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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1993, Az.: NotZ 20/92

Notar; Zulassung; Bedürfnisprüfung; Wartezeit; Härteklausel; Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1993
Aktenzeichen
NotZ 20/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 122, 136 - 144
  • MDR 1994, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 432 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Justizverwaltung war im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht gehalten, wegen der durch den EinigV vorgeschriebenen Bestellung der Anwaltsnotare aus dem Ostteil Berlins zu Anwaltsnotaren nach der BNotO bei allen übrigen Notarbewerbern ebenfalls von einer Bedürfnisprüfung, insbesondere von dem Erfordernis der zehnjährigen Wartezeit als Rechtsanwalt abzusehen.

2. Zur Auslegung der Härteklausel in Abschn. I Nr. 5 der Berliner AV über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 5.2.1985 (ABl. S. 587).

3. Die Übernahme von 101 im Ostteil von Berlin noch vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bestellten Anwaltsnotaren als Anwaltsnotare nach der BNotO verletzte Westberliner Rechtsanwälte, die die dort für die Bestellung zum (Anwalts-) Notar vorausgesetzten Wartefristen noch nicht erfüllt hatten, nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 I GG).

Gründe

1

I. Der Antragsteller wurde am 22. März 1982 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen.

2

Am 1. Januar 1988 ging der Antragsteller mit dem Rechtsanwalt und Notar P. eine Sozietät ein. Dieser verstarb am 8. Dezember 1988. Daraufhin verband sich der Antragsteller mit dem bereits 80 Jahre alten Rechtsanwalt und Notar R. zu einer Sozietät.

3

Mit Schreiben vom 16. Januar 1991 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zum Notar. Im Hinblick darauf, daß er die nach den Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin erforderliche zehnjährige Wartezeit als Rechtsanwalt noch nicht zurückgelegt hatte, machte er geltend, daß die Ablehnung seines Antrags für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Begründung trug er u.a. vor, daß der Notar R. wegen seines hohen Alters von inzwischen 83 Jahren und seines schlechten Gesundheitszustandes aus dem Amt ausscheiden wolle, bevor er, der Antragsteller, unter Einhaltung der Wartezeit zum Notar bestellt werden und den Mandantenstamm übernehmen könne. Der mit dem Wegfall des Notariats verbundene Umsatzrückgang 40 % gefährde die wirtschaftliche Existenz der Kanzlei.

4

Mit Bescheid vom 24. Juli 1991 hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Juli 1991 zu verpflichten, seinen Antrag auf Bestellung zum Notar neu zu bescheiden, hilfsweise ihn zum Notar zu bestellen.

5

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

6

1. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 24. Juli 1991 geändert worden. Das Gesetz enthält insoweit in Art. 3 keine Übergangsbestimmung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen. Entscheidung ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3). Hier hat das Begehren des Antragstellers weder nach altem Recht (dazu unter 2) noch nach neuem Recht (dazu unter 3) Erfolg.

7

2. Die Antragsgegnerin hat die Notarbewerbung des Antragstellers nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Recht rechtmäßig abgelehnt.

8

a) Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach. Gegen diese Regelung bestehen - insbesondere wegen des Grundrechts der Notarbewerber auf Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Notar übt einen "staatlich gebundenen" Beruf (vgl. BVerfGE 7, 377, 397) aus, der - im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege - der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Für diesen gilt zwar Art. 12 Abs. 1 GG. Wegen der besonderen Nähe des Notars als "Träger eines öffentlichen Amtes" (§ 1 BNotO) zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) darf der Staat jedoch die Zahl der Notarstellen wie die der Beamtenstellen im Rahmen seiner Organisationsgewalt festsetzen. Subjektive Rechte der Bewerber begründet Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht. Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 17, 371, 376;  73, 280, 292;  st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183;  67, 348, 350; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 - BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9). Das der Landesjustizverwaltung als Bestellungsbehörde (§ 12 Satz 1 BNotO) bei Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt zustehende Ermessen (BVerfGE aaO, 380 bzw. 294; Senat aaO, st. Rspr.) kann von den Gerichten nur darauf nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

