Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1992, Az.: BVerwG 1 WB 115.91
Überprüfung der erstellten Beurteilung durch den Leiter der personalbearbeitenden Stelle ; Voraussetzungen für das Vorziehen der planmäßigen Beurteilung nach Nr. 203 c Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/6 ; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung der Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 115.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 SG
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 17 Abs. 4 S. 1 WBO
- Nr. 203 c ZDv 20/6
- Nr. 301 b ZDv 20/6
Fundstelle
- NZWehrr 1994, 248-249
Amtlicher Leitsatz
Eine planmäßige Beurteilung ist nur dann nach Nr. 203 c ZDv 20/6 vorzuziehen, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung die planmäßige Beurteilung innerhalb der nächsten sechs Monate vorzulegen ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Ohlhoff, Hauptfeldwebel Jacob als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Bis zum 31. März 1990 war er als Alarm- und Mobilmachungsfeldwebel beim Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Süd (LwUGrpKdoS) in K. eingesetzt. Ab dem 1. April 1990 wurde er in gleicher Verwendung - damals noch Oberfeldwebel - zum Stab .../Fernmelderegiment (FmRgt) ... in K. auf einen Hauptfeldwebeldienstposten versetzt. Zum 1. April 1991 erfolgte nach vorangegangener Kommandierung ab dem 4. Februar 1991 seine Versetzung zum Stab FmRgt ... ebenfalls K. als Sicherheitsinemeister.
Die Beförderung des Antragstellers zum Hauptfeldwebel erfolgte am 25. Juni 1990.
Am 8. August 1990 erstellte der Kompaniechef der Stabs- und Versorgungskompanie .../FmRgt ... sie für den Antragsteller als Hauptfeldwebel zum 30. September 1990 vorzulegende planmäßige Beurteilung. Die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) teilte mit Fernschreiben vom 6. September 1990 der .../FmRgt ... mit, die Zuständigkeit für die Erstellung der Beurteilung ergebe sich aus Nr. 301 ZDv 20/6 und "die Beurteilung für HptFw B. muß der zuständige Vorgesetzte - bis 31.03.1990 - erstellen". Dementsprechend hob der Kommandeur .../FmRgt ... die Beurteilung mit Verfügung vom 7. September 1990 auf. Mehrere gegen die Beurteilung gerichtete Beschwerden des Antragstellers wies er mit Bescheid vom 13. September 1990 wegen Wegfalls der Beurteilung zurück.
Unter dem 27. September 1990 erstellte daraufhin der Abteilungsleiter A 3 des LwUGrpKdoS die planmäßige Beurteilung zum 30. September 1990. Diese Beurteilung hob der Leiter der SDL mit Verfügung vom 24. Januar 1991 gemäß Nr. 901 ZDv 20/6 auf, weil die Beurteilung durch einen nicht zuständigen Vorgesetzten erstellt worden sei. Die Aufhebung wurde dem Antragsteller unwidersprochen am 12. Februar 1991 eröffnet, die erste und zweite Ausfertigung der Beurteilung und die hierzu entstandenen Vorgänge wurde am 13. Februar 1991 vernichtet.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1991 bat der Antragsteller "um Aufhebung der (Aufhebungs-)Verfügung und der damit zusammenhängenden Vernichtung von Vorgängen". Unter dem 6. März 1991 legte er gegen die SDL Beschwerde ein "auf Grund der Tatsache, daß ... keinerlei Antwort vorliegt" und weil "das Fehlen/Entfernen von entsprechenden Unterlagen" Einfluß auf das Beschwerdeverfahren habe. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14. Februar 1991 und die Beschwerde vom 6. März 1991 erhob der Antragsteller am 8. April 1991 weitere Beschwerde.
Mit Schreiben vom 18. Februar 1991 beschwerte sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Aufhebungsverfügung "über die nachträgliche Änderung der Zuständigkeit" für die Erstellung der Beurteilung. Ihm sei im September 1990 die Entscheidung der SDL mitgeteilt worden, wonach die Beurteilung von dem bis 31. März 1990 zuständigen Vorgesetzten erstellt werden müsse. Am 19. März 1991 legte der Antragsteller unter Hinweis auf "WBO § 16 (2)" weitere Beschwerde und am 25. April 1991 "erneut Beschwerde nach § 14 WBO" ein. Hierbei wies er darauf hin, daß ihm bisher noch kein Bearbeitungsvermerk von der nach seiner Ansicht zuständigen Stelle vorliege.
