungnehmende die disziplinaren Ermittlungen über Gebühr verzögert, um den Abschluß des Beurteilungsverfahrens bis nach der Auswahlkonferenz für die Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 hinzuziehen. Dieses Ziel habe er erreicht. Darüber hinaus ergebe sich die Befangenheit des nächsthöheren Vorgesetzten daraus, daß dieser bei der Neufassung der Stellungnahme das Einzelmerkmal F.03 von 1 in 3 abgeändert habe. Seine Ausführungen in der Stellungnahme drängten den Eindruck auf, die Verschlechterung sei allein auf die Beschwerde gegen die Erstfassung und den Befangenheitsantrag gegen ihn zurückzuführen. In der Erstfassung der Stellungnahme habe der AL TrdAufg/Vw das Merkmal der Eigenständigkeit noch besonders hervorgehoben. Die nunmehr vorgenommene Verschlechterung sei insbesondere auch im Vergleich mit der ebenfalls von ihm erstellten Beurteilung von 1995 nicht nachvollziehbar. Sie verstoße darüber hinaus gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO. Die Neufassung der Stellungnahme sei auch mit den Beurteilungsgrundsätzen der Nrn. 401 und 402 ZDv 20/6 unvereinbar, weil auf Einzelfälle, nicht hingegen auf die Gesamtleistung abgestellt werde. Die deutliche Verschlechterung der Stellungnahme hätte einer eingehenden Begründung bedurft. Darüber hinaus liege ein Verfahrensverstoß gegen Nr. 903 Buchst. d ZDv 20/6 vor, weil die Streichung des Ausprägungsgrades B im Feld G.01 nicht begründet worden sei. Die Änderungen ohne ausreichende Begründung machten die Stellungnahme in sich so widersprüchlich, daß sie gegen das Gebot der inneren Schlüssigkeit der Nr. 401 ZDv 20/6 verstoße. Schließlich habe ihn der nächsthöhere Vorgesetzte über den von ihm erkannten Leistungsabfall nicht rechtzeitig genug informiert, so daß eine Leistungssteigerung nicht mehr möglich gewesen sei. Nr. 508 ZDv 20/6 gelte auch für den stellungnehmenden Vorgesetzten.
Der Antragsteller beantragt,
die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten - Neufassung vom 29. Januar 1999, eröffnet am 3. Februar 1999 - zur planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1997 aufzuheben.
Der StvGenInsp/InspZMilDstBw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die angefochtene Stellungnahme sei in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der AL TrdAufg/Vw sei auch nicht wegen Befangenheit gehindert gewesen, die Stellungnahme abzugeben. Es liege keine Benachteiligung im Sinne des § 2 WBO vor, wenn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens andere Gründe für eine Herabstufung der Notenstufe nachgeschoben würden, solange die Herabstufung nicht auf Grund der Beschwerdeeinlegung selbst erfolge. Es liege in der Natur der Sache, daß, wenn eine weitere Beurteilungsebene eine maßstabwahrende Funktion ausübe, Unterschiede entstehen könnten. Das gelte insbesondere für Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu einer Beurteilung. Wenn der zur Stellungnahme berufene nächsthöhere Vorgesetzte gemäß Nr. 504 Buchst. b ZDv 20/6 im Rahmen seiner Bewertung in eigener Verantwortung zu der Überzeugung gelange, daß der Soldat zu günstig beurteilt worden sei, sei er zu einer Korrektur verpflichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des MAD-Amts - B 7/99 - und des StvGenInsp/InspZMilDstBw - Fü S/RB 12.99 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Stellungnahme des AL TrdAufg/Vw als nächsthöherem Vorgesetzten vom 29. Januar 1999 zu seiner Beurteilung vom 21. Juli 1997.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279>). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [362]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <a.a.O.>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [107]>, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 74.92 - <NZWehrr 1994, 213> und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <NZWehrr 1999, 204 = ZBR 1999, 348>). Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 in der hier noch anwendbaren Fassung vom 26. Februar 1987 weist überdies klarstellend darauf hin, daß eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden/Stellungnehmenden, einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO geltend macht. Das ist hier geschehen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung konnte in der Form des Untätigkeitsantrags gestellt werden (§§ 22, 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, nachdem über die am 26. April 1999 eingelegte weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden war. Mit dem am 12. August 1999 eingelegten Untätigkeitsantrag ist das Wehrbeschwerdeverfahren beim Senat anhängig geworden. Dem unter dem 17. August 1999 gefertigten Beschwerdebescheid des StvGenInsp/InspZMilDstBw kommt daher keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Er ist lediglich als zusätzlicher Sachvortrag zu werten und kann nicht selbständig angefochten werden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 10.77 - <BVerwGE 63, 84 [87]> und vom 20. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 115.91 - <NZWehrr 1994, 248>).
