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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 49.00

Beurteilung eines Soldaten; Anforderungen an das Begründungsgebot für Änderungen von Einzelmerkmalswertungen; Zulässigkeit der Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 49.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2001, 17-19
  • ZBR 2000, 430

Amtlicher Leitsatz

Das in Nr. 907 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6 enthaltene Begründungsgebot für Änderungen von Einzelmerkmalswertungen in der Beurteilung eines Soldaten erfordert nicht, dass jede Änderung einzeln begründet wird. Aus der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten muss aber hervorgehen, welche Gründe für die Änderung maßgeblich waren.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Kraska und Fregattenkapitän Thiem als ehrenamtliche Richter
am 18. Juli 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1946 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2003 endet. Zum Fregattenkapitän wurde er am 22. Dezember 1993 ernannt. Seit 1. Oktober 1992 wird er als Dezernatsleiter beim Marineunterstützungskommando (MUKdo) in W. verwendet.

2

Am 4. Juni 1999 wurde der Antragsteller vom Abteilungsleiter A 3 MUKdo zum 30. September 1999 planmäßig beurteilt. In einer hierzu vom Chef des Stabes (ChdSt) MUKdo abgegebenen Stellungnahme setzte dieser das Einzelmerkmal 02 von 7 auf 6 und die Einzelmerkmale 04, 05 und 16 von 6 auf 5 mit der Begründung herab, bei einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Stabsoffizieren sei ein insgesamt wohlwollender Maßstab und eine nicht immer deutliche Bestätigung der vergebenen Bewertungen in Abschnitt G. festzustellen. Als nächsthöherer Vorgesetzter müsse er daher korrigierend eingreifen und bei vier Einzelmerkmalen die Bewertung um jeweils eine Stufe herabsetzen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass damit das positive Leistungsbild des Antragstellers nicht in Frage gestellt werde.

3

Gegen diese ihm am 21. September 1999 eröffnete Stellungnahme erhob der Antragsteller am folgenden Tag Beschwerde, die der Kommandeur MUKdo mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 zurückwies. Die weitere Beschwerde wies der Inspekteur der Marine (InspM) mit Bescheid vom 8. Februar 2000 zurück.

4

Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Februar 2000 hat der InspM mit seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2000 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Die Herabstufung von vier Einzelbeurteilungsmerkmalen sei nicht hinreichend begründet und verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Der lediglich pauschale Hinweis des ChdSt MUKdo, der Beurteilende habe insgesamt einen wohlwollenden Maßstab gewählt und die unter F.I vergebenen Einzelmerkmale würden durch die Wertungen in Abschnitt G. nicht immer bestätigt, reichten als Begründung für die vorgenommenen Änderungen nicht aus. Die Aussagen in Abschnitt F. beträfen seine Leistungen, die in Abschnitt G. seine Eignung und Befähigung. Die Bewertungen der Einzelmerkmale in Abschnitt F. bedürften daher keiner Bestätigung durch die nicht gebundenen Beschreibungen in Abschnitt G. Der ChdSt MUKdo habe sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme ersichtlich von Vorgaben des Dezernats A 1 vom 1. Juni 1999 leiten lassen, denen zufolge zu guten Bewertungen entgegenzutreten sei. Eine solche "vorbeugende Inflationsbekämpfung" und die damit verbundene Pflicht zur Nivellierung stünden zu dem Gebot eines eigenständigen Werturteils des Stellungnehmenden in Widerspruch und seien daher unzulässig.

7

Der Antragsteller beantragt,

die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 21. September 1999 zur planmäßigen Beurteilung vom 4. Juni 1999 aufzuheben.

8

Der InspM beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der nächsthöhere Vorgesetzte habe nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 das Recht, im Rahmen eines Eignungs- und Leistungsvergleichs mit anderen Stabsoffizieren Änderungen von Einzelmerkmalswertungen vorzunehmen. Dieses Recht sei nicht auf die Frage der Förderungswürdigkeit des Beurteilten (Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6) beschränkt.

