Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1982, Az.: NotZ 12/82
Notar; Notaramt; Anforderung; Eignung; Bestellung; Verfassungstreue; Zweifel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1982
- Aktenzeichen
- NotZ 12/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 10.03.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1983, 123-127
- MDR 1983, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 756-758 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Prüfung der Eignung für das Notaramt, wenn Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers aus einer von ihm stammenden Veröffentlichung und seiner darin zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung hergeleitet werden (im Anschluß an BGHZ 73, 46).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. März 1982 und der Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 1981 (I RA E 151) aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am ... 1939 geborene Antragsteller ist seit April 1967 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schöneberg und dem Landgericht Berlin sowie seit Mai 1972 zugleich auch beim Kammergericht zugelassen. Längere Zeit arbeitete er mit dem Rechtsanwalt Hans Christian St. in einer Sozietät zusammen, der ursprünglich auch der ehemalige Rechtsanwalt Horst M. angehört hatte.
Der Antragsteller ist bereits standesrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahre 1970 sprach die Rechtsanwaltskammer eine Rüge gegen ihn aus, weil er im Untersuchungsgefängnis fotografiert hatte. Im selben Jahr erhielt er eine Warnung, weil er zusammen mit seinen Sozien ein Praxisschild mit dem Zusatz "Sozialistisches Anwaltskollektiv" angebracht hatte. Im Juni 1975 veröffentlichte er im "Kursbuch Nr. 40" (herausgegeben im Kursbuch/Rotbuch-Verlag, Berlin, von Hans-Magnus Enzensberger, Karl Markus, Michel und Herald Wieser) einen Artikel unter der Überschrift "Vor den Schranken - Erfahrungen eines linken Anwalts". Darin zeichnete er, zum Teil mit herabsetzenden Wendungen, für Studenten und Hochschulabsolventen aus dem Umfeld der "linken" Sympathisanten ein klischeehaftes und karikaturgleichverzerrtes Bild von der Justiz der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West), wie er sie nach seinen Erfahrungen angeblich sah. Dabei legte er die Möglichkeiten eines "linken" Rechtsanwalts dar, trotz innerer Ablehnung des Justizapparats durch berufliche Arbeit im eigenen politischen Sinne erfolgreich zu wirken. Nach seinen Angaben wollte er mit diesen Ausführungen Studenten und Berufsanfänger im gesellschaftlichen Interesse dazu veranlassen, das eigene kritische Potential in die berufliche Auseinandersetzung einzubringen und selbstbewußt zu vertreten. In dem Artikel hieß es u.a.:
"... Es ist keine Frage, daß das geltende Recht, wo es als Instrument zur Unterdrückung dient, nichts Unantastbares oder Angreifbares wäre. Die Beachtung der Legalität ist für den Revolutionär ein taktisches, kein prinzipielles Problem. Wenn die Illegalisierung seinen Handlungsspielraum einengt, weil er sich illegal nicht behaupten kann, muß er sie vermeiden. Mancher meint, das sei Opportunismus, es ist aber der Kampf um den Erhalt der Handlungsfähigkeit, die uns der Gegner nehmen will. Es gilt, sich in den Institutionen festzusetzen und drin zu bleiben, ohne Angst davor, rauszufliegen."
In dem wegen dieses Artikels gegen ihn eingeleiteten Verfahren wurde der Antragsteller in erster und zweiter Instanz zunächst freigesprochen. Nachdem der Bundesgerichtshof das freisprechende Urteil des Ehrengerichtshofs Berlin vom 14. Februar 1977 - II EGH 6/76 - aufgehoben hatte (BGHSt 28, 150), hat der Ehrengerichtshof Celle durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Oktober 1979 - EGH 2/79 (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (B) 9/80) einen Verweis gegen den Antragsteller verhängt. Ein staatsanwaltschaftliches und ein standesrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn, denen der Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zugrunde lag, wurden im November und Dezember 1976 mangels ausreichender Feststellungen eingestellt (2 PJs 535/73 und EV 177/73).
Der Antragsteller gehört zu den Unterzeichnern einer "Erklärung zum Strafantrag gegen Fritz T. im L. D.-Prozeß", die am 25. Juli 1980 in der Zeitung "Der T." erschien. Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat auch das deswegen gegen ihn geführte standesrechtliche Ermittlungsverfahren (EV 316/80) durch Verfügung vom 23. Juli 1981 eingestellt.