Der Antrag bleibt aber sachlich ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß die ihm am 3. Februar 1999 eröffnete Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung vom 21. Juli 1997 aufgehoben wird.
Nach den einschlägigen Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten (Nr. 102). Sie sollen gemäß Nr. 401 ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten.
Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt zum einen daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum anderen kann eine nach Nr. 903 Buchst. c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Einzelmerkmalsbewertungen oder von Ausprägungsgraden durch eine Stellungnahme sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an die Beurteilung zu stellen (stRspr.: vgl. Beschluß vom 21. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 [280]>).
Nach Nr. 305 Buchst. b ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist. Das ist hier nicht der Fall.
Gründe für eine Befangenheit können insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, daß die Neufassung der Stellungnahme eine Verschlechterung des Einzelmerkmals F.03 und im Feld G.01 die Streichung des Ausprägungsgrades B enthält. Denn nach Nr. 305 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6 führt die Tatsache, daß eine Beurteilung ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber früheren Beurteilungen verschlechtert hat, gerade nicht zu berechtigten Zweifeln an der Unbefangenheit des Beurteilenden (Beschluß vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <a.a.O. S. 348 f.> m.w.N.). Aus diesem Grund kann auch der Vergleich mit der für den Antragsteller günstigeren planmäßigen Beurteilung aus dem Jahr 1995 nicht zur Annahme der Befangenheit des Stellungnehmenden führen. Schwankungen im Leistungs- und Persönlichkeitsbild sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich; sie geben für sich genommen - und so auch hier - objektiv keinen Anlaß zu der Annahme, eine schlechte Beurteilung müsse notwendigerweise Ausdruck einer Befangenheit des Beurteilenden sein (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <BVerwGE 86, 59 [61]> und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <a.a.O. S. 349>).
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Verschlechterung der Stellungnahme auf die vom Antragsteller erhobene Beschwerde und seinen Befangenheitsantrag zurückzuführen ist. Die Aufhebung der Erstfassung der Stellungnahme durch den StvGenInsp/InspZMilDstBw im Beschwerdebescheid vom 9. Oktober 1998 beruhte darauf, daß diese einschränkende Feststellungen in bezug auf das Einzelmerkmal F.03 Eigenständigkeit enthielt, die Bewertung mit 1 aber nicht geändert wurde. Da der Stellungnehmende in der Neufassung der Stellungnahme von der einschränkenden Bewertung ersichtlich nicht abweichen wollte, stellt die Verschlechterung des Punktwertes im Einzelmerkmal F.03 eine zwingende Konsequenz dar. Es gibt insoweit keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, daß dies auf Grund einer Befangenheit des Stellungnehmenden infolge der Beschwerde des Antragstellers erfolgt ist. Der AL TrdAufg/Vw war durch die Aufhebung der Erstfassung auch nicht verpflichtet, seine Bewertung der vom Erstbeurteilenden vergebenen Bewertung anzupassen.
