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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1962, Az.: NotZ 1/62

Beeinträchtigung der freien Berufswahl; Kriterium des Erfordernisses einer geordneten Rechtspflege; Voraussetzung für die Bestellung von Anwaltsnotaren; Problematik der Bestellung im Verhältnis zum allgemeinen Gesetzesvorbehalt; Unerledigte Bestellungsanträge aus früherer Zeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1962
Aktenzeichen
NotZ 1/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.11.1961

Fundstellen

  • BGHZ 37, 179 - 187
  • DNotZ 1962, 606-612
  • DVBl 1962, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 35 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1963, 696-698 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1914-1917 (Volltext mit amtl. LS) "Anwendung der BNotO auf vor 1961 gestellte Bestellungsanträge)"

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Grundrecht der freien Berufswahl wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß gemäß § 4 Abs. 1 BNotO nur soviele Notare bestellt werden dürfen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, und daß die Bestellung von Anwaltsnotaren gemäß § 4 Abs. 2 BNotO durch nähere Bestimmungen der Landes Justizverwaltung, z.B. vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden kann (in Übereinstimmung mit BVerwG vom 27.9.1961 - I C 148/60 = DNotZ 1962, 149).

  2. b)

    Die in § 4 Abs. 2 BNotO enthaltene Ermächtigung der Landesjustizverwaltung, nähere Bestimmungen über die Anwendung der Grundregel des § 4 Abs. 1 auf die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, widerstreitet weder dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt noch dem Vorrang des Gesetzes.

  3. c)

    Das Recht der BNotO von 1961 ist auch auf unerledigte Bestellungsanträge aus früherer Zeit anzuwenden, ausgenommen wenn die frühere Rechtslage für den Antragsteller günstiger war.

Der Bundesgerichtshofs Senat für Notarsachen hat
am 28. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
des Notars Dr. Weber,
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler und
des Notars Siewert
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. November 1961 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels (1) zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wurde nach Anlegung der beiden juristischen Staatsprüfungen mit Wirkung ab Dezember 1953 zum Regierungsrat ernannt. Vom 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1959 war er als Stadtdirektor in Bad Pyrmont tätig. Seit Ablauf seiner Amtszeit ist er als Rechtsanwalt in Bad Pyrmont zugelassen.

2

Durch Schreiben vom 29. Dezember 1960 hat er beantragt, zum Notar mit dem Amtssitz in Bad Pyrmont bestellt zu werden. Der Antragsgegner hat diesen Antrag durch Bescheid vom 28. Februar 1961 mit der Begründung abgelehnt, daß in Bad Pyrmont bereits 5 Notare vorhanden seien; ein Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars sei im Hinblick auf die erzielten Geschäftszahlen nicht gegeben. Zum anderen habe der Antragsteller auch nicht die Wartezeit erfüllt, welche seine Zulassung nach dem damaligen § 1 A.V.Not. vom 10. April 1953 (NdsRpfl S. 59) unter vereinfachter Bedürfnisprüfung rechtfertigen würden.

3

Gegen diesen Bescheid, welcher ihm am 7. März 1961 zugestellt wurde, hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Celle durch einen dort am 4. April 1961 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, worin er die vom Antragsgegner durchgeführte Bedürfnisprüfung als verfassungswidrig angreift und außerdem fehlerhafte Ermessensausübung rügt.

4

Dieser Antrag ist vom Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle als zulässiger und ordnungsmäßiger Antrag gemäß § 111 BNotO in Verbindung mit Art. 11 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I 77) behandelt worden. Den Antrag wurde durch Beschluß vom 21. November 1961 stattgegeben, durch den der Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. Februar 1961 verpflichtet wurde, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

5

Gegen diesen am 16. Dezember 1961 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 19. Dezember 1961 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

6

Der Antragsteller hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

7

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO zulässig, sowie; form- und fristgerecht eingelegt (vgl. §§ 37, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 4 BRAO). Sie ist auch begründet.

8

I.