2.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1977 ersuchte der Antragsteller erstmals, ihn zum Notar im Bezirk des Kammergerichts zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch durch Bescheid vom 12. Oktober 1977 mit der Begründung ab, der Antragsteller besitze nicht die für dieses Amt nach § 6 BNotO notwendige Eignung, wie der im "Kursbuch Nr. 40" veröffentlichte Artikel "Vor den Schranken" zeige. Das Kammergericht wies seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 22. Februar 1978 - Not 1/77 - zurück. Der Senat bestätigte diese Entscheidung durch Beschluß vom 11. Dezember 1978 (BGHZ 73, 46). Der Antragsteller hat dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat (BvR 266/79).
Mit Schreiben vom 13. März 1979 hat der Antragsteller erneut darum nachgesucht, ihn zum Notar im Bezirk des Kammergerichts zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Notarkammer Berlin sowie der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht haben den Antrag nicht befürwortet. Nachdem das Verfahren im Hinblick auf die schwebende Verfassungsbeschwerde eine Zeitlang nicht betrieben worden war, hat der Antragsgegner das Gesuch durch Bescheid vom 25. August 1981 abgelehnt. Zur Begründung hat er ohne nähere Ausführungen lediglich darauf hingewiesen, seit seiner ablehnenden Entscheidung vom 12. Oktober 1977 hätte sich - auch nach Eingang der weiteren Äußerungen und Stellungnahmen - keine neuen Tatsachen ergeben, die eine Änderung der Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten. Das Kammergericht hat den erneuten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
1.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil ihm keine ausreichende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers zugrunde liegt und dessen im Juni 1975 erschienener Artikel "Vor den Schranken" im gegenwärtigen Zeitpunkt für sich allein nicht mehr die Annahme rechtfertigt, der Antragsteller sei wegen seiner darin zutage tretenden politischen Einstellung für das Notaramt ungeeignet.
a)
Nach § 6 BNotO sind allerdings nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die auch nach ihrer Persönlichkeit für das Amt eines Notars geeignet sind. Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 73, 46 ausgeführt hat, ist der Vorschrift zu entnehmen, daß zum Notar nur bestellt werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren wird. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Inhalt des Amtseides, den der Notar nach Aushändigung der Bestallungsurkunde leisten muß (§ 13 BNotO); an ihr ist festzuhalten.
b)
Da ein Eignungsmangel die Persönlichkeit des Bewerbers berührt (vgl. BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), wird der Mangel häufig nicht nur vorübergehender Natur sein. Das bedeutet aber nicht, daß Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers, die zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt begründet waren, auch bei einer späteren Prüfung ohne weiteres als fortbestehend zugrunde gelegt werden dürften. Maßgebend für die Beurteilung der Eignung ist vielmehr stets der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung zum Notar (BGHZ 53, 95, 103; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310, 312).
c)
Der Senat hat schon in BGHZ 73, 46, 51 darauf hingewiesen, daß die Landes Justizverwaltung bei der Eignungsprüfung ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers abzugeben und sich dabei unter Ausschöpfung aller Erkenntnismittel die Überzeugung zu bilden habe, ob er die Gewähr für die von ihm zu fordernde Verfassungstreue biete (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]). Im Einzelfall kann es deshalb geboten sein, die Lebensführung und die berufliche Entwicklung des Bewerbers auch bei einer wiederholten Prüfung seiner Eignung eingehend zu würdigen. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine solche Würdigung bei der früheren Prüfung unterblieben ist, weil sich begründete Zweifel an der Eignung damals schon aus einer Veröffentlichung des Bewerbers ergaben, die er anders als die Landesjustizverwaltung auslegt. Dabei kommt dem Zeitablauf zwischen der früheren und der neuen Eignungsprüfung nicht nur Bedeutung insofern zu, als die Persönlichkeit des Bewerbers aufgrund neuer Ereignisse möglicherweise in einem anderen Licht erscheint. Vielmehr kann der Zeitablauf auch für sich allein die Indizwirkung, die einer schriftstellerischen Äußerung für den Eignungsmangel beigemessen worden war, an Bedeutung verlieren lassen, weil sich herausstellt, daß der Bewerber trotz seiner darin zum Ausdruck gekommenen politischen Haltung im praktischen Leben die verfassungsmäßige Ordnung wahrt und dies nach menschlicher Voraussicht auch weiterhin tun wird. Wie lang eine Zeitspanne sein muß, um eine solche indizschwächende Wirkung zu haben, läßt sich nicht allgemein sagen, sondern ist eine Frage des Einzelfalles. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, der auch im Rahmen des § 6 BNotO zu beachten ist (vgl. BGHZ 53, 95, 101 f; BGH DNotZ 1972, 310, 312), wird es dabei mit auf das Gewicht und die Bedeutung des Geschehens ankommen, das als Beweisanzeichen für die Ungeeignetheit gewertet worden ist. Insofern muß hier berücksichtigt werden, daß die Veröffentlichung des "Kursbuch"-Artikels im ehrengerichtlichen Verfahren nur zur Verhängung eines Verweises gegen den Antragsteller geführt hat.
