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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1984, Az.: NotZ 9/84

Persönliche Eignung zum Notar; Öffentliches Amt eines Notars; Ehrengerichtliche Bestrafung wegen Verstoßes gegen anwaltliche Berufspflichten; Allgemeine Pflichten als Rechtsanwalt; Besondere Pflichten als Rechtsanwalt gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer ; Pflicht als Notar zur Beachtung der allgemeinen Regeln des Verkehrs mit den Mandanten und der Standesvertretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1984
Aktenzeichen
NotZ 9/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 23.01.1984

Fundstelle

  • DNotZ 1985, 502-504

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Prozessführer

Rechtsanwalt Elmar B., G., B.

Prozessgegner

Niedersächsischer Minister der Justiz, H.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 12. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm
sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 23. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1942 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und zugleich bei dem Landgericht Hannover zugelassen worden. Er ist am 7. Februar 1974 in die Liste der bei dem Landgericht Hannover zugelassenen Rechtsanwälte und am 26. Februar 1974 in die Liste der bei dem Amtsgericht Hannover zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Der Antragsteller hat seine Anwaltstätigkeit zusammen mit seinem Vater, dem Rechtsanwalt und Notar Franz B., bis zu dessen Tode am 23. Dezember 1982 in einer gemeinschaftlich geführten Praxis ausgeübt. Am 6. Januar 1983 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle den Antragsteller - im Einvernehmen mit der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle - bis längstens 22. Dezember 1983 zum Notarverweser für das Notariat seines verstorbenen Vaters bestellt.

2

Mit Schreiben vom 24. Januar 1983 hat der Antragsteller beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Hannover zu bestellen, und zur Begründung ausgeführt, daß er aufgrund einer Absprache mit seinem Vater verpflichtet sei, seine Mutter, die hinterbliebene Witwe seines Vaters, aus den Einkünften der Praxis zu versorgen.

3

Der Antragsgegner hat dieses Gesuch durch Bescheid vom 16. August 1983 unter Berufung auf mangelnde persönliche Eignung (§ 6 BNotO) zurückgewiesen.

4

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den auf Aufhebung des Bescheids vom 16. August 1983 unter Verpflichtung zur Neubescheidung gerichteten Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.

5

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.

6

1.

Im Hinblick auf § 6 BNotO hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die für das öffentliche Amt eines Notars in erhöhtem Maße erforderliche Zuverlässigkeit und das notwendige Verantwortungsbewußtsein bei dem Antragsteller zur Zeit nicht festgestellt werden könnten, weil der Antragsteller wegen mehrerer Verstöße gegen anwaltliche Berufspflichten gerügt und ehrengerichtlich bestraft worden sei. Dabei hat der Antragsgegner auf folgende Vorfälle Bezug genommen:

7

a)

Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle hat gegen den Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil vom 16. August 1982 (EG II 8/82) einen Verweis und eine Geldbuße von 500,- DM verhängt, weil er es im Januar 1979 übernommen hatte, Frau Karin S. bzw. die Eheleute Karin und Heinz S. in zwei gegen sie gerichteten Zivilprozeßverfahren (5 C 552/78 und 5 C 553/78 AG Lehrte) zu vertreten, jedoch nichts unternahm, so daß rechtskräftig gewordene Versäumnisurteile ergangen sind. Er ist deshalb für schuldig befunden worden, in den Jahren 1979 bis 1981 als Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit nicht gewissenhaft ausgeübt zu haben, indem er gegen seine allgemeinen und besonderen Berufspflichten verstoßen hat (§ 5 43, 56 BRAO).

8

b)

Auf die Berufung des Antragstellers gegen das einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000,- DM verhängende Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 6. Juni 1983 (EG I 27/82 und I 40/82) hat der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Dezember 1983 den Verweis aufrechterhalten und die Geldbuße auf 500,- DM herabgesetzt. Der Antragsteller ist für schuldig befunden worden, in den Jahren 1981 und 1982 als Rechtsanwalt in Hannover seine allgemeinen Pflichten als Rechtsanwalt und seine besonderen Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schuldhaft verletzt zu haben, und zwar dadurch, daß der Antragsteller Antragen seines Mandanten R. nicht beantwortet und die ihm überlassenen Unterlagen nach Mandatsentzug im Januar 1982 nicht zurückgegeben sowie in den Angelegenheiten seiner Klienten C. und R. je 6 Schreiben der Rechtsanwaltskammer Celle - Aufforderungen, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen - unbeantwortet gelassen hat. Im Fall C. war er zusätzlich erfolglos aufgefordert worden, seine Handakten vorzulegen; auch ein Zwangsgeld von 250,- DM und eine Rüge des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle vom 12. Oktober 1981 veranlaßten den Antragsteller nicht, die geforderte Stellungnahme abzugeben und seine Handakten vorzulegen. Im Falle R. hielt der Antragsteller - ebenfalls erfolglos - ein Zwangsgeld von 250,- DM und am 2. Juni 1982 eine Rüge; er gab die ihm vom Mandanten überlassenen Unterlagen erst am 4. Oktober 1982 heraus, als seine Geschäftsräume aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 12. August 1982 - 43 Gs 1572/82 - durchsucht werden sollten.

