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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1980, Az.: NotZ 1/80

Notaranwärterdienst; Prüfungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1980
Aktenzeichen
NotZ 1/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 10.10.1979

Fundstellen

  • DNotZ 1981, 59-65
  • MDR 1980, 1018 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ernennung zum Notarassessor

Amtlicher Leitsatz

Zur Auswahl von Bewerbern für den Notaranwärterdienst

(hier: Prüfungsleistungen als zulässiges Auswahlkriterium).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg - Senat für Notarsachen - vom 10. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für den zweiten Rechtszug auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1945 geborene Antragsteller bestand am 19. Februar 1973 das Referendarexamen in Hamburg mit der Gesamtnote "ausreichend" (4 Punkte). Nach dem Vorbereitungsdienst, in dem er die Ausbildungsnote "vollbefriedigend" (11,36 Punkte) erreichte, legte er am 20. November 1975 vor dem Gemeinsamen Prüfungsamt in Hamburg die Große Juristische Staatsprüfung mit der Prüfungsnote "ausreichend" (4,80 Punkte) und der Schlußnote "befriedigend" (6,98 Punkte) ab. Die Schlußnote liegt über der Prüfungsnote, weil sie aus der Prüfungsnote und der besseren Ausbildungsnote gebildet worden ist. Seit dem 16. Dezember 1975 ist der Antragsteller als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Notar S. in Hamburg-Wandsbek angestellt. Mit Schreiben vom 7. April 1976 und 7. Februar 1979 bewarb er sich bei der Antragsgegnerin förmlich um die Ernennung zum Notarassessor. Die Antragsgegnerin hat beide Gesuche abgelehnt. Zur Ablehnung des ersten Gesuches hat sie im Bescheid vom 29. Januar 1979 ausgeführt, sie habe der Bewerbung des Antragstellers im Hinblick auf seine - im Verhältnis zu den Mitbewerbern ungünstigeren - Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen nicht entsprechen können. Die Ablehnung des zweiten Gesuchs hat sie im Bescheid vom 21. Mai 1979 darauf gestützt, daß der Antragsteller im Hinblick auf seine Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen nicht die Anforderungen erfülle, die sie - die Antragsgegnerin - in ständiger Praxis an die Eignung im Sinne des § 6 BNotO stelle. Dabei hat sie hervorgehoben, daß sie seit 1975 nur Notarassessoren einzustellen pflege, die nach den Zeugnissen in den juristischen Staatsprüfungen und im Vorbereitungsdienst überdurchschnittliche Leistungen aufzuweisen, insbesondere das zweite Staatsexamen mit mindestens der Note "vollbefriedigend" bestanden hätten. Der Antragsteller hat gegen beide Bescheide gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, sie aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notarassessor zu ernennen. Das Oberlandesgericht hat die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

2

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die tatsächlichen Erwägungen, aus denen die Antragsgegnerin die Übernahme des Antragstellers in den Notaranwärterdienst abgelehnt hat, treffen zu und tragen im Ergebnis die angefochtenen Entscheidungen.

3

1.

Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat (§ 7 Abs. 1 BNotO). Die Bundesnotarordnung regelt den Zugang zum Anwarterdienst nicht näher. Doch ist anerkannt, daß die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notarassessor die gleichen sind wie für die Bestellung zum Notar (Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung 5. Aufl. § 7 Rdn. 14; Arndt, Bundesnotarordnung § 7 II 1 S. 102 a.E.). In den Anwärterdienst übernommen werden darf danach nur, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat (§ 5 BNotO) sowie nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet ist (§ 6 BNotO). Eine objektive Zulassungsbeschränkung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BNotO. Nach dieser Vorschrift werden nur soviele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Da die Jurstizverwaltung hiernach die Zahl der Notarstellen begrenzen muß, darf sie dies auch für die Zahl der Notarassessoren tun (BGHZ 38, 208, 215 f und 220 f; BGH, Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 6/64 = DNotZ 1965, 186 und 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 = DNotZ 1967, 705, 706; Arndt, a.a.O. § 7 II 2).