Mit dem Vorwurf, die Befangenheit des AL TrdAufg/Vw bei Erstellung der Neufassung der Stellungnahme ergebe sich aus der von ihm zu vertretenden Verzögerung der Erstellung der Erstfassung der Stellungnahme mit der Folge, daß die Beurteilung nicht rechtzeitig zur Auswahlkonferenz für die Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 am 25. Februar 1998 vorgelegen habe, kann der Antragsteller nicht mehr gehört werden, weil die damals erstellte Stellungnahme durch den Bescheid des StvGenInsp/InspZMilDstBw vom 9. Oktober 1998 aufgehoben worden ist. Auch aus den disziplinaren Ermittlungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit des AL TrdAufg/Vw bei der Neufassung der Stellungnahme am 29. Januar 1999.
Eine Befangenheit des AL TrdAufg/Vw läßt sich auch nicht darauf stützen, daß seine erste Stellungnahme auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben und er damit zum "Betroffenen" des Beschwerdeverfahrens wurde. Nach Nr. 1202 Buchst. a Satz 1 ZDv 20/6 ist die Neufassung einer angefochtenen Beurteilung oder Stellungnahme Aufgabe desjenigen Vorgesetzten, der die ursprüngliche Fassung erstellt hat. Nach Satz 3 wechselt die Zuständigkeit nur, wenn der Beurteilende befangen oder nicht zuständig gewesen ist. Daraus ergibt sich, daß allein die Tatsache, daß eine Beurteilung oder Stellungnahme aufgehoben wurde, nicht zur Befangenheit des Beurteilenden führt. Er ist vielmehr ausdrücklich zuständig und verpflichtet, die Neufassung der Beurteilung oder Stellungnahme zu erstellen. Für die Annahme der Befangenheit bedarf es demnach zusätzlicher, außerhalb der Aufhebung liegender Gründe (vgl. hierzu grundlegend: Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 - <BVerwGE 106, 318 = Buchholz 232.1 § 40 Nr. 18> m.w.N.). Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Neufassung der Stellungnahme ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie gegen Beurteilungsgrundsätze oder das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstieße (vgl. Nr. 1102 Buchst. b Satz 2 2. Spiegelstrich ZDv 20/6).
Die durch den nächsthöheren Vorgesetzten vorgenommene Änderung der gebundenen Beschreibung und des Ausprägungsgrades in der freien Beschreibung in seiner Stellungnahme bedurfte nicht deshalb einer ausführlicheren Begründung, weil dadurch die Beurteilung des Antragstellers gegenüber der letzten vorangegangenen planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1995 deutlich verschlechtert wurde. Eine Beurteilung kann - ebenso wie eine Stellungnahme hierzu - immer nur die während des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen berücksichtigen. Daß sich diese gegenüber einem früheren Beurteilungszeitraum auch verschlechtern können, ist selbstverständlich. Da sich die Beurteilung nur an den im entscheidungsrelevanten Zeitraum erbrachten Leistungen und nicht an früheren Beurteilungen zu orientieren hat, bedarf es für eine Verschlechterung deshalb auch keiner ausdrücklichen Begründung. Für die Behauptung des Antragstellers, der stellungnehmende Vorgesetzte habe unter Verstoß gegen Nr. 402 ZDv 20/6 auf Einzelleistungen, nicht aber auf die Gesamtleistung abgestellt, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Auch, der Umstand, daß sich nach Ansicht des nächsthöheren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers verschlechtert haben, stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze dar.
Nach Nr. 903 Buchst. c Nr. 1 ZDv 20/6 ist es die Pflicht des nächsthöheren Vorgesetzten, in seiner Stellungnahme auf die Wertungen der gebundenen und freien Beschreibung und die Verwendungshinweise des Erstbeurteilenden einzugehen. Darüber hinaus hat er nach Nr. 903 Buchst. c Nr. 2 ZDv 20/6 das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalsbewertungen in der gebundenen Beschreibung und zur Abgabe von eigenen Verwendungsvorschlägen. Die Ausübung dieses Rechts kann zwangsläufig auch zu einer ungünstigeren Bewertung des Beurteilten führen. Die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten, und zwar sowohl die Gewichtung der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Bewertung, ist Sache des Beurteilenden und fällt in den Kernbereich seines gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Werturteils. Die - von der Erstbeurteilung abweichende - Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten ist für die Auswertung der Beurteilung maßgebend. Soweit er in seiner Stellungnahme Wertungen des Erstbeurteilers abändert, trägt er hierfür die Verantwortung. Beurteilungen sind naturgemäß subjektive Wertungen des Leistungsvermögens und des Persönlichkeitsbildes des Soldaten, so daß die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann; soweit in einer solchen Divergenz ein Mangel des Beurteilungsvorgangs zu sehen ist, muß er jedoch so lange hingenommen werden, wie es kein Beurteilungssystem gibt, das unterschiedliche Wertungen von vornherein ausschließt (Beschluß vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <a.a.O. S. 349> m.w.N.). Dies gilt nicht nur im Vergleich einzelner Beurteilungen untereinander, sondern auch für Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu einer Beurteilung (Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <a.a.O. S. 63>).
