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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.01.1991, Az.: 1 BvR 1326/90

Vorläufiger Rechtsschutz; Einstellung; Abwägung; Unschuldsvermutung; Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.01.1991
Aktenzeichen
1 BvR 1326/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayVGH 21.09.1990 - 21 CS 90. 0205
VG Ansbach 21.06.1990 - AN 16 S 90 00484

Fundstellen

  • AZRT 1991, 12-14
  • DVBl 1991, 482-484 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1991, 891-892 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1530-1532 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1991, 663 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. § 153a Abs. 2 StPO setzt keinen Nachweis der Tat voraus. Daher ist eine nach dieser Regelung erfolgte Einstellung keine Entscheidung über die Begehung der Tat.

2.Innerhalb einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren nach § 80 V VwGO verstößt es gegen die Unschuldsvermutung, wenn die Zustimmung des Betroffenen zu einem strafgerichtlichen Einstellungsbeschluß den Ausschlag für die Annahme eines Überwiegens der öffentlichen Interessen gibt.