4

a)

Mit der Eignungsprüfung nach § 6 BNotO ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung bei der Auswahl der Bewerber zum Amt des Notars überlassen. Die Vorschrift enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben. Mit ihr soll erreicht werden, daß Bewerber ausgeschieden werden, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung des Notaramts notwendig sind (BGHZ 53, 95, 98). Zur Auslegung der Bestimmung ist der Gedanke der Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) mit heranzuziehen. Ungeeignet für das Notaramt ist insbesondere, wer als Notar aus den Gründen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Nrn 5 bis 7 BNotO seines Amtes enthoben oder nach § 97 BNotO wegen eines Verhaltens aus dem Dienst entfernt werden müßte, das ihn als unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGH a.a.O. S. 99 f).

5

Das Oberlandesgericht ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59];  15, 39;  32, 237)  [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]zur Entlassung von Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung gefolgt. Soweit es der Antragsgegnerin deshalb bei der Eignungsprüfung im Rahmen des § 6 BNotO einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum zugestanden hat (S. 18 f), kann sich der Senat dem nicht anschließen. Denn zum einen liegt der Sachverhalt hier wesentlich anders als bei der Entlassung eines Beamten auf Probe, weil der Antragsteller als Bewerber den Anwärterdienst, in dem er sich bewähren müßte, noch nicht angetreten hat; und zum anderen stehen die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 53, 95 einer sachgerechten Lösung der Problematik, um die es bei der Einstellung von Notarassessoren geht, nicht im Wege.

6

b)

Über die Art und Weise der objektiven Zugangsbeschränkung, die zwangsläufig aus der Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 1 BNotO folgt, hat die Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (vgl. BGH DNotZ 1965, 186, 188; BVerfG NJW 1964, 1516; Seybold/Hornig, a.a.O. § 7 Rdn. 12; Arndt, a.a.O. § 7 II 2). Sie muß berücksichtigen, daß nur so viele Assessoren in den Anwärterdienst übernommen werden dürfen, daß jeder von ihnen Aussicht hat, in absehbarer Zeit eine der nicht beliebig vermehrbaren Notarstellen zu erhalten (BGH DNotZ 1965, 186, 187). Da die Zahl der geeigneten Bewerber (§ 6 BNotO) in der Regel die danach verfügbaren Stellen überschreitet, kann die Eignung für den Notaranwärterdienst noch keinen Anspruch auf Übernahme begründen. Die Justizverwaltung muß vielmehr unter den geeigneten Bewerbern die jeweils benötigte Anzahl auswählen. Dabei hat sie das ihr zustehende Ermessen nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben. Sie kann sich bei der Auswahl durch Richtlinien binden, die sich aus einer Verwaltungsanordnung (BGH DNotZ 1967, 705, 706 f; BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 2/67 = DNotZ 1968, 314) oder einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Die Richtlinien und die im Einzelfall ergehenden Entscheidungen können von den Gerichten nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO lediglich daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGHZ 73, 54, 56 f; Senatsbeschlüsse DNotZ 1967, 705, 707 und vom 11. Dezember 1978 - NotZ 7/78).

7

2.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgenden Ergebnissen:

8

a)

Zu Unrecht haben die Antragsgegnerin und das Oberlandesgericht den Antragsteller im Sinne des § 6 BNotO als ungeeignet für das Amt eines Notars und damit auch für die Ernennung zum Notarassessor angesehen. Nach seinen Leistungen ist eine solche Beurteilung nicht gerechtfertigt.

9

aa)

