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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1988, Az.: NotZ 2/88

Notar; Persönliche Eignung; Anforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1988
Aktenzeichen
NotZ 2/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 27.01.1988

Fundstelle

  • DNotZ 1989, 322

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die persönliche Eignung für das Amt des Notars.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 9. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Goydke und Winter sowie
die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 27. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1938 in Berlin geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 16. Juli 1975 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen.

2

Von 1976 bis 1982 sind dem Antragsteller in standesrechtlichen Verfahren insgesamt sieben Rügen, zwei Warnungen und zwei Verweise erteilt worden. Auf einen dritten Verweis erkannte das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin durch Urteil vom 6. Juni 1984 - 1 EG 13.84 - und verhängte zugleich eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- DM gegen ihn, nachdem er 1983 wegen Beleidigung einer Richterin zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen in Höhe von je 200,- DM verurteilt worden war.

3

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1985 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zum Notar. Der Antragsgegner lehnte den Antrag durch Bescheid vom 30. Juni 1987 ab, weil die persönliche Eignung für das Notaramt (§ 6 BNotO) zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim Antragsteller wegen dessen standesrechtlicher Verfehlungen nicht gegeben sei. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Ablehnung der Bestellung des Antragstellers zum Notar läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

5

Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind; dies gilt auch für Anwaltsnotare. Im Rahmen der Prüfung nach § 6 BNotO muß auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege Rücksicht genommen werden (BGHZ 53, 95, 98 ff). Es ist zu bedenken, daß der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wichtige und schwierige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat. Deswegen darf der anzulegende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313, 314). Wenn die Anstellungsbehörde bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 = DNotZ 1974, 755, 756). Bezieht sie in ihre Beurteilung ein früheres Fehlverhalten des Bewerbers ein, so kommt es darauf an, ob sich aus ihm noch Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen, der Persönlichkeit und des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757, 758, vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84 = DNotZ 1985, 500 ff und vom 17. Februar 1986 - NotZ 8/85). Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner und das Kammergericht davon ausgegangen sind, daß der Antragsteller zur Zeit nicht zum Notar bestellt werden darf.

6

Das Kammergericht hat es zu Recht offengelassen, ob die von ihm näher dargestellten, in den Jahren 1976 bis 1978 geahndeten Verstöße des Antragstellers schon ein solches Gewicht haben, daß sie die Entscheidung des Antragsgegners zu begründen vermögen. Die von dem Kammergericht hervorgehobenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Pflichtverletzungen reichen aus, um den ablehnenden Bescheid zu rechtfertigen. Es handelt sich insoweit im wesentlichen um Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot, die auch nach den vom Bundesverfassungsgericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als schwerwiegende Verletzungen von Berufspflichten anzusehen sind, jedenfalls soweit es sich um Beleidigungen, um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben (BVerfG NJW 1988, 191, 193 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]; BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - AnwSt (R) 18/87 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

7

Das gilt zunächst für das Verhalten, das der durch das Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 22. August 1979 - 2 EG 44.78 - verhängten und vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin durch Urteil vom 16. Januar 1980 - I EGH 15/79 - bestätigten Warnung zugrunde lag, als der Antragsteller im Zusammenhang mit einem von ihm veranlaßten Ermittlungsverfahren gegen einen Richter des Kammergerichts die Möglichkeit schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen durch die Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft und die Mitglieder eines Strafsenats des Kammergerichts angedeutet hat, ohne daß tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben waren. Auch mit der von der Rechtsanwaltskammer Berlin am 15. Juli 1980 - II B 508/80 - erteilten Rüge sind nicht etwa Äußerungen beanstandet worden, die lediglich als "stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl" empfunden wurden oder als verbale Entgleisungen im Zusammenhang mit einem Sachvortrag anzusehen waren. Vielmehr hat der Antragsteller in seinen schriftlich vorgetragenen Äußerungen über die Vergangenheit eines beklagten Anwaltskollegen, die diesen herabwürdigen und ihm unehrenhaftes Handeln unterstellen sollten, ohne daß irgendeine Beziehung zu dem Gegenstand des Rechtsstreits über Ansprüche aus einem Mietverhältnis bestand, "die Gelegenheit eines Verfahrens zur Abrechnung mit dem Kritisierten genutzt" (vgl. BVerfG NJW 1988, 191, 193) [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]. Ebenso bezieht sich der durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 12. Mai 1982 - I EGH 13/81 - bestätigte Verweis auf einen erheblichen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch den Antragsteller. Dessen Antwortschreiben in einem Kostenfestsetzungsverfahren, das den Satz enthielt, der Kostenbeamte solle bedenken, daß der Antragsteller kein Beamtengehalt beziehe, sondern sich sein Geld durch Arbeit und enormen Zeitaufwand verdienen müsse, hat der Ehrengerichtshof treffend als eine "ebenso unsachliche wie unnötige und überdies beleidigende Entgleisung" gegenüber dem Kostenbeamten bezeichnet. Diese Wertung trifft schließlich in besonderem Maße auch auf das Verhalten des Antragstellers im Jahre 1982 zu, als er, nachdem eine Familienrichterin zu einem von ihr angesetzten Termin nicht erschienen war, sinngemäß gegenüber Justizangestellten äußerte, die Richterin liege wohl auf der Couch und "bumse", mit einer Frau als Richterin habe man nur Ärger. Nach der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen in Höhe von 200,- DM haben das Ehrengericht und im Berufungsverfahren der Ehrengerichtshof (Urteil vom 14. November 1984 - 1 EGH 8.84) wegen desselben Sachverhalts die Erteilung eines Verweises und die Verhängung einer Geldbuße von 3.000,- DM für erforderlich gehalten, um den Antragsteller zur Erfüllung seiner Pflichten als Rechtsanwalt anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

8

Durch sein Verhalten in den Jahren seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, das aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisse und der sie tragenden Feststellungen erwiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757 und vom 17. Februar 1986 - NotZ 5/85), hat der Antragsteller gezeigt, daß er gegenwärtig nicht geeignet ist, das Amt eines Notars auszuüben. Schon aufgrund der festgestellten wiederholten, schwerwiegenden Entgleisungen bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit ist die Entscheidung begründet, daß der Antragsteller zur Zeit noch nicht den Aufgaben des öffentlichen Amtes des Notars gewachsen ist, das neben anderen Voraussetzungen vor allem "unerschöpfliche Geduld" und die Fähigkeit erfordert, sich auch in schwierigen Situationen bei aller Anteilnahme an fremden - und eigenen - Angelegenheiten "ein gelassenes Urteil zu bewahren" (Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 6 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Die Frage, wie lange der Eignungsmangel des Antragstellers noch vorliegen wird und bis zu welchem Zeitpunkt eine Ablehnung seiner Ernennung zum Notar gerechtfertigt ist, hat der Senat nicht zu beantworten (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84). Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es allein darauf an, ob der Eignungsmangel im gegenwärtigen Zeitpunkt fortbesteht. Dies ist zu bejahen und das Rechtsmittel daher mit der Kostenfolge aus § 11 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Goydke
Winter
Rendtorff
Beckhoff