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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1997, Az.: BVerwG 2 WD 52.96

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Vermögensschädigung eines Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 52.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 12.09.1996 - AZ: N 4 VL 11/96

Fundstellen

  • DokBer B 1997, 329-332
  • NZWehrr 1997, 210

Amtlicher Leitsatz

Ein Flottillenarzt, der eine unrichtige Reisekostenrechnung der Truppenverwaltung vorlegt, um sich zu Lasten des Dienstherrn zu bereichern, kann nicht in seinem Dienstgrad belassen werden, es sei denn, daß ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise in der Person des Soldaten vorliegen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. Mai 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Kapitän zur See Mühlenmeister,
Oberfeldarzt Dr. Franke als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. September 1996 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberstabsarztes herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 46 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule und von 1961 bis 1969 das Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der Reife vom 3. Juni 1969 verließ.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Oktober 1969 zum Marineausbildungsbataillon ... in G. als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Oktober 1969 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt; sie endete demnach planmäßig am 30. September 1973. Der Soldat legte am 18. Dezember 1970 seine Seeoffizierprüfung mit "befriedigend" ab und schied als Leutnant zur See aus der Bundeswehr aus.

3

Entsprechend seiner erneuten Bewerbung und Verpflichtung wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum 16. Oktober 1974 als Sanitätsoffizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und trat am selben Tage als Leutnant zur See (Sanitätsoffizieranwärter) seinen Dienst bei der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr in M. an. Er wurde - unter gleichzeitiger Beurlaubung zum Studium der Humanmedizin - für die Zeit vom 21. Oktober 1974 bis zum 11. Mai 1980 zum Bundeswehrkrankenhaus U. kommandiert.

4

Zum 21. Mai 1980 wurde er dorthin als Sanitätsoffizier-Arzt und zum 1. Juli 1987 ebenfalls zum Bundeswehrkrankenhaus U. als Sanitätsoffizier-Arzt zur Weiterbildung als Arzt für Augenheilkunde versetzt. Zum 1. Oktober 1991 wurde er zum Bundeswehrkrankenhaus B. als Sanitätsstabsoffizier-Augenarzt und in derselben Verwendung zum 1. Mai 1992 zur Fachärztlichen Untersuchungsstelle Ue. in Ue. zum 1. Juli 1993 zum Facharztzentrum Ue. in Ue. und zum 1. Juli 1996 zum Facharztzentrum Ka. in Ka. versetzt.

5

Nach der ärztlichen Prüfung am 24. April 1980 wurde ihm mit Wirkung vom 8. Mai 1980 vom Regierungspräsidium S. die Approbation als Arzt erteilt. Am 6. Mai 1983 promovierte er mit "cum laude" zum Doktor der Medizin und am 4. September 1991 schloß er seine Facharztausbildung - Augenheilkunde - mit Erfolg ab.

6

Der Soldat wurde am 21. Mai 1980 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Stabsarzt, mit Wirkung vom 1. Juli 1982 zum Oberstabsarzt und mit Wirkung vom 1. Juni 1985 zum Flottillenarzt ernannt.

7

In seinen dienstlichen Leistungen als Flottillenarzt wurde er in den Beurteilungen vom 27. August 1986 und 4. Mai 1988 zusammenfassend mit "3 C" bzw. "2 C" bewertet. Ebenfalls als Flottillenarzt erhielt er in der dienstlichen Beurteilung vom 3. September 1993 in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "1" und elfmal die Wertung "2"; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Im Abschnitt "H" werden seine fachliche Kompetenz und sein organisatorisches Talent sowie seine Aufgeschlossenheit und Zuverlässigkeit hervorgehoben. Diese Beurteilung wurde am 11. September 1995 aufrechterhalten. In der vom Senat eingeholten Sonderbeurteilung vom 18. März 1997 erzielte der Soldat in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "1" und elfmal die Wertung "2" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B".

8

Der Zeuge Oberfeldarzt Dr. R., früherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt, er schätze den Soldaten als sehr guten Offizier ein, der fachlich versiert sei und sehr viel Engagement beim Aufbau der Augenheilkunde im Facharztzentrum Ue. gezeigt habe. Er könne nichts Negatives über ihn sagen. Der Vorfall sei durch die Vernehmungen in der Dienststelle bekannt geworden; der Soldat habe sein Verhalten bis zu seiner Versetzung nicht geändert.

