Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1988, Az.: NotZ 1/88

Notar; Antragstellung; Örtliche Wartezeit; Zeitraum; Rechtsbehelfsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1988
Aktenzeichen
NotZ 1/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.11.1987 - AZ: 2 VA (Not) 7/87

Fundstelle

  • DNotZ 1989, 318

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Amtlicher Leitsatz

Es ist ermessensfehlerfrei, bei der Berechnung der sogenannten "örtlichen Wartezeit" nur den unmittelbar vor der Antragstellung liegenden Zeitraum zu berücksichtigen; auch der Zeitraum des an eine Ablehnung anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens bleibt grundsätzlich unberücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Goydke und Winter sowie
die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff
am 9. Mai 1988 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 1987 - 2 VA (Not) 7/87 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1926 geborene Antragsteller, ein Schwerkriegsbeschädigter, wurde erstmals am 29. Juli 1955 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Münster sowie dem Landgericht Münster zugelassen; er wurde im August 1955 in die Listen der bei diesen beiden Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Durch Urkunde vom 6. November 1963 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Münster zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Münster bestellt. Durch Erlaß vom 26. September 1978 enthob ihn der Antragsgegner gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 BNotO seines Amtes als Notar, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete. Nach Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens verzichtete der Antragsteller durch Schreiben vom 17. Juli 1979 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; die Zulassung wurde deshalb am 31. Juli 1979 zurückgenommen. Am 31. Juli 1984 wurde der Antragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Münster sowie dem Landgericht Münster zugelassen; die Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht Münster zugelassenen Rechtsanwälte erfolgte am 14. August 1984.

2

Am 19. September 1986 beantragte der Antragsteller, ihn erneut zum Notar mit dem Amtssitz in Münster zu bestellen. Der Antragsgegner wies das Gesuch durch Bescheid vom 6. Mai 1987 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antragsgegner habe die örtliche Wartezeit (§ 12 Abs. 1 Buchst. b, § 13 Abs. 2 Satz 1 AVNot NRW) nicht erfüllt; seine frühere Anwaltstätigkeit in Münster in der Zeit von 1955 bis 1979 könne auf diese Wartezeit nicht angerechnet werden. Eine Bestellung zum Notar nach § 16 AVNot NRW komme nicht in Betracht, weil die Bestellung eines weiteren Notars in Münster nicht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspreche. Die im Amtsgerichtsbezirk Münster anfallenden Notariatsgeschäfte könnten von den bereits dort bestellten 114 Notaren angemessen erledigt werden. Da das Gesuch des Antragstellers schon deshalb abgelehnt werden müsse, brauche nicht entschieden zu werden, ob der Antragsteller für das Notaramt geeignet sei.

3

Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung dahin beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Münster zu ernennen,

4

hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

5

weiter hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag vom 19. September 1986 erneut zu bescheiden.

6

Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

8

1.

Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners und der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts enthalten nicht die Feststellung, ob der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Anwaltsnotar erfüllt, insbesondere nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Notaramt geeignet ist (§ 6 BNotO). Diese Frage kann auch im Beschwerdeverfahren offen bleiben. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Antragstellers unterstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar vorliegen, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, den Antragsteller zum Notar zu bestellen (Hauptantrag) oder ihn wenigstens neu zu bescheiden (Hilfsanträge).

9

2.

Die Bundesnotarordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bestellung zum Notar. Sie legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt wenden kann. Daraus folgt nicht, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, auch zum Notar bestellt werden muß. Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidet, die Landesjustizverwaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl und die Amtssitze der Notare sowie über die Auswahl der Notarbewerber (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1). Regelmäßig hat daher ein Bewerber, der die gesetzlichen Voraussetzungen für das Notaramt erfüllt, nur einen Anspruch darauf, daß die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über sein Gesuch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt. Die Gerichte, die nach § 111 BNotO gegen eine ablehnende Entscheidung der Landesjustizverwaltung angerufen werden können, dürfen die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Anspruch auf Bestellung zum Notar kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zum Notar zu bestellen ist, falls er die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