10

Die vom ChdSt MUKdo in Abschnitt L.01 gegebene Begründung für die Änderungen entspreche den Vorgaben in Nr. 907 Buchst. a ZDv 20/6. Die vom Antragsteller demgegenüber vorgetragenen Erwartungen über Ausmaß und Inhalt der Begründung für die Änderungen seien überzogen. Dieser sei auch nicht durch die von ihm vorgelegte Mitteilung über Hilfen zur Maßstabsfindung bei der Beurteilung von Stabsoffizieren vom 1. Juni 1999 benachteiligt worden, da nach den dort genannten Maßstäben sich bei ihm ein Leistungsdurchschnitt von nur 4,34 statt der tatsächlich vergebenen 5,66 nach der Herabsetzung durch die Stellungnahme ergeben hätte. Auf die Frage, inwieweit Vorgaben der nächsthöheren Dienststelle für die Beurteilung von Stabsoffizieren zulässig seien, komme es daher hier nicht an.

11

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspM - 6/99 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag des Antragstellers, die Stellungnahme des ChdSt MUKdo vom 21. September 1999 aufzuheben, ist zulässig.

13

Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 = NZWehrr 1992, 255 >). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <a.a.O.>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [f.]>, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - <NZWehrr 1994, 213> und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204>; vgl. auch Nr. 1102 Buchst. b ZDv 20/6). Das ist hier der Fall.

14

Der Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

15

Nach den neugefassten, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Bestimmungen der ZDv 20/6 vom 13. Mai 1998 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten. Sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Dies folgt zum einen daraus, dass eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellt; zum anderen kann eine nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Wertungen nur in Betracht kommen, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an eine Beurteilung zu stellen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 [f.]>, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 62.99 - <ZBR 2000, 177 [LS]>).

16

Hieran gemessen begegnet die Stellungnahme des ChdSt MUKdo vom 21. September 1999 keinen rechtlichen Bedenken.

17

Nach Nr. 905 Buchst. c 1. Spiegelstrich ZDv 20/6 hat der nächsthöhere Vorgesetzte auf Grund seiner Erkenntnisse das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalswertungen.

18

Wenn der stellungnehmende Vorgesetzte dabei auf Grund eines Leistungsvergleichs mit anderen Stabsoffizieren zu der Überzeugung gelangt, dass eine Beurteilung insgesamt zu günstig ausgefallen und in sich teilweise unschlüssig ist, dann ist er zu einer Änderung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

19

Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Beurteilende bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der BMVg Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Soldatenlaufbahnverordnungüber die dienstliche Beurteilung (vgl. § 1 a SLV), und mit sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>, vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - <Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3>, vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <NVwZ-RR 1999, 455, insoweit in BVerwGE 107, 360 nicht abgedruckt> und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - sowie Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <BVerwGE 86, 59 [f.]>, vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 45.98 - und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Vorgesetzte bei seiner Stellungnahme einen dieser vorgenannten Grundsätze nicht beachtet haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

20

Die angefochtene Stellungnahme verstößt auch nicht gegen das Begründungsgebot in Nr. 907 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6. Der ChdSt MUKdo hat mit seiner Stellungnahme, derzufolge der Beurteilende nach seiner Auffassung einen insgesamt wohlwollenden Maßstab gewählt hat und die unter F.I vergebenen Einzelmerkmale in Abschnitt G. nicht immer deutlich bestätigt werden, sodass er auf Grund eines Vergleichs mit anderen Stabsoffizieren daher korrigierend eingreifen und das Einzelmerkmal 02 mit der Note 6 sowie die Einzelmerkmale 04, 05 und 16 mit der Note 5 bewerten müsse, eine, wenn auch knappe, so doch aus sich heraus noch verständliche Begründung für die vorgenommenen Änderungen gegeben. Dabei konnte er mit der zusammenfassenden Bewertung alle Änderungen der Einzelmerkmalsweitungen begründen. Das Begründungserfordernis in Nr. 907 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6 verlangt nicht, dass jede Einzelmerkmalsänderung gesondert begründet wird (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 62.99 - sowie Urteil vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 6.99 -). Vielmehr genügt es, dass aus der Stellungnahme hervorgeht, welche Gründe für die Änderung einzelner Beurteilungsmerkmale maßgeblich waren. Das ist hier in plausibler und nachvollziehbarer Weise geschehen (vgl. hierzu Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [251]>).

21

Da der ChdSt MUKdo bei seiner Stellungnahme die in der Mitteilung vom 1. Juni 1999 enthaltenen Hilfen zur Maßstabsfindung bei der Beurteilung von Stabsoffizieren beim Antragsteller nicht zugrunde gelegt hat, bedarf die Frage, ob derartige "Hilfen" mit den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen der Nrn. 401 bis 408 ZDv 20/6 vereinbar sind, keiner Entscheidung.

22

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kraska
Thiem