Da die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl I 97 = BNotO) gemäß Art. 2, 16 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts erst am 1. April 1961 in Kraft getreten ist, so ist im angefochtenen Beschluß zu Recht die Möglichkeit verneint worden, den bereits am 28. Februar 1961 ergangenen Bescheid des Antragsgegners in wörtlicher Anwendung des § 111 Abs. 1 BNotO unter die dort erwähnten "Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz ergehen", einzureihen. Dennoch ist die Anfechtbarkeit aus § 111 Abs. 4 BNotO zutreffend unter Heranziehung der in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1961 enthaltenen Übergangsregelung bejaht worden. Dort ist folgendes bestimmt:

"Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im ersten oder zweiten Rechtszug anhängige Verfahren, welche die Anfechtung eines Verwaltungsakts auf dem Gebiete des Notarrechts betreffen, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Oberlandesgericht ... über".

9

Auch diese Bestimmung trifft auf den vorliegenden Fall nicht buchstäblich zu, weil das Verfahren des Antragstellers betr. die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 28, Februar 1961 bis zum Stichtag des 1. April 1961 noch nicht im ersten, geschweige denn im zweiten Rechtszuge anhängig geworden war, sondern vorerst nur die Frist von 1 Monat zur Erhebung der Klage im Verwaltungsstreitverfahren in Lauf gesetzt worden war (ab 7. März 1961).

10

Diese Frist war jedoch am Stichtag des 1. April 1961 noch nicht abgelaufen, so daß dem Antragsteller anschließend in sinngemäßer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 noch der Zeitraum vom 1. bis 7. April 1961 zwecks Einlegung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung zur Verfügung gestanden hat. Wenn auch Art. 11 Abs. 2 diesen Sonderfall eines zwar anfechtbaren, aber noch nicht angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausdrücklich erwähnt, so ist gleichwohl aus dem Zusammenhalt der Absätze 2 und 3 des Art. 11 zu entnehmen, daß sämtliche am 1. April 1961 noch unerledigten, d.h. noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Sachen, mit alleiniger Ausnahme der bereits im dritten Rechtszuge anhängigen Verfahren (Art. 11 Abs. 3), auf den neu geschaffenen Instanzenzug übergehen sollten.

11

Demnach ist der am 4. April 1961 beim Oberlandesgericht Cello eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ordnungsgemäß an das örtlich und sachlich für ihn zuständige Gericht gerichtet gewesen.

12

II.

Beizupflichten ist dem angefochtenen Beschluß auch insoweit, als er den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar materiellrechtlich nach den neuen Vorschriften der Bundesnotarordnung behandelt.

13

Bei dem strittigen Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 1961 handelte es sich um die Ablehnung eines begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes, nicht hingegen um einen belastenden Verwaltungsakt, der durch Entziehung von Rechten oder Auferlegung von Pflichten in den Rechtskreis des Antragstellers eingegriffen hätte.

14

Ziel des gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung war es also weniger, einen rechtsfehlerhaften Verwaltungsakt zur Aufhebung zu bringen, als vielmehr, die Verpflichtung der Behörde zur Vornahme des von ihr abgelehnten Verwaltungsaktes durchzusetzen. Demnach handelte es sich im Kern um eine Leistungs-(nicht Anfechtungs-) Klage, die nach der Begriffsbestimmung des § 42 VwGO als "Verpflichtungsklage" anzusprechen ist. Es ist deshalb durchaus folgerichtig, daß in § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Landesjustizverwaltung unter anderem die Angabe, "zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll", vorgeschrieben ist (zum damit übereinstimmenden Beschlußtenor vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Einen Antrag dieses Inhalts hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gestellt, so daß sich sein Begehren damit auch der äußeren Form nach eindeutig als Verpflichtungsklage ausweist.