9

Der Soldat ist berechtigt, seit 4. August 1980 das Leistungsabzeichen in Bronze und seit 9. März 1981 die Ehrenmedaille der Bundeswehr zu tragen.

10

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des. Soldaten.

11

Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 8.486,18 DM brutto, 6.666,16 DM netto. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes für zwei Kinder und eines monatlichen Abzuges für das Bundeswehrsozialwerk werden ihm tatsächlich 7.062,66 DM ausgezahlt. Er hat die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, die ihm im Quartal ca. 400 bis 800 DM einbringt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

12

Der Soldat ist seit ... 1974 verheiratet. Aus der Ehe sind ein Sohn im Alter von derzeit 17 und und eine Tochter von 15 Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist als Ärztin in einem Angestelltenverhältnis teilzeitberufstätig und verdient ca. 2.000 DM monatlich.

13

II

In November 1994 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 2. August 1995 - 737 Js 20620/94 - wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO unter der Auflage, innerhalb von drei Monaten eine Geldbuße in Höhe von 1.500 DM zu zahlen, vorläufig und - nach Erfüllung der Auflage - am 27. Oktober 1995 endgültig gemäß § 170 Abs. 2 i.V.m. § 153 a StPO eingestellt.

14

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 27. September 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 27. März 1996, den Soldaten am 12. September 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 18 Monaten.

15

Die Truppendienstkammer hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Der Soldat stellte am 24.08.1994 einen Antrag zur Durchführung einer kombinierten Dienstreise/Familienheimfahrt, die durch den Leiter Facharztzentrum Ue. Oberfeldarzt Dr. R. am 29.08.1994 genehmigt wurde. Ziel der Reise war eine am 08./09.09.1994 stattfindende Besprechung beim Staatsbauamt in A. zwecks Neubau der FUSt Kar. an der der Soldat als Sanitätsdienstlicher Infrastruktur-Beauftragter teilzunehmen hatte. Im Anschluß an diese Besprechung gab der Soldat in seinem Dienstreiseantrag an, an seinen Familienwohnort U. weiterfahren zu wollen, um dort im Rahmen einer Familienheimfahrt einen ihm für die Zeit vom 09.09. bis 19.09.1994 genehmigten Urlaub zu verbringen.

Entsprechend trat der Soldat am 07.09.1994 gegen 11.00 Uhr von Ue. aus seine Dienstreise mit seinem Privat-Pkw an, dessen Benutzung ihm unter Anerkennung triftiger Gründe genehmigt worden war. Aufgrund von Staus schon auf der Strecke bis B. und angesichts von Informationen des Verkehrsfunks über weitere Staus in Richtung H. entschloß sich der Soldat, weil er befürchtete, nicht mehr vor Schließung des Hotels um 23.00 Uhr in A., in dem er ein Zimmer vorbestellt hatte, einzutreffen, in B. auf dem Gelände des Bundeswehrkrankenhauses seinen Privat-Pkw abzustellen, von dort nach H. einen Flug zu buchen und mit einem Mietwagen von dort nach A. zu fahren. Dies geschah auch. Nach Ende der Besprechung am 08.09.1994 und einer zweiten Übernachtung kehrte der Soldat von A. mit dem Mietwagen am 09.09.1994 nach H. zurück, gab ihn ab und fuhr mit der Deutschen Bundesbahn an seinen Familienwohnort U. Auf dem Rückweg wählte er die Zugstrecke nach B. bestieg den dort abgestellten Privat-Pkw und kehrte nach Ue. zurück, wo er am 19.09.1994 (montags) seinen Dienst ordnungsgemäß wieder aufnahm. Für diese Dienstreise/Familienheimfahrt erstellte der Soldat unter Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben am 30.09.1994 eine Reisekostenrechnung, die jedoch von der Truppenverwaltung zurückgegeben wurde, da in den Nummern 11, 13 und 14 bei der Reiseerläuterung Angaben fehlten, was die Truppenverwaltung durch Ankreuzen der entsprechenden Positionen dem Soldaten aufzeigte. Entweder zu diesem Zeitpunkt der ersten Einreichung der Reisekostenrechnung, spätestens aber vor Ergänzung der fehlenden Angaben in den o.g. Nummern der Rückseite der Reisekostenrechnung erwirkte der Soldat die Feststellung der sachlichen Richtigkeit durch seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten Oberfeldarzt Dr. R., nahm die Eintragungen vor und fügte der Reisekostenrechnung eine Anlage bei, die die Richtigkeit derselben belegen sollte.

