Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1978, Az.: NotZ 4/78
Bestellung zum Notar; Vertrag zur Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis und einer Notarpraxis; Einhaltung eines Ermessensspielraums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1978
- Aktenzeichen
- NotZ 4/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 05.06.1978
Rechtsgrundlagen
- § 2 AVNot
- § 4 Abs. 1 BNotO
Fundstelle
- DNotZ 1979, 367-373
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Prozessführer
Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in S.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Thomas E., K. in L.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 11. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Hoegen sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 1978 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der am ... 1944 geborene Antragsteller wurde im September 1973 als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht Lübeck zugelassen. Er übt seine Praxis in Sozietät mit seinem jetzt 72-jährigen Vater, dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Wolfgang E., und einem weiteren Rechtsanwalt und Notar aus.
Im Februar 1976 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner seine vorzeitige Bestellung zum Notar gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 der AV des Antragsgegners über die Angelegenheiten der Notare für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1967 (SchlHA 1967, 42) i.d.F. der AV vom 3. Juli 1970 (SchlHA 1970, 156) - im folgenden: AVNot -, da ein besonders gelagerter Einzelfall vorliege. Er berief sich dabei auf einen mit seinem Vater geschlossenen "Vertrag zur Übernahme der Rechtsanwalts- und Notarspraxis". Hiernach sollte er dessen Praxis zum 1. April 1975 übernehmen und von der Übernahme an verpflichtet sein, eine lebenslängliche Monatsrente an seinen Vater in Höhe von 1.300,- DM, bei dessen Ableben an seine Mutter in Höhe von 600,- DM zu zahlen. Die Durchführung des Vertrages ist davon abhängig gemacht, daß der Antragsteller mit dem Tage des Ausscheidens seines Vaters aus der Praxis zum Notar bestellt wird. Der Antragsteller begründete sein Gesuch später auch damit, daß im Amtsgerichtsbezirk Lübeck aufgrund der Durchschnittszahlen der beiden vorangegangenen Jahre ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars bestehe (§ 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AVNot).
Der Antragsgegner verweigerte die Bestellung mit Bescheid vom 26. Oktober 1976 unter beiden Gesichtspunkten; er bat den Antragsteller um Mitteilung, falls er einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" wünsche. Darum suchte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 1977 nach, in dem er seinen Antrag aufrecht erhielt und vorsorglich wiederholte. Der Antragsgegner lehnte den "erneuten Antrag" mit Bescheid vom 15. Juli 1977 wiederum ab. Er bezog sich dabei überwiegend auf seinen ersten Bescheid und fügte u.a. an, auch die Zahlen für 1976 rechtfertigten die Bestellung des Antragstellers zum Notar nicht.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller in erster Linie begehrt, die Bescheide des Antragsgegners vom 15. Juli 1977 und 26. Oktober 1976 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Notar zu bestellen.
Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprochen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
Das nach § 111 Abs. 4 BNotO i. Verb. m. §§ 37, 42 Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dem Begehren des Antragstellers mit der Begründung stattgegeben, nach der Zahl der in den Jahren 1976 und 1977 angefallenen Notariatsgeschäfte bestehe ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars.
1.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. In den Fällen des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO), um das es sich im vorliegenden Fall handelt, können die Landesjustizverwaltungen hierüber die näheren Bestimmungen treffen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner die AVNot erlassen. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß er hinsichtlich der Ausübung seines Verwaltungsermessens bei der Bestellung von Notaren an die Vorschriften dieser AV als die näheren Bestimmungen darüber, was den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, gebunden ist (Senatsbeschluß BGHZ 37, 179, 185). Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a AVNot kann im Einzelfall von der Einhaltung der beiden Wartefristen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b AVNot - erstere hat der Antragsteller noch nicht erfüllt - im Interesse einer geordneten Rechtspflege innerhalb eines bestimmten Bezirks abgesehen werden. Die Bestellung eines Notars ist durch dieses Interesse insbesondere dann gedeckt, wenn der Jahresdurchschnitt der Notariatsgeschäfte in dem gesamten Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber seinen Amtssitz begründen will, in jedem der beiden vorangegangenen Jahre die Durchschnittszahl von 400 je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - erreicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot). Nach der Handhabung des Antragsgegners, die mit derjenigen anderer Landesjustizverwaltungen übereinstimmt, sind dabei die Zahlen der beiden Jahre maßgebend, die dem Jahr vorangegangen sind, in dem die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ergeht. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden, auch wenn die Landesjustizverwaltung ihrer Entscheidung jeweils den neuesten Stand der Dinge zugrunde zu legen hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 1/69, DNotZ 1970, 56, 58). Denn die vollständigen Zahlen für das Jahr der Entscheidung stehen erst am Jahresende zur Verfügung.