15

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Falle des Eintritts einer Rechtsänderung bei Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54];  4, 161, 164, [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]- im Gegensatz zu den Anfechtungsklagen: vgl. BVerwGE 1, 35 -)diejenige Rechtslage maßgebend, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Dieser Grundsatz erleidet allerdings aus rechtsstaatlichen Erwägungen eine Ausnahme: Die Verpflichtung auf Zulassung eines Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung ist auch dann auszusprechen, wenn die Zulassung zwar nach dem während des Verwaltungsrechtsstreits in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt werden kann, der Bewerber aber im Falle einer ordnungsmäßigen Handhabung des bisherigen Rechts schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften im Besitz seiner Zulassung hätte sein müssen (vgl. BVerwGE 4, 81, 89 [BVerwG 11.10.1956 - I C 130/54]; BSozGE 5, 238, 242; BVerwG vom 10. Juni 1960, DVBl 1960, 778; und vom 14. März 1961, DVBl 1961, 447; ferner Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 3. Aufl., Anm. 14 zu § 113).

16

Im vorliegenden Streitfall ist also grundsätzlich das neue Recht der Bundesnotarordnung anzuwenden, und zwar in Verbindung mit der in Niedersachsen erlassenen Allgemeinen Verfügung "Angelegenheiten der Notare" vom 30. März 1961 (Niedersächsische Rechtspflege 1961, 70 = AVNot 1961). Die früher anwendbaren, zum Teil zonen- oder landesrechtlichen Vorschriften, wie z.B. die Zweite Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone zur Änderung der Reichsnotarordnung vom 11. Oktober 1948 (VOBl für die Brit. Zone S. 311), sind aufgehoben (vgl. Art. 12 des Gesetzes vom 16. Februar 1961). Diese ehemals geltenden Bestimmungen, einschließlich der Allgemeinen Verfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 10. April 1953 in der Fassung der AV vom 27. November 1954 und vom 9. April 1956 (NdsRpfl 1953, 59; 1954, 214; 1956, 65), könnten nach dem oben aufgezeigten Grundsatz des Verwaltungsrechts allenfalls dann noch als Grundlage für die vorliegende Entscheidung herangezogen werden, wenn ihre Anwendung im Ergebnis für den Antragsteller günstiger als das neue Recht wäre.

17

Mit Recht hat der angefochtene Beschluß demnach in erste Linie § 4 BNotO in Verbindung mit den neuen Ausführungsrichtlinien, welche auf Grund des § 4 Abs. 2 BNotO von der zuständigen Landesjustizverwaltung festgelegt worden sind, angewendet.

18

III.

In Anbetracht der Tatsache, daß es vor den 1. April 1961 in Niedersachsen kein Nur-Notariat gab, ist dort gemäß § 3 Abs. 2 BNotO weiterhin der Rechtszustand aufrechterhalten worden, daß "ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts .... (Anwaltsnotare)" bestellt werden dürfen. Für die Bestellung eines niedersächsischen Anwaltsnotars gilt also neben den allgemeinen Prinzip des § 4 Abs. 1 BNotO, wonach nur soviele Notare bestellt werden sollen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, auch die besondere Bestimmung des § 4 Abs. 2 BNotO, wonach es der Landesjustizverwaltung vorbehalten bleibt, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen.

19

Der Antragsteller hält die Regelung des § 4 BNotO insofern für verfassungswidrig, als sie es gestattet, die Bestellung von Anwaltsnotaren von einer Bedürfnisprüfung abhängig zu machen. Eine derartige Regelung sei nach den Grundsätzen, welche das Bundesverfassungsgericht für Apotheker, Kassenärzte und Kassenzahnärzte entwickelt habe, als unzulässige Beschränkung der freien Berufswahl und damit als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen.

20

Diese Verfassungsrüge gibt dem Senat jedoch keine Veranlassung, die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; denn in Übereinstimmung mit der im Rechtsausschuß des Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache zu Drucksache 2128, S. 3, Zu Art. 1, Zu Nr. 1 c) vertretenen Ansicht ist die Verfassungsmäßigkeit des § 4 BNotO zu bejahen.