[Red. Anm.: Der erste Teil der Anlage - die Reisekostenabrechnung - befindet sich am Ende der Gründe. Der zweite Teil folgt hier:]

Änderung des Zeitablaufs der Dienstreise 7.9.94-9.9.94

1.
Ursprüngliche Reiseplanungbestand in der Weiterfahrt am 9.9.94 von A. nach U. im Rahmen der Familienheimfahrt.

Anweichende Durchführung der Dienstreise bestand in:

9.9.94 Abfahrt von A. um 03.00 Uhr nach Ue., dort Ankunft um 09.30 Uhr.

2.
Grund der Änderung der Reiseplanung:

Am 7.9.94 (Mittwoch) wurde ein Soldat notfallmäßig zur FUSt Augen im FAZ Ue. zugewiesen (Operative Fremdkörperentfernung). Aus medizinischer Notwendigkeit war bei ihm eine militärfachärztliche Kontrolluntersuchung am 9.9.94 (Freitag), bzw. vor dem anstehenden Wochenende notwendig, weil für den Soldaten am 12.9.94 ein Lehrgang angesetzt war. Das Ergebnis der Untersuchung am 9.9.94 war für den Beginn des Lehrgangs unerläßlich.

Die Kontrolluntersuchung hätte theoretisch auch im BwKrhs B. erfolgen können. Weil es sich aber um einen operativen Eingriff gehandelt hat, ist unerläßlich, daß die erste Kontrolluntersuchung durch den Operateur durchgeführt wird.

...

Dr. B. FltlArzt

Diese Angaben entsprachen jedoch nicht den Tatsachen, denn im Gegensatz zu der von ihm tatsächlich durchgeführten Fahrt mit der Deutschen Bundesbahn am 09.09.1994 von H. nach U. gab er durch seine Angaben in der Reisekostenrechnung vor, direkt von A. nach Beendigung des Dienstgeschäfts wieder nach Ue. an seinen Dienstort zurückgekehrt zu sein und erst von dort seine Familienheimfahrt nach U. angetreten zu haben.

Des weiteren nahm der Soldat in seinem dienstlich verwendeten Privat-Computer den von ihm in der Anlage zur Reisekostenrechnung erwähnten operierten Soldaten als am 09.09.1994 zu einer Kontrolluntersuchung wieder bestellt auf und vermerkte handschriftlich am linken und rechten Rand des internen Formulars des Befunds/Berichts vom 06.06.1994 den Befund des Patienten, die angebliche Wiedervorstellung am 09.09.1994 und das Ergebnis der in Wirklichkeit nicht durchgeführten ärztlichen Kontrolluntersuchung vom 09.09.1994.

Die Unrichtigkeit der Angaben in der Reisekostenrechnung nebst Anlage wurden jedoch vor Auszahlung durch die Truppenverwaltung wegen der Unstimmigkeiten zu denen im Dienstreiseantrag erkannt und dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten zur Kenntnis gebracht. Es kam deshalb zu keiner Auszahlung aufgrund der Reisekostenrechnung, die zu einer Überzahlung in Höhe von 448,16 DM geführt hätte. Im Rahmen der sich anschließenden Ermittlungen gab der Soldat den wahren Sachverhalt zu.