Zweifelhaft ist schon, ob seine Eignung (§ 6 BNotO) allein im Hinblick auf die Noten verneint werden kann, mit denen der Antragsteller die Examen bestanden hat. Nach dem Gesetz wird die Befähigung zum Richteramt durch das Bestehen der beiden juristischen Staatsprüfungen erworben (§ 5 Abs. 1 DRiG), nicht durch das Bestehen unter der zusätzlichen Bedingung, daß der Bewerber für einzelne oder mehrere Leistungen eine bestimmte gehobene Beurteilung erzielt. Da die Befähigung zum Richteramt in diesem Sinne vom Erfolgsgrad der bestandenen Examen unabhängig ist, kann sie - als eine der persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar - für sich allein nicht zugleich ein Grund sein, einem Bewerber die Eignung für den Notarberuf und demgemäß auch für den Anwärter dienst abzuerkennen. Das würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechen. Wenn § 6 BNotO es erfordert, bei gegebener Befähigung zum Richteramt im Rahmen der Eignungsprüfung auch an die Leistungen des Notarbewerbers anzuknüpfen, so sind damit nach der Gesetzessystematik in erster Linie Leistungen gemeint, die nicht im Zusammenhang mit den juristischen Staatsexamen erbracht worden sind, sondern außerhalb des Prüfungsrahmens und in der Regel erst im Anschluß daran, insbesondere während des Notaranwärterdienstes (vgl. Seybold/Hornig, a.a.O. § 6 Rdn 5). Auch wenn man berücksichtigt, daß es beim Antragsteller zunächst nur um die Übernahme in den Anwärterdienst geht, so rechtfertigt sich hier keine grundsätzlich andere rechtliche Beurteilung des Verhältnisses der §§ 5 und 6 BNotO zueinander.

10

bb)

Zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt hinzu, daß der Antragsteller nach den Notendefinitionen des § 12 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Übereinkunft der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung - LÜbGPA (in Kraft in Hamburg auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1972 - GVBl. S. 119) im zweiten Staatsexamen immerhin ein Ergebnis erreicht hat, das mit der Schlußnote "befriedigend" (6,98 Punkte) in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Daran ändert es nichts, daß die Prüfungsnote "ausreichend" (4,80 Punkte) nur eine trotz ihrer Mängel noch durchschnittliche Leistung ausweist. Denn die für das Examensergebnis in der Regel maßgebende Schlußnote (§ 18 Abs. 1 und 4 LÜbGPA) ist im allgemeinen aus der im Vorbereitungsdienst erzielten Ausbildungsnote (§ 5 Abs. 4 und 5 LÜbGPA) und der Prüfungsnote (§ 17 Abs. 2 LÜbGPA) zu bilden (§ 17 Abs. 3 LÜbGPA); eine Ausnahme nach § 15 LÜbGPA, bei der der Referendar wegen zu schlechter schriftlicher Arbeiten von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wird, scheidet hier aus. Bei der Ausbildungsnote, die zu einem Drittel in die Schlußnote eingeht, soweit ihre Punktzahl höher ist als die Prüfungsnote (§ 17 Abs. 3 Satz 2 LÜbGPA), liegt der Antragsteller mit der Bewertung "vollbefriedigend" (11,36 Punkte) im oberen Bereich einer als überdurchschnittlich eingestuften Leistung (§ 12 LÜbGPA). An die gesetzlichen Maßstäbe für die Bewertung der Examensleistungen ist die Antragsgegnerin im Rahmen des § 6 BNotO gebunden. Sie kann sie insoweit nicht nach eigenem Ermessen durch andere ersetzen.

11

cc)

Die Würdigung, daß der Antragsteller im Hinblick auf seine Examensleistungen für das Notaramt ungeeignet (§ 6 BNotO) sei, läßt sich schließlich nicht mit dem Bild vereinbaren, daß sich aus seiner Tätigkeit bei dem Notar Soltwedel in Hamburg ergibt. Der Notar hat bescheinigt, daß der Antragsteller mit gutem Erfolg bei ihm tätig sei. Er ist bereit, ihn als Notarassessor auszubilden und später als Sozius aufzunehmen. Bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses vom 10. Oktober 1979 war der Antragsteller für insgesamt 303 Tage als amtlich bestellter Vertreter des Notars eingesetzt. Auch danach ist das noch geschehen. In der Eigenschaft als Notarvertreter hat er insgesamt über 4000 Urkundsvorgänge aller Art entworfen, beurkundet und in der Abwicklung überwacht. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.

12

Aus all dem folgt, daß der Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. Mai 1979 nach seinen Leistungen für den Anwärterdienst nicht ungeeignet im Sinne des § 6 BNotO ist.

13

b)

Gleichwohl können seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg haben. Denn die Begründungen der angefochtenen Bescheide lassen erkennen, daß die Antragsgegnerin seine Gesuche im Rahmen der ihr obliegenden Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 1 BNotO aus zutreffenden tatsächlichen Erwägungen hat ablehnen wollen und auch ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Daß sie ihre Erwägungen - insbesondere im Bescheid vom 21. Mai 1979 - irrtümlich an den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung im Sinne des § 6 BNotO statt an den Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 BNotO geknüpft hat, schadet im Ergebnis nicht.

