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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1962, Az.: NotZ 1/62

Ansetzung von Geschäftswerten für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1962
Aktenzeichen
NotZ 1/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Prozessführer

Niedersächsischer Minister der Justiz in H.,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in C.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Lothar S., B., B.straße ...

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
am 5. November 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte und Notare Dr. Becker und Wolff I, sowie
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers bietet keinen Anlaß zu einer anderweiten Festsetzung des Gegenstandswerts.

Gründe

1

Zwar ist als Regelwert in Rechtsanwalts- und Notar suchen gemäß § 111 Abs. 4 BNotO und § 202 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Kostenordnung der Betrag von 3.000 DM anzunehmen. Dieser kann jedoch je nach Bedeutung der einzelnen Sache bis zu 1.000.000 DM herauf- oder bis zu 200 DM herabgesetzt werden.

2

Infolgedessen hat der Anwaltssenat in ständiger Übung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Geschäftswerte von 30.000 bis 150.000 DM angesetzt, für die Simultanzulassung eines bereits zugelassenen Rechtsanwalts beim Oberlandesgericht 30.000 DM. Der beschließende Senat hat mehrfach die Bestellung zum Anwaltsnotar mit 25.000 DM bewertet. Auch im Falle des Antragstellers, der erst seit 1960 zur Anwaltschaft zugelassen ist, hätte sich eine erfolgreiche Beendigung des Streitverfahrens als vieljährige Abkürzung seiner Wartezeit auf die Notarbestellung ausgewirkt. Der Geschäftswert dieses Streitverfahrens, bei welchem sein Interesse an einem Obsiegen zu berücksichtigen war, ist daher mit 25.000 DM zutreffend eingeschätzt worden.

Glanzmann
Spengler