Am 25. Februar 1991 legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Aufhebungsverfügung vom 24. Januar 1991 eine Beschwerde ein gegen die Anordnung der SDL, "die Zuständigkeit für meine Beurteilung ergebe sich aus Ziffer 301 a". Er verwies auf die Nr. 301 b i.V.m. Nr. 203 c ZDv 20/6. Mit Schreiben vom 27. März 1991 legte er hinsichtlich dieser Beschwerde weitere Beschwerde "gemäß WBO § 16 Abs. 2" ein.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies mit Bescheid vom 5. Juni 1991 die Beschwerden vom 14., 18. und 25. Februar 1991 sowie die "Untätigkeitsbeschwerden/weitere Beschwerden vom 06.03.1991, vom 19.03.1991, vom 27.03.1991, vom 08.04.1991 und vom 25.04.1991" als unbegründet zurück. Er sah seine Zuständigkeit für die Entscheidung als gegeben an, da er keine Anhaltspunkte dafür gesehen habe, die weiteren Beschwerden als Anträge auf gerichtliche Entscheidung auszulegen. Er sei daher davon ausgegangen, daß es dem Antragsteller darauf angekommen sei, beschleunigt eine Entscheidung über dessen (Erst-)Beschwerden herbeizuführen. Hinsichtlich der Vernichtung der aufgehobenen Beurteilung am 13. Februar 1991 stelle er einen Verstoß gegen die Vorschrift der Nr. 1201 ZDv 20/6 fest, er habe das Erforderliche veranlaßt.
Gegen diesen ihm am 7. Juni 1991 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juni 1991, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 20. Juni 1991, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. August 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Bei zutreffender Auslegung der Bestimmungen der ZDv 20/6 sei zur Erstellung der zum 30. September 1990 vorgesehenen planmäßigen Beurteilung nicht der seinerzeitige Vorgesetzte im FmRgt ... zuständig gewesen, sondern der Abteilungsleiter A 3 im LwUGrpKdoS. Von der Regelung in Nr. 301 a ZDv 20/6, wonach grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte die planmäßige Beurteilung zu erstellen habe, gelte nach Nr. 301 b i.V.m. Nr. 203 c ZDv 20/6 dann eine Ausnahme, wenn der zu Beurteilende innerhalb von sechs Monaten vor dem Vorlagetermin versetzt werde; in diesem Fall sei der bisherige Vorgesetzte für die Erstellung der Beurteilung weiterhin zuständig. So liege der Fall hier, nachdem nach seiner Versetzung zum 1. April 1990 auf Grund seiner Beförderung der Vorlagetermin auf den 30. September 1990 vorgezogen worden sei. Für die Anwendung des Ausnahmefalls der Nr. 203 c ZDv 20/6 spreche eine Reihe gewichtiger Gründe. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung lägen darin, daß der zu Beurteilende von einem Vorgesetzten beurteilt werde, der ihn ausreichend kenne und der seine Erkenntnisse nicht aus einem Zeitraum schöpfe,der kürzer sei als ein halbes Jahr.
Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen seien Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung des Soldaten, sie beeinflußten maßgeblich den Werdegang eines Soldaten. Wegen dieser Auswirkung obliege dem beurteilenden Vorgesetzten eine besondere Verantwortung. Ziel aller diesbezüglichen Bemühungen sei es, ein abgerundetes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten zu geben. In dieser Gesamtschau seien auch die Vorschriften der Nrn. 301 b, 203 c ZDv 20/6 zu sehen. Sie sollten sicherstellen, daß derjenige Vorgesetzte die Beurteilung verfasse, der den Soldaten bereits seit längerer Zeit kenne. Umgekehrt wollten die Vorschriften verhindern, daß die Beurteilungszuständigkeit auf einen Vorgesetzten übergehe, der den Soldaten nur unzureichend - da zu kurz - kenne.
