Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1969, Az.: BVerwG VIII C 63.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 63.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 31.05.1966 - AZ: 184 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 5 Satz 1 SG
- § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG
- § 125 Abs. 1 Satz 4 BRRG
Fundstellen
- BVerwGE 32, 237 - 243
- DVBl 1970, 360-362 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 719 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrr 1970, 26
Amtlicher Leitsatz
Zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Entlassung eines Leutnants wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 1966 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wurde im April 1960 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 28. Juli 1962 wurde er wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr entlassen, weil er ehebrecherische Beziehungen zur Ehefrau eines Obergefreiten aufgenommen, seinem Disziplinarvorgesetzten über diese Beziehungen wissentlich die Unwahrheit gesagt und dadurch seine Dienstpflichten zur Achtung der Würde und Ehre des Kameraden, zu achtungswürdigem und ehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Vorbildlichkeit und Beispielhaftigkeit als Vorgesetzter, zum Gehorsam und zur Wahrheit verletzt habe. Aus denselben Gründen wurde ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet mit dem Ziele, ihm den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve abzuerkennen.
Der Kläger hatte im April 1961 während eines Offiziersabends in einer Gastwirtschaft die Tochter der Inhaberin kennengelernt; daran knüpften sich weitere Begegnungen und intime Beziehungen, aus denen sie ein Kind erwartete. Er war unverheiratet, sie war verheiratet mit einem dem Kläger unbekannten, zu einer anderen Einheit und Waffengattung gehörigen Obergefreiten. Sie betrieb die Scheidung ihrer Ehe mit dem Obergefreiten. Auf dessen Veranlassung sowie in dessen Beisein und in Gegenwart von dessen Dienstvorgesetzten wurde der Kläger von seinem Dienstvorgesetzten über seine Beziehungen zur Ehefrau des inzwischen zum Unteroffizier beförderten Ehemanns befragt; er stritt solche Beziehungen ab. Die Ehe wurde am 23. November 1961 aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten, jedoch nicht wegen Ehebruchs mit dem Kläger, geschieden. Am 8. Januar 1962 heiratete der Kläger, der seit November 1961 an das NATO-Hauptquartier versetzt worden war, die geschiedene Ehefrau, mit der er auch heute noch verheiratet ist. Als der erste Ehemann von dieser Eheschließung erfuhr, richtete er auf dem Dienstwege eine Eingabe an den Wehrbeauftragten des Bundestags. Die Eingabe löste eine Untersuchung aus. In deren Verlauf wurde der Kläger, nachdem für seine Stelle ein Ersatz gefunden worden war, nach Münster zurückversetzt; hier wurde er entlassen.
Seine Beschwerde gegen die Entlassung hatte keinen Erfolg. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die während der ersten drei Dienstjahre mögliche Entlassung eines Leutnants wegen mangelnder Eignung nur "in Ausnahmefällen" zulässig sei, ein solcher aber bei einer Dienstpflichtverletzung jedenfalls dann nicht vorliege, wenn bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet sei. Auf die Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Bei schuldhaften Dienstpflichtverletzungen stehe es im Ermessen des Dienstherrn, ob er einen versagenden jungen Leutnant wegen mangelnder Eignung entlassen oder gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren einleiten wolle. Die Worte "in Ausnahmefällen" seien lediglich ein Hinweis auf die ohnehin bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn und auf die Erwartung des Gesetzgebers, daß die Bundeswehr weiterhin mit größter Sorgfalt die Bewerber für die Offizierslaufbahn auswählen solle, um die Zahl der Entlassungen möglichst gering zu halten. Für die Grenze der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der Entlassung eines jungen Leutnants wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier hätten sinngemäß die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Rechtsbegriff der Befähigung, Bewährung und Eignung im Beamtenrecht als maßgeblich anerkannten Grundsätze Geltung. Das Verhalten des Klägers zeige eine bedenkliche Einstellung zur Unantastbarkeit der Ehe, zumal eines Berufskameraden niedrigeren Dienstrangs, und zur Würde der Frau. Er habe sich bewußt sein müssen, daß ein