Auch in der Hauptverhandlung hat er sein Fehlverhalten eingeräumt, hat jedoch hinsichtlich seiner Motive geltend gemacht, daß es eine Kurzschlußhandlung war, die dadurch hervorgerufen worden sei, daß er in seiner Funktion als Sanitätsdienstlicher Infrastruktur-Beauftragter und dazu noch als Trennungsgeldempfänger durch seine häufigen Familienheimfahrten den Reisekostentitel seiner Dienststelle so stark belastete, daß es Unmut unter den weiteren Mitarbeitern gab, denen deshalb eigene Dienstreisen abgelehnt werden mußten. Da er irrigerweise davon ausgegangen sei, daß die Haushaltsmittel für Dienstreisen und Familienheimfahrten eines Trennungsgeldempfängers dem gleichen Titel entnommen werden, habe er mit der Falschabrechnung eine Entlastung des Haushalts der Dienststelle erreichen wollen. Hinzu gekommen sei zu dieser Zeit, daß er einem starken psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, denn ihm sei bei einer augenärztlichen Untersuchung seinerseits mitgeteilt worden, daß durch eine krankhafte Vorwölbung der Hornhaut sich sein Augenlicht am rechten Auge stark verschlechtert habe, wobei der Erfolg eines operativen Eingriffs sehr fraglich sei. Er müsse deshalb um seine dienstliche Verwendbarkeit als SanOffz Augenarzt bangen. Zusätzliche Probleme hätten sich zudem aus dem Umstand ergeben, schon 7 Jahre getrennt von der Familie zu leben und trotz Umzugswilligkeit in der Umgebung von Ue. keine geeignete Wohnung finden zu können. Letztlich hätten ihn als Einzelkind auch Schwierigkeiten mit seinem verwitweten Vater belastet, der sein Leben nicht mehr richtig in den Griff bekomme und die Beziehung zu ihm abgebrochen habe. Die Existenz des vom Soldaten erwähnten Engpasses in der Haushaltslage der FAZ Ue. wurde zwar von beiden Zeugen bestätigt, sie verneinten jedoch die Notwendigkeit, daß der Soldat eigene, egal wie gestaltete Maßnahmen ergreifen mußte, um diese Situation zu entspannen. Nach Überzeugung der Kammer ist dem Soldaten auch eine psychisch schwierige Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Augenkrankheit, die er dem Gericht belegt hat, zuzubilligen, doch kann sie als Motiv für sein ihm vorgeworfenes Handeln ebenso nicht anerkannt werden, wie seine Behauptung, den Versuch unternommen zu haben, durch die dem wahren Reiseverlauf widersprechenden Angaben in der Reisekostenrechnung Haushaltsmittel einzusparen. Sie wurden deshalb von der Kammer als reine Schutzbehauptung gewertet."

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Das Dienstvergehen sei schwerwiegend. Eine vorsätzliche Bereicherung eines Berufssoldaten in Vorgesetztenstellung zum Nachteil seines Dienstherrn sei nicht entschuldbar, denn gerade ihm müsse eindeutig klar sein, daß die Bundeswehr auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen sei. Daraus ergebe sich, daß er sich als Vorgesetzter disqualifiziere, so daß Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung sein müsse. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, daß dem Soldaten trotz seines Dienstgrads, der ihn zu beispielhaftem Verhalten und damit auch zu noch höherem Verantwortungsbewußtsein verpflichte, offensichtlich in seiner bisherigen Dienstzeit noch nicht bewußt geworden sei, welch hohen Stellenwert die Wahrheitspflicht für den soldatischen Bereich habe. In der Tat selbst seien keine Milderungsgründe ersichtlich, vielmehr müsse erschwerend berücksichtigt werden, daß sich der Soldat als Arzt sogar seiner Patienten bedient habe, um die strafrechtlich als Betrug zu wertende Vermögensschädigung des Dienstherrn unentdeckt bleiben zu lassen. Dabei sei ihm besonders anzulasten, daß er in Angst vor Aufdeckung seines Fehlverhaltens sich zu einer schriftlichen Lüge in Gesundheitsunterlagen habe hinreißen lassen. Andererseits habe aber zugunsten des Soldaten auch nicht unberücksichtigt bleiben können, daß er am 7. September 1994 aus nicht ganz nachvollziehbaren, aber auch nicht widerlegbaren Befürchtungen eines verspäteten nächtlichen Eintreffens in A. zusätzliche Aufwendungen durch den Flug von B. nach H. und den zwischen H. und A. hin und zurück benutzten Mietwagen auf sich nahm, die er reisekostenrechtlich nicht abrechnete, so daß die angestrebte Bereicherung durch Nichtangabe des tatsächlichen Reiseverlaufs effektiv deutlich unter der berechneten Überzahlung von 448,16 DM gelegen hätte. Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprächen seine fachliche Kompetenz, sein hohes berufliches Engagement beim Aufbau der Fachärztlichen Untersuchungsstelle Augen des Facharztzentrums Ue., seine sehr guten dienstlichen Leistungen ausweislich der Beurteilungen sowie seine uneingeschränkte Einsatzbereitschaft, die besonders in der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung hervorgehoben worden sei. In Abwägung dieser für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände habe die Kammer nicht verkannt, daß zwar angesichts von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bei einem Offizier und Arzt grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung als angebrachte disziplinare Reaktion auszusprechen gewesen wäre, sie habe jedoch gleichwohl auf ein Beförderungsverbot für die höchstzulässige Dauer in Verbindung mit einer empfindlichen Kürzung der Dienstbezüge erkannt, da die Tat letztlich mehr als ein "Ausrutscher" denn als zielgerichtete Vermögensschädigung des Dienstherrn zu charakterisieren sei.

