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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.1991, Az.: NotZ 14/90

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Bestellung zum Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.1991
Aktenzeichen
NotZ 14/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.05.1990

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth
sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff
am 29. Juli 1991
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 28. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde im März 1973 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Osnabrück zugelassen.

2

Mit Schreiben vom 27. April 1988 hat der Antragsteller seine Bestellung zum Notar beantragt. Der Antragsgegner hat diesen Antrag durch Bescheid vom 24. Oktober 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Antragsteller fehle die für das Amt des Notars erforderliche persönliche und fachliche Eignung nach § 6 BNotO. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 28. Mai 1990 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3, 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.

4

1.

Ein Bewerber kann zum Notar nur bestellt werden, wenn er nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt eines Notars geeignet ist. Dieses Eignungserfordernis rechtfertigt sich daraus, daß dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BVerfGE 47, 285, 319;  73, 280, 292; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89 = BGHR BNotO § 6 Zuverlässigkeit, politische 1). Diese mit der Übertragung des öffentlichen Amtes als Notar verbundenen Pflichten sind bei den an die Eignung nach § 6 BNotO zu stellenden Anforderungen mitzuberücksichtigen.

5

Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn das Amt des Notars einem freiberuflichen Rechtsanwalt zur Mitbesorgung übertragen wird; der Anwaltsnotar übt zwei getrennte Berufe aus, die jeweils verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 a.a.O. m.w.N.).

6

Wenn die Einstellungsbehörde bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Bezieht sie in ihre Beurteilung früheres Fehlverhalten des Bewerbers ein, so kommt es darauf an, ob sich aus diesen Vorfällen auch Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen, der Persönlichkeit und des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 2/88 = DNotZ 1989, 322/323 = BGHR BNotO § 6 Eignung 1 m.w.N.).

7

2.

Die vom Antragsgegner getroffene und vom Oberlandesgericht Celle bestätigte Entscheidung, daß dem Antragsteller zur Zeit die Eigenschaften fehlen, die für einen Notar unerläßlich sind, steht im Einklang mit diesen Grundsätzen. Die Verfehlungen, die Gegenstand der ehrengerichtlichen Verfahren, des standesrechtlichen Verfahrens und des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens waren, sowie sein Verhalten in mehreren Zivilprozessen begründen nachhaltige Zweifel an seiner Eignung zum Notar. Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, daß im Hinblick auf sein Verhalten im Anschluß an die Verfehlungen und in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Antragsteller nunmehr über die für die Bestellung zum Notar erforderlichen Eigenschaften verfügt.

8

a)

Der Antragsteller hat in der Vergangenheit mehrfach gegen das Sachlichkeitsverbot verstoßen. Verstöße dagegen sind schwerwiegende Verletzungen von Berufspflichten, jedenfalls soweit es sich um Beleidigung, um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder um solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 a.a.O. m.N.).

9

(1.)

In dem ehrengerichtlichen Verfahren (EV 77/79) wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe im März 1979 gegen einen Rechtsanwalt ohne berechtigten Anlaß eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet und durch den in seiner Anzeige enthaltenen Vorwurf, der Rechtsanwalt habe leichtfertig eine völlig haltlose Anzeige erstattet, sich herabsetzend über den Rechtsanwalt geäußert. Das Verfahren wurde unter Abmahnung des Antragstellers eingestellt.

10

(2.)

Ein Schreiben des Antragstellers vom Juni 1979 an die Gnadenstelle des Landgerichts Münster führte zu einem ehrengerichtlichen Verfahren (EV 75/80) und zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung. Der Antragsteller, der für einen Mandanten die Aussetzung der Reststrafe erreichen wollte, erhob in dem Schreiben ohne begründeten Anlaß den Vorwurf, sein Mandant solle "auf Biegen und Brechen" inhaftiert werden, es werde "mit gedankenloser Sturheit bewußt gegen die Interessen der Allgemeinheit gehandelt" und "mit sadistischer Kaltblütigkeit werde sowohl die Existenz zweier Menschen vernichtet als auch den nicht nachvollziehbaren Gelüsten irgendeines Sachbearbeiters Raum gelassen". Beide Verfahren gegen den Antragsteller wurden jeweils gegen die Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

11

(3.)

Im Februar 1985 verfaßte der Antragsteller als Verteidiger eines Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Polizeibeamte eine Schutzschrift, in der er den Ermittlungsbehörden mit unsachlichen und beleidigenden Äußerungen gegenüber den beteiligten Beamten Parteilichkeit vorwarf. Das aufgrund dieses Vorfalles gegen den Antragsteller eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren (EV 35/85) wurde gegen die Zahlung einer Buße eingestellt.

12

b)

Der Antragsteller hat im Jahre 1980 oder 1981 14 in wesentlichen Punkten nicht ausgefüllte, in englischer Sprache verfaßte, ihm inhaltlich verständliche, Vertragsformulare, die nicht unterschrieben waren, jeweils nach der Stelle, in der eine Unterschriftsbeglaubigung nach ausländischem Recht vorgesehen war, mit dem Vermerk "Beglaubigt:", mit seiner Unterschrift und dem Zusatz "Notarvertreter Rechtsanwalt" versehen und das Siegel des von ihm vertretenen Notars danebengesetzt. Diese Vermerke waren als Unterschriftsbeglaubigung zu verstehen. Der Antragsteller hat diese Beglaubigungen, gemessen an den Vorschriften der §§ 39, 40 BeurkG, völlig unzulänglich abgefaßt. Außerdem hat er sie gefertigt, obwohl eine Unterschrift nicht nur nicht vor ihm vollzogen oder anerkannt worden, sondern überhaupt nicht vorhanden war (§ 40 Abs. 1 BeurkG).