10

Der Antragsgegner hat die Bestellung von Notaren in den Gebieten des Anwaltsnotariats des Landes Nordrhein-Westfalen durch die §§ 12 ff AVNot NRW vom 24. Oktober 1974 (JMBl. NW 1974, 266), zuletzt geändert durch die AV vom 18. Dezember 1985 (JMBl. NW 1986, 14), geregelt. An diese Bestimmungen, die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO erlassen sind, ist der Antragsgegner bei der Ausübung seines Verwaltungsermessens gebunden; er kann davon nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (BGHZ 37, 179, 185; st. Rspr.). Nach den Verwaltungsvorschriften hängt die Bestellung eines für das Amt geeigneten Rechtsanwalts zum Notar von der Erfüllung bestimmter Wartezeiten (§ 12 AVNot NRW) oder dem Vorliegen eines Bedürfnisses (§ 13 AVNot NRW) ab. Für Schwerbehinderte und Rechtsanwälte, die zu dem Personenkreis der §§ 1-4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören, sind Erleichterungen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen vorgesehen (§§ 14, 15 AVNot NRW). Für alle Notarbewerber ist eine Altersgrenze bestimmt (§ 15 a Abs. 1 AVNot NRW). In § 16 AVNot NRW hat sich der Antragsgegner vorbehalten, in besonderen Ausnahmefällen einen Notar auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12-15 a AVNot NRW zu bestellen.

11

Aus keiner dieser Bestimmungen kann der Antragsteller einen Anspruch auf Bestellung zum Notar herleiten.

12

a)

Nach der bei Erlaß des Bescheides vom 6. Mai 1987 gegebenen Sach- und Rechtslage hat der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt, den Antragsteller zum Notar zu bestellen.

13

aa)

Nach § 12 AVNot NRW konnte der Antragsteller nicht zum Notar bestellt werden. Er erfüllte zwar die allgemeine Wartezeit (§ 12 Abs. 1 Buchst. a AVNot NRW), weil er insgesamt mehr als 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war. Für ihn galt ferner nicht das in § 12 Abs. 1 Buchst. c AVNot NRW geregelte Erfordernis einer Mindestzahl von Urkundsgeschäften im Amtsgerichtsbezirk, weil er insgesamt mehr als 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war (§ 12 Abs. 4 AVNot NRW). Er erfüllte jedoch nicht die in § 12 Abs. 1 Buchst. b AVNot NRW bestimmte örtliche Wartezeit. Nach dieser Bestimmung muß der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Gesuch mindestens während der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig sein. Da der Antragsteller nach mehrjähriger Unterbrechung seiner Anwaltstätigkeit erst im Juli 1984 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und am 14. August 1984 in die Liste der beim Amtsgericht Münster zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen wurde, war diese Wartezeit bei Erlaß des angefochtenen Bescheides noch nicht verstrichen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsvorschrift ist es nicht möglich, die frühere Anwaltstätigkeit des Antragstellers in den Jahren 1955 bis 1979 auf diese Wartefrist anzurechnen. Auch der Normzweck erlaubt keine vom Wortlaut abweichende Beurteilung. Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bieten, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74, DNotZ 1976, 242; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 1/75, DNotZ 1976, 244). Diesen Normzweck verfolgt die Bestimmung jedoch aufgrund typisierender Betrachtungsweise nur in den durch den Wortlaut gezogenen Grenzen. Eine solche typisierende Regelung, die nicht auf alle möglichen Besonderheiten eines Einzelfalls Rücksicht nimmt, ist der Landesjustizverwaltung durch § 4 Abs. 2 BNotO gestattet. Der Antragsgegner mußte deshalb bei der Regelung der örtlichen Wartezeit nicht berücksichtigen, daß ein Bewerber aufgrund früherer langjähriger Anwaltstätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtssitz ebenfalls mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein kann. Er durfte vielmehr bei der typisierenden Regelung der örtlichen Wartezeit davon ausgehen, daß nach einer Unterbrechung der Anwaltstätigkeit am in Aussicht genommenen Amtssitz keine hinreichende Gewähr mehr für eine genügende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besteht, zumal wenn - wie hier - der Bewerber die Anwaltstätigkeit für mehrere Jahre vollständig aufgegeben hatte.