Für die Anwendung der Ausnahmeregelung könnten daher nur die - auch rückschauend betrachteten - objektiv vorliegenden Umstände entscheidend sein, um der "ratio legis" zu ihrer Verwirklichung zu verhelfen. Die Besorgnis einer Aushöhlung der Berechenbarkeit des Beurteilungssystems sei nicht begründet. Die Berechenbarkeit und Zuverlässigkeit des Beurteilungssystems werde gerade erhöht und verstärkt, wenn das objektive Faktum der Versetzung den Ausschlag gebe und dadurch sichergestellt werde, daß der kompetente Vorgesetzte die Beurteilung abgebe. Insoweit sei es gerechtfertigt, wenn der aktuelle Vorgesetzte lediglich einen Beurteilungsbeitrag leiste. Die Vernichtung der aufgehobenen Beurteilung einschließlich der Beurteilungsvoränge am 13. Februar 1991 vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Aufhebungsverfügung sei rechtswidrig erfolgt. An dieser Feststellung habe er ein berechtigtes Interesse, da Wiederholungsgefahr bestehe und damit zu rechnen sei, daß der Vorgesetzte die von ihm, dem Antragsteller, gerügte Vernichtung nach einer entsprechenden höchstrichterlichen Feststellung künftig vermeiden werde.
Er beantragt:
"1./
Die Aufhebungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 24.1.1991 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 5.6.1991 werden aufgehoben.2./
Es wird festgestellt, daß die am 13.2.1991 erfolgte Vernichtung der Beurteilung vom 27.9.1990 einschließlich der hierzu entstandenen Vorgänge rechtswidrig war.3./
Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Anlaß dazu, bereits das Schreiben des Antragstellers vom 6. März 1991 oder spätere schriftliche Äußerungen entgegen dem erklärten Wortlaut als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu behandeln, habe nicht bestanden. Noch in seinem zeitlich letzten Schreiben vom 25. April 1991 habe der Antragsteller Wert auf eine Äußerung der "zuständigen Stelle" gelegt, wobei er jene Stelle gemeint habe, die als erste über sein Begehren zu entscheiden gehabt habe. Der Feststellungsantrag zu 2 sei unzulässig, weil eine Wiederholungsgefahr bereits auf Grund der Feststellungen in seinem Beschwerdebescheid vom 5. Juni 1991 ausgeschlossen sei. Die bloße Möglichkeit, daß Beurteilungen des Antragstellers gegebenenfalls aufgehoben würden, kann für sich allein genommen eine Wiederholungsgefahr nicht begründen. Der Antrag sei im übrigen unbegründet. Planmäßige Beurteilungen seien grundsätzlich von den zum Vorlagetermin zuständigen Vorgesetzten aufzustellen. Dies sei im Regelfall der nächste Disziplinarvorgesetzte. Abweichend hiervon bleibe die Zuständigkeit u.a. dann beim bisherigen Vorgesetzten, wenn der zu Beurteilende innerhalb von sechs Monaten vor dem Vorlagetermin versetzt werde (Nrn. 203 c, 301 b ZDv 20/6). Diese Regelung setze denknotwendig voraus, daß der Beurteilungsanlaß dem zuständigen Vorgesetzten bekannt sei. Der Beurteilungsanlaß ergebe sich aus der Zusammenschau von Beurteilungstermin gemäß Nr. 203 a ZDv 20/6 und einer etwaigen Versetzungsverfügung. Die Versetzungsverfügung datiere vom 1. Februar 1990, die Versetzung erfolgte zum 1. April 1990. Der für den Antragsteller als Oberfeldwebel einschlägige Termin für die planmäßige Beurteilung sei der 30. September 1991 gewesen. Die Versetzung habe folglich nicht "innerhalb von sechs Monaten vor dem Vorlagetermin" gelegen. Damit sei mit der Versetzung die Beurteilungszuständigkeit gemäß Nr. 301 a auf den neuen nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers übergegangen. Sie habe nach der späteren Beförderung des Antragstellers und der damit verbundenen Änderung des Vorlagetermins auf den 30. September 1990 nicht beim bisherigen Vorgesetzten "bleiben" können, weil sie dort schon seit dem 1. April 1990 nicht mehr gelegen habe. Die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung der Nr. 301 b würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, die Nr. 203 c auch auf Fälle auszudehnen, in denen der Beurteilungsanlaß zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar nicht bekannt gewesen sei, rückschauend betrachtet aber im Falle der Kenntnis zum Vorziehen der Beurteilung hätte führen müssen. Die Zugrundelegung derart hypothetischer Ereignisse würde die Berechenbarkeit des Beurteilungssystems aushöhlen und zu der sinnwidrigen Konstellation führen, daß der aktuell zuständige und damit über die neuesten Leistungen des Soldaten am besten informierte Vorgesetzte keine eigene Beurteilung, sondern nur einen Beurteilungsbeitrag zu leisten habe. Eine ausreichende Personenkenntnis des zum Beurteilungszeitpunkt zuständigen Vorgesetzten werde durch Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter sichergestellt. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Aufschiebens der planmäßigen Beurteilung nach Nr. 203 b ZDv 20/6.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 434/91 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller sich gegen die Aufhebungsverfügung der SDL vom 24. Januar 1991 mit dem Ziel wendet, die Beurteilung vom 27. September 1990 wieder aufleben zu lassen, ist zulässig. Die Aufhebung einer Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht stellt jedenfalls dann eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar und kann letztlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn sie gegen den Willen des Soldaten erfolgt (Beschluß vom 18. Februar 1986 - BVerwGE 1 WB 90.83 - <BVerwGE 83, 113 [f.] m.w.N.>). Dem Begehren steht die Vernichtung der Beurteilung nicht entgegen, da der Antragsteller im Falle des Obsiegens einen Anspruch auf Wiederherstellung hätte (vgl. Beschluß vom 10. September 1968 - BVerwG 1 WB 19.68 - <BVerwGE 33, 183>).