Wenn der zur Stellungnahme berufene nächsthöhere Vorgesetzte zu der Überzeugung gelangt, daß die Beurteilung zu günstig ausgefallen ist, dann ist er zu einer Korrektur nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Das so gewonnene Werturteil ist der gerichtlichen Kontrolle insoweit entzogen, als es Ausdruck einer persönlichen Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden ist; insoweit findet eine Prüfung nur dahingehend statt, ob dieser Einschätzung sachliche Erwägungen zugrunde liegen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <a.a.O.> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 45.98 -). Anhaltspunkte dafür, daß der nächsthöhere Vorgesetzte bei seiner Stellungnahme von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die angefochtene Stellungnahme leidet auch nicht an einem Verstoß gegen Nr. 903 Buchst. d Satz 5 ZDv 20/6, demzufolge alle Änderungen von Ausprägungsgraden zu begründen sind. Der nächsthöhere Vorgesetzte hat mit der Stellungnahme "... Obwohl im Leistungsverhalten über den Anforderungen liegend, bedarf er im Hinblick auf sein Handeln und den Blick fürs Ganze wegen nicht immer sachgerechter fachlicher Bewertungen und Vorgehensweisen einer gelegentlichen Anleitung und Kontrolle." eine zwar knappe, aber aus sich heraus noch verständliche Begründung der Abänderungen gegeben. Dabei konnten mit dieser zusammenfassenden Bewertung sowohl die Änderungen der gebundenden Beschreibung als auch die des Ausprägungsgrades unter G.01 Verantwortungsbewußtsein begründet werden. Die Regelung in Nr. 903 Buchst. d ZDv 20/6 verlangt nicht, daß die Änderung von Ausprägungsgraden eigenständig gegenüber Änderungen der gebundenen Beschreibung begründet wird. Daß in der angefochtenen Stellungnahme anstelle von G.01 G.02 steht, ist ein offenkundiger Schreibfehler, wie sich aus der Abänderung im Feld G.01 eindeutig ergibt.
Die Neufassung der Stellungnahme ist schließlich auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller über den vom Stellungnehmenden erkannten Leistungsabfall nicht so rechtzeitig informiert wurde, daß noch eine Leistungssteigerung möglich gewesen wäre. Die darin enthaltene Rüge, der nächsthöhere Vorgesetzte habe entgegen Nr. 508 ZDv 20/6 mit dem Antragsteller kein Beurteilungsgespräch geführt, geht fehl. Zum einen hat nach Nr. 508 Buchst. e ZDv 20/6 ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch nicht die Aufhebung der Beurteilung zur Folge, zum anderen ist der nächsthöhere Vorgesetzte zur Führung eines solchen Gesprächs rechtlich nicht verpflichtet. Die Regelungen in Nr. 507 Buchst. a und in Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6, denen zufolge der Beurteiler den zu Beurteilenden möglichst in persönlicher Aussprache kennenlernen und mindestens einmal im Beurteilungszeitraum mit ihm ein Beurteilungsgespräch führen solle, richten sich nur an den Erstbeurteiler. Für den nächsthöheren Vorgesetzten besteht dagegen eine solche Verpflichtung nicht (Beschluß vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 45.98 - m.w.N.).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Wessling
Heck