9

Nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. konnten die Landesjustizverwaltungen für den Bereich des Anwaltsnotariats, zu dem gemäß § 3 Abs. 2 BNotO auch das Land Berlin gehört, nähere Bestimmungen zu der in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung treffen, u.a. die Bestellung zum Notar vom Ablauf einer Wartefrist abhängig machen. Entgegen der Meinung des Antragstellers bedeutet es keinen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß der Gesetzgeber dies der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen überlassen hatte (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 183, 185 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; Beschluß vom 9. Dezember 1991 aaO). Der gesetzlichen Regelung bedürfen lediglich subjektive Zulassungsvoraussetzungen, die der Auswahl geeigneter Notarbewerber für vorhandene Stellen dienen (BVerfGE 73, 280, 295;  80, 257, 263). Darum geht es in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. nicht. Diese Vorschrift ermöglicht vielmehr die Steuerung der Zahl der Notarstellen anhand objektiver, alle Bewerber gleichermaßen treffender Kriterien wie der Wartezeit. Die Festsetzung der Zahl der Notarstellen fällt aber - wie oben ausgeführt - in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt, der dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG entzogen ist.

10

Die Antragsgegnerin hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. durch Erlaß der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 5. Februar 1985 (ABl. S. 587), zuletzt geändert durch Verwaltungsverschriften vom 13. Mai 1991 (Abl. S. 1038), Gebrauch gemacht. Nach Abschn. I Nr. 1 Buchst. a AVNot war u.a. Voraussetzung für die Bestellung zum Notar, daß der Bewerber mindestens zehn Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war. Nach Abschn. I Nr. 5 AVNot durfte u.a. ein Bewerber, der die Voraussetzung der zehnjährigen Wartezeit nicht erfüllte, nur zum Notar bestellt werden, wenn die Zurückweisung des Antrags für ihn eine besondere Härte bedeutet hätte. Von diesen Bestimmungen, durch die sie ihr Verwaltungsermessen gebunden hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91, 92, st. Rspr.).

11

b) Danach hat die Antragsgegnerin die Notarbewerbung des Antragstellers ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil er die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften für die Bestellung zum Notar nicht erfüllte.

12

aa) Der Antragsteller hatte die zehnjährige Wartezeit gemäß Abschn. I Nr. 1 Buchst. a AVNot nicht zurückgelegt und konnte dies auch bis zum Außerkrafttreten des § 4 BNotO a.F. am 1. August 1991 nicht mehr. Die Wartezeit lief erst am 21. März 1992 ab.

13

Die Antragsgegnerin war angesichts der kurz bevorstehenden Änderung der Bestimmungen der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Notar, durch die die Wartezeitenregelungen abgeschafft worden ist, nicht gehalten, von der Einhaltung der Wartezeit durch den Antragsteller abzusehen. Dem stand nicht nur die Ermessensbindung der Antragsgegnerin entgegen. Wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, hätte dies zum einen eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber den zuvor mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnten Bewerbern und zum andern mittelbar die Einführung einer - vom hierfür zuständigen Gesetzgeber nicht getroffenen - Übergangsregelung bedeutet.

14

bb) Die Ablehnung seiner Notarbewerbung bedeutet für den Antragsteller auch keine besondere Härte im Sinne des Abschn. I Nr. 5 AVNot. Hierbei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" setzt in der Person des Bewerbers ein besonders gestaltetes schweres Einzelschicksal voraus (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1963 - NotZ 2/63 = DNotZ 1964, 248, 252 zu der gleichlautenden Härteklausel in A I Abs. 4 der Allgemeinen Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. April 1961, ABl. S. 483). Davon ist der Antragsteller nicht betroffen.