9

c)

Am 26. August 1982, 5. Oktober 1982 und 29. November 1982 ist der Antragsteller jeweils mit einer Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle belegt worden.

10

Die Rüge vom 26. August 1982 (7-139/82) betrifft das Mandat H. vom Juni 1981. Hier hat der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen seinen Mandanten ergehen und rechtskräftig werden lassen, nachdem er es unterlassen hatte, weitere Informationen anzufordern und auf mögliche Rechtsnachteile und die nach seiner Ansicht fehlende Erfolgsaussicht hinzuweisen (Verstöße gegen §§ 1 und 39 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts).

11

Am 5. Oktober 1982 (7-98/81) sprach der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle dem Antragsteller eine Rüge wegen standesrechtlicher Verstöße gegen § 1 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in den Jahren 1979 bis 1981 aus, weil er mehrere Antragen und Erinnerungen des, Rechtsanwalts S. wegen einer Auskunft über das frühere, beendete Mandat der Frau Sigrid M. nicht beantwortet hatte. Die Rüge vom 29. November 1982 (8-448/82) betrifft das Mandat Dr. vom Oktober 1981 auf Begründung eines Widerspruchs gegen einen Rentenbescheid der Seekasse. Dem Antragsteller ist hier Untätigkeit vorgeworfen worden, weil er weder den Widerspruch - trotz Fristsetzung durch die Seekasse bis 10. Mai 1982 - begründet noch seinem Mandanten mitgeteilt hat, daß er den Widerspruch für wenig erfolgreich halte.

12

2.

Der Antragsteller führt zur Begründung der sofortigen Beschwerde aus, es sei ermessensfehlerhaft, daß die dem Bescheid zugrunde gelegten standesrechtlichen Maßnahmen nicht "notariatspezifisch" überprüft worden seien. Diese Maßnahmen stützten sich nicht auf ein Fehlverhalten, das die Eignung für das Amt eines Notars in Frage stelle. Zu den Rügen wäre es nicht gekommen, wenn er ordnungsgemäß beraten und vertreten und nicht von Rechtsanwalt Prof. Karl-Heinz L. unzutreffend dahin unterrichtet worden wäre, er brauche Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht zu beantworten und deren Aufforderung zur Herausgabe von Handakten nicht nachzukommen. Mit dieser Einschränkung räume er die Berechtigung von Rügen wegen Nichtbeantwortung ein, halte aber sein Vorgehen in den einzelnen Fällen für sachlich richtig. Der Antragsgegner habe sich mit dem angefochtenen Bescheid in Widerspruch zur Billigung von Bestellungen des Antragstellers zum Notarvertreter und Notarverweser gesetzt.

13

3.

Der Antragsgegner hat den Antragsteller ermessensfehlerfrei beschieden. Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind. Bei dem hier anzulegenden Maßstab ist auf den die BNotO tragenden Gedanken der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege Rücksicht zu nehmen (BGHZ 53, 95, 98 f.) und zu bedenken, daß der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wichtige und schwierige Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO) (vgl. Entscheidung des Senats vom 26.3.1973 - DNotZ 1974, 757 mit weiteren Nachweisen). Der Antragsgegner hat den hieraus sich für die Eignungsprüfung ergebenden Maßstab beachtet.

14

Der Antragsteller verkennt bei seinem Vorbringen die Gründe, auf die der Antragsgegner bei der Beurteilung der persönlichen Eignung für das Notaramt abgestellt hat. Der Antragsgegner hat sich auf eine wiederholt in Erscheinung getretene Verfahrensweise des Antragstellers bei dem Schriftwechsel mit Mandanten, Kollegen und der Rechtsanwaltskammer gestützt und in dem Unterlassen jeglicher Reaktion in Fällen, in denen eine Antwort, eine Information oder ein formaler Schritt zur Verhinderung eines Rechtsnachteils für jeden Anwalt selbstverständlich erscheinen mußten, ein Indiz für das derzeitige Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit und des notwendigen Verantwortungsbewußtseins gesehen.

15

Der Antragsteller hat sich zur Rechtfertigung seiner Verhaltensweise gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf unrichtige Beratung durch einen Kollegen berufen und ist im übrigen nicht näher auf die Vorwürfe, die Gegenstand der standesrechtlichen Maßnahmen waren, eingegangen.

