Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1990, Az.: NotZ 24/89
Notarrecht; Anzahl der Notare; Amtssitz; Auswahl der Bewerber; Entscheidung über Zulassung; Landesjustizverwaltung; Verwaltungsermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1990
- Aktenzeichen
- NotZ 24/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 14417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 15.11.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1991, 91
Amtlicher Leitsatz
Über Anzahl und Amtssitze der Notare sowie über die Auswahl der Bewerber entscheidet die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihr Verwaltungsermessen kann allerdings gebunden sein.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 30. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Thode
sowie die Notare Dr. B.-F. und Dr. G.
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war in der Zeit von 1973 bis 1977 im Bundesjustizministerium tätig. Im Jahre 1977 wurde er Fachhochschulprofessor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; 1981 bildete er dort Angehörige des gehobenen Dienstes im öffentlichen Recht aus. Nachdem er im Frühjahr 1983 ein Trainéeprogramm bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband absolviert hatte, wurde er am 26. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Siegen zugelassen. Seit seiner Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht Siegen zugelassenen Rechtsanwälte am 3. Juni 1983 ist er als Rechtsanwalt tätig.
Am 26. Oktober 1988 beantragte er, ihn zum Notar mit Amtssitz in Siegen zu bestellen. Der Antragsgegner wies das Gesuch durch Bescheid vom 10. April 1989 zurück. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Antragsteller habe die in § 12 Abs. 1 lit. a AVNot NRW vorgeschriebene zehnjährige Wartezeit nicht erfüllt, seine früheren Tätigkeiten vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft könnten nicht berücksichtigt werden. Eine Bestellung zum Notar vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit nach § 13 AVNot NRW komme nicht in Betracht, weil im Amtsgerichtsbezirk Siegen kein Bedürfnis bestehe, einen weiteren Notar zu benennen. Die Voraussetzungen des § 16 AVNot NRW seien ebenfalls nicht gegeben. Eine Bestellung nach dieser Vorschrift komme auch, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliege, nur in Betracht, wenn die Bestellung eines weiteren Notars den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspreche.
Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), es ist jedoch unbegründet.
1.
Die Bundesnotarordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bestellung zum Notar. Sie legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann. Daraus folgt nicht, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, auch zum Notar bestellt werden muß. Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidet die Landesjustizverwaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl und Amtssitze der Notare sowie über die Auswahl der Notarbewerber (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = NJW 1987, 1329 = BGHR, BNotO § 1, Notarzulassung 1.; Beschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = DNotZ 1989, 318, 319). Regelmäßig hat daher ein Bewerber, der die gesetzlichen Voraussetzungen für das Notaramt erfüllt, nur einen Anspruch darauf, daß die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über sein Gesuch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt. Ein Anspruch auf Bestellung zum Notar kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zum Notar zu bestellen ist, falls er die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Antragsgegner hat die Bestellung von Notaren in den Gebieten des Anwaltsnotariats des Landes Nordrhein-Westfalen durch die §§ 12 ff AVNot NRW vom 24. Oktober 1984 (JMBlNW 1974, 266), zuletzt geändert durch die AV vom 18. Dezember 1985 (JMBlNW 1986, 14), geregelt. An diese Bestimmungen, die aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO erlassen sind, ist der Antragsgegner bei der Ausübung seines Verwaltungsermessens gebunden; er kann davon nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (BGHZ 37, 179/185; zuletzt BGH, Beschluß vom 9. Mai 1988 a.a.O. und in BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 1). Nach den Verwaltungsvorschriften hängt die Bestellung eines für das Amt geeigneten Rechtsanwalts zum Notar von der Erfüllung bestimmter Wartezeiten (§ 12 AVNot NRW) oder dem Vorliegen eines Bedürfnisses (§ 13 AVNot NRW) ab. Nach § 16 AVNot NRW kann der Antragsgegner in besonderen Ausnahmefällen einen Notar auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12 bis 15 a AVNot NRW bestellen.
2.
Aus keiner dieser Bestimmungen kann der Antragsteller einen Anspruch auf Bestellung zum Notar herleiten.
a)
Nach § 12 AVNot NRW konnte der Antragsteller nicht zum Notar bestellt werden, weil er die zehnjährige allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, daß die früheren Tätigkeiten des Antragstellers, die er vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeübt hat, auf die Wartezeit nach § 12 Abs. 2 AVNot NRW nicht angerechnet werden können, weil diese Tätigkeiten nicht den in der genannten Vorschrift geregelten Voraussetzungen genügen.
