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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1980, Az.: NotZ 6/80

Notar; Zulassung zum Notar; Grundlage der Zulassung zum Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1980
Aktenzeichen
NotZ 6/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.11.1979

Fundstelle

  • DNotZ 1981, 307

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, daß sich der in § 13 I 2 AVNotW festgelegten Bedürfnismaßstab auf den durchschnittlichen Geschäftsanteil des betreffenden Amtsgerichtsbezirks und nicht einzelner Gemeinden dieses Bezirks bezieht.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1944 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gütersloh und dem Landgericht Bielefeld zugelassen. Seine Anwaltspraxis übt er in der zum Amtsgerichtsbezirk Gütersloh gehörenden Gemeinde Verl aus.

2

Das Gesuch des Antragstellers, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Verl zu bestellen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 30. Mai 1979 abgelehnt, weil der Antragsteller noch nicht mindestens 10 Jahre als Anwalt zugelassen sei (§ 12 Abs. 1 a der AVNot NW vom 24. Oktober 1974 in der Fassung vom 23. Mai 1978 - JMBlNRW S. 149), für den Amtsgerichtsbezirk Gütersloh kein Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars bestehe (§ 13 AVNot) und auch ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot nicht vorliege.

3

Der Antragsteller hat fristgemäß gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat den Standpunkt vertreten, daß in Verl ein dringendes Bedürfnis für die Bestellung eines Notars bestehe und daß aus diesem Grunde jedenfalls die Voraussetzung des § 16 AVNot gegeben sei.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

5

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), aber sachlich nicht begründet.

6

Nach § 4 Abs. 1 BNotO dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Für die Fälle des Anwaltsnotariats, um das es hier geht, können die Landesjustizverwaltungen gemäß § 4 Abs. 2 BNotO die Zugangsvoraussetzungen im einzelnen regeln. Auf dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht die Allgemeinverfügung (AVNot) des Antragsgegners vom 24. Oktober 1974. Die darin geregelten Voraussetzungen für die vom Antragsteller nachgesuchte Bestellung zum Notar hat der Antragsgegner rechtsbedenkenfrei verneint.

7

Außer Frage steht, daß der Antragsteller die zeitliche Voraussetzung des § 12 Abs. 1 a AVNot nicht erfüllt, wonach zum Notar nur ernannt werden darf, wer schon mindestens 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen ist.

8

Auch § 13 AVNot rechtfertigt den Antrag nicht; denn im Amtsgerichtsbezirk Gütersloh, in dem sich der Antragsteller bewirbt, ist kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars gegeben, wie das Oberlandesgericht zutreffend und vom Antragsteller unangegriffen dargelegt hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß sich der in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot festgelegte Bedürfnismaßstab auf den durchschnittlichen Geschäftsanfall des betreffenden Amtsgerichtsbezirks und nicht einzelner Gemeinden dieses Bezirks bezieht (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171, 173; vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 - DNotZ 1978, 309, 311 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 -).

9

Im Ausgangspunkt richtig ist allerdings die Auffassung des Antragstellers, daß sich der Antragsgegner durch § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot nur "in der Regel" an den dort festgelegten objektiven Bedarfsmaßstab gebunden hat. Außergewöhnliche Umstände lassen daher eine von dieser Bestimmung abweichende Entscheidung zu. Dem trägt § 16 AVNot Rechnung. Danach kann ein Notar "in besonderen Ausnahmefällen" auch ohne die Voraussetzungen des § 13 AVNot bestellt werden. Ob indessen eine solche Ausnahme vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 4/78 = DNotZ 1979, 367, 371). Sie unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur dahin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob davon in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Auch bei Ausübung dieses Ermessens ist die Justizverwaltung verpflichtet, nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu entscheiden (§ 4 Abs. 1 BNotO). Daran aber hält sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners.

10

Mit einer auf den Gesamtbezirk eines Amtsgerichts bezogenen Bedürfnisprüfung, wie sie § 13 Abs. 1 Satz 2 der nordrhein-westfälischen AVNot im Einklang mit den Verwaltungsrichtlinien anderer Bundesländer vorsieht, ist den Belangen einer geordneten Rechtspflege grundsätzlich Genüge getan. Ist nach der Zahl der im Amtsgerichtsbezirk vorhandenen Notare der Bedarf für diesen Bezirk gedeckt, so ist damit auch die notarielle Betreuung der einzelnen Gemeinden des Bezirks in aller Regel sichergestellt. Eine die Anwendung des § 16 AVNot rechtfertigende Ausnahme könnte deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn für einen Gebietsteil oder eine politische Gemeinde des Amtsgerichtsbezirks eine möglichst ortsnahe und rasche notarielle Betreuung nicht gewährleistet wäre, wenn sich dort also gerade mit Rücksicht auf eine geordnete Rechtspflege die Bestellung eines weiteren Notars als erforderlich erwiese (vgl. Senatsbeschlüsse DNotZ 1973, 171 sowie vom 17. März 1975 - NotZ 8/74 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 -).

11

Der Antragsgegner hat eine solche Notwendigkeit für die Einwohner der Gemeinde Verl nicht als gegeben erachtet, weil es ihnen zumutbar sei, einen Notar in der nur etwa 10 Kilometer entfernten und verkehrsmäßig günstig zu erreichenden Stadt Gütersloh - dem Sitz des Amtsgerichts - aufzusuchen. Diese Erwägung ist sachgerecht; sie liegt im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraumes. Demgegenüber ist der vom Antragsteller angeführte Umstand, daß in der Stadt Gütersloh auf jeden der dort tätigen Notare im Durchschnitt weniger als 3000 Einwohner entfielen, während für die 18799 Einwohner der Gemeinde Verl überhaupt kein Notar vorhanden sei, nicht stichhaltig; denn durch die in Gütersloh ansässigen Notare, deren Tätigkeitsbereich sich auf den gesamten Amtsgerichtsbezirk erstreckt, ist auch die rechtliche Versorgung der Bevölkerung von Verl gesichert.

12

Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Räfle
Dr. Groth
Dr. Lamers