14

bb)

Die Sonderbestimmungen für Schwerbehinderte rechtfertigten keine dem Antragsteller günstigere Beurteilung. Nach § 14 Abs. 1 AVNot NRW verkürzen sich für Schwerbehinderte lediglich die allgemeine Wartezeit des § 12 Abs. 1 Buchst. a AVNot NRW sowie die Wartzeit des § 12 Abs. 4 AVNot NRW, die der Antragsteller ohnehin erfüllte. Eine Abkürzung der örtlichen Wartzeit ist indessen auch für schwerbehinderte Bewerber nicht vorgesehen. Erst wenn der Schwerbehinderte wie jeder andere Bewerber die örtliche Wartezeit erfüllt hat, ist er bevorzugt zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW).

15

Mit dieser Regelung hat der Antragsgegner in ausreichender Weise den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes Rechnung getragen. Nach dem hier einschlägigen § 51 SchwbG in der Fassung vom 26. August 1986 soll Schwerbehinderten, die eine zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit erforderliche Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. Diese Vorschrift begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung (vgl. BGHZ 47, 84, 85; Beschl. v. 8. November 1976 - NotZ 8/76, DNotZ 1977, 379, 380). Der über die Zulassung entscheidenden Stelle ist ein Ermessensspielraum eingeräumt, in welcher Weise die gesetzlich gebotene Bevorzugung von Schwerbehinderten geschehen soll. § 14 Abs. 1 AVNot NRW hält sich in den Grenzen des der Landes Justizverwaltung eingeräumten Ermessens.

16

cc)

Auch nach § 13 AVNot NRW konnte der Antragsteller nicht zum Notar bestellt werden. Er behauptet selbst nicht, daß ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen habe. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot NRW ist ein Bedüfnis in der Regel dann gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber zum Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung des Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren 400 beträgt, wobei Wechsel- und Scheckproteste nicht mitzuzählen sind. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, daß im Amtsgerichtsbezirk Münster der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte in den Jahren 1985 und 1986 230 betragen habe. Das liegt noch unter der in § 12 Abs. 1 Buchst. c AVNot NRW bestimmten Mindestzahl der Urkundsgeschäfte.

17

dd)

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner keinen Gebrauch von der Ausnahmevorschrift des § 16 AVNot NRW gemacht hat. Danach hat die Landes Justizverwaltung auch bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Bewerber, der die Voraussetzungen der §§ 12 bis 15 a AVNot NRW nicht erfüllt, zum Notar bestellt werden soll. Schon deshalb kann daraus ein Anspruch auf Bestellung zum Notar nicht abgeleitet werden. Auch ein Ermessensfehler des Antragsgegners, der dem Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung geben würde, liegt nicht vor. Zwar begegnet die Begründung des angefochtenen Bescheids rechtlichen Bedenken, soweit dort ausgeführt ist, persönliche Gründe vermöchten allein die Bestellung zum Notar aufgrund des § 16 AVNot nicht zu rechtfertigen. Sollte der Antragsgegner damit meinen, Umstände persönlicher Art könnten keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wäre der Begriff des "besonderen Ausnahmefalls" rechtlich verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats können auch Umstände persönlicher Art es rechtfertigen, einen besonderen Ausnahmefall anzuerkennen (Beschl. v. 22. Juni 1981 - NotZ 1/81, DNotZ 1982, 133, 136). Selbst wenn insoweit ein Ermessensfehler vorläge, könnte dieser aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen. Die Entscheidung des Antragsgegners zu § 16 AVNot wird nämlich durch eine weitere, selbständige Erwägung gerechtfertigt, die für sich die Entscheidung trägt.