b)
Die Bestellung des Antragstellers läßt sich auch nicht auf § 13 AVNot NRW stützen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW ist ein Bedürfnis in der Regel dann gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber zum Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkundengeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung des Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren 400 beträgt. Im Amtsgerichtsbezirk S. ist, wie der Antragsgegner und das Oberlandesgericht zutreffend und vom Antragsteller unwidersprochen dargelegt haben, kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es nicht zu beanstanden, daß sich der in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW festgelegte Bedürfnismaßstab für die Bestellung eines weiteren Notars auf den durchschnittlichen Geschäftsanfall des betreffenden Amtsgerichtsbezirks und nicht einzelner Gemeinden dieses Bezirkes bezieht (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80 = DNotZ 1980, 307, 308 m.w.N.).
c)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner seinem Antrag auch nicht nach § 16 AVNot NRW entsprochen hat.
Nach § 16 AVNot NRW hat die Landesjustizverwaltung bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Bewerber, der die Voraussetzungen der §§ 13 bis 15 a AVNot NRW nicht erfüllt, zum Notar bestellt werden soll. Ein Anspruch auf Bestellung zum Notar gewährt diese Vorschrift jedoch nicht. Die Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme zuzulassen sei, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Die Ermessensentscheidungen können die Gerichte nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Auch bei der Ausübung dieses Ermessens ist die Justizverwaltung nicht völlig frei. Sie muß vielmehr § 4 Abs. 2 BNotO beachten. Danach dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (st.Rspr.: BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80 a.a.O., 309; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, a.a.O. 1331 = BGHR, BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnisprüfung 1.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = BGHR, BNotO § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 1; insoweit in DNotZ 1989, 318 nicht abgedruckt).
Die Entscheidung des Antragsgegners läßt Ermessensfehler nicht erkennen, denn diese Grenzen seines Ermessens hat er beachtet. Selbst wenn, wie der Antragsteller meint, bei ihm wegen seiner früheren Berufstätigkeit als Beamter und als Fachhochschullehrer besondere persönliche Gründe für eine alsbaldige Bestellung zum Notar vorgelegen haben sollten, wäre die Entscheidung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aufgrund des in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW geregelten Maßstabs ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars ermessensfehlerfrei verneint. Der Maßstab des § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW kann im Rahmen des § 16 zugrunde gelegt werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, a.a.O. 1331). Der Antragsgegner hat sich mit der Anwendung dieses Maßstabes im Rahmen des ihm bei der Bedürfnisprüfung eingeräumten Ermessens gehalten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, Belange der Rechtspflege seien auch dann nicht gefährdet, wenn das jährliche durchschnittliche Urkundsaufkommen pro Notar im Amtsgerichtsbezirk in den letzten beiden Kalenderjahren 250 nicht unterschreite, trifft nicht zu. Von dieser Zahl ist nach § 12 Abs. 1 Buchst. c AVNot nur auszugehen, wenn der Bewerber die weiteren Voraussetzungen des § 12 AVNot - 10 Jahre Zulassung bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt (Buchst. a) und mindestens dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt an dem in Aussicht genommenen Amtssitz (Buchst. b) - erfüllt, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Anrechnungsregelung in § 12 Abs. 2 AVNot. Darin kommt nicht etwa zum Ausdruck, daß die Justizverwaltung das Bedürfnis für die Bestellung eines neuen Notars schon dann bejaht, wenn die Urkundsgeschäfte die Zahl 250 überschreiten. Vielmehr ist für dieses Bedürfnis - auch in den Fällen des § 16 AVNot - allein die in § 13 Abs. 1 AVNot getroffene Regelung maßgebend (Urkundszahl 400), die nicht auf die Grundsätze über die zeitlichen Voraussetzungen über die Bestellung zum Notar abhebt.
3.
Die Regelungen der §§ 12, 13 und 16 AVNot NRW sind nicht verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Staat aufgrund seiner Organisationsgewalt befugt, die Zahl der Notarämter festzusetzen. Regelungen, die aufgrund objektiver, am Bedarf orientierter Kriterien, die Zulassung von Notaren steuern, berühren die Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 73, 280, 292). Verfassungswidrig sind nach dieser Rechtsprechung allgemeine Verwaltungsverfügungen nur insoweit, als sie subjektive Zulassungsvoraussetzungen regeln (BVerfG, NJW 1989, 2614 f). Derartige subjektive Zulassungsvoraussetzungen enthalten die genannten Regeln der AV NRW nicht. Sie schreiben der Justizverwaltung für die Ausübung ihres Ermessens bei der Zulassung von Notarbewerbern ausschließlich objektive Kriterien vor, die gleichermaßen auf alle Bewerber anwendbar sind, unabhängig von ihrer Eignung für das Amt eines Notars.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Thode
Becker-Flügel
Grantz