21

Die Stellung eines Notars unterscheidet sich insofern von der eines Apothekers (BVerfGE 7, 377), Kassenarztes (BVerfGE 11, 30) oder Kassenzahnarztes (BVerfG in NJW 1961, 967) als er "Träger eines öffentlichen Amtes" (vgl. § 1 BNotO) ist und als solcher hoheitliche Punktionen ausübt. Der historisch aus dem Beamtenstand erwachsene (vgl. Seybold-Hornig-Lemmens, Kommentar zur RNotO 3. Aufl. 1943, § 2 Anm. I, 1 b) Notarberuf gehört also zu den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwähnten "staatlich gebundenen Berufen" (vgl. BVerfGE 7, 377, 397) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56], die zwar grundsätzlich ebenfalls unter Art. 12 Abs. 1 GG fallen, aber gleichwohl in Anlehnung an Art. 33 GG Sonderregelungen unterworfen werden können, welche die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich zurückdrängen. Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweiges weitgehend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen bleiben muß und daß aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls vor allem keine ungehemmte Freiheit des Zugangs zu diesem Beruf tragbar wäre.

22

Die Regelung der Bundesnotarordnung, welche niemand ein Rechtsanspruch auf Betrauung mit dem öffentlichen Amt des Notars einräumt, sondern die Bestellung der Notare dem Ermessen der Anstellungsbehörde überläßt, soweit das mit den "Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege" in Einklang steht, ist daher durchaus mit dem Verfassungsgrundsatz der freien Berufswahl (Art. 12 GG) vereinbar. Der beschließende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das die Verfassungsmäßigkeit der Bestellungsgrundsätze der BNotO in seinem Urteil vom 27. September 1961 - I C 148/60 (vgl. Deutsche Notar-Zeitschrift 1962, 149) geprüft und mit eingehender Begründung gebilligt hat. Auf die Ausführungen dieses Urteils wird anstelle einer weiteren Begründung Bezug genommen.

23

IV.

In dem angefochtenen Beschluß wird dem Antragsgegner das Recht abgesprochen, über das Bestellungsgesuch des Antragstellers allein nach den Grundsätzen der AVNot von 1961 zu befinden. Vielmehr sei der Antragsgegner dann, wenn die schematische Regelung der AVNot nicht zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis führe, weiterhin gehalten, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Bad Pyrmont zu untersuchen, ob die Bestellung eines neuen Notars nicht dennoch im Allgemeininteresse geboten sei.

24

Diese Rechtsauffassung gründet sich auf eine irrige Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO. Zweifellos trifft es zu, daß die in § 4 Abs. 1 aufgestellte Grundregel:

"Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht"

25

keine Sonderbestimmung für Nur-Notare darstellt, sondern gleichfalls für die Bestellung von Anwaltsnotaren gilt. Jedoch wird die Anwendung dieser Grundregel in Beziehung auf Anwaltsnotare näher umrissen, sobald sich die Landesjustizverwaltung dazu entschließt, von der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO Gebrauch zu machen und durch Verwaltungsverordnung "hierüber nähere Bestimmungen" zu treffen. Hinsichtlich dieser Ausführungsbestimmungen hat das Gesetz den Landesjustizverwaltungen keine volle Gestaltungsfreiheit eingeräumt, vielmehr müssen sie der Verwirklichung des im Abs. 1 aufgestellten Grundsatzes dienen. Dabei ist den Landesjustizverwaltungen insbesondere die Auswahl unter drei verschiedenen Möglichkeiten überlassen: Die Bestellung der Notare kann entweder vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

26

Hat die Landesjustizverwaltung auf Grund der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO gegebenen Ermächtigung Ausführungsbestimmungen erlassen, so ist sie damit in Hinblick auf die Ausübung ihres Verwaltungsermessens gebunden. Sie kann dann von ihren bekanntgegebenen Richtlinien nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers. Maßgeblich für die Entscheidung über ein Gesuch sind in diesem Falle also die aufgestellten Richtlinien, als "nähere Bestimmungen" desjenigen, was "den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht". Keineswegs hat ein nach den Richtlinien abzuweisender Bewerber ein Anrecht darauf, daß neben der schematischen Bedürfnisprüfung anhand der Richtlinien noch eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten stattfinde.