15

(1) Zu Recht ist die Antragsgegnerin der Auffassung, daß die Enttäuschung der Erwartung des Antragstellers, bis zum Ausscheiden des Notars P. und - nach dessen Tod - des Notars R. aus dem Amt selbst zum Notar bestellt zu werden, um deren Mandantenstamm übernehmen zu können, ebenso wie der von ihm bei Wegfall des Notariats befürchtete Umsatzrückgang seiner Kanzlei um 40 % gegenüber anderen Notarbewerbern keinen Nachteil im Sinne der Härteklausel darstellt.

16

Zur Beantwortung der Frage, ob die Ablehnung seiner Notarbewerbung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet, kommt es - entgegen seiner Ansicht - nicht darauf an, ob er in diesem Fall (insbesondere wirtschaftlich) schlechter steht als bei seiner Bestellung zum Notar. Vielmehr ist - wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat - das Geschick des Antragstellers mit dem der anderen Notarbewerber zu vergleichen. Das verfassungsrechtliche Verbot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) läßt nur die Berücksichtigung der Umstände als besondere Härte zu, die im Vergleich zu den anderen Notarbewerbern einen (teilweisen) Verzicht auf die alle Bewerber gleichermaßen treffende Wartezeit rechtfertigen. Danach kommen nur solche Nachteile in Betracht, die die anderen Bewerber nicht erleiden. Das kann etwa bei langwieriger Krankheit, schwerer Behinderung, politischer Verfolgung, Flucht oder Vertreibung, durch die die Zulassung als Rechtsanwalt und damit der Beginn der Wartezeit verzögert wird, der Fall sein, trifft aber weder auf die Enttäuschung der Erwartung des Antragstellers, den Mandantenstamm des mit ihm soziierten Notars übernehmen zu können, noch auf den befürchteten Umsatzrückgang der Kanzlei bei Wegfall des Notariats zu. Vielmehr entfallen damit lediglich Vorteile, die darauf beruhen, daß der Antragsteller mit einem Notar in Sozietät verbunden ist. Ein Teil der anderen Bewerber ist dies ebenfalls, ein anderer nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der eine oder der andere Teil größer ist. Da die Sozietät mit einem Notar keine Voraussetzung für die Bestellung zum Notar ist, muß sich der Antragsteller jedenfalls mit den Bewerbern vergleichen lassen, die nicht mit einem Notar in Sozietät verbunden sind. Gegenüber diesen Bewerbern ist der Antragsteller - wie auch die anderen Bewerber, die mit einem Notar soziiert sind - im Vorteil. Ein wesentlicher Vorteil, der sich bereits vor der Bestellung zum Notar auswirkt, besteht darin, daß das Angebot notarischer Leistungen die Attraktivität der Kanzlei für das rechtsuchende Publikum erhöht und dadurch den Umsatz der Kanzlei steigert. Ein anderer Vorteil, der erst nach der Bestellung zum Notar zum Tragen kommt, ist darin zu sehen, daß sich der Antragsteller nicht erst einen eigenen Mandantenstamm aufbauen muß, sondern auf den Mandantenstamm des soziierten Notars zurückgreifen oder - bei dessen Ausscheiden - den Mandantenstamm sogar ganz übernehmen kann. Zwar geht der Antragsteller beider Vorteile verlustig, wenn der Notar R. aus dem Amt ausscheidet, bevor er selbst zum Notar bestellt wird - es sei denn, er gewinnt einen anderen Notar als Sozius. Dadurch erleidet er aber gegenüber den anderen Notarbewerbern, die diese Vorteile mangels Sozietät mit einem Notar nicht genießen, keinen Nachteil, der ihnen gegenüber eine besondere Härte bedeutet und deswegen die in dem teilweisen Verzicht auf die Einhaltung der Wartepflicht liegende Ungleichbehandlung rechtfertigt. Vielmehr ist der Antragsteller nach Verlust seiner bisherigen Vorteile zwar nicht mehr in einer besseren, aber auch nicht in einer schlechteren Situation als diese Bewerber. Wie sie kann er den Umsatz seiner Kanzlei nicht durch das Angebot notarischer Leistungen steigern, wie sie muß er sich nach seiner Bestellung zum Notar einen Mandantenstamm aufbauen.