13

Diese "Beglaubigungsvermerke" waren im hohen Maße zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet.

14

Der Antragsgegner hat diese "Beglaubigungen" zu Recht als besonders schweren Verstoß gegen die Berufspflichten eines Notars gewürdigt. Das gegen den Antragsteller eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren wurde in der Berufungsinstanz gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

15

c)

Der Antragsteller hat in zwei Treuhandangelegenheiten gegen die Sorgfalt verstoßen, die von einem Notar erwartet werden muß.

16

(1.)

Im Jahre 1978 vertrat der Antragsteller in einem Zivilrechtsstreit, in dem es um Erteilung von Auskunft über den Bestand eines Nachlasses und Auszahlung eines Pflichtteils ging, den Beklagten, obwohl er Testamentsvollstrecker war und früher auch Vormund der Klägerin in Vermögensangelegenheiten gewesen war. Dabei verwendete er zum Nachteil der Klägerin Kenntnisse aus seiner Tätigkeit als Vormund. Das deswegen gegen ihn eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren (EV 28/80) wurde zusammen mit dem Verfahren EV 75/80 gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

17

(2.)

Als Pfleger in einer Gebrechlichkeitspflegschaftssache teilte er 1985 den Tod seiner Pflegebefohlenen dem Vormundschaftsgericht nicht unverzüglich mit und rechnete so unvollständig über die Pflegschaft ab, daß er von der Erbin auf Rechnungslegung und Zahlung von 5.500 DM verklagt wurde. Die Erbin nahm die Klage zurück, nachdem der Antragsteller die Rechnungslegung nachgeholt und ihr die mit der Klage verbundenen Kosten und Zinsen gezahlt hatte. Auf die Aufforderung des Vormundschaftsgerichts, die Bestallung zurückzugeben, reagierte der Antragsteller erst nach Erinnerung.

18

d)

Die Antragsgegnerin hat die Prozeßführung des Antragstellers als, Rechtsanwalt und als Partei in fünf Zivilprozessen zu Recht als Fehlverhalten gewürdigt, die erheblich gegen seine Eignung als Notar sprechen. In allen Fällen hatten die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage, die auf unzureichenden rechtlichen Erwägungen des Antragstellers beruhten, und seine mangelnde Sorgfalt zur Folge, daß unnötige Prozesse geführt wurden und seine Mandanten finanzielle Einbußen erlittten. In einem der Fälle führten die Mandanten des Antragstellers einen Regreßprozeß gegen ihn und seinen ehemaligen Sozius. Dieses Regreßverfahren endete in der zweiten Instanz mit einem Vergleich, in dem sich der Antragsteller und sein ehemaliger Sozius zur Zahlung von 100.000 DM und zur Freistellung der Mandanten von weiteren künftigen Ansprüchen verpflichteten.

19

3.

Die durchgreifenden Bedenken gegen seine Eignung zum Notar ergeben sich nicht nur aus dem teilweise gravierenden Fehlverhalten des Antragstellers, sondern auch aus der zeitlichen Kontinuität dieser Vorfälle, die sich in den Jahren 1979 bis 1988 ereignet haben, und aus der geringen Einsichtsfähigkeit des Antragstellers in sein Fehlverhalten. Die dadurch begründeten Zweifel an der Eignung des Antragstellers wären nur dann nicht ausreichend, um den ablehnenden Bescheid zu rechtfertigen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, daß der Antragsteller in Zukunft die mit dem Amt eines Notars verbundenen Aufgaben mit den dafür erforderlichen Kenntnissen und dem nötigen Pflichtbewußtsein erfüllen wird. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht schon daraus, daß über den Antragsteller in den Jahren 1989 bis heute keine weiteren, seine Eignung als Notar nachteilig beeinflussende Umstände bekannt geworden sind. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Antragsteller weiterhin die für künftiges pflichtbewußtes Verhalten unabdingbare Einsicht in die Pflichtwidrigkeit früherer Handlungen vermissen läßt. So fehlt ihm - wie neuerdings die Beschwerdebegründung erkennen läßt - nach wie vor das Verständnis für die Gefährlichkeit der in den Jahren 1980 oder 1981 vollzogenen "Beglaubigungen", die geeignet waren, im Rechtsverkehr den Eindruck von Unterschriftsbeglaubigungen zu erzeugen. Das damit verbundene Täuschungsrisiko durfte der Antragsteller bei richtiger Einschätzung der Pflichten eines Notarvertreters nicht etwa deshalb vernachlässigen, weil er von der persönlichen Zuverlässigkeit des Verwenders der Dokumente überzeugt war.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Krohn
Thode
Richter
Dr. Blauth hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn
Becker-Flügel
Beckhoff