27

Offenbar hat das Oberlandesgericht verfassungsrechtliche Bedenken dagegen gehabt, sich diese nach Sinn, Zweck und Vorgeschichte des § 4 Abs. 2 BNotO allein vertretbare Auslegung der Gesetzesbestimmung zu eigen zu machen. Der Antragsteller hatte nämlich vorgebracht, daß eine Modifizierung des § 4 Abs. 1 BNotO allenfalls durch Rechtsverordnungen innerhalb der Grenzen des Art. 80 GG, keinesfalls aber im Wege der in § 4 Abs. 2 BNotO vorgesehenen Verwaltungsverordnungen durchführbar gewesen sei. Dieses Bedenken greift jedoch nicht durch.

28

Die Regelung eines Lebenstatbestandes durch Gesetz oder Rechtsverordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 155, 165 ff) nur dann nötig, wenn für die Regelung des in Frage stehenden Gegenstandes die Form des Gesetzes entweder ausdrücklich vorgeschrieben ist, oder wenn sie sich aus dem Allgemeinvorbehalt oder dem Vorrang des Gesetzes ergibt. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

29

§ 4 Abs. 2 BNotO begnügt sich anstelle der Gesetzesform mit der Form einer Verwaltungsverordnung. Inhaltlich beziehen sich die dort vorgesehenen Verwaltungsvorschriften auf ein Sachgebiet, das im Rahmen der staatlichen Organisationsgewalt liegt, weil die Voraussetzungen für die Übertragung, eines öffentlichen Amts geregelt werden. Für dieses Sachgebiet besitzt der Allgemeinvorbehalt des Gesetzes keine Gültigkeit (vgl. auch Forsthoff, Verwaltungsrecht 8. Aufl. S. 377), vielmehr beschränkt sich dieser Allgemeinvorbehalt nach herkömmlicher Auffassung auf die Eingriffsverwaltung, welche in den Rechtskreis der Staatsbürger (frühere Formulierung: "in Freiheit und Eigentum") eingreift. Als Regelung von Verfahren und Zuständigkeit der Verwaltung, insbesondere als Selbstbegrenzung des Verwaltungsermessens für Akte der staatlichen Organisationsgewalt, unterliegen die in § 4 Abs. 2 BNotO gestatteten Richtlinien also nicht dem Gesetzesvorbehalt. Eine Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO abgesteckten Rahmens durch allgemeine Verwaltungsvorschriften begegnet daher keinen grundsätzlichen staatsrechtlichen Bedenken.

30

Aber selbst die Einführung einer generalisierenden Regelung, welche den Grundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO anhand der Gestaltungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 2 BNotO notifiziert, ist deshalb, weil sie dem ausgesprochenen Villen des Gesetzgebers entspricht, nicht zu beanstanden. Auch zu dieser Rechtsfrage nimmt die bereits erwähnte Entscheidung BVerfGE 8, 169 dahin Stellung, daß ein Gesetz nach dem Grundprinzip vom "Vorrang des Gesetzes" zwar grundsätzlich nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt werden könne. Jedoch könne sich dieser Vorrang des Gesetzes naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niederen Ranges bestehe, während staatliche Willensäußerungen, die das Gesetz befolgen und mit ihm in Einklang stehen, nicht am Vorrang des Gesetzes scheitern könnten. Der Gesetzgeber bestimme nämlich den Anwendungsbereich jeder gesetzlichen Vorschrift ebenso wie er ihren Inhalt bestimme. Es stehe ihm auch frei, die Anwendbarkeit einer Vorschrift dadurch zu beschränken, daß er ihr eine Subsidiarität gegenüber bestimmten staatlichen Willensäußerungen niedrigeren Ranges beilege. Diese Befugnis werde nicht durch den Vorrang des Gesetzes berührt. Der Gesetzgeber könne allerdings den Vorrang des Gesetzes als Prinzip nicht beseitigen; jedoch könne er einer einzelnen Vorschrift oder auch einer Gruppe von Vorschriften einen subsidiären Charakter geben.