17

(2) Zu Recht hat die Antragsgegnerin keine besondere Härte für den Antragsteller darin gesehen, daß er bei Wegfall des Notariats möglicherweise einen Teil des Büropersonals nicht weiterbeschäftigen kann. Dies wäre zwar für die Betroffenen ein bedauerlicher Nachteil. Nach Abschn. I Nr. 5 AVNot kommt es jedoch schon wegen der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung gegenüber den anderen Notarbewerbern allein darauf an, ob die Ablehnung der Notarbewerber für den Bewerber selbst eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Härtefall kann deswegen nicht in Nachteilen gesehen werden, die möglicherweise dritten Personen entstehen. Deswegen ist insoweit auch nicht erheblich, ob bei Wegfall des Notariats die Mandanten durch eine Verzögerung ihrer Rechtsangelegenheiten Nachteile erleiden würden.

18

(3) Letztlich stellt auch der Umstand, daß dem Antragsteller bei Außerkrafttreten des § 4 BNotO a.F. und der darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin am 1. August 1991 weniger als acht Monate an der zehnjährigen Wartefrist fehlten, keine besondere Härte dar. Durch das Erfordernis der Wartezeit und die Stichtagsregelung sind alle Bewerber in gleicher Weise Betroffene.

19

Zu Unrecht vermißt der Antragsteller in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Bescheid eine "Güterabwägung" zwischen seiner "besonderen Eignung und der bis dahin durchlaufenen Wartezeit" einerseits und den geltend gemachten Folgen der Ablehnung seiner Notarbewerbung andererseits. Abgesehen davon, daß die geltend gemachten Folgen der Ablehnung seiner Notarbewerbung den Antragsteller - wie dargelegt - im Vergleich zu den anderen Notarbewerbern nicht benachteiligen, liegt dem die unzutreffende Ansicht zugrunde, Sinn und Zweck der Wartezeitenregelung sei es gewesen, "zu gewährleisten, daß die zu Notaren zu bestellenden Bewerber für das Notaramt fachlich geeignet" seien. § 4 BNotO a.F., auf dem die Wartezeitenregelung beruhte, betraf nicht die persönliche und fachliche Eignung der Notarbewerber. Die hieran zu stellenden Anforderungen waren (und sind) an anderen Stellen der Bundesnotarordnung, insbesondere in §§ 5 und 6, geregelt. § 4 BNotO a.F. legte vielmehr ausschließlich fest, nach welchen Gesichtspunkten die Zahl der zu bestellenden Notare zu bemessen war (vgl. oben zu a). Dementsprechend waren die Wartezeiten das Mittel, um die Zahl der Notare auf das durch die Bedürfnisse der Rechtspflege gebotene Maß zu beschränken. Sie ermöglichen es, durch einfach zu handhabende, schematisierte Beschränkungen, von denen alle Bewerber gleichmäßig betroffen waren, die Bedürfnisfrage generell zu beantworten (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86 - DNotZ 1987, 445, 446; vgl. auch BVerfGE 80, 257, 264). Deswegen kommt es im Rahmen der Härteklausel, die den Ausgleich fehlender Wartezeiten ermöglichen soll, auf die fachliche Eignung des Antragstellers nicht an.

20

cc) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die Antragsgegnerin die im Ostteil Berlins nach den dortigen Rechtsvorschriften bestellten Anwaltsnotare ohne Bedürfnisprüfung, insbesondere unabhängig von Wartezeiten zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt hat.