18

Gegen diese ihm am 7. Oktober 1996 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1996, der am selben Tage beim Truppendienstgericht eingegangen ist, unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten um einen Dienstgrad in den Rang eines Oberstabsarztes herabzusetzen.

19

Zur Begründung hat er vorgetragen:

20

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie das Maß der Schuld seien bei dem Urteilsspruch nicht genügend berücksichtigt worden. Das Gericht stelle zu Beginn seiner Zumessungsüberlegungen zu Recht fest, daß es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handele. Wenn nun zugunsten des Soldaten festgestellt werde, daß er zusätzliche Aufwendungen durch den Flug von B. nach H. und den Mietwagen für die Fahrt von H. nach A. auf sich genommen habe, so habe er diese Mehraufwendungen selbst verursacht. Es habe keine Veranlassung für diese Mehraufwendungen bestanden. Es hätte genügt, wenn der Soldat, nachdem er im Autoradio von mehreren Staus auf der Strecke zwischen B. und H. gehört habe, weitergefahren wäre und im Hotel angerufen hätte, um zu erfahren, wo er sich den Schlüssel für sein Zimmer holen könne. Besonders werde der Soldat dadurch belastet, daß er vorgetäuscht habe, von A. nach Ue. nach Erledigung des Dienstgeschäftes in A. zurückgefahren zu sein, und daß er Arztunterlagen im Hinblick auf eine nicht erfolgte Behandlung eines Soldaten gefälscht habe. Hier habe der Soldat im erheblichen Umfang gegen seine standesärztlichen Pflichten und gegen seine Soldatenpflichten verstoßen. Insgesamt müsse zuungunsten des Soldaten auch berücksichtigt werden, daß er mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sei; er habe mit Vorbedacht und in geplanter Vorgehensweise durch seinen fingierten Aufenthalt in Ue. seinen Dienstherrn getäuscht. Insbesondere dadurch, daß er unter Zuhilfenahme von Arztunterlagen über einen Soldaten eine Legende für die abzurechnende Dienstreise geschaffen habe, erscheine der Tatvorwurf als schwerwiegend. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Wehrdienstsenats sei die Degradierung des Soldaten um einen Dienstgrad zum Oberstabsarzt hier die angemessene Maßnahme.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihr Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

23

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war erfolgreich.

24

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25

Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere sowie dem Maß der Schuld ganz erhebliches Gewicht, da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt hat.

26

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213>, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 85 Nr. 1 und § 34 Nr. 13>; Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27 [f.]>). Ein Zeit- oder Berufssoldat, der zu Lasten seines Dienstherrn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will, begeht eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung, gegebenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen.