Einbruch in die Ehe des Berufskameraden gefährliche Auswirkungen auf das Kameradschafts- und Vertrauensverhältnis zwischen Offizieren und Mannschaften nach sich ziehe; damit sei sein ehewidriges Verhalten aus seinem Privatbereich in den dienstlichen Bereich hinübergewechselt. Er habe ferner bei der Befragung durch seinen Dienstvorgesetzten gegen die Wahrheitspflicht gröblichst verstoßen; es sei kein Grund erkennbar, der seine falsche Aussage rechtfertigen könnte. Wenn es auch nicht wahrscheinlich sei, daß er noch einmal in die gleiche Situation geraten werde, habe doch schon der einmalige Fall eine Einstellung und charakterliche Haltung offenbart, die demnächst in einer anderen Konfliktlage hervortreten und ähnliche gefährliche Folgen hatte zeitigen können. Es sei nicht festzustellen, daß die Frage der Eignung unter Verkennung allgemeingültiger und den Offiziersstand im besonderen berührender Wertmaßstäbe beantwortet worden wäre. Auch sinnwidrige Erwägungen seien nicht sichtbar geworden. Besondere Gründe, die es in Wahrung der Fürsorgepflicht notwendig erscheinen ließen, die zulässige Entlassung nicht auszusprechen, seien nicht erkennbar.
Zwischen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und der schriftlichen Zustellung des nicht verkündeten Urteils erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil er im Lande Niedersachsen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt worden sei und deshalb als aus seinem Berufssoldatenverhältnis auf Antrag entlassen gelte; gleichzeitig wies er auf sein Interesse hin, daß über seine Anfechtung der Entlassung entschieden werde. Die Beklagte widersprach der Erledigung.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers; gerügt wird die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Entlassung des Klägers wurde ausgesprochen auf Grund der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114). Diese Vorschrift gilt unverändert auch in der jetzt gültigen Fassung dieses Gesetzes vorn 22. April 1969 (BGBl. I S. 313). Sie lautet: "Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden."
Das Verwaltungsgericht darf prüfen, ob die Entlassungsbehörde den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff "mangelnder Eignung als Berufsoffizier" richtig ausgelegt hat.
Über die Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß der Gesetzgeber dem Dienstherrn für die Feststellung, ob bei einem Beamten auf Probe der Entlassungsgrund der "mangelnden Bewährung (Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung)" vorliegt, einen gerichtlich nicht überprüfbaren "Beurteilungsspielraum" gewährt hat, so daß der Richter die Beurteilung, welche die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten auf Probe durch den Dienstherrn erfahren haben, nur daraufhin überprüfen kann, ob der Begriff der "mangelnden Bewährung" und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde gelegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind; es hat diese im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochene Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts damit begründet, daß es sich um einen Akt wertender Erkenntnis handele, der nicht nach allgemeinen objektiven Wertmaßstäben getroffen, sondern - wie von jeher bei der Beamtenauslese üblich - von Wertmaßstäben abhängig sei, die der Dienstherr unter Berücksichtigung der zahlreichen Anforderungen der konkreten Laufbahn im Interesse des öffentlichen Dienstes bestimme (BVerwGE 15, 39 [40 f.]). Zu dem Grundsatz nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung von Eignungsurteilen des Dienstherrn hat das Bundesverwaltungsgericht in einer späteren, das Vorliegen eines "dienstlichen Bedürfnisses" als Voraussetzung für die Versetzung betreffenden Entscheidung (BVerwGE 26, 65 [76 f.]) klarstellend bemerkt, dieser der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugängliche Bereich sei nicht dem unmittelbaren urteil über das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses eigen, sondern trete bei Vorfragen auf, bei Faktoren, die ihrerseits allerdings das dienstliche Bedürfnis prägen. Wird diese Klarstellung vom Begriff des "dienstlichen Bedürfnisses" übertragen auf den Begriff "mangelnder Eignung als Berufsoffizier", dann bedeutet dies, daß dieser Begriff als unbestimmter Rechtsbegriff an sich voll überprüfbar ist, daß aber die Bejahung oder Verneigung der Eignung von einem Faktor abhängen kann, der mit einer Beurteilungsermächtigung ausgestattet ist.