21

Dies betrifft rund 100 Rechtsanwälte, die nach der Verordnung der DDR über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotVO) vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 475), geändert durch die Verordnung vom 22. August 1990 (GBl. DDR I S. 1328) im Ostteil Berlins zu Anwaltsnotaren in eigener Praxis bestellt waren. Ihre Bestellung zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung beruht auf der Regelung in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889). Danach ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auch im Ostteil Berlins die bereits im Westteil geltenden Bundesnotarordnung u.a. mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß Rechtsanwälte, die zu diesem Zeitpunkt zu Anwaltsnotaren in eigener Praxis bestellt sind, nach ihrer Zulassung bei einem Gericht in Berlin zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt werden. Dabei wird die Frage, ob ein Bedürfnis für die Bestellung weiterer Notare besteht, nicht geprüft (vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen des Einigungsvertrages in BT-Drucks. 11/7817 vom 10. September 1990 S. 34). Die vorgenannte Regelung des Einigungsvertrages, durch die die Vorschriften der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Notar, namentlich § 4 BNotO a.F. mit der dort vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung, nicht geändert worden sind, gab der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung keine Veranlassung, von dem Erfordernis der zehnjährigen Wartezeit als Rechtsanwalt abzugehen oder die Härteklausel großzügiger zu handhaben.

22

(1) Der Antragsteller wird dadurch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88;  62, 256, 274, 82, 126, 146, st. Rspr.). Das läßt sich hier nicht feststellen.

23

(a) Allerdings wird der Antragsteller gegenüber den Rechtsanwälten, die im Ostteil Berlins nach den dortigen Bestimmungen zum Anwaltsnotar bestellt waren und von der Antragsgegnerin gemäß der oben genannten Regelung des Einigungsvertrages ohne Bedürfnisprüfung, insbesondere unabhängig von Wartezeiten, zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt worden sind, insofern ungleich behandelt, als seine Bestellung nach den Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin von der Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit als Rechtsanwalt abhängig ist.

24

(b) Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich zu rechtfertigen. Die in Rede stehende Bestimmung des Einigungsvertrages begünstigt Rechtsanwälte, die - anders als der Antragsteller - bereits zu Anwaltsnotaren (nach der Verordnung der DDR über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis, aaO) bestellt waren. Ihre Bestellung zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung war zur Herstellung der Rechtseinheit im Land Berlin angesichts der bereits erlangten beruflichen Position jedenfalls zulässig, wenn nicht gar durch Art. 12 Abs. 1 GG geboten (vgl. BVerfGE 44, 105, 117 [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76];  66, 337, 353;  st. Rspr.).

25

(c) Die durch die Bestellung der Anwaltsnotare aus dem Ostteil Berlins zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bewirkte Ungleichbehandlung des Antragstellers (und anderer Rechtsanwälte aus dem Westteil Berlins) erscheint im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Herstellung der Rechtseinheit im Land Berlin nicht unangemessen. Die Herstellung der Rechtseinheit im Land Berlin ist Teil der Herstellung der Einheit Deutschlands, der nach der Präambel des Grundgesetzes in der vor der Änderung durch Art. 4 des Einigungsvertrages (aaO) geltenden Fassung überragende Bedeutung zukam. Der einmaligen Bestellung von rund 100 Anwaltsnotaren aus dem Ostteil Berlins zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung (bei insgesamt 872 Notaren im gesamten Land Berlin am 30. November 1991) steht infolge der Herstellung der Einheit Berlins eine erhebliche Ausweitung des das ganze Land umfassenden Amtsbezirks (§ 11 BNotO) gegenüber. Diese wird bei Angleichung der Lebensverhältnisse im Ostteil Berlins an die im Westteil zu einer beträchtlichen Vermehrung der Urkundsgeschäfte und damit zu einer entsprechenden Vermehrung der Notarstellen führen, da seit der Änderung der Bestimmungen der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Notar durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (aaO) die Zahl der Notarstellen gemäß Abschn. I Nr. 1 der (neuen) Allgemeinen Verfügung der Antragsgegnerin über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 1. Juli 1991 (Abl. S. 1515) an die Zahl der Urkundsgeschäfte geknüpft ist. Danach wirkt sich die Bestellung der Anwaltsnotare aus dem Ostteil Berlins zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung allenfalls für eine begrenzte Zeit nachteilig auf die Bestellung von Rechtsanwälten aus dem Westteil Berlins zu Anwaltsnotaren aus.