16

Die von ihm aufgeworfenen Fragen, beispielsweise ob er dem jeweiligen Mandanten durch sein prozessuales Verhalten Kosten ersparen konnte, ob er von der Richtigkeit seines Vorgehens in der Sache selbst überzeugt war, ob er in Ermangelung eines Kostenvorschusses in der Sache tätig werden sollte, entkräften die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht.

17

Unter diesen Umständen ist jedenfalls dem Vorbringen des Antragstellers einschließlich der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen, was der Annahme fehlender Eignung in dem angefochtenen Bescheid entgegensteht.

18

Dies gilt besonders für den Hinweis auf eine unzutreffende Beratung durch Rechtsanwalt Prof. L., und zwar schon im Hinblick darauf, daß der Antragsteller es auch versäumt hat, die Rechtsanwaltskammer von dieser Meinung zu unterrichten, was im Ergebnis dazu führte, daß hierüber ein Meinungsaustausch nicht stattfand.

19

Auch die Rüge des Antragstellers, bei der Eignungsprüfung dürfe nur "Notariatsspezifisches" berücksichtigt werden, ist, unbegründet. Soweit der Antragsteller hiermit geltend machen will, sein Verhalten als Rechtsanwalt gegenüber einzelnen Mandanten und der anwaltlichen Standesvertretung habe für die Frage der Eignung als Notar keine "spezifische" Bedeutung, verkennt er die in diesen Punkten bestehenden Gemeinsamkeiten der beiden Berufe. Auch und gerade für das Amt des Notars gilt die Pflicht, die allgemeinen Regeln des Verkehrs mit dem Mandanten und der Standesvertretung zu beachten. Die Erfordernisse der Zuverlässigkeit und des Verantwortungsbewußtseins sind nur erfüllt, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Notar von sich aus die Notwendigkeit erkennt, auf Fragen zu antworten.

20

Es kann hiernach nicht als Ermessensfehler bewertet werden, daß der Antragsgegner aufgrund der Überprüfung des anwaltlichen Verhaltens des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen ist, derzeit fehle die erforderliche persönliche Eignung für das Amt des Notars. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdebegründung geht das zutage getretene Verhalten zumindest bei einer die Gesamtheit der Fälle würdigenden Betrachtungsweise über den Rahmen von Fehlern hinaus, die bei der Eignungsprüfung für das Notaramt noch als unerheblich vernachlässigt werden könnten. Es läßt sich nicht übersehen, daß innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne, die andererseits einen großen Teil der Anwaltszeit des Antragstellers ausmacht, eine Häufung unverständlicher Verhaltensweisen aufgetreten ist, die mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist und jedenfalls derzeit befürchten läßt, daß der Antragsteller den wichtigen und schwierigen Aufgaben des öffentlichen Amtes nicht gewachsen sein wird.

21

Der Antragsteller hat im Verfahren auch nicht dargetan, daß dieses Fehlverhalten etwa Ausdruck einer bestimmten Lebenssituation war, die als beendet anzusehen ist und daher eine Wiederholung solchen Verhaltens nicht mehr besorgen läßt.

22

Der Antragsteller hat insoweit familiäre oder eheliche Probleme angedeutet, aber nicht konkret dargelegt; zudem läßt sich allein aus dem Hinweis auf Eheproblerae nichts entnehmen, da die vom Antragsteller angegebene Scheidung im Jahre 1972, also in der Zeit vor Beginn der Anwaltstätigkeit und mehrere Jahre vor dem hier erörterten anwaltlichen Verhalten erfolgt ist. Auch sonst ist nicht erkennbar, daß eine außergewöhnliche Belastung den Antragsteller in eine einmalige Ausnahmesituation gebracht haben könnte.

23

Dem Antragsgegner stand weder im Zeitpunkt der Bescheidung noch aufgrund des Vertrags des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren einschließlich der Beschwerdebegründung Material zur Verfügung, aus dem sich eine andere Bewertung der Vorgänge hätte rechtfertigen lassen können; er durfte insbesondere die Möglichkeit einer Wiederholung des beanstandeten, noch nicht lange zurückliegenden Fehlverhaltens bejahen und deshalb davon ausgehen, daß der Antragsteller den Anforderungen des Notaramtes jedenfalls derzeit nicht gewachsen sei.

24

Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Antragsgegner durch die Bestellung des Antragstellers zum Notarvertreter und zum Notarverweser durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle hinsichtlich der Entscheidung über die Notarbestellung nicht gebunden.

25

Auf die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 1983 aufgeworfene Frage nach der standesrechtlichen Bewertung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Antragstellers kommt es nach alledem nicht an.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Windisch
Gribbohm
Dittmar
Rendtorff