Mit dieser Maßgabe gilt der Grundsatz beschränkter gerichtlicher Nachprüfung auch für das Urteil der militärischen Entlassungsbehörde über die mangelnde Eignung als Berufsoffizier bei der Entlassung eines Leutnants.
Diese entspricht im militärischen Bereich der Entlassung des Beamten auf Probe im zivilen Bereich; § 46 Abs. 5 SG ist vergleichbar der die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung regelnden Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), das jetzt in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776, mit späteren Änderung) gilt. Der Leutnant kann während einer begrenzten Zeit wegen mangelnder Eignung noch wie ein Beamter auf Probe durch Verwaltungsverfügung entlassen werden. Während aber der Beamte auf Pobe erst nach der Vollendung des 27. Lebensjahres und nach Ablauf der vorgeschriebenen Probezeit in das Berufsbeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird, findet die übernähme in das Berufssoldatenverhältnis schon mit der Beförderung zum Leutnant und ohne Bindung an ein Mindestlebensalter statt. Aus diesem Grunde steht seine Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis während der ersten drei Dienstjahre nach der Beförderung zum Leutnant unter dem Vorbehalt der Entlassung. Dadurch kann eine Fehlentscheidung über seine Eignung als Berufsoffizier in Ausnahmefällen noch nachträglich berichtigt werden.
Im vorliegenden Falle kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht auf Faktoren an, die mit einer verwaltungsgerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsermächtigung für die Entlassungsbehörde ausgestattet sind; diese hat vielmehr den voll nachprüfbaren Rechtsbegriff der mangelnden Eignung als Berufsoffizier unrichtig ausgelegt.
Bei der Auslegung dieses Begriffes ist auszugehen von dem Zwecke der Entlassung, die Folgen der der Beförderung zum Leutnant zugrunde liegenden Fehlentscheidung über dessen Eignung als Berufsoffizier zu berichtigen. Die mangelnde Eignung kann sich ergeben aus körperlichen, geistigen, charakterlichen oder sonstigen, mit dem für die Bundeswehr maßgeblichen Berufsbild des Offiziers unvereinbaren Mängeln, die in der Zeit von der Beförderung zum Leutnant bis zum Ende des dritten Dienstjahres hervorgetreten sind und schon die Beförderung zum Leutnant verhindert hätten, wenn sie vor dieser hervorgetreten wären. Charakterliche Mängel brauchen sich nicht in einem Dienstvergehen kundzutun, sondern können auch auf andere Weise sichtbar werden, etwa als Spielwut, Trunksucht, Verschwendungssucht. Ein Dienstvergehen ist deshalb - anders als bei der Entlassung des Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre gemäß § 55 Abs. 5 SG (vgl. hierzu BVerwGE 17, 5 [6 ff.]) - weder notwendige Voraussetzung der Entlassung, noch hat es notwendig die Entlassung zur Folge. Die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier ist deshalb nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach keine Disziplinarmaßnahme, mit der ein Dienstvergehen in einem gegenüber der disziplinargerichtlichen Entfernung aus dem Dienst einfacheren und rascheren Verwaltungsverfahren geahndet werden kann. Die disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Dienst wird verhängt wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit; der Blick des Disziplinarrichters ist in die Vergangenheit gerichtet, wenn er die Tatsachen feststellt, die Schuld prüft und die der Schwere des Dienstvergehens angemessene Disziplinarstrafe ausspricht. Der Blick desjenigen, der die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier verfügt, ist in die Zukunft gerichtet; aus Beobachtungen und Vorkommnissen während der ersten drei Dienstjahre des Leutnants ist auf dessen mangelnde Eignung nur dann zu schließen, wenn sie ergeben, daß er in der Zukunft nicht den an einen Berufsoffizier zu stellenden Anforderungen entsprechen wird. Daß die Entscheidung über die Entlassung von seiner Eignung in der Zukunft abhängt, folgt auch aus der Erwägung, daß hierbei nicht nur sein gegenwärtiger Dienstgrad in Betracht zu ziehen ist, sondern er auch die Gwähr der Eignung für seine Beförderung bis zum Hauptmann bieten muß (Rittau, Soldatengesetz, Erl. 5 zu § 46). Ist ein Dienstvergehen der Anlaß, das frühere Urteil über seine Eignung zu berichtigen, dann muß sein Fehlverhalten in die Zukunft fortwirken derart, daß mit seiner Fortdauer oder Wiederholung zu rechnen ist oder daß es wegen der Schwere der Tat ihn auch in der Zukunft in solchem Maße belastet, daß er für die Bundeswehr als Offizier dauernd untragbar bleiben würde.
