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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 33/92

Notarzulassung; Einbeziehung früheren Fehlverhaltens; Notarbewerber; Eignung zum Anwaltsnotar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1993
Aktenzeichen
NotZ 33/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 745-747 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Einbeziehung früheren Fehlverhaltens eines Notarbewerbers als Rechtsanwalt in die Beurteilung seiner Eignung zum Anwaltsnotar.

Gründe

1

I. Der Antragsteller wurde am 7. September 1976 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht T. und dem Landgericht B. zugelassen.

2

Gegen ihn sind folgende ehrengerichtliche und standesrechtliche Verfahren durchgeführt worden:

3

1. Durch Bescheid vom 18. August 1982 erteilte ihm der Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot, § 18 Abs. 3 der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts (RichtlRA), weil er in einer Klageschrift einen anderen Rechtsanwalt ohne jeden Anlaß zu Unrecht bezichtigt hatte, er habe in arglistiger Weise fremde Gelder vermischt, um die Eigentumslage zu verschleiern.

4

2. Durch Bescheid vom 20. April 1983 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. dem Antragsteller eine Rüge wegen unkollegialen Verhaltens im Zusammenhang mit einem Anwaltswechsel der Partei, § 26 RichtlRA.

5

3. Durch Bescheid vom 6. März 1984 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. dem Antragsteller eine Rüge wegen Wahrnehmung widerstreitender Interessen, § 46 RichtlRA, weil er die an einer von seinem Sozius beurkundeten notariellen Vereinbarung beteiligte Partei in einem auf dieser Vereinbarung beruhenden Rechtsstreit vertreten hatte.

6

4. Durch Bescheid vom 24. Juli 1985 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. dem Antragsteller eine Rüge wegen unkollegialen Verhaltens im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen einen anderen Rechtsanwalt, § 19 Abs. 1 und 2 RichtlRA.

7

5. Durch Bescheid vom 26. Februar 1986 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. dem Antragsteller eine Rüge wegen Anwendung unlauterer Mittel, § 1 Abs. 2 RichtlRA, weil er einer unbemittelten Mandantin, für die er Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, strafrechtliche Schritte für den Fall angedroht hatte, daß sie seine Gebührenforderung nicht erfülle.

8

6. Durch Bescheid vom 16. April 1986 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. dem Antragsteller eine Rüge, weil er mehrere Empfangsbekenntnisse nicht unverzüglich zurückgesandt bzw. die Hinderungsgründe nicht unverzüglich mitgeteilt und diesbezügliche gerichtliche Anfragen nicht unverzüglich beantwortet hatte.

9

7. Durch Beschluß vom 21. Juni 1985 stellte das Amtsgericht T. ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Untreue (§ 266 StGB), in dem es um die Verrechnung von Unterhaltszahlungen an eine Mandantin mit eigenen Gebührenforderungen ging, gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Durch Beschluß vom 8. Juli 1986 stellte das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer B. das auf demselben Sachverhalt beruhende ehrengerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller - EV 13/- nach Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM gemäß § 153 a Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 BRAO ein.

10

8. Durch Urteil vom 18. Februar 1987 verhängte das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer B. gegen den Antragsteller einen Verweis und eine Geldbuße von 500 DM wegen unkollegialen Verhaltens im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen einen anderen Rechtsanwalt, § 19 Abs. 1 und 2 RichtlRA.

11

9. Durch Bescheid vom 9. Oktober 1987 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. dem Antragsteller eine Rüge wegen Verstoßes gegen § 1 RichtlRA, weil er gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Mandanten einen Rechtsstreit fortgesetzt hatte.

12

10. Durch Verfügung vom 27. November 1987 stellte die Staatsanwaltschaft ein standesrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller - EV 375/- wegen verzögerlicher Abrechnung von Fremdgeld mit Rücksicht auf das oben erwähnte ehrengerichtliche Urteil vom 18. Februar 1987 ein, weil bei Einbeziehung der weiteren Verfehlung allenfalls eine höhere Geldbuße zu erwarten gewesen wäre.