31

Von dieser besonderen gesetzestechnischen Möglichkeit hat der Gesetzgeber der BNotO Gebrauch gemacht, indem er dem allgemeinen Grundsatz des § 4 Abs. 1 insofern, als er sich auf Anwaltsnotare bezieht, subsidiäre Geltung für den Fall beigelegt hat, daß keine Verwaltungsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 ergangen sind.

32

Dies bedeutet im Ergebnis, daß für die Bestellung von Notaren in Niedersachsen die Richtlinien der AVNot von 1961 maßgeblich sind, die sich, soweit ihre Anwendung hier in Betracht kommt, im Rahmen der Grundregel des § 4 Abs. 1 BNotO halten. Daneben muß auf den Grundsatz des § 4 Abs. 1 als Auslegungsregel, insbesondere für die Entscheidung von Grenzfällen, zurückgegriffen werden.

33

V.

Bei der Anwendung der erlassenen Richtlinien geht der angefochtene Beschluß zutreffend davon aus, daß der Antragsteller seinen Antrag auf Bestellung zum Notar nicht auf § 1 AVNot 1961 stützen kann, weil er keine der beiden darin vorgesehenen Wartefristen vollendet hat. Zunächst hat er das Erfordernis der "Ortsansässigkeit" nicht erfüllt, welches eindeutig eine dreijährige Anwaltstätigkeit am künftigen Amtssitz erfordert. Überdies ist der Antragsteller noch keine 15 Jahre bei einen deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen und erfüllt nicht einmal die für ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsgefangene in § 1 Abs. 2 aufgestellte Mindestanforderung, 5 Jahre als Rechtsanwalt, Probe- oder Anwaltsassessor tätig gewesen zu sein. Es spielt daher keine Rolle, welcher genaue Zeitraum ihm als im Kriegsdienst oder in Kriegsgefangenschaft verbracht auf die Regelfrist von 15 Jahren angerechnet werden dürfte. Eine Anrechnung der sechsjährigen Tätigkeit als Stadtdirektor ist nach der geltenden AVNot nicht vorgesehen.

34

Auch die vor dem Inkrafttreten der BNotO in Niedersachsen geltenden Grundsätze wären für ihn nicht günstiger gewesen, weil er noch keine Wartezeit von 10 Jahren - selbst unter Anrechnung der Militärzeit - aufzuweisen hat. Auch hätte er nicht in den Genuß der durch AV vom 9. April 1956 (NdsRpfl 1956, 65) eingeführten Anrechnungsmöglichkeit für eine der Tätigkeit eines Rechtsanwalts gleichwertige Beschäftigung gelangen können, weil diese Vergünstigung von der doppelten Bedingung abhängig war, daß die fragliche Beschäftigung vor der Kapitulation lag und daß bis zum 31. Dezember 1951 ein Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft oder zum Anwärterdienst gestellt worden war. - Auf seine früher vertretene Auffassung, es sei verfassungswidrig, daß diese Vergünstigung des ehemaligen § 1 Abs. 2 c nicht unterschiedslos allen Anwärtern für das Notaramt gewährt worden sei, ist der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nicht zurückgekommen. Der Senat seinerseits vermag hierin keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG zu erblicken, da es nicht gegen das Gleichheitsgebot verstieß und nicht willkürlich war, gewissen durch Krieg und Zusammenbruch besonders betroffenen Jahrgängen in erleichterter Form den Übergang zum Anwaltsberuf zu ermöglichen.

35

VI.