14

aa)

Die Antragsgegnerin hat von dem ihr zustehenden Ermessen, den Zugang zum Notaranwärterdienst durch Verwaltungsanordnung näher zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. In Nr. I 1 AVNot hat sie lediglich den aus § 4 Abs. 1 BNotO abzuleitenden Grundsatz wiederholt, daß in den Anwärterdienst nur soviele Bewerber zu übernehmen sind, wie später voraussichtlich zum Notar bestellt werden können.

15

Die Antragsgegnerin hat aber, wie unter den Parteien unstreitig ist, seit dem Jahre 1975 in ständiger Übung nur Notarassessoren eingestellt, die nach den Zeugnissen in den juristischen Staatsprüfungen und im Vorbereitungsdienst überdurchschnittliche Leistungen aufzuweisen, insbesondere das zweite Staatsexamen mit mindestens der Note "vollbefriedigend" bestanden haben. Von den in dieser Zeit bis Ende Januar 1979 übernommenen sieben Bewerbern haben zwei im Assessorexamen das Prädikat "gut" und fünf die Note "vollbefriedigend" erreicht. Auch die sechs Bewerber, die seit Mai 1979 für den Anwärterdienst ausgewählt worden sind, haben das zweite Staatsexamen mit der Note "vollbefriedigend" oder besser bestanden. Durch diese ständige Übung hat sich die Antragsgegnerin selbst eine Richtlinie gesetzt, von der sie bei ihren Ermessensentscheidungen im Einzelfall nicht ohne triftigen Grund abweichen darf, solange sie daran festhält.

16

bb)

Diese Selbstbindung ist wirksam. Sie beruht auf sachlichen Erwägungen und läßt Ermessensfehler nicht erkennen.

17

Die Antragsgegnerin hat sich im Interesse eines guten Leistungsniveaus des Notariats für ihre Verwaltungsübung entschieden. Sie ist in der Lage, auf dieser Grundlage ihren Bedarf an Notarassessoren zu befriedigen. Geeignete Bewerber, die den gestellten Anforderungen genügen, stehen ihr in ausreichender Zahl zur Verfügung. Das ergibt sich aus der relativ großen Zahl überdurchschnittlicher Prüflinge und einem verhältnismäßig geringen Bedarf an Nachwuchskräften für das Notariat. Von den insgesamt geprüften Kandidaten haben beim Gemeinsamen Prüfungsamt im Jahre 1974 31,8 Prozent das zweite Staatsexamen mit der Note "vollbefriedigend" oder besser bestanden; 1975 waren es 30,7 Prozent, 1976 36,7 Prozent und 1977 37,8 Prozent. Im Mai 1978 waren in Hamburg 75 Notare im Amt und vier Notarassessoren im Anwärterdienst. Im Juni 1979 waren es 73 Notare und fünf Assessoren. Für den Zeitraum 1979/1980 hat die Hamburgische Notarkammer - vor allem wegen der gegenwärtigen Alters Struktur des Notarstandes - ein Bedürfnis für die Einrichtung von sechs weiteren Notarassessorenstellen bejaht, von denen fünf inzwischen besetzt worden sind; die Ernennung eines qualifizierten Bewerbers für die sechste Stelle steht bevor. Schwierigkieten bei der Besetzung der Anwärterstellen haben sich bisher nicht ergeben. Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung selbst vor, vor dem Hintergrund der Einkommenstatistik der Hamburger Notare und der "Juristenschwemme" bereite es keine Schwierigkeit, Kollegen zu veranlassen, sich um die Ernennung zu bewerben.

18

cc)

Bei dieser Sachlage ist die Antragsgegnerin bei der Ablehnung der Gesuche des Antragstellers im Rahmen ihres Ermessens geblieben.

