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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1986, Az.: NotZ 8/85

Ablehnung der Bestellung eines Antragstellers zum Notar; Mangel der persönlichen Eignung des Antragstellers ; Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege ; Pflicht zur Betreuung von Vermögensinteressen der Klienten und zur Ausstellung notarieller Urkunden, Zeugnisse und Bescheinigungen; Berücksichtigung strafrechtlicher Vorbelastungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1986
Aktenzeichen
NotZ 8/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.10.1985

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 17. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie
die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 21. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1937 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 23. Dezember 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Braunschweig und zugleich bei dem Landgericht Braunschweig zugelassen.

2

Durch Schreiben vom 18. Juni 1980 beantragte der Antragsteller, ihn zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig mit dem Amtssitz in Braunschweig zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch durch Bescheid vom 18. Februar 1981 ab, weil dem Antragsteller zur Zeit die für das Notaramt geforderte persönliche Eignung fehle. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Antragsgegner hat die Bestellung des Antragstellers zum Notar zu Recht abgelehnt.

4

Der Antragsgegner, der dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid verschiedene Verfehlungen zur Last gelegt hatte, hat im gerichtlichen Verfahren den Mangel der persönlichen Eignung des Antragstellers nur noch aus folgenden Umständen hergeleitet:

5

a) Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Braunschweig vom 6. Februar 1978 - 4 Ls 2 Js 16553/77 - wegen versuchter Gebührenüberhebung (§§ 22, 23, 352 StGB), begangen in der Zeit vom 28. Juni 1972 bis 5. April 1973, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Wegen desselben Sachverhalts hat er durch Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Braunschweig vom 17. März 1980 - EV 9/72 - einen Verweis erhalten.

6

b) Ferner waren ein strafrechtliches und ein standesrechtliches Ermittlungsverfahren wegen versuchten Betruges und uneidlicher Falschaussage zum Nachteil der Eheleute H. anhängig.

7

Im Strafverfahren wurde der Antragsteller inzwischen durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Februar 1983 - 36 KLs 301 Js 17870/80 - i.V.m. dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. August 1983 - 5 StR 525/83 - rechtskräftig des versuchten Betruges schuldig gesprochen. Sein Wiederaufnahmeantrag gegen den Schuldspruch wurde durch Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 1985 - 39 AR 20/85 - i.V.m. dem Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Juli 1985 - Ws 146/85 - als unzulässig verworfen. Den Strafausspruch des Landgerichts Braunschweig mit den zugehörigen Feststellungen hob der Bundesgerichtshof auf und verwies die Sache insoweit an das Schöffengericht Braunschweig zurück. Dieses erkannte durch Urteil vom 14. Mai 1984 - 4 Ls 301 Js 17870/83 - auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. November 1985 - 39 Ns 301 Js 17870/80 - gemäß § 329 StPO verworfen, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsverhandlung durch Beschluß vom 27. Dezember 1985 zurückgewiesen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht das Urteil des Schöffengerichts ab und verurteilte den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgsetzt wurde, über die Revision des Antragstellers und seine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist noch nicht entschieden.

8

Diese Gründe genügen, um den ablehnenden Bescheid zu rechtfertigen.

9

Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind; dies gilt auch für Anwaltsnotare. Im Rahmen der Prüfung nach § 6 BNotO muß auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege Rücksicht genommen werden (BGHZ 53, 95, 98 ff). Es ist zu bedenken, daß der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wichtige und schwierige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat. Deswegen darf der anzulegende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein (Senatsbeschluß v. 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71, DNotZ 1972, 313, 314). Wenn die Anstellungsbehörde bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (Senatsbeschluß v. 26. März 1973 - NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756). Bezieht sie in ihre Beurteilung ein früheres Fehlverhalten des Bewerbers ein, so kommt es darauf an, ob sich aus ihm noch Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen, der Persönlichkeit und des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers (Senatsbeschlüsse v. 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71, DNotZ 1974, 757, 758, und v. 2. Juli 1984 - NotZ 1/84, DNotZ 1985, 500 ff). Zutreffend gehen der Antragsgegner und das Oberlandesgericht davon aus, daß der Antragsteller nach diesen Grundsätzen zur Zeit nicht zum Notar bestellt werden darf.