26

(2) Auch aus anderen Gründen war die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht gehalten, wegen der durch den Einigungsvertrag vorgeschriebenen Bestellung der Anwaltsnotare aus dem Ostteil Berlins zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bei allen übrigen Notarbewerbern ebenfalls auf eine Bedürfnisprüfung, insbesondere auf das Erfordernis der zehnjährigen Wartezeit als Rechtsanwalt zu verzichten. Vielmehr war ihr dieser Weg durch § 4 Abs. 1 BNotO a.F. verwehrt. Der allgemeine Verzicht auf die Bedürfnisprüfung, insbesondere auf die zehnjährige Wartezeit als Rechtsanwalt hätte den weitgehend unbegrenzten Zugang zum Notaramt eröffnet. Dies wäre mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren gewesen.

27

3. Nach der Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Rechtsbegehren des Antragstellers ebenfalls keinen Erfolg.

28

a) Nach § 4 Satz 1 BNotO werden - wie zuvor nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. - (nur) so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Demgemäß wird die Zahl der Notarstellen unverändert von der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) in Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt festgesetzt, ohne daß dadurch subjektive Rechte der Bewerber berührt werden (siehe oben zu 2 a). Allerdings ist mit § 4 Abs. 2 BNotO a.F. die Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestellung zum Anwaltsnotar schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfallen. Nach § 4 Satz 2 BNotO ist bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen u.a. insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notarischen Leistungen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat insoweit in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens (siehe oben zu 2 a) in Abschn. I Nr. 1 ihrer (neuen) Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 1. Juli 1991 (aaO) bestimmt, daß ein Bedürfnis für die Bestellung von Notaren besteht, wenn der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des Kammergerichts unter Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstelle in den vergangenen zwei Jahren mindestens 250 (näher beschriebene) Notariatsgeschäfte erreicht oder überschreitet. Diese Bestimmung begegnet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen (verfassungsrechtlichen) Bedenken. Da die Festsetzung der Zahl der Notarstellen in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt fällt, der dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG entzogen ist, bedarf es keiner gesetzlichen Regelung (siehe oben zu 2 a). Die Antragsgegnerin war unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens auch nicht gehalten, die zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellten Notare aus dem Ostteil Berlins von der Bedürfnisermittlung (vorübergehend) auszunehmen. Ihre Einbeziehung war im Hinblick auf die gleichzeitige erhebliche Ausweitung des das ganze Land Berlin umfassenden Amtsbezirks (§ 11 BNotO) und die damit einhergehende Vermehrung der Notariatsgeschäfte zumindest nicht sachwidrig.

29

Stellt die Landesjustizverwaltung fest, daß gemäß § 4 BNotO ein Bedürfnis für die Bestellung eines (weiteren) Notars besteht, sind die Bewerber nach § 6 b BNotO durch Ausschreibung zu ermitteln. Erst die Ausschreibung eröffnet die Möglichkeit der Bewerbung. Vor einer Ausschreibung ist eine Bewerbung unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 - sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91NotZ 16/91 = NJW 1993, 131, st. Rspr.).

30

b) Danach hat hier das Rechtsbegehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil mangels Ausschreibung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung der Notarbewerbung nicht gegeben sind.

31

c) Der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (aaO) keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in den Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin oder in vergleichbaren Richtlinien anderer Landesjustizverwaltungen vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zum Teil erfüllt hatten, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (NotZ 16/91NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1) im einzelnen dargelegt. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.