Der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Sachverhalt ergibt, daß diese Voraussetzung bei der Entlassung des Klägers nicht erfüllt war. Es bedarf hierzu keiner Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat: Die Pflicht des Vorgesetzten, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG); die Pflicht, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG); die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zu einem Verhalten, das dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordern (§ 17 Abs. 2 SG); in dieser Hinsicht wird dem Urteil des Truppendienstgerichts in dem noch anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren durch die in dem gegenwärtigen Rechtsstreit getroffene Entscheidung nicht vorgegriffen. Die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung wird nämlich ersichtlich aus dem Umstand, der zur Aufdeckung des Sachverhalts geführt hat: Daß der Kläger die ehewidrigen Beziehungen zur Ehefrau des Obergefreiten tatsächlich unterhalten hatte - was er bis dahin abgestritten hatte - und seinem Dienstvorgesetzten hierüber die Unwahrheit gesagt hatte, wurde erst dadurch bekannt, daß er die bisherige Ehefrau des Obergefreiten wenige Tage nach der Scheidung ihrer Ehe mit diesem heiratete. Durch diese Heirat entfielen aber zugleich die Anhaltspunkte dafür, daß er ehewidrige Beziehungen zu ihr fortsetzen oder sonstige ehewidrige Beziehungen in Zukunft aufnehmen werde. Das Fehlen solcher Anhaltspunkte wird rückblickend auch dadurch bestätigt, daß sich seine Ehe mit ihr als dauerhaft erwiesen hat. Die seiner Eheschließung vorausgehenden ehewidrigen Beziehungen zu ihr waren ein in seinem Leben einmaliges Fehlverhalten, aus dem nicht auf dessen Fortdauer oder Wiederholung in der Zukunft geschlossen werden konnte.
