Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1984, Az.: NotZ 1/84

An die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers anzulegender Maßstab; Disziplinarisch geahndetes Fehlverhalten als Beurteilungskriterium bei der Feststellung von Eignungsmängeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1984
Aktenzeichen
NotZ 1/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 31.10.1983

Fundstelle

  • DNotZ 1985, 500-502

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Prozessführer

Rechtsanwalt Erich B., N. Straße ..., H.

Prozessgegner

Niedersächsischer Minister der Justiz, Am W.platz ... H.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 2. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 31. Oktober 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluß wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1946 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Mai 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Holzminden sowie dem Landgericht Hildesheim zugelassen. Er übt seither die Praxis gemeinsam mit seinem Vater, der zugleich Notar ist, aus. Von 1977 bis Ende 1983 war er, abgesehen von Urlaubszeiten, ständiger Vertreter seines Vaters in dessen Notariat.

2

Durch Schreiben vom 2. September 1982 hat der Antragsteller beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Holzminden zu bestellen. Der Antragsgegner hat das Gesuch mit Bescheid vom 5. Juli 1983 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Antragsteller fehle zur Zeit die für das Notaramt geforderte persönliche und fachliche Eignung. Der Antragsteller hat hierauf um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

4

1.

Daß die letzte Seite der Beschwerdeschrift mit der Unterschrift des Antragstellers nicht zu den Verfahrensakten gelangt ist, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung hier nicht. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, den Schriftsatz unterzeichnet abgesandt zu haben. Der Verbleib der letzten Seite ist nicht aufklärbar. Unter diesen Umständen nimmt der Senat an, daß der fehlende Teil der Rechtsmittelschrift im Geschäftsgang des Oberlandesgerichts abhanden gekommen ist. Da die sofortige Beschwerde mit dem ordnungsgemäßen Eingang beim Oberlandesgericht erhoben war, stellt der nachträgliche Verlust der letzten Seite die Rechtswirksamkeit des Rechtsmittels nicht in Frage.

5

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, da dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist. Er hat glaubhaft gemacht, daß er von dem verspäteten Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht erst am 12. März 1984 Kenntnis erhalten habe; den Antrag auf Wiedereinsetzung hat er am 20. März 1984 und damit innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 FGG angebracht. Die sachlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung liegen vor (BVerfGE 53, 25, 29).

6

III.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat die Bestellung des Antragstellers zum Notar zu Recht abgelehnt.

7

Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind; dies gilt auch für Anwaltsnotare. Im Rahmen der Prüfung nach § 6 BNotO muß auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege Rücksicht genommen werden (BGHZ 53, 95, 98 ff). Es ist zu bedenken, daß der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wichtige und schwierige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat. Deswegen darf der anzulegende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313, 314). Wenn die Anstellungsbehörde bei der pflichtgemäßen Überprüfung aller Umstände Zweifel daran hat und haben darf, daß der Bewerber diese Eigenschaften nicht oder noch nicht besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 = DNotZ 1974, 755, 756; vgl. auch Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 6 Rdn. 2, 4). Bezieht sie in ihre Beurteilung ein früheres Fehlverhalten des Bewerbers ein, so kommt es darauf an, ob sich aus ihm noch Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen, der Persönlichkeit und des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757, 758). Diese Grundsätze hat der Antragsgegner beachtet. Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind ihm nicht unterlaufen.

8

1.

Gegen den Antragsteller mußten in seiner Eigenschaft als Notar Vertreter zwei Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

9

a)

Im Jahre 1978 vertrat der Antragsteller als Rechtsanwalt den Fliesenleger Heinz D. in seiner Ehescheidungssache. Als Notarvertreter beurkundete er am 21. September 1979 zu UR-Nr. .../79 ein Angebot seines Mandanten an dessen geschiedene Ehefrau, das die wirtschaftliche Auseinandersetzung der früheren Eheleute und die Unterhaltsregelung bezweckte. Wegen dieses Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG erteilte ihm der Präsident des Landgerichts am 28. November 1979 einen Verweis.

10

b)

Auf Grund der vorbezeichneten Urkunde veräußerte D. auch ein Grundstück an seine frühere Ehefrau für 30.000,- DM. Der Betrag wurde auf Anderkonto des Notars eingezahlt.

11

Für D. bestand seit 1978 eine Gebrechlichkeitspflegschaft; der Wirkungskreis des Pflegers umfaßte die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten. Später wurde die Entmündigung wegen Trunksucht eingeleitet und vorläufige Vormundschaft angeordnet. Daß D. Alkoholmißbrauch betrieb, war dem Antragsteller nach seiner Einlassung im ersten Disziplinarverfahren aus der Ehesache und einem Einweisungsverfahren bekannt. Er hatte auch die Einleitung der Pflegschaft veranlaßt.

12

Nachdem die auf Notaranderkonto gezahlte Summe freigeworden war, ließ der Antragsteller am 21. August 1980 10.000,- DM bar an D. auszahlen und sich von diesem an Ort und Stelle als Darlehen aushändigen. Dem Pfleger blieb der Verbleib des Geldes verborgen. Er wandte sich am 2. März 1981 an das Vormundschaftsgericht mit der Bitte um Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses bat den Antragsteller viermal um Überlassung einer Abschrift des Darlehensvertrags; der Antragsteller lehnte dies jedoch ab. Er leistete Zahlungen an den mittlerweile unter vorläufige Vormundschaft gestellten Heinz D. Wegen dieses Verhaltens verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts am 27. August 1982 gegen den Antragsteller eine Geldbuße von 2.000,- DM. Der Antragsteller erhob Beschwerde und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ohne die Rechtsbehelfe zu begründen. Sie blieben erfolglos.

