Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1990, Az.: NotZ 23/89
Notarrecht ; Bestellung zum Notar; Zulassung ; Prüfung der Eignung; Landesjustizverwaltung; Zurückweisung eines Antrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1990
- Aktenzeichen
- NotZ 23/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1991, 89-91
- LM H. 43 / 1991 § 6 BNotO Nr. 10
- MDR 1991, 345 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 2423-2425 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Bewerber kann nur dann zum Notar bestellt werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren wird.
2. Bei der Prüfung der Eignung muß sich die Landesjustizverwaltung ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers und unter Ausschöpfung aller Erkenntnisse die Überzeugung bilden, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird.
3. Zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung zum Notar wegen fehlender Gewähr, daß der Antragsteller jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren werde.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde im Oktober 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht O zugelassen; im November 1976 wurde er zusätzlich beim Landgericht O. zugelassen. Mit Schreiben vom 23. November 1984 hat der Antragsteller seine Bestellung zum Notar beantragt. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, daß ein Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars im Bezirk des Amtsgerichts O nicht bestehe, hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag im Einvernehmen mit dem Antragsteller ruhen lassen. Mit Schreiben vom 21. November 1986 hat der Antragsteller seinen Antrag wiederholt.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1987 hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, ihm fehle die für das Amt des Notars erforderliche persönliche Eignung nach § 6 BNotO. Auf den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und dem Antragsgegner aufgegeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Daraufhin hat der Präsident des Landgerichts O im Auftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts der von dem Antragsgegner beauftragt war, den Antragsteller zu seiner Einstellung zu den politischen Zielen der DKP und seinen politischen Aktivitäten für diese Partei zu hören, persönlich angehört.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1989 hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller sei nicht geeignet, weil er sich nach außen hin erkennbar mit den Zielen der DKP identifiziere und aktiv für diese Partei eintrete.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 11. September 1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3, 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
1. Ein Bewerber kann nur dann zum Notar bestellt werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren wird (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 NotZ 2/78 = BGHZ 73, 46, 47/51 = DNotZ 1979, 362, 363/365 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 = DNotZ 1983, 123, 124, jeweils m.w.Nachw.). Dieses Eignungserfordernis, das ähnlich für Richter (§ 9 Nr. 2 DRiG) und Beamte (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG; § 4 Nr. 2 BRRG) gilt, rechtfertigt sich daraus, daß dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; 73, 280, 292; Senatsbeschluß BGHZ 73, 46, 48). Der mit der Verleihung des Amtes verbundene Status befähigt den Träger grundsätzlich auch dazu, richterlicher Beisitzer in den für die Notare eingerichteten Gremien der Disziplinar- und Berufsgerichtsbarkeit zu sein (§§ 103, 108 BNotO). Als ehrenamtlicher Richter hat er, ebenso wie der Berufsrichter, seine Pflichten getreu dem Grundgesetz und getreu dem Gesetz zu erfüllen (vgl. § 45 DRiG). Diese mit der Übertragung des öffentlichen Amtes als Notar verbundene allgemeine Befähigung zur Bekleidung eines ehrenamtlichen Richteramtes ist bei den an die Eignung nach § 6 BNotO zu stellenden Anforderungen mit zu berücksichtigten.
Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn das Amt des Notars einem freiberuflichen Rechtsanwalt zur Mitbesorgung übertragen wird; denn der Anwaltsnotar übt zwei getrennte Berufe aus, die jeweils verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (BVerfGE 47, 285, 319 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 aaO.).
2. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß bei der Zulassung der Rechtsanwaltschaft die politische Haltung des Bewerbers (als solche) nur dann ein Versagungsgrund ist, wenn dieser "die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft" (§ 7 Nr. 6 BRAO; BVerfGE 63, 266). Anders als die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält die Bundesnotarordnung keine Sonderregelung des Inhalts, daß eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Einstellung, selbst wenn darin ein Bekämpfen zu sehen wäre, nicht zur Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit führen darf, solange sie nicht in strafbarer Weise durchgesetzt wird (einerseits § 7 Nrn. 5 und 6 BRAO, andererseits § 6 BNotO). Dies beruht auf der grundsätzlich unterschiedlichen Einstufung der beiden Berufe, von denen der des Rechtsanwalts - als Ausdruck der "Freiheit der Advokatur" - den für staatliche Bedienstete aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten Grundsätzen prinzipiell nicht unterworfen ist, während der des Notars, wie schon ausgeführt, durch die ihm übertragenen, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllenden Amtsbefugnisse geprägt wird. Diese (funktionelle) Nähe zum öffentlichen Dienst macht es erforderlich, schon bei der Prüfung der Eignung für das zu übertragende Amt von dem Bewerber zu verlangen, daß er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Nur auf diese Weise läßt sich erreichen, daß in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß - zumindest - seine Amtsträger für ihn "Partei ergreifen", diese ihre Ämter aus dem Geist des Grundgesetzes heraus führen. Die - zudem nur im Wege förmlichen Disziplinarverfahrens mögliche - spätere Entfernung aus dem Amt wegen Verletzung der genannten Treuepflicht bietet hierfür keinen Ersatz (vgl. BVerfGE 39, 334, 346 f) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73].
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse aaO.) muß die Landesjustizverwaltung bei der Eignungsprüfung des Bewerbers ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers angeben und sich unter Ausschöpfung aller Erkenntnisse die Überzeugung bilden, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird. Welche Umstände als hinreichend gewichtige Anhaltspunkte die Prognose rechtfertigen, der Bewerber werde sich über die verfassungsmäßige Ordnung hinwegsetzen, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine wissenschaftliche Veröffentlichung des Bewerbers, aus der sich bloß theoretische Möglichkeit ergibt, daß der Bewerber zu irgendeinem Zeitpunkt unter irgendwelchen, nicht näher bestimmbaren Voraussetzungen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland mißachten wird, genügt allein nicht, um einem Bewerber den Zugang zum Amt des Notars zu verwehren (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 aaO.).
3. Die vom Antragsgegner getroffene und vom Oberlandesgericht Celle bestätigte Entscheidung, daß der Antragsteller nicht die Gewähr biete, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, steht im Einklang mit diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Im Unterschied zu dem vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1982 (aaO.) entschiedenen Fall hat der Antragsteller hier nicht nur in einem wissenschaftlichen Aufsatz verfassungsfeindliche Ansichten vertreten; er hat sich vielmehr zu dem verfassungsfeindlichen politischen Aktionsprogramm der DKP, dem sogenannten Mannheimer Programm, bekannt.
Außerdem sind seine politischen Aktivitäten für die DKP in der Vergangenheit ein gewichtiges konkretes Indiz dafür, daß er sich auch in Zukunft, wenn er das Amt eines Notars bekleiden würde, aktiv für die in dem Mannheimer Programm niedergelegten Ziele einsetzen wird.
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 73, 263, 271 ff; Urteil vom 10. Mai 1984 D 7/83 (BDiszG) = NJW 1985, 503, 505; Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 D 114.85 = DVBl. 1987, 733, 734 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, davon ausgegangen, daß die im sogenannten Mannheimer Programm vom 21. Oktober 1978 niedergelegten politischen Ziele der DKP mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, wie sie vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 2, 11 ff [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]; 5, 85, 195 ff), nicht zu vereinbaren sind.
b) Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht sind zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller sich von den wesentlichen verfassungsrechtlichen Zielen der DKP auch in seiner Anhörung durch den Präsidenten des Landgerichts Oldenburg und in seiner Anhörung vor dem Senat des Oberlandesgerichts nicht distanziert hat. Er hat vielmehr erklärt, daß die zentralen Grundsätze des Mannheimer Programms für ihn nach wie vor maßgeblich seien. Zu den zentralen Aussagen des Mannheimer Programms gehören die in den Thesen IV und V formulierten politischen Ziele der "Sozialistischen Umwälzung" und der "Herrschaft" oder der "Macht der Arbeiterklasse". Damit hat die DKP die traditionellen Ziele des Marxismus-Leninismus, die auch schon von der KPD verfolgt wurden, "die Sozialistische Revolution" und "die Diktatur des Proletariats" unter neuen Bezeichnungen in ihr Parteiprogramm übernommen (BVerwG, NJW 1985, 503, 504; vgl. auch Fricke, Der Mannheimer Parteitag der DKP, Deutschland-Archiv 1978, 1129, 1130 f). Hierbei handelt es sich nicht um eine fehlerhafte Interpretation des Mannheimer Programms - wie der Antragsteller meint -, sondern um die offizielle Deutung des Programms durch die DKP selbst (vgl. Herbert Mies, Vorsitzender der DKP, und Willi Gerns, beide Mitglieder des Präsidiums der DKP und des Sekretariats des Parteivorstandes, Weg und Ziel der DKP, Fragen und Antworten zum Programm der DKP, 70/71, 102/104, 108/11l sowie Hermann Gautier, stellvertretender Vorsitzender der DKP und Mitglied des Präsidiums der DKP und des Sekretariats. des Parteivorstandes, Die Ziele liegen fest - Mannheimer Parteitag der DKP -, Probleme des Friedens und des Sozialismus 1979, 190, 191, 196). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind diese politischen Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfGE 5, 85, 195 ff) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51].
c) Die Ausführungen des Antragstellers wahrend seiner Anhörung durch den Präsidenten des Landgerichts O sind nicht geeignet, die durch sein Bekenntnis zu den Grundsätzen des Mannheimer Programmes und die durch seine Ämter in der DKP sowie seiner Kandidaturen für diese Partei begründeten erheblichen Zweifel an seiner Verfassungstreue zu entkräften. Die Bemühungen des Antragstellers, wahrend seiner Anhörung darzulegen, daß sein Bekenntnis zu den zentralen Grundsätzen des Mannheimer Programmes, von dem er auch in seiner Beschwerdebegründung nicht abgerückt ist, mit seiner Erklärung vereinbar sei, er trete für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und den unveränderbaren Kern des Grundgesetzes ein, der in Artikel 79 Abs. 3 GG umschrieben sei, ist als Versuch einer gezielten Desinformation anzusehen. Der Antragsteller ist aufgrund seiner juristischen Kenntnisse in der Lage, den unüberbrückbaren Widerspruch zwischen den genannten zentralen politischen Zielen des Mannheimer Programmes und der freiheitlich demokratischen Grundordnung in der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Bedeutung zu erkennen.
Unter diesen Umständen ist die Erklärung des Antragstellers, er erkenne die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes an, nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an seiner Verfassungstreue auszuräumen. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist wie beispielsweise die Begriffe Demokratie, Volkssouveränität und freie Wahlen - mehrdeutig. Die Vertreter des Marxismus-Leninismus und so auch das Mannheimer Programm verwenden diese Begriffe in den Bedeutungen der Theorie von Marx, Engels und Lenin, die sich grundlegend unterscheiden von der Bedeutung dieser Begriffe im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Nach der offiziellen Interpretation des Mannheimer Programmes durch die DKP ist die politische Macht der Arbeiterklasse im Sozialismus "zutiefst demokratisch" und der Sozialismus die "von Grund auf freiheitliche und demokratische Ordnung", die "dem Volk alle Freiheiten" gewährt (vgl. Mies/Gerns aaO., 102 f). Sollte der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung in der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Bedeutung gemeint haben, kann sein Bekenntnis zu dieser Ordnung und seiner Erklärung, für ihn gebe es einen unveränderbaren Kern der Verfassung, die begründeten Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht ausräumen, wenn er sich zugleich zu den Grundentscheidungen des Mannheimer Programmes bekennt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Wenn der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne der DKP gemeint haben sollte, würde sein Bekenntnis zu dieser Ordnung die begründeten Zweifel an seiner Verfassungstreue nur bestätigen.
d) Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht sind zu Recht davon ausgegangen, daß der von dem Antragsteller vor dem Mannheimer Parteitag im Jahre 1977 veröffentlichte programmatische Aufsatz (Parlamentarische Opposition und Diktatur des Proletariats, Sozialistische Politik 1977, 94/108) auf dem Hintergrund seines Bekenntnisses zu den Grundsätzen des Mannheimer Programmes ein weiteres erhebliches Indiz dafür ist, daß der Antragsteller keine hinreichende Gewahr dafür bietet, daß er für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen wird. In diesem Aufsatz hat der Antragsteller auf der Grundlage der Theorie von der Diktatur des Proletariats (aaO., 94/98) und der zentralen These Lenins von den zwei Phasen eines einheitlichen Prozesses der demokratischen und proletarischen Revolution, des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus (aaO., Seite 103) seine Auffassungen zur Entmachtung und Unterdrückung der Bourgoisie (aaO., 96, 100/105) und zur Umwandlung des "Parlament(s) aus einem Instrument der Monopole zur Manipulierung des Volkes in ein wirklich demokratisches Organ des arbeitenden Volkes" (aaO., 100) entwickelt. Der Antragsteller hat in diesem Aufsatz hervorgehoben, daß das Grundgesetz Grundlagen für den Aufbau der humaneren Ordnung des Sozialismus enthalte (aaO., 105) und daß der mit der antimonopolistischen Demokratie beginnende Weg zum Sozialismus in der Bundesrepublik Deutschland zu einer grundlegenden Änderung der Verfassungswirklichkeit und des Textes des Grundgesetzes auch und gerade hinsichtlich der Funktion des Parlamentes und der bürgerlichen Opposition führen werde (aaO., 102/108), die einen Pluralismus unterschiedlicher Parteien nach dem Verständnis des Grundgesetzes ausschließe (aaO., 96, 98/103, 104/108). In diesem Verfassungsverständnis ist das Grundgesetz - losgelöst von seinem materiell-rechtlichen Inhalt - lediglich ein formales Instrument zur Umwälzung der kapitalistischen Gesellschaftsordnung. Diese vom Antragsteller entwickelten Ordnungsvorstellungen, die er nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nach wie vor für richtig hält und weiterverfolgt, decken sich mit den grundlegenden Zielen des Mannheimer Programms (vgl. Mies/Gerns aaO., 102/11l), zu denen sich der Antragsteller nach wie vor bekennt.
e) Nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers ist nicht auszuschließen, daß er diese politischen Ziele auch in Zukunft aktiv verfolgen wird. Der Antragsteller war nach seinen eigenen Angaben im März 1981 Vorsitzender der Wohngebietsgruppe O und später bis zum Februar 1987 Vorsitzender der Wohngebietsgruppe K der DKP. Im Jahre 1978 kandidierte er als Kandidat der DKP für die Landtagswahl im Wahlkreis V und in den Jahren 1981 und 1986 bei den Kommunalwahlen in der Stadt O, Wahlbezirk Stadtsüden.
f) Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid in dem Zeitpunkt, in dem er erlassen wurde, rechtmäßig war (BVerwGE 61, 176, 191 f; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 = DNotZ 1975, 47). Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich unerheblich, so daß der Austritt des Antragstellers aus der DKP während des Beschwerdeverfahrens für die Beschwerdeentscheidung ohne Bedeutung ist.
Abgesehen davon würde der Austritt des Antragstellers aus der DKP die Zweifel an seiner Verfassungstreue nur dann beseitigen, wenn er sich zugleich von den verfassungswidrigen Zielen der DKP distanziert hätte und dies unter Umständen geschehen wäre, die auf einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel seiner Haltung gegenüber dem Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes schließen lassen könnten. Das läßt sich indes nicht feststellen. Der Antragsteller hat vielmehr erklärt, daß er nicht aus der DKP ausgetreten sei, um sich vom "Klassenkampfdenken" zu distanzieren, und daß er - wie er bereits 1977 geäußert und veröffentlicht habe - das Fernziel einer sozialistischen Gesellschaftsordnung anstrebe.