Die Einmaligkeit seines Fehlverhaltens wirkt sich auch insoweit aus, als von dem Abstreiten der ehewidrigen Beziehungen gegenüber seinem Dienstvorgesetzten ein Schluß auf seine mangelnde Eignung als Berufsoffizier gezogen wurde: Seinen Entschluß, seine jetzige Ehefrau nach der Scheidung ihrer ersten Ehe zu heiraten, hatte er gefaßt, weil sie von ihm ein Kind erwartete. Als er die ehewidrigen Beziehungen zu ihr seinem Dienstvorgesetzten gegenüber abstritt, schwebte das Ehescheidungsverfahren, Ein offenes Bekenntnis, möglicherweise aber auch schon die Verweigerung einer Aussage, hätten sich zum Nachteil seiner jetzigen Ehefrau in ihrem damaligen Ehescheidungsverfahren auswirken können; in den Gründen des Berufungsurteils wird hierzu ausgeführt, die falsche Aussage des Klägers habe zu einem zumindest teilweise unrichtigen Ehescheidungsurteil beigetragen und der Schuldspruch wäre wohl anders ausgefallen, wenn das Landgericht den wahren Sachverhalt gekannt hätte. In diesem Zusammenhang fällt es ins Gewicht, daß der Kläger nicht nur von seinem Dienstvorgesetzten befragt, sondern dem anwesenden ersten Ehemann seiner nunmehrigen Ehefrau gegenübergestellt wurde; seine Verteidigung, diesem sei es darauf angekommen, belastendes Material gegen dessen damalige Ehefrau für das Ehescheidungsverfahren zu erlangen, entspricht dieser besonderen Lage. Wegen dieser besonderen Lage gestattet seine Haltung keinen Schluß darauf, daß es ihm allgemein an Wahrheitsliebe fehle und er in Zukunft in dienstlichen Angelegenheiten nicht die Wahrheit sagen werde. Die Unrichtigkeit eines solchen Schlusses ist unabhängig davon, ob es sich bei der Frage seines Dienstvorgesetzten über ehewidrige Beziehungen um eine als dienstliche Vernehmung nicht erkennbare Aussprache gehandelt hat, wie der Kläger vorgetragen hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben auch keine Anhaltspunkte dafür, daß schon das einmalige Fehlverhalten genügte, um ihn für die Zukunft dauernd in solchem Maße zu belasten, daß er für die Bundeswehr als Offizier untragbar erscheinen mußte. Gegen eine solche Annahme spricht es, daß seine Eheverfehlung durch die in dieser Sache unternommenen Schritte des ersten Ehemanns seiner jetzigen Ehefrau nur den beiden Dienst vorgesetzten und durch dessen an den Wehrbeauftragten des Bundestags gerichtete, auf dem Dienstweg weitergeleitete Eingabe auch den höheren militärischen Dienststellen bekanntgeworden war, daß aber der Kläger schon einige Monate vor dem Bekanntwerden des Sachverhalts nach F. versetzt werden war und sein Fehlverhalten seiner neuen Dienststelle erst durch das Ersuchen um die dienstliche Vernehmung des Klägers zur Kenntnis gelangte. Als sein Fehlverhalten in diesem verhältnismäßig eng begrenzten dienstlichen Bereich bekannt wurde, dessen Angehörige, von dem Obergefreiten abgesehen, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet waren, war er bereits mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet. Eine zum Fehlen seiner Eignung als Berufsoffizier führende dauernde schwere Belastung aus seinem einmaligen Fehlverhalten, die ihn für die Bundeswehr im Truppendienst und der Öffentlichkeit gegenüber untragbar erscheinen ließ, ist somit nicht ersichtlich.
Der Rechtsstreit hat sich durch die während des Berufungsverfahrens ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Lehrer zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erledigt. Nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - ist allerdings der Berufssoldat entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird (Satz 2); die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (Satz 4). Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe konnte aber nur dann kraft Gesetzes seine Entlassung als Berufssoldat bewirken, wenn er in diesem Zeitpunkt (30. September 1965) noch Berufssoldat war. Er war noch Berufssoldat, weil die Entlassungsverfügung aufgehoben wird; aus diesem Grunde bestand sein Berufssoldatenverhältnis über den in der Entlassungsverfügung genannten Zeitpunkt (30. September 1962) hinaus fort. Wäre die Entlassungsverfügung nicht aufgehoben worden, dann wäre ihre Wirkung mit Ablauf des darin genannten Zeitpunkts eingetreten; für die in § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG vorgesehene Entlassung kraft Gesetzes hätte dann die darin vorausgesetzte Eigenschaft des Klägers als "Berufssoldat" gefehlt. Ob die Entlassungsverfügung aufzuheben war oder nicht, war bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren zwischen den Parteien im Streit; vor dem rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits hatte sich deshalb der Verwaltungsakt der Entlassung nicht "auf andere Weise" im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt.
Der Revision des Klägers war daher stattzugeben; im Ergebnis war das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher