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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 55.00

Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Anspruch des Beurteilten auf eine Höherbewertung einzelner Merkmale; Stellenwert von Beurteilungen des Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 55.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2001, 71-72
  • ZBR 2001, 141
  • ZfPR 2002, 80

Amtlicher Leitsatz

Dem Recht des nächsthöheren Vorgesetzten, Einzelmerkmalswertungen in einer Beurteilung zu ändern, steht kein Anspruch des Beurteilten auf eine Höherbewertung einzelner Merkmale gegenüber.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Raabe und Oberstleutnant Mahns als ehrenamtliche Richter
am 26. September 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberfeldapotheker wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ernannt. Seit 1. April 1994 wird er als Sanitätsstabsoffizier Apotheker und Dezernatsleiter G 4/2 im Sanitätsamt der Bundeswehr (SanABw) verwendet.

2

Am 22. Oktober 1999 wurde dem Antragsteller die vom Abteilungsleiter G 4 SanABw zum 30. September 1999 erstellte planmäßige Beurteilung eröffnet. Die nächsthöhere Vorgesetzte, Chef des Stabes SanABw, änderte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 1999 die Beurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeit "Allgemeine Führungsverwendungen" von g (geeignet) in nb (nicht bewertet) mit der Begründung, dieser führe kein unterstelltes Personal, stimmte der Beurteilung im Übrigen aber uneingeschränkt zu.

3

Mit Schreiben vom 22. November 1999 erhob der Antragsteller gegen die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten Beschwerde, die der Amtschef SanABw mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 zurückwies. Die weitere Beschwerde wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InSan) mit Bescheid vom 13. April 2000 zurück.

4

Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Mai 2000, den der InSan mit seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2000 dem Senat vorgelegt hat.

5

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

6

In der Stellungnahme hätten die Einzelmerkmale F.I.01, 03, 04 sowie 06 besser bewertet werden müssen. Bei einer vergleichenden Betrachtung mit den anderen, zum gleichen Zeitpunkt zu beurteilenden Soldaten wäre die überproportionale Belastung seines Dezernats deutlich geworden. Auch seien seine im dienstlichen Interesse durchgeführten Vortragsveranstaltungen und seine Veröffentlichungen zu Fachthemen gänzlich unberücksichtigt geblieben. Er greife nicht das subjektive Werturteil des Erstbeurteilers, sondern die unterlassene Korrektur durch den nächsthöheren Vorgesetzten auf Grund eines nachvollziehbaren Eignungs- und Leistungsvergleichs mit den anderen Dezernatsleitern an.

7

Er beantragt,

die Beschwerdebescheide vom 15. Dezember 1999 und 13. April 2000 aufzuheben und den InSan zu verpflichten, die Einzelmerkmalswertungen F.I.01, 03, 04 und 06 besser zu bewerten.

8

Der InSan beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verbesserung der vier genannten Einzelmerkmalswertungen. Die Beurteilung selbst sei unanfechtbar geworden, da der Antragsteller sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten habe.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InSan - RB 1/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller eine Änderung der Stellungnahme zu seiner Beurteilung erstrebt, ist zulässig.

12

Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 = NZWehrr 1992, 255 >). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [f.]>, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - < NZWehrr 1994, 213 > und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - < Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204 >; vgl. auch Nr. 1102 b Abs. 2 ZDv 20/6). Das ist hier der Fall, da der Antragsteller rügt, dass die nächsthöhere Vorgesetzte ihrer Pflicht zur vergleichenden Betrachtung der zu beurteilenden Soldaten nicht nachgekommen sei.

13

Der Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

14

Nach den Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten. Sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt zum Einen daraus, dass eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellt; zum Anderen kommt eine nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Wertungen nur in Betracht, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an eine Beurteilung zu stellen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 [f.]>, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99-, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 62.99 - <ZBR 2000, 177 [LS]> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 49.00 -).

15

Hieran gemessen begegnet die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten keinen rechtlichen Bedenken.

16

Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Beurteiler bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der BMVg zentrale Dienstvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob diese eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung (vgl. § 1 a SLV), und mit sonstigen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>, vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - <Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3>, vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <NVwZ-RR 1999, 455 > und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 -). Das ist hier der Fall.

17

Die nächsthöhere Vorgesetzte hat in ihrer dienstlichen Äußerung vom 25. November 1999 klargestellt, dass sie eine vergleichende Betrachtung vorgenommen, für eine Anhebung einzelner Merkmale aber keinen Anlass gesehen hat. Der vom Antragsteller gerügte Verfahrensfehler hinsichtlich des Zustandekommens der Stellungnahme liegt daher nicht vor.

18

Zwar hat nach Nr. 905 Buchst. c 1. Spiegelstrich ZDv 20/6 der nächsthöhere Vorgesetzte auf Grund seiner Erkenntnisse das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalswertungen. Dem steht aber kein Anspruch des Beurteilten auf Höherbewertung einzelner Merkmale gegenüber. Ein solcher Anspruch käme nämlich einer nach § 1 Abs. 3 WBO unzulässigen inhaltlichen Überprüfung der Beurteilung gleich. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die nächsthöhere Vorgesetzte der Beurteilung im Wesentlichen zugestimmt und eine Änderung nur in Bezug auf die Verwendungsmöglichkeit "Allgemeine Führungsverwendungen" vorgenommen hat, weil der Antragsteller kein ihm unterstelltes Personal führe, seine Eignung daher insoweit auch nicht bewertet werden könne.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Raabe
Mahns