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller bereits mit seinem Schreiben vom 14. Februar 1991 einen förmlichen Rechtsbehelf gegen die Aufhebungsverfügung einlegen wollte, denn das nunmehr beantragte Begehren war jedenfalls Gegenstand der förmlichen Beschwerden vom 18. und 25. Februar 1991, die beide innerhalb der Frist des § 6 WBO beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, Stabszugführer FmRgt 81, eingegangen sind und sich gegen die Aufhebungsverfügung richten.
Bei den als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben des Antragstellers vom 19. und 27. März 1991, die jeweils am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingingen, handelt es sich, da für die Entscheidung über die Beschwerden der BMVg zuständig war und gegen dessen Entscheidung unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann (§ 21 WBO), um Untätigkeitsanträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO, für deren Entscheidung der Senat zuständig geworden ist, nachdem der BMVg über die Beschwerden des Antragstellers vom 18. und 25. Februar 1991 nicht innerhalb eines Monats entschieden hatte. Die falsche Bezeichnung der Rechtsbehelfe ist unschädlich. Der Antragsteller hat mit seinen Hinweisen auf § 16 Abs. 2 WBO hinreichend deutlich gemacht, daß es ihm nicht - nur - darauf ankam, beschleunigt eine Entscheidung des für die (Erst-)Beschwerde zuständigen Vorgesetzten herbeizuführen. Dafür spricht auch das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 1991 nach Erhalt des Bescheides des BMVg vom 5. Juni 1991:
"Grundsätzlich stellt sich für mich die Frage im Rahmen der Beschwerdeordnung, ob aufgrund der Einlegung weiterer Beschwerden die Bearbeitung noch in der Zuständigkeit P II 7 war."
Dem Bescheid des BMVg vom 5. Juni 1991 kommt daher, da er keine Abhilfe enthielt, keine eigenständige prozessuale Bedeutung mehr zu, er ist lediglich als zusätzlicher Sachverhalt zu werten und kann nicht selbständig angefochten werden (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 10.77 - <BVerwGE 63, 84[BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77] [87]>). Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 191.90 - m.w.N.). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung, denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zwei-Wochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen, genügt es beim Untätigkeitsantrag, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84[BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77] [f.]). Das ist hier mit dem Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 1991 geschehen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Aufhebung der über den Antragsteller vom Abteilungsleiter A 3 LwUGrpKdoS am 27. September 1990 erstellten Beurteilung durch den Leiter der SDL ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die personalbearbeitende Stelle - hier die SDL - hat nach Nr. 901 ZDv 20/6 die Beurteilung und deren ordnungsgemäßes Zustandekommen zu prüfen und bei festgestellten Mängeln zu entscheiden, ob die Beurteilung aufgehoben, berichtigt oder ergänzt wird oder ob davon abgesehen wird. Da die Zuständigkeitsbestimmungen zu den wesentlichen Beurteilungsbestimmungen gehören, ist eine unter Verstoß gegen diese Bestimmungen erstellte Beurteilung rechtswidrig und sie kann aufgehoben werden (Beschluß vom 5. August 1986 - BVerwG 1 WB 99.85 -). So liegt der Fall hier.