27

Erschwerend in der Tat ist hier zu berücksichtigen, daß der Soldat in seiner Reisekostenrechnung die Richtigkeit seiner Angaben pflichtgemäß versichert hat. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]>, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]> und vom 27. April 1994 a.a.O.). Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist (§ 13 Abs. 1 SG). Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden, im Einsatz und im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 § NZWehrr 1993, 76>).

28

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <NZWehrr 1993, 76>). Daher kann ein Offizier, insbesondere ein Stabsoffizier im Dienstgrad eines Flottillenarztes, der den Dienstherrn belügt und betrügt bzw. zu betrügen versucht, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden, und es müßten schon ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten vorliegen, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.

29

Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Flottillenarzt erforderte es in besonderem Maße, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein weithin beachtetes Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet ist, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. Da er in dem Facharztzentrum Ue. der einzige Offizier aus den alten Bundesländern war und somit insoweit als Repräsentant der Bundeswehr erschien, stellt sein Versagen ein erhebliches Belastungsmoment für die ersichtlichen Bemühungen des Dienstherrn dar, die Zusammengehörigkeit und das gegenseitige Vertrauen von Soldaten der alten und neuen Bundesländer soweit wie möglich zu fördern (vgl. Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165>).

30

Den Soldaten belastet es darüber hinaus erheblich, daß er als Arzt durch fingierte Arztunterlagen den Eindruck erweckt hat, er könne seine unwahren Angaben im Reisekostenantrag auch gegenüber der Truppenverwaltung belegen. Diese Handlung zeigt vor allem, wie hartnäckig er sein Ziel, zu Lasten des Dienstherrn rechtswidrige Ansprüche auf Reisekostenerstattung durchzusetzen, verfolgte.

31

In der Tat selbst lagen keine Milderungsgründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 -). Eine solche Ausnahmesituation war hier nicht gegeben.

32

Es ergaben sich weder Anhaltspunkte für ein Handeln in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beseitigen wäre, noch für eine einmalige, unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten. Auch konnte zu seinen Gunsten nicht von einer psychischen Ausnahmesituation ausgegangen werden. Seine Einlassung, sein Fehlverhalten ergebe sich aus einer Kurzschlußhandlung, kann ihn nicht entlasten. Dies gilt auch für den Hinweis, daß er das "Stigma eines sehr gut verdienenden Wessis" gehabt und eine gewisse Reserviertheit im Kameradenkreis gespürt habe. Außerdem kann aus seinem Einwand, der Reisekostentitel seiner Dienststelle habe "unter enormem Druck gestanden" und er habe ihn nicht weiter belasten wollen, zu seinen Gunsten nichts hergeleitet werden. Sein weiteres Vorbringen, er sei zu dieser Zeit einem starken psychischen Druck ausgesetzt gewesen, weil er bei einer augenärztlichen Untersuchung erfahren habe, daß sich durch eine krankhafte Vorwölbung der Hornhaut sein Augenlicht am rechten Auge stark verschlechtert habe, stellt ebenfalls keinen Tatmilderungsgrund dar.

33

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprachen seine weithin anerkannte fachliche Kompetenz, sein hohes berufliches Engagement, insbesondere beim Aufbau der Fachärztlichen Untersuchungsstelle Augen des Facharztzentrums Ue., sowie bei weiteren fachärztlichen Untersuchungsstellen in den neuen Bundesländern, seine uneingeschränkte Einsatzbereitschaft und seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, die sich auch in Auszeichnungen ausdrücken. Ihm war weiter zugute zu halten, daß er bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und daß er auch nach Begehung des Dienstvergehens weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Ferner sprach für ihn, daß er von Anfang an Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat und dieses bereut.

34

Die für den Soldaten sprechenden Milderungsgründe in seiner Person konnten zwar angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen sowie des Maßes der Schuld, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung und aus generalpräventiven Erwägungen nicht dazu führen, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen; sie ermöglichten es aber dem Senat, die Maßnahme auf die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad zu beschränken.

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Die in der Degradierung zum Oberstabsarzt liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. Mai 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 a.a.O., vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - und vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - <Buchholz 236.1 § 17 Nr. 10 - NZWehrr 1996, 74>).

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

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Anlage:

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Mühlenmeister
Dr. Franke