19

(1)

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er das Leistungsdefizit in der zweiten Staatsprüfung durch seine Tätigkeit bei dem Notar Soltwedel ausgeglichen habe. Die Antragsgegnerin hat diesen Gesichtspunkt miterwogen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ihm bei der Auswahl kein entscheidendes Gewicht beigelegt hat. Es liegt vielmehr gerade in der Konsequenz des von ihr angewendeten Ausleseverfahrens, daß die nach der großen Staatsprüfung erlangten Berufserfahrungen eines Bewerbers in der Regel nicht berücksichtigt werden. Das ist zulässig, wie der Senat bereits für Fälle entschieden hat, in denen die Landesjustizverwaltungen vorschreiben, daß Anträge auf Übernahme in den Anwärterdienst unmittelbar oder innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestehen des Assessorexamens gestellt werden müssen (BGH DNotZ 1967, 705, 707 ff;  1968, 314, 317;  BVerfG DNotZ 1968, 313). Solche Vorschriften sind sachgerecht, weil dadurch Bewerber gewonnen werden, die schon zur Zeit der großen Staatsprüfung Interesse am Beruf des Nurnotars haben und infolgedessen möglichst früh und jung in den Anwärterdienst übernommen werden können (BGH DNotZ 1967, 705, 709; BVerfG a.a.O. S. 314). Es wäre zwar denkbar, Bewerbern außer durch Auswahl nach Examensleistungen den Zugang zum Anwärterdienst gleichrangig auch im Hinblick auf besondere berufliche Leistungen nach der großen Staatsprüfung zu eröffnen; daß sich die Antragsgegnerin für diesen Weg nicht generell entschieden hat, ist jedoch kein Ermessensfehler.

20

In besonderen Ausnahmefällen ist sie nicht gehindert, außer den Examensleistungen auch anderen Umständen Gewicht einzuräumen. Diese Möglichkeit muß sie sich sogar offenhalten, um einen Ermessensfehlgebrauch auszuschließen. Deshalb beanstandet der Antragsteller zu Unrecht, daß die Antragsgegnerin sich nicht darauf habe festlegen lassen, in Zukunft nur noch Bewerber mit vollbefriedigendem Examen zuzulassen. Das besagt aber nicht, sie dürfe das ihr zustehende Ermessen im vorliegenden Fall lediglich in dem Sinne ausüben, daß sie den Antragsteller in den Anwärterdienst übernimmt. Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Geeignete Interessenten für diesen Beruf haben einen Anspruch auf Einstellung nicht deshalb, weil sie die erforderliche Spezialausbildung ganz oder zum Teil auf privatrechtlicher Grundlage vorweggenommen haben. Wäre es anders, so hätten es die Bewerber in der Hand, Auswahlrichtlinien, durch die sich die Justizverwaltung zulässigerweise selbst gebunden hat, in Bezug auf die eigene Person zu umgehen. Das darf nicht sein.

21

(2)

Vergebens versucht der Antragsteller weiter, zu seinen Gunsten etwas daraus herzuleiten, daß ihn die Antragsgegnerin auf sein erstes Gesuch nicht sogleich mit der späteren Begründung abgewiesen hat, er komme nach ihren Maßstäben für den Notaranwärterdienst nicht in Betracht. Zu einem solchen Hinweis war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung ist dem Antragsteller aus ihrem Verhalten nicht erwachsen.

22

Wie sich aus dem Inhalt des Beschweides vom 29. Januar 1979 ergibt, hat die Antragsgegnerin damit nur dargelegt, weshalb das erste Gesuch in den Jahren 1977 und 1978 erfolglos geblieben war. In diesen Jahren hat sie Mitbewerbern den Vorzug gegeben, die den gestellten Anforderungen entsprachen und in der großen Staatsprüfung unstreitig bessere Leistungen erbracht hatten als der Antragsteller. Zu einer weitergehenden Begründung der Ablehnung bestand deshalb kein Anlaß, dies um so weniger, als dem Antragsteller aus verschiedenen Gesprächen, die er selbst, sein Bevollmächtigter Rechtsanwalt Fülleborn und Notar Soltwedel seit dem Jahre 1977 mit der Antragsgegnerin geführt hatten, klar war, daß er wegen seiner relativ schlechten Prüfungsleistungen nur wenig Aussicht hatte, in den Anwärterdienst übernommen zu werden.