13

Im Disziplinarverfahren hatte sich der Antragsteller eingelassen, § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG sei ihm unbekannt gewesen. Zu dem Darlehensgeschäft hatte er erklärt, er habe die Verwaltung der D. zufließenden Gelder durchführen sollen. Ein Zusammenhang zwischen seiner Amtstätigkeit und der Darlehensnahme bestehe nicht. Er habe nicht Gelder erhalten, die in Abwicklung des Grundstücksveräußerungsvertrags an ihn ausgezahlt worden seien, sondern Gelder, die sich in Händen von D. befanden. Eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung an das Vormundschaftsgericht bestehe nicht. Nunmehr behauptet der Antragsteller den Darlehensvertrag habe er zum Schutz des Doernchen geschlossen, da dieser bereits 20.000,- DM erhalten gehabt habe, ohne über den Verbleib des Geldes Auskunft geben zu können. Pfleger und Vormundschaftsgericht seien untätig und überfordert gewesen.

14

2.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers begründen diese Vorfälle gegenwärtig einen Eignungsmangel für das Amt des Notars. Daß der Antragsteller das Amt des Notarvertreters im übrigen, wie er geltend macht, ordnungsgemäß versehen habe, schlägt nicht durch. Den disziplinarisch geahndeten Vorgängen kommt auch unter Berücksichtigung der sonstigen Führung des Antragstellers das Gewicht zu, das ihnen der Antragsgegner und das Oberlandesgericht zugemessen haben.

15

a)

Der Behauptung des Antragstellers, er habe das Darlehen zum Schutz des Heinz D. vor sich selbst entgegengenommen, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Antragsteller bringt dies erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Wäre der Vortrag zutreffend, hätte es nahegelegen, ihn zur Abwendung der immerhin nicht unbeträchtlichen Geldbuße im Disziplinarverfahren vorzubringen. Der Antragsteller hat sich darauf aber weder während der Vorermittlungen noch später berufen; warum diese Unterlassung auf Resignation beruhen soll, vermag der Antragsteller nicht darzulegen. Im übrigen sieht der Antragsteller nach wie vor davon ab, die Zweckmäßigkeit eines Darlehens gerade an sich selbst zu erläutern. Daß keine anderen "Sicherungsmaßnahmen" als die getroffene zur Auswahl standen, macht der Antragsteller nicht geltend. Auch die für den Ausschluß des Pflegers von der Mitwirkung gegebene Begründung, die Verwaltung des Geldes habe vereinbarungsgemäß bei ihm bleiben sollen, überzeugt nicht. Sie steht im Widerspruch zu dem Umstand, daß der Antragsteller die Bestellung des Pflegers selbst veranlaßt hat. Die Behauptung, Pfleger und Vormundschaftsgericht seien untätig und überfordert gewesen, kann der Antragsteller nicht gut aufstellen, nachdem er beide an jeder Mitwirkung gehindert und die erbetenen Auskünfte beharrlich verweigert hat.

16

b)

Daß das Verhalten des Antragstellers mit seinen Pflichten als Notarvertreter nicht zu vereinbaren war, ist im Disziplinarverfahren und im vorliegenden Verfahren mehrfach zutreffend dargelegt worden. Es hat erhebliches Gewicht. Das gilt bereits für den mit einem Verweis geahndeten ersten Verstoß, den der Antragsteller als unbedeutenden Anfängerfehler gewertet sehen will. Dieser Verstoß betraf nicht eine nebensächliche Ordnungsvorschrift, sondern eine für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung und für das Selbstverständnis der Notare zentrale Bestimmung. Trotz der auch von ihm hervorgehobenen Erfahrung als Notarvertreter kannte der Antragsteller die Bestimmung nicht. Mit dem Darlehensgeschäft hat der Antragsteller ferner den Anschein schwerwiegender Unlauterkeiten erweckt. Er tätigte ein persönliches Darlehensgeschäft mit einem unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehenden Klienten und verweigerte darüber jegliche Auskunft; erst einem anderen Bevollmächtigten von D. legte er Rechnung. Daß der Antragstelle ler sich von vornherein der Bedenklichkeit des Darlehensgeschäfts bewußt war, zeigt sein Vorgehen bei der Empfangnahme des Geldes. Der Versuch, den Zusammenhang zwischen seiner Amtsführung und dem Darlehen dadurch zu lösen, daß er die Geldscheine körperlich aus der Hand von Doernchen entgegennahm, kann nur als befremdlich bezeichnet werden. Die daraus zu entnehmende Denkweise des Antragstellers ebenso wie Art und Begleitumstände der Vorfälle lassen sich nicht mit den Anforderungen in Einklang bringen, die an die Gewissenhaftigkeit eines Notars gestellt werden müssen.

17

c)

Der Vorwurf des Antragstellers, die gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen würden aufgebauscht und zu Unrecht immer wieder "aufgewärmt", ist unbegründet. Der Antragsteller hat bisher nicht erkennen lassen, daß er von seinem Verhalten den gebührenden Abstand gewonnen hat. Die Versicherung in der Beschwerde, er werde nie wieder mit notariell betreuten Mandanten Geschäfte tätigen und speziell bei Pflegebefohlenen sich "ganz und gar auf die segensreiche Tätigkeit der zuständigen Organe verlassen", entwertet sich selbst durch die gewählte Form. Den dadurch hervorgerufenen Eindruck hat der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht auszuräumen vermocht. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wie lange sein Eignungsmangel dauere, ist vom Senat nicht zu beantworten. Für die hier zu treffende Entscheidung ist auch allein die Frage wesentlich, ob der Eignungsmangel im gegenwärtigen Zeitpunkt fortbesteht. Sie ist zu bejahen. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Windisch
Jähnke
Groth
Lamers