Sonach könnte zugunsten des Antragstellers keinesfalls § 1, sondern allenfalls § 2 AVNot angewendet werden. Auch der Antragsgegner ist in seinm Bescheid vom 28. Februar 1961 davon ausgegangen, daß das Bestellungsgesuch des Antragstellers schon vor Erfüllung der Wartezeiten gleichwohl begründet sein könnte, falls ein im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis für die Wiederbesetzung einer erledigten oder die Errichtung einer neuen Notarstelle bestände (so früherer § 2 AV 1953 und heutiger § 2 AVNot 1961). Von dieser Ausnahmebestimmung hat der Antragsgegner indes mit der Begründung keinen Gebrauch gemacht, daß in Pyrmont ein Bedürfnis für die Bestellung weiterer Notare fehle, weil bereits 5 Notare vorhanden seien und im Jahresdurchschnitt der beiden voraufgegangenen Jahre nicht die vorgeschriebene Durchschnittszahl von 400 Notariatsgeschäften je Notar (unter Einrechnung des Antragstellers) erreicht worden sei.

36

Daraus ergibt sich, daß der ablehnende Bescheid des Antragsgegners mit den Richtlinien der AVNot im Einklang steht; ein Ermessensfehler, der dem Verpflichtungsbegehren des Antragstellers gemäß § 111 BNotO zum Erfolg verhelfen könnte, liegt nicht vor.

37

Vergeblich sucht der Antragsteller einen Ermessensverstoß daraus herzuleiten, daß der Antragsgegner bis zum Jahre 1957 in Bad Pyrmont 6 Notare für erforderlich gehalten habe, während er neuerdings bereits bei der Zahl von 5 Notaren das Vorliegen eines weiteren Bedürfnisses verneine. Hierbei hat der Antragsteller offenbar übersehen, daß der Antragsgegner solche Bewerber, die die Wartezeiten erfüllt haben, nach früherem Recht bereits dann zu Notaren bestellen mußte, wenn sich für jeden Notar ein Jahresdurchschnitt von mindestens 250 Notariatsgeschäften ergab. In der AVNot von 1961 ist zwar die allgemeine Wartezeit von 10 auf 15 Jahren heraufgesetzt, dafür aber für Bewerber, die sie erfüllt haben, auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet worden. Aus jeder der beiden Regelungen, wie sie früher galt und heute gilt, ergibt sich zwangsläufig, daß die Zahl der örtlich zugelassenen Notare eine größere werden kann, sobald Bewerber vorhanden sind, die die Wartezeiten erfüllt haben.

38

Ob es nun wirklich hierauf beruht, daß von 1955 bis 1957 in Bad Pyrmont 6 statt 5 Notare bestellt waren, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden. Der Antragsteller konnte aber andererseits auch keine substantiierten Angaben darüber machen, inwiefern der Antragsgegner durch Nichtbeibehaltung der Zahl von 6 Notaren einen Ermessensverstoß begangen haben sollte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner sich im Rahmen der Selbstbindung seines Ermessen, wie sie in den Richtlinien niedergelegt worden ist, halten muß. Sollte man von diesen Richtlinien in einem einzelnen Fall abgewichen sein, so könnte der Antragsteller daraus noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Ein vereinzeltes Fehlgreifen der Verwaltung begründet noch keine Verwaltungsübung, deren spätere Mißachtung ihrerseits einen Ermessensmißbrauch darstellen könnte. - Es begründet auch keinen Formfehler des Bescheids vom 28. Februar 1961, daß man dem Antragsteller darin nicht die Gründe mitgeteilt hat, weshalb von 1955 bis 1957 für Bad Pyrmont 6 Notare bestellt gewesen sind.

39

Nach alledem konnte das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers keinen Erfolg haben. Vielmehr mußte auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hin der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners zurückgewiesen werden.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAG und § 13 a Abs. 1 FGG. Es entspricht im vorliegenden Falle nicht der Billigkeit, eine Kostenerstattung anzuordnen.

41

Die Festsetzung des Geschäftswerts gründet sich auf § 202 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.

Glanzmann
Weber
Spengler
Börtzler
Siewert

(1) Red. Anm.:

"des Rechtsmittels" korrigiert durch "des Verfahrens" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)