13

11. Durch Urteil vom 12. April 1989 (EV 235.) - verhängte das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer B. gegen den Antragsteller einen Verweis wegen unsorgfältiger Bearbeitung von zwei Kostenangelegenheiten. Durch Beschluß vom 8. Dezember 1989 stellte der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte B. das Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 DM ein.

14

Unter dem 11. März 1987 beantragte der Antragsteller erstmals seine Bestellung zum Notar. Diesen Antrag nahm er am 9. November 1987 zurück, nachdem der Vorstand der Notarkammer B. sein Gesuch nicht befürwortet hatte.

15

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1990 beantragte der Antragsteller erneut seine Bestellung zum Notar. Dieses Gesuch hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 30. Juli 1991 mit der Begründung abgelehnt, wegen seines häufigen und teilweise schwerwiegenden Fehlverhaltens als Rechtsanwalt könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sei. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zum Notar zu bestellen. Der Senat für Notarsachen des Kammergerichts hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 18. Juni 1992 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 25. Juni 1992 beim Kammergericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

16

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Sache ist allerdings nicht zur Entscheidung reif. Die Antragsgegnerin ist daher nicht verpflichtet, den Antragsteller - wie von ihm beantragt - zum Notar zu bestellen. Sie ist jedoch gehalten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 41 Abs. 3 BRAO). Das hat der Antragsteller zwar nicht beantragt, ist aber von seinem weitergehenden Antrag mitumfaßt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = DNotZ 1990, 82, 84).

17

1. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 30. Juli 1991 geändert worden. Das Gesetz enthält insoweit in Art. 3 keine Übergangsbestimmung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (z.B. BGHZ 37, 179, 181 f; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

18

Dabei beschränkt sich die Anwendung des dem Notarbewerber günstigeren alten Rechts nicht auf die seltenen Fälle, in denen das Ermessen der Bestellungsbehörde nach den früher geltenden Regelungen im Wege der Selbstbindung so weit eingeschränkt war, daß sich daraus ein materieller Anspruch auf Notarbestellung ergab. Jedenfalls dann, wenn der angegriffene Bescheid unter einem Rechtsmangel leidet, der auch bei Anwendung der nunmehr geltenden Vorschriften festzustellen wäre und daher auch die Rechtswidrigkeit eines unter der Geltung des neuen Rechts erlassenen ablehnenden Bescheides zur Folge hätte, muß das alte Recht mit der Folge beachtlich sein, daß es einen Anspruch auf Neubescheidung unter Anwendung der früher geltenden Vorschriften begründen kann (Senatsbeschluß vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = Beschlußumdruck S. 5 f). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat die nach altem und neuem Recht unverändert erforderliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars zu Unrecht verneint.

19

2. a) Nach § 6 BNotO a.F., dem § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. wortgleich entspricht, sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Das gilt auch für Anwaltsnotare (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313, 315; BGHZ 73, 46, 48; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84 = DNotZ 1985, 500; Beschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 2/88 = BGHR BNotO § 6 Eignung 1 = DNotZ 1989, 322; Beschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 14/90 = BGHR BNotO § 6 Eignung 3). Bei der Prüfung der Eignung ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung überlassen. Ihr steht insoweit auch kein Beurteilungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. § 6 BNotO enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 53, 95, 98; Beschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310; Beschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80 = DNotZ 1981, 59, 60; Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 mit Anm. Mößinger; Beschluß vom 2. August 1993 - NotZ 35/92 = Beschlußumdruck S. 8). Da der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) wichtige und schwierige Aufgaben zu erfüllen hat, darf der anzulegende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 = DNotZ 1974, 755; Beschluß vom 2. Juli 1984 aaO S. 501; Beschluß vom 9. Mai 1988 aaO). Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 26. März 1973 aaO; Beschluß vom 2. Juli 1984 aaO; Beschluß vom 9. Mai 1988 aaO; Beschluß vom 29. Juli 1991 aaO; Beschluß vom 13. Juli 1992 aaO; Beschluß vom 2. August 1993 aaO).