Als der Antragsgegner am 15. Juli 1977 das erneute Gesuch des Antragstellers um Bestellung zum Notar ablehnend beschied, waren somit entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht die Zahlen für 1976 und 1977, sondern die für 1975 und 1976 von Bedeutung. Das Oberlandesgericht hat den erwähnten Senatsbeschluß in DNotZ 1970, 56 [BGH 15.07.1969 - NotZ 1-2/69] mißverstanden. Zahlen, die zur Zeit des angefochtenen Bescheids noch nicht feststanden, konnte die Landesjustizverwaltung ihm nicht zugrunde legen.
2.
Das Oberlandesgericht hat über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1978 entschieden. Ob es hierbei ebenfalls von den Zahlen für 1975 und 1976 oder von denen für 1976 und 1977 auszugehen hatte, kann auf sich beruhen; denn für das Jahr 1975 und das Jahr 1976 ist die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot für jedes "der beiden vorangegangenen Jahre" vorausgesetzte Durchschnittszahl der Notariatsgeschäfte von 400 je Notar selbst dann nicht erreicht, wenn man den Vater des Antragstellers nicht mitzählt. Das ist auch für die Entscheidung des Senats maßgebend. Auf die Zahlen für 1978 kann es nicht ankommen, weil sie noch nicht feststehen; der Antragsteller hat sich auf sie auch nicht berufen.
In Fällen, in denen es mehrere Bewerber für das Notariat gibt, berechnet der Antragsgegner die Durchschnittszahl nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit § 2 Abs. 5 AVNot. Nach der letzteren Vorschrift hat von mehreren Bewerbern in der Regel derjenige den Vorzug, der die Wartezeit der Ortsansässigkeit zuerst erfüllt hat oder erfüllen würde. Die Berücksichtigung dieser Vorschrift bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot im Rahmen der Bestellungspraxis des Antragsgegners führt dazu, daß die Zahl der Notariatsgeschäfte nicht nur durch die Zahl der amtierenden Notare unter Hinzurechnung "des Bewerbers", sondern auch durch die Zahl der anderen, dem jeweiligen Antragsteller vorgehenden Bewerber zu teilen ist. Gegen dieses Verfahren, das auch der Antragsteller im Grundsatz nicht beanstandet, ist rechtlich nichts einzuwenden, soweit im Einzelfall Abweichungen von der Regel des § 2 Abs. 5 AVNot nicht veranlaßt sind. Im vorliegenden Fall bestehen dafür keine Anhaltspunkte. In der Tat liegt es nahe, im Falle mehrerer Bewerber die fragliche Wendung in § 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot zur Lösung der Konkurrenz so zu lesen, als lautete sie:
"unter Berücksichtigung des Bewerbers und ihm vorgehender anderer Bewerber".
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Antragsgegner meint - alle Rechtsanwälte vom Zeitpunkt ihrer Zulassung an als "Bewerber" anzusehen sind. Zu berücksichtigender (Mit-)Bewerber ist zumindest, wer vor der Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Antrag eines bestimmten Bewerbers einen Antrag auf Bestellung zum Notar gestellt hat. Der genannte Zeitpunkt könnte allenfalls dann nicht maßgebend sein, wenn sich die Entscheidung aus Gründen verzögert hätte, die die Landesjustizverwaltung zu vertreten hat; das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die in anderem Zusammenhang geäußerte Ansicht des Oberlandesgerichts, nur solche Rechtsanwälte könnten einbezogen werden, deren Bewerbungen "annähernd gleichzeitig" mit der des Antragstellers eingegangen sind, findet weder in Vorschriften der Bundesnotarordnung noch in den Bestimmungen der AVNot eine hinreichende Stütze.