Für den Antragsteller war auf Grund seiner Beförderung zum Hauptfeldwebel im Juni 1990 die nächste planmäßige Beurteilung zum 30. September 1990 vorzulegen (Nr. 203 a ZDv 20/6). In Nr. 301 a ZDv 20/6 ist festgelegt, daß Beurteilungen grundsätzlich von dem zum Vorlagetermin zuständigen Vorgesetzten zu erstellen sind und daß dies im Regelfall der nächste Disziplinarvorgesetzte ist. Da mit der Versetzung und dem Dienstantritt 2. April 1990 nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers der Kompaniechef Stabs- und Versorgungskompanie .../FmRgt ... war, war dieser damit auch für das Erstellen der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 1990 zuständig.
Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, daß abweichend von dieser Regelung nach Nr. 301 b i.V.m. mit Nr. 203 c ZDv 20/6 der frühere Vorgesetzte beim LwUGrpKdoS für das Erstellen der Beurteilung zuständig geblieben sei.
Nr. 301 b ZDv 20/6 in der hier maßgeblichen Fassung gemäß Fernschreiben BMVg - P II 1 - 16-26-05 - vom 29. Dezember 1988 lautete:
"Abweichend davon (= Nr. 301 a) bleibt die Zuständigkeit beim bisherigen Vorgesetzten, wenn die Beurteilung entsprechend Nr. 203 c oder d vorzuziehen ist."
Durch denselben Erlaß wurde - ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1989 - Nr. 203 c Satz 1 ZDv 20/6 wie folgt gefaßt:
"Wenn der zu beurteilende Soldat oder der beurteilende Vorgesetzte innerhalb von sechs Monaten vor dem Vorlagetermin einer planmäßigen Beurteilung versetzt wird, ist die Beurteilung vom zuständigen Vorgesetzten (Nr. 301) ohne Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle entsprechend vorzuziehen und rechtzeitig vorher zu eröffnen."
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß als Voraussetzung für ein "Verbleiben" der Zuständigkeit beim bisherigen Vorgesetzten des Antragstellers der Vorlagetermin für die planmäßige Beurteilung nach Nr. 203 c ZDv 20/6 vorzuziehen gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Ein Vorziehen der planmäßigen Beurteilung nach Nr. 203 c ZDv 20/6 kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn bei einer Versetzung des zu beurteilenden Soldaten und des beurteilenden Vorgesetzten der Zeitraum von der Versetzung bis zu dem dann bestimmten Vorlagetermin weniger als sechs Monate beträgt. In einem solchen Fall ist die Beurteilung nicht erst zum Vorlagetermin von dem dann zuständigen Vorgesetzten zu erstellen, sondern die Erstellung und Eröffnung ist zum Termin der Versetzung von dem bis dahin zuständigen Vorgesetzten vorzuziehen (vgl. Nr. 202 b ZDv 20/6). Damit soll erreicht werden, daß der weitaus umfassendere Beurteilungszeitraum von zwei Jahren zwischen der letzten und spätestens in sechs Monaten vorzulegenden planmäßigen Beurteilung noch vom bisherigen Vorgesetzten mit einer Beurteilung abgedeckt werden kann. Bei der Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1990 lag der Termin für die Vorlage der nächsten planmäßigen Beurteilung nicht innerhalb der folgenden sechs Monate, Vorlagetermin war vielmehr der 30. September 1991. Demgemäß war die Beurteilung auch nicht entsprechend - d.h. zum 1. April 1990 - vorzuziehen und vom bisherigen Vorgesetzten zu erstellen. Bei diesem Vorgesetzten "blieb" somit keine Beurteilungszuständigkeit. Der Umstand, daß nach der Versetzung und infolge der Beförderung des Antragstellers im Juni 1990 nunmehr zum 30. September 1990 eine planmäßige Beurteilung über den Antragsteller als Hauptfeldwebel zu erstellen und vorzulegen war, führt nicht zu einem "Vorziehen" des - ursprünglichen - Vorlagetermins, sondern zu einer Änderung des Vorlagetermins nach Nr. 203 a ZDv 20/6 und damit nicht zu einem "Wiederaufleben" der Beurteilungszuständigkeit des früheren Vorgesetzten beim LwUGrpKdoS.