20

b) Bezieht die Justizverwaltung - wie hier - in ihre Eignungsbeurteilung ein früheres Fehlverhalten des Bewerbers ein, so gilt insbesondere folgendes:

21

aa) In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich aus dem früheren Fehlverhalten noch Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 6. Juli 1970 aaO; Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757, 758; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 = DNotZ 1983, 122; Beschluß vom 2. Juli 1984 aaO; Beschluß vom 9. Mai 198.8 aaO; Beschluß vom 29. Juli 1991 aaO; Beschluß vom 2. August 1993 - NotZ 32/92 = Beschlußumdruck S. 11). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen, der Persönlichkeit und des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 2. Oktober 1972 aaO; Beschluß vom 2. Juli 1984 aaO; Beschluß vom 9. Mai 1988 aaO; Beschluß vom 29. Juli 1991 aaO; Beschluß vom 2. August 1993 aaO).

22

bb) Wegen der Gemeinsamkeiten der Berufe des Notars und des Rechtsanwalts darf die Justizverwaltung in ihre Beurteilung insbesondere auch früheres Fehlverhalten des Notarbewerbers als Rechtsanwalt einbeziehen (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1984 - NotZ 9/84 = DNotZ 1985, 502, 503; vom 9. Mai 1988 aaO; vom 2. August 1993 aaO S. 6). Die Berücksichtigung ehrengerichtlicher Maßnahmen und Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, die auf Verstöße gegen die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts gestützt sind, setzt allerdings voraus, daß die betreffenden Maßnahmen im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 196 (BVerfGE 76, 196)) bestehen können (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 aaO). Danach wird in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerfGE 66, 337, 355 f) nicht daran festgehalten, daß die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden können. Eine rechtserhebliche Bedeutung kommt den Richtlinien im ehrengerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten (BVerfGE aaO). Dementsprechend können der Notarbewerbung solche ehrengerichtlichen Maßnahmen und Rügen des Vorstands der. Rechtsanwaltskammer nicht entgegenstehen, die nach heutiger verfassungsrechtlicher Beurteilung der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts nicht gerechtfertigt waren.