d)
Auf eine sich aus einer Veröffentlichung des Bewerbers ergebende bloß theoretische Möglichkeit, er könne in Verfolgung eines in absehbarer Zeit nicht erreichbaren Ziels zu irgendeinem Zeitpunkt unter irgendwelchen, nicht näher bestimmbaren Voraussetzungen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland mißachten, darf die Versagung der Bestellung zum Notar nicht gestützt werden. Vielmehr muß sich die Möglichkeit aufgrund konkreter Beweisanzeichen jedenfalls soweit verdichtet haben, daß im Zeitpunkt der Entscheidung damit zu rechnen ist, der Bewerber werde sich über die verfassungsmäßige Ordnung hinwegsetzen. Eine andere Wertung würde dem Rang und der Bedeutung der Grundrechte der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 3 GG), der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht gerecht. Sogar schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung können durch Zeitablauf und Wohlverhalten an Bedeutung verlieren (BGH DNotZ 1972, 310, 312 f). Im Hinblick hierauf würde es gegen das Übermaßverbot verstoßen, bei der gebotenen Abwägung zwischen den Grundrechten des Einzelnen und den schutzwürdigen Belangen des Staates einem Bewerber den Zugang zum Notaramt wegen einer nur fernliegenden Möglichkeit zu verwehren, er könne sich irgendwann einmal als nicht verfassungstreu erweisen. Aus der Senatsentscheidung BGHZ 73, 46 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort (a.a.O. S. 53) zwar betont, es nütze dem Antragsteller nichts, wenn er immer wieder hervorhebe, daß er sich derzeit durchaus legal verhalte, die geltenden Gesetze also beachte und dies auch weiterhin tun wolle; denn es komme darauf an, ob er die Gewähr biete, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe hat der Senat mit dieser Gegenüberstellung aber lediglich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, es sei nach dem damals gegebenen Sachstand ernsthaft zu befürchten gewesen, der Antragsteller könne bei seiner politischen Grundeinstellung in absehbarer Zeit in die Illegalität überwechseln, wenn er es aus taktischen Gründen für angezeigt halte.
e)
Diesen Grundsätzen (a - d) wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, weil nicht ersichtlich ist, daß ihm eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers zugrunde liegt, die dessen Lebensführung und Berufstätigkeit als Rechtsanwalt erkennbar mitberücksichtigt (vgl. BGH DNotZ 1972, 310, 312). Der Artikel "Vor den Schranken" und die darin zum Ausdruck kommende politische Gesinnung des Antragstellers reichen in Anbetracht des seit der Veröffentlichung verstrichenen Zeitraums gegenwärtig nicht mehr aus, für sich allein begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue anzunehmen. Bei dieser Beurteilung hat der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten und Beiakten insbesondere erwogen:
Der Antragsteller ist jetzt 43 Jahre alt. Er ist seit mehr als fünfzehn Jahren als Rechtsanwalt tätig. Die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer Berlin haben im ersten Verfahren weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht Bedenken gegen seine Bestellung zum Notar erhoben. Von dieser Auffassung sind sie jetzt nur im Hinblick auf die Senatsentscheidung BGHZ 73, 46 abgewichen.