23

Wegen dieser Gespräche kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Antragsgegnerin ihn über Jahre hingehalten habe. Zwar sind zwischen dem ersten Gesuch und dem schriftlichen Bescheid vom 29. Januar 1979 fast drei Jahre verstrichen. Der Antragsteller war über den Sachstand jedoch stets unterrichtet. Auf die Erteilung eines schriftlichen Bescheids hatte er Anfang Januar 1978 und mit Schreiben Rechtsanwalt F.s vom 19. August 1978 jedenfalls vorläufig verzichtet. Danach ist er durch Rechtsanwalt F. erst Anfang Januar 1979 auf die Angelegenheit zurückgekommen, nachdem ein Vorstoß seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beim Justizsenator gescheitert war. Wenn sich der Antragsteller in der Hoffnung, zum Notarassessor ernannt zu werden, jahrelang beruflich nicht veränderte, so hat er dies auf eigenes Risiko getan.

24

(3)

Es kommt nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller behauptet - bei Erlaß des Bescheides vom 29. Januar 1979 für das laufende Jahr 1979 bereits von einem Bedarf für mindestens zwei neue Notarassessoren auszugehen war und ob - wie er bestreitet - zu diesem Zeitpunkt schon Gesuche von Mitbewerbern vorlagen oder unmittelbar bevorstanden. Denn der Bescheid bezog sich, wie dargetan, nicht auf den Bewerbungszeitraum 1979. Das wußte auch der Antragsteller, wie sich darin zeigt, daß er umgehend, nämlich schon am 8. Februar 1979, das zweite Gesuch einreichte. Nur zur rechtlichen Klarstellung sei deshalb auf folgendes hingewiesen:

25

Die Antragsgegner in war bei ihrem Auswahlverfahren nicht an die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen gebunden. Da sie in erster Linie die Leistungen im zweiten Staatsexamen für maßgebend hält, kann ein zeitlicher Vorsprung einem Bewerber grundsätzlich keinen besseren Rang als anderen verschaffen, die sich nach ihm gemeldet haben (vgl. BGH DNotZ 1965, 186, 189). Die Antragsgegnerin war auch nicht etwa verpflichtet, den Antragsteller - trotz seiner nach ihren Maßstäben fehlenden Qualifikation - nur deshalb sofort zum Notarassessor zu ernennen, weil andere Bewerbungen im Augenblick noch nicht vorlagen und mit deren Eingang auch in den nächsten Tagen nicht zu rechnen war. Solange ein dringendes Bedürfnis nichts anderes gebot, dürfte die Antragsgengerin eine positive Entscheidung über die Einstellung neuer Notarassessoren hinausschieben, weil sie nach ihren Erfahrungen jedenfalls in angemessener Zeit weitere Bewerbungen erwarten konnte.

26

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sie Interessenten, die ihr qualifiziert genug erschienen, selbst dazu aufgefordert hat, sich zu bewerben. Wenn sich ihr dadurch die Möglichkeit bot, besseren Nachwuchs für das Notariat zu gewinnen, war sie dazu sogar verpflichtet. Eine "Manipulation", die auf rechtswidrige Praktiken hindeutet, kann darin nicht gesehen werden. Auch "Willkür" war dabei - entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung - nicht im Spiel, weil der Auslese ein zulässiges Auswahlprinzip zugrunde liegt.

27

(4)

Der Antragsteller kann schließlich nicht damit gehört werden, daß die Hamburgische Notarkammer sich zu seinen Gesuchen ablehnend geäußert habe, ohne ihn vorher zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu empfangen, und daß sich die Gerichtspräsidenten der Stellungnahme der Notarkammer ohne eigene Prüfung angeschlossen hätten.

28

Die Stellungnahmen der Notarkammer, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichtspräsidenten sollen nach Nr. I 3 AVNot Ausführungen über die Eignung des Bewerbers und über die Frage des Bedürfnisses enthalten. Auf welche Weise sich die am Verfahren beteiligten Stellen ihre Auffassung bilden, haben sie in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dieser Vorgang ist der gerichtlichen Nachprüfung in der Regel entzogen. Ermessensfehler, die sich in den angefochtenen Bescheiden ausgewirkt haben könnten, sind nicht ersichtlich.

29

3.

Die sofortige Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für den zweiten Rechtszug auf 40.000 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Gribbohm
Kaiser
Rendtorff