23

cc) Der Einbeziehung früheren Fehlverhaltens des Notarbewerbers in die Beurteilung seiner Eignung steht nicht entgegen, daß einschlägige staatsanwaltschaftliche, straf- oder ehrengerichtliche Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts (§§ 170 Abs. 2 StPO, 116 BRAO), wegen Geringfügigkeit (§§ 153 StPO, 116 BRAO), bei Erfüllung von Auflagen (§§ 153 a StPO, 116 BRAO) oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind. Solche Einstellungen haben keine Sperrwirkung mit der Folge, daß Tatsachen, die Gegenstand der genannten Verfahren waren, im Justizverwaltungsverfahren und im gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO nicht verwertet werden dürften. Ihre Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Eignung des Notarbewerbers hängt nicht von dessen straf- oder ehrengerichtlicher Verurteilung ab (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1985 aaO S. 306). Aus Absatz 6 des § 205 a BRAO, der durch Gesetz vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) angefügt worden ist, ergibt sich nichts anderes. Durch diese Regelung ist die Tilgungsbestimmung des § 205 a BRAO "dahin erweitert (worden), daß auch Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehrengerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben... ebenfalls nach einer bestimmten Frist zu tilgen sind" (amtliche Begründung BT-Drucks. 11/3253 S. 27). Daraus folgt nicht, daß bis dahin die betreffenden Eintragungen in den Personalakten des Rechtsanwalts unzulässig waren mit der Folge, daß auch ihre Verwertung. unzulässig war. Vielmehr setzt ihre Tilgung nach einer bestimmten Frist gerade voraus, daß die Eintragungen und damit auch ihre Verwertung zulässig sind. Anders als Sachverhalte, die Gegenstand rechtskräftiger straf- oder ehrengerichtlicher Urteile waren und hierdurch bewiesen werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757; Beschluß vom 9. Mai 1988 aaO S. 323 f; Beschluß vom 2. August 1993 aaO), bedürfen aber die Tatsachen, die Gegenstand eingestellter staatsanwaltschaftlicher, straf- oder ehrengerichtlicher Verfahren waren, wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) einer eigenständigen Feststellung und Bewertung im Justizverwaltungsverfahren und im gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO. Das gilt selbst dann, wenn der Notarbewerber der Einstellung - gemäß § 153 a StPO - zugestimmt hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 = NJW 1991, 1530). Die Zustimmungserklärung nach § 153 a StPO kann nicht ohne weiteres, d.h. nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, als Eingeständnis eigener Schuld gewertet werden. Die Anwendung des § 153 a StPO erfordert zwar einen höheren Verdachtsgrad als die folgenlose Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO; eine Verurteilung muß zumindest wahrscheinlich sein. Die rein prozeßrechtliche Verfahrensbeendigung nach § 153 a StPO läßt jedoch die Schuldfrage letztlich offen; eine Schuldfeststellung oder Schuldüberzeugung liegt in ihr nicht. Entsprechendes muß für eine Verfahrenseinstellung gelten, die in Anwendung des § 153 a StPO im ehrengerichtlichen Verfahren beschlossen wird (Senatsbeschluß vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = Beschlußumdruck S. 8 f).

24

3. Diesen Grundsätzen wird der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Eignungsbeurteilung unterschiedslos alle gegen den Antragsteller durchgeführten ehrengerichtlichen Verfahren und ihm erteilten Rügen einbezogen. Das ist rechtsfehlerhaft.

25

a) Das Kammergericht hat bereits zu Recht die beiden Rügen vom 20. April 1983 und 24. Juli 1985 im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) durch die anwaltlichen Standesrichtlinien außer Betracht gelassen.

26

Die gerügten Verstöße gegen das anwaltliche Standesrecht betreffen ausschließlich das kollegiale Verhältnis zwischen Rechtsanwälten. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist insoweit nicht beeinträchtigt. Für das ehrengerichtliche Urteil vom 18. Februar 1987, durch das gegen den Antragsteller ein Verweis und eine Geldbuße von 500 DM verhängt worden sind, kann nichts anderes gelten. Dieser Entscheidung liegt - wie der Rüge vom 24. Juli 1985 - unkollegiales Verhalten im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen einen anderen Rechtsanwalt zugrunde. Die hierdurch berührte Regelung des § 19 RichtlRA betrifft insgesamt nur das interne Verhältnis der Rechtsanwälte untereinander. Ihre Heranziehung ist nicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unerläßlich. Sie kann daher nicht mehr zur Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden (EG Köln AnwBl. 1990, 521, 522; Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 111; Zuck in Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., Rdnr. 52; a.A. Bundesrechtsanwaltskammer in BRAK-Mitt. 1988, 11, 13). Die durch das Urteil vom. 18. Februar 1987 gegen den Antragsteller verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen sind deswegen nach heutiger verfassungsrechtlicher Beurteilung der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts nicht mehr gerechtfertigt. Damit kann die schwerwiegendste ehrengerichtliche Verurteilung des Antragstellers bei der Prüfung seiner Eignung für das Amt des Notars nicht berücksichtigt werden.