18

Auch wenn ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot NRW vorliegt, ist die Landesjustizverwaltung in ihrer Entscheidung, ob sie den Bewerber zum Notar bestellen will, nicht völlig frei, sie muß vielmehr § 4 Abs. 1 BNotO beachten. Danach dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnisprüfung 1 m.w.N.). Diese Grenze seines Ermessens hat der Antragsgegner beachtet. Er hat dargelegt, daß es in Münster an einem dringenden Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars fehle; die im Amtsgerichtsbezirk Münster bereits ansässigen 114 Notare seien in der Lage, die anfallenden Notariatsgeschäfte angemessen zu erledigen. Diese Beurteilung ist angesichts der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragenen Zahlen der Urkundsgeschäfte rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1980, NotZ 6/80, DNotZ 1981, 307, 309).

19

b)

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hat sich gegenüber der bei Erlaß des angefochtenen Bescheides gegebenen Sach- und Rechtslage zwar nicht die Rechtslage, wohl aber die Sachlage insoweit verändert, als der Antragsteller inzwischen die örtliche Wartezeit des § 12 Abs. 1 Buchst. b AVNot NRW erfüllt hat. Auch dieser Umstand kann dem Rechtsmittel des Antragstellers jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

20

Der Senat hat die Frage, nach welchem Zeitpunkt sich in Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn eine Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten ist, unterschiedlich beantwortet. In einigen Entscheidungen hat er die Auffassung vertreten, bei der Prüfung, ob die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Anwaltsnotar rechtswidrig sei, komme es allein darauf an, ob die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, in welchem er erlassen worden sei; es sei ohne Belang, ob später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Umstände eingetreten seien, die nunmehr eine Bestellung zum Notar rechtfertigten (Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47; v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49). In späteren Entscheidungen ist ausgeführt, weil der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehre, ihn zum Notar zu bestellen, komme es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74, unveröffentlicht; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGHZ 37, 179, 181 nur zur maßgebenden Rechtslage). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, die Frage neu zu entscheiden.

21

Auch wenn man berücksichtigt, daß der Antragsteller inzwischen die örtliche Wartezeit des § 12 AVNot NRW erfüllt hat, kann nämlich wegen der besonderen Sachverhaltsgestaltung seinen Anträgen nicht stattgegeben werden. Der Antragsteller hat jetzt die in § 15 a AVNot NRW bestimmte Altersgrenze für Notarbewerber überschritten. Nach dieser Bestimmung kann der Bewerber nicht zum Notar bestellt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Diese Bestimmung ist rechtswirksam (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, BGHR BNotO § 3 Abs. 2 Altersgrenze 1) und würde der Bestellung des Antragstellers zum Notar entgegenstehen, wenn er nach Ablauf auch der örtlichen Wartezeit einen neuen Antrag bei der Behörde gestellt hätte. Der Umstand, daß der Antragsteller im Gerichtsverfahren seinen schon am 19. September 1986, kurz vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellten Antrag verfahrensrechtlich weiter verfolgt, kann nicht zu einer Besserstellung führen. § 15 a Abs. 1 AVNot NRW stellt zwar seinem Wortlaut nach darauf ab, ob der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Damit soll indessen der Bewerber nur vor Nachteilen bewahrt werden, die sich aus der Dauer des Verfahrens über seinen Antrag ergeben; die Behörde soll einen Bewerber, der im übrigen alle Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar erfüllt, nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil er zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über sein Gesuch die Altersgrenze überschritten hat. Vom Zweck der Bestimmung nicht mehr gedeckt ist dagegen eine Auslegung, die es einem Bewerber erlauben würde, im gerichtlichen Verfahren auf einen verfrüht gestellten Antrag zurückzugreifen, obwohl dieser von der Behörde zu Recht abgelehnt worden ist und die Ablehnung daher vom Gericht auch nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgehoben werden dürfte. Eine rechtmäßige Ablehnung des Gesuchs eines Notarbewerbers erledigt materiell-rechtlich dessen Antrag mit der Folge, daß die Verpflichtungsanträge im Verfahren nach § 111 BNotO für die Anwendung des § 15 a Abs. 1 AVNot NRW nicht anders als bei der Behörde gestellte Neuanträge behandelt werden können. Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß daher jetzt daran scheitern, daß der Antragsteller die Altersgrenze überschritten hat.

22

Die Beschwerde wird deshalb zurückgewiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Krohn
Goydke
Winter
Rendtorff
Beckhoff