10

a)

Der Antragsteller hat sich in den Jahren 1979/80 wegen eines Betrugsversuchs strafbar gemacht. Er hat in dem Rechtsstreit 5 O 177/79 des Landgerichts Braunschweig (= 2 U 60/80 OLG Braunschweig) versucht, durch unwahre Angaben den berechtigten Rücktritt der Eheleute H. von einem Grundstückskaufvertrag mit seiner Ehefrau als unberechtigt darzustellen und dadurch die Klage gegen seine Ehefrau auf Löschung der für sie eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Fall zu bringen. Nach § 8 des Kaufvertrages vom 30. Juni 1977, der durch den Notar Dr. F., seinen Sozius, beurkundet worden war, stand den Verkäufern Haug ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Ehefrau des Antragstellers den Kaufpreis nicht bei Eintragung der Auflassungsvormerkung auf ein Notaranderkonto zahlte. Möglicherweise wurde diese Vereinbarung später mündlich dahin geändert, daß anstelle des Kaufpreises ein bankbestätigter Scheck beim Notar hinterlegt werden sollte. Nachdem die Auflassungsvormerkung am 19. Juli 1977 eingetragen worden war, übergab der Antragsteller dem Notar möglicherweise einen - später vernichteten - Scheck in Höhe des Kaufpreises, nicht aber eine Bestätigung der Bank, den Scheck einzulösen. Erst nachdem die Verkäufer am 29. März 1979 den Rücktritt erklärt hatten, wurde ein Notaranderkonto bei der Deutschen Bank eingerichtet, auf das der Notar einen auf den 1. August 1977 zurückdatierten Scheck zog. Der Antragsteller besorgte eine auf den 29. Juli 1977 zurückdatierte schriftliche Bankbestätigung, daß der Scheck bei Vorlage eingelöst werde. Unter Hinweis auf diese Urkunden informierte er den Prozeßbevollmächtigten seiner Ehefrau, daß die Sicherstellung des Kaufpreises entsprechend der nachträglich mit den Verkäufern getroffenen Vereinbarung rechtzeitig erfolgt sei. Die damit beabsichtigte Täuschung der Verkäufer und des Prozeßgerichts mißlang.

11

Diesen Sachverhalt erachtet der Senat aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs im Strafverfahren und der ihn tragenden Feststellungen für erwiesen (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse v. 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 und 6/71, DNotZ 1974, 757 f und 1973, 381, 383). Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Behauptungen, auf die der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag gestützt hat, sind nicht geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erschüttern. Das hat das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen.

12

b)

Wegen der Straftat ist der Antragsteller zur Zeit unwürdig, das Notaramt auszuüben. Zu den Aufgaben des Notars gehören die Betreuung von Vermögensinteressen der Klienten und die Ausstellung notarieller Urkunden, Zeugnisse und Bescheinigungen, auf deren Richtigkeit der Rechtsverkehr vertraut. Deshalb müssen an die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Notars hohe Anforderungen gestellt werden. Aufgrund des festgestellten Betrugsversuchs ist es jedenfalls zur Zeit nicht möglich, dem Antragsteller das Vertrauen entgegenzubringen, das für die Ausübung des Notaramtes unerläßlich ist. Um seiner Ehefrau einen ungerechtfertigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat der Antragsteller durch die Beschaffung und Verwendung unrichtig datierter Beweisurkunden die Vertragspartner seiner Ehefrau und das Prozeßgericht zu täuschen versucht. Dabei wirkt erschwerend, daß er in diesen Täuschungsversuch auch den Notar, seinen Sozius, sowie Angestellte der Deutschen Bank verwickelt hat. Die Tat liegt noch nicht so lange zurück, daß die dadurch begründete Amtsunwürdigkeit bereits entfallen wäre. Das Strafverfahren ist nicht einmal abgeschlossen. Überdies läßt das Verhalten des Antragstellers im Strafprozeß und im vorliegenden Verfahren nicht erkennen, daß sich seine Einstellung zu der Tat gewandelt hat; darauf hat schon das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen.

13

c)

Die Bedenken, die diese Straftat gegen die persönliche Eignung des Antragstellers für das Notaramt begründet, werden durch die frühere Verurteilung wegen versuchter Gebührenüberhebung verstärkt. Diese Verfehlung, die der Antragsteller nicht leugnet, weist ebenfalls darauf hin, daß er bei der Verfolgung eigener Vermögensinteressen selbst durch das Strafrecht gezogene Grenzen nicht genügend beachtet. Im Zusammenhang mit dem Betrugsversuch kann auch diese schon längere Zeit zurückliegende Verfehlung nicht unbeachtet bleiben. Daß die Verurteilung möglicherweise im Strafregister bereits getilgt ist, steht ihrer Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (§ 50 Nr. 4 BRZG; vgl. Senatsbeschluß v. 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71, DNotZ 1974, 757, 758 f).

14

d)

Es ist nicht die Aufgabe des Senats, im jetzigen Verfahren darüber zu befinden, ob und wann der Antragsteller später für das Amt des Notars geeignet erscheinen könnte. Er ist jedenfalls gegenwärtig nach seiner Pesönlichkeit für das Amt des Notars nicht geeignet.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Winter
Rendtorff
Dr. Beckhoff