27

Ferner hat die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung die eingestellten ehrengerichtlichen Verfahren EV 13/, 235/und 375/in ihre Eignungsbeurteilung einbezogen, ohne eigenständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft zu haben, ob die in den genannten Verfahren gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe berechtigt waren. Damit vermögen diese Verfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand die Ablehnung des Notargesuchs des Antragstellers mangels Eignung für das Amt des Notars ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

28

b) Die nach alledem verbleibenden Rügen vom 18. August 1982, 6. März 1984, 26. Februar 1986, 16. April 1986 und 9. Oktober 1987 hat die Antragsgegnerin dagegen zu Recht bei der Eignungsprüfung zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt. Diese Rügen betreffen - wie das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend im einzelnen dargelegt hat - Verstöße gegen anwaltliche Berufspflichten, die auch nach den Maßstäben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (aaO) unter Rückgriff auf die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts geahndet werden können. Die Frage, ob Rügen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer trotz gemäß § 205 a Abs. 1 und 5 BRAO erfolgter Tilgung in den Personalakten noch zu Lasten eines Notarbewer.bers verwertet werden dürfen (so für die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluß vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 12/70 = BGHZ 55, 242 [BGH 25.01.1971 - AnwZ B 12/70]; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 6. Aufl., § 205 a Rdnr. 3), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Tilgungsfrist für die dem Antragsteller erteilten Rügen gemäß § 205 a Abs. 3 und 5 BRAO war zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 30. Juli 1991 noch nicht abgelaufen, selbst wenn insoweit die durch Urteil vom 18. Februar 1987 verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße im vorliegenden Zusammenhang außer acht gelassen werden.

29

Die in Rede stehenden Rügen lagen indessen bereits bei Erlaß des angefochtenen Bescheides eine so lange Zeit zurück, in der sich der Antragsteller - bei zu seinen Gunsten unterstellter Eignungsunschädlichkeit seines bislang ungeklärten Verhaltens aus den eingestellten ehrengerichtlichen Verfahren EV 13/, 235/und 375/- beanstandungsfrei geführt hat, daß sie im Hinblick auf das geringere Gewicht des mit ihnen geahndeten Fehlverhaltens auch bei Anlegung eines nicht zu milden Maßstabes die Ablehnung der Notarbewerbung des Antragstellers mangels Eignung allein nicht mehr rechtfertigen konnten.

30

4. Die Sache ist wegen des bislang ungeklärten Verhaltens des Antragstellers aus den eingestellten ehrengerichtlichen Verfahren nicht zur Entscheidung reif. Dem steht nicht entgegen, daß die persönliche Eignung für das Amt des Notars als unbestimmter Rechtsbegriff im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das ändert nichts daran, daß der Landesjustizverwaltung grundsätzlich in dem Sinne Vorrang zukommt, als sie zunächst entscheidet, und das Gericht im eigentlichen Sinne auf eine Nachprüfung beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. August 1993 aaO S. 10). Diese Nachprüfung ist hier nicht in dem gebotenen Maße möglich, weil die Antragsgegnerin einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Eignungsprüfung übersehen hat und es deswegen bereits an der tatsächlichen Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt. Darüber hinaus ist die Sache aber auch wegen der vom Standpunkt der Antragsgegnerin aus zu Recht noch nicht behandelten Bedürfnisfrage nicht zur Entscheidung reif. Der Senat kann daher die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zum Notar zu bestellen, nicht selbst aussprechen (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 41 Abs. 3 BRAO). Vielmehr hat die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über das Notarbestellungsgesuch des Antragstellers, insbesondere seine Eignung für das Amt des Notars zu entscheiden.

31

Bei der Entscheidung wird die Antragsgegnerin das vor dem 1. August 1991 geltende Notarzulassungsrecht anzuwenden haben, weil es bei ordnungsgemäßer Handhabung dem Antrag unter Umständen zum Erfolg hätte verhelfen können. Die zu beanstandende Sachbehandlung darf sich nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken.

32

5. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 Abs. 2, 39 BRAO. Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint nicht gerechtfertigt (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 13 a Abs. 1 FGG).