Die vom Antragsteller angeführten Erwägungen zur Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen der Nr. 301 b ZDv 20/6 gehen fehl. Die vom Abteilungsleiter A 3 im LwUGrpKdoS bei einem Vorziehen zu erstellende Beurteilung hätte sich ebenfalls nur auf den Zeitraum von einem halben Jahr seit der letzten planmäßigen Beurteilung vom 15. September 1989 bis zum 31. März 1990 erstrecken können. Während dieser Zeit war der Antragsteller, der zum 30. September 1990 als Hauptfeldwebel zu beurteilen war, zudem nicht auf einem Hauptfeldwebel-Dienstposten eingesetzt gewesen. Wenn der Kompaniechef Stabs- und Versorgungskompanie .../FmRgt ... sich seit dem 1. April 1990 nicht ausreichende Erkenntnisse über die Persönlichkeit, Eignung und Leistung des Antragstellers verschaffen konnte, um eine Beurteilung abgeben zu können, konnte er - worauf der BMVg zu Recht hinweist - den Vorlagetermin für die Beurteilung durch die SDL zu einem späteren Termin aufschieben lassen.
Dem Leiter der SDL war die Aufhebung der rechtswidrigen Beurteilung nicht deswegen verwehrt, weil auf seine Anordnung vom 6. September 1990 hin die Beurteilung vom Abteilungsleiter A 3 LwUGrpKdoS erstellt worden war. Die Anordnung erfolgte nicht in Ausfüllung der der personalbearbeitenden Stelle zustehenden Befugnisse im Rahmen der Beurteilungsbestimmungen als Ermessensentscheidung, wie etwa die Anforderung einer Sonderbeurteilung (vgl. Nr. 206 ZDv 20/6), sondern im Wege der Dienstaufsicht in Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften der Nr. 301 a, b ZDv 20/6. Die Beurteilungsbestimmungen gewähren nicht nur dem Soldaten Rechte als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung, sondern sie stellen zugleich ein System von Beurteilungskriterien und -maßstäben dar, das gewährleisten soll, daß die Soldaten bei gleicher Anwendung der Bestimmungen so gerecht wie möglich beurteilt werden, um in bezug auf ihre Eignung, Befähigung und Leistung ebenso gerechte Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen treffen zu können. Hierzu gehört auch, daß die Beurteilungen von den jeweils nach Nr. 301 ZDv 20/6 zuständigen Vorgesetzten erstellt werden. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß die SDL die Zuständigkeit für die Beurteilungen in vergleichbaren Fällen wie dem des Antragstellers grundsätzlich in Abweichung von den vom BMVg erlassenen und wie dargelegt zu verstehenden Bestimmungen der Nr. 301 ZDv 20/6 bestimmt hätte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet daher nicht, das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der von der SDL getroffenen Anordnung vom 6. September 1990 als schutzwürdig anzuerkennen, so daß der Leiter SDL nach späterer Erkenntnis über die rechtsfehlerhafte Anwendung der Beurteilungsbestimmungen die Beurteilung aufheben konnte.
2.
Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die am 13. Februar 1991 erfolgte Vernichtung der Beurteilung einschließlich der hierzu entstandenen Vorgänge rechtswidrig gewesen sei, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der BMVg hat bereits in seinem Bescheid vom 5. Juni 1991 festgestellt, daß mit der beanstandeten Vernichtung am 13. Februar 1991 gegen die Vorschrift der Nr. 1201 ZDv 20/6 verstoßen worden sei und er hinsichtlich der vorzeitigen Vernichtung das Erforderliche veranlaßt habe. Hierauf hat er erneut in seiner Stellungnahme vom 8. August 1991 hingewiesen.
In der Feststellung des Verstoßes gegen Nr. 1201 ZDv 20/6 ist inzident die Feststellung enthalten, daß die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme rechtswidrig war. Der Antragsteller kann jedoch weder vom zuständigen Vorgesetzten noch vom Gericht mehr verlangen als die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung der Beurteilung. Ist die begehrte Feststellung bereits vom Vorgesetzten getroffen, fehlt von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm zusätzlich begehrten gerichtlichen Feststellung, da er diese bereits erhalten hat (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 40.91 - <BVerwGE 76, 258>).
3.
Nach alledem ist der Antrag insgesamt teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Widmaier
Oholhoff
Jacob