Trotz seiner politischen Anschauungen, nach denen gesellschaftliche Veränderungen in der Bundesrepublik Deutschland erstrebenswert erscheinen, ist der Antragsteller strafrechtlich bisher nicht verurteilt worden, auch nicht wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129 a StGB). Er hat sich straffrei gehalten, obwohl er insoweit gerade als Strafverteidiger in einschlägigen Strafverfahren besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen sein mag, in solche Delikte verstrickt zu werden (vgl. etwa die Fälle BGHSt 29, 99; BGH Urteil vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 S; Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82 S = MDR 1982, 507). Soweit staatsanwaltschaftliche oder standesrechtliche Ermittlungsverfahren wegen eines entsprechenden Verdachts gegen ihn geschwebt haben, sind sie eingestellt worden.
Der Antragsteller ist auch nicht Mitglied einer Organisation, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Es liegt ferner nichts dafür vor, daß er eine solche Organisation aktiv unterstützt hätte (vgl. BGHZ 77, 331). Der Antragsteller bekennt sich nicht zur Revolution im Sinne eines gewaltsamen Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Seit der Veröffentlichung des Artikels sind nunmehr über sieben Jahre verstrichen. Seit der Senatsentscheidung BGHZ 73, 46, mit der das gerichtliche Verfahren nach der Ablehnung des ersten Antrags auf Bestellung zum Notar abschloß, sind fast vier Jahre vergangen. Auch in dieser Zeit war die verfassungmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zahlreichen Angriffen links- und rechtsgerichteter Terroristen ausgesetzt. Wenn sich der Antragsteller in all diesen Jahren außer der Veröffentlichung des ihm vorgeworfenen Artikels nichts Schwerwiegendes hat zu Schulden kommen lassen, so spricht dies heute in erheblichem Maße für ihn, selbst wenn sich seine politische Grundüberzeugung nicht gewandelt haben sollte. Hinzu kommt, daß er hervorhebt, eine Reihe von Erfahrungen und Lernprozessen ließen den "Kursbuch"-Artikel auch so, wie er ihn damals gemeint habe, inzwischen in mancher Hinsicht als überholt erscheinen. Unter den gegebenen Umständen macht schon der weitere Zeitablauf, falls Nachteiliges gegen den Antragsteller sonst nicht vorliegt, jetzt seine Erklärung eher glaubhaft, daß er bereit sei, den Amtseid als Notar zu leisten und sich auch in Zukunft jederzeit dem Eid gemäß zu verhalten. Für die Annahme, daß er sich möglicherweise lediglich unter dem Druck der schwebenden Verfahren (der Verfassungsbeschwerde und des Verfahrens aufgrund seines zweiten Antrags auf gerichtliche Entscheidung) verfassungstreu verhalte, ist im Hinblick auf seine frühere straffreie Führung nichts ersichtlich. Ein gewisser Druck, sich einwandfrei zu führen, würde im übrigen auch nach seiner Bestellung zum Notar bestehen, weil er mit einer Entfernung aus dem Amt rechnen müßte, wenn er sich durch sein Verhalten als untragbar für das Notaramt erweisen sollte (vgl. §§ 49, 97 Abs. 1 und 5 BNotO).
Insgesamt zeigt also die Entwicklung des Falles, daß die vom Senat im Hinblick auf die "Kursbuch"-Veröffentlichung in BGHZ 73, 46 zum Ausdruck gebrachte ernsthafte Befürchtung, der Antragsteller könne sich bei seiner politischen Grundeinstellung jederzeit, also auch in absehbarer Zeit, verfassungsfeindlich verhalten, nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht mehr gerechtfertigt zu sein braucht. Allein auf die Veröffentlichung läßt sich deshalb nicht mehr die Annahme stützen, er sei für das Notaramt ungeeignet.
2.
Die Sache ist gleichwohl nicht zur Entscheidung reif, so daß der Senat die vom Antragsteller in erster Linie begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihn zum Notar zu bestellen, nicht selbst aussprechen kann (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 41 Abs. 3 BRAO). Vielmehr hat der Antragsgegner unter Beachtung der vom Senat dargelegten Grundsätze (II 1 a-e) erneut über die Eignung des Antragstellers für das Notaramt zu befinden. Auch wird er zu prüfen haben, ob sonstige Gründe die Bestellung des Antragstellers hindern.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gribbohm
Räfle
Groth
Lamers