a)
Im Jahre 1975 fielen 28.316 zu berücksichtigende Notariatsgeschäfte an. Damals amtierten 68 Notare im Amtsgerichtsbezirk Lübeck. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist es ermessensfehlerfrei (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO), wenn der Antragsgegner bei der Ermittlung der Richtzahl für 1975 außer den amtierenden Notaren und dem Antragsteller jedenfalls noch die Rechtsanwälte Z., Dr. M., Dr. S. und F., alle in L., berücksichtigte. Sie hatten ihre Gesuche vor der Entscheidung des Antragsgegners vom 15. Juli 1977 über den erneuten Antrag des Antragstellers vom 28. Februar 1977 gestellt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es unerheblich, daß die Rechtsanwälte Dr. S. und F. - die sich übrigens ebenso wie die beiden anderen Anwälte bereits vor ihm erfolglos beworben hatten - ihre erfolgreichen Anträge erst nach ihm einreichten (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 6/64 = DNotZ 1965, 186 und vom 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69 = DNotZ 1970, 56). Die vier Anwälte hatten die Wartezeit der Ortsansässigkeit vor dem Antragsteller erfüllt, gingen ihm daher nach der Regel des § 2 Abs. 5 AVNot vor. Nach der rechtsfehlerfreien Berechnung des Antragsgegners aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 AVNot ergibt sich somit für 1975 eine Durchschnittszahl "je Notar" von 28.316: 73 = 387. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Antragstellers sein noch als Notar amtierender Vater der mit der Bestellung des Antragstellers aus dem Notariat auszuscheiden beabsichtigt, nicht mitgezählt würde, ergäbe sich eine Durchschnittszahl von nur 393. Es kann deshalb offen bleiben, ob gegen die Ansicht des Antragstellers durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, etwa unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Bevorzugung von Bewerbern, die die Praxis eines anderen Notars (insbesondere eines Verwandten) übernehmen könnten.
b)
Auch im Jahre 1976 ist die Durchschnittszahl von 400 nicht erreicht. In diesem Jahr fielen im Amtsgerichtsbezirk Lübeck 28.633 Notariatsgeschäfte an. Damals amtierten 67 Notare. Hinzu kommen der Antragsteller und die bereits oben zu a) erwähnten, ihm vorgehenden vier Rechtsanwälte, deren Bewerbungen seinerzeit ebenfalls noch nicht zum Erfolg geführt hatten. Von den übrigen dienstälteren Rechtsanwälten ist, wie der Antragsgegner in der sofortigen Beschwerde zutreffend geltend macht, jedenfalls noch Rechtsanwalt Sc. zu berücksichtigen, der sich am 16. Juni 1977, also vor der. Entscheidung des Antragsgegners vom 15. Juli 1977, beworben und auch geraume Zeit vor dem Antragsteller die Wartezeit der Ortsansässigkeit (§ 2 Abs. 5 AVNot) erfüllt hatte. Daß er seinen Antrag erst nach dem Antragsteller angebracht hatte, ist ohne Belang. Der Geschäftszahl von 28.633 stehen somit 67 Notare und 6 Bewerber einschließlich des Antragstellers gegenüber. Die Durchschnittszahl beträgt demnach 392, ohne Einbeziehung des Vaters des Antragstellers 397.
Da die Richtzahl von 400 somit weder für 1975 noch für 1976 erreicht ist, kommt es auf das Jahr 1977 nicht mehr an.
Soweit der Antragsgegner dem Gesuch des Antragstellers um vorzeitige Bestellung zum Notar nicht unter dem Gesichtspunkt des objektiven Bedürfnisses (§ 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AVNot) entsprochen hat, ist seine Entscheidung nach alledem nicht rechtswidrig.
II.
Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob ein besonders gelagerter Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AVNot vorliegt. Der Antragsgegner hat dies in seinen Bescheiden ebenfalls verneint. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg.
1.
Nach § 2 Abs. 3 AVNot ist ein besonders gelagerter Einzelfall, in dem gleichfalls von der Einhaltung der Wartefristen des § 1 Abs. 1 AVNot abgesehen werden kann, insbesondere dann gegeben, wenn sich ein Rechtsanwalt verpflichtet hat, einen aus dem Amt scheidenden Notar, dessen Ehefrau (Witwe) oder dessen Kinder bei Vorliegen eines echten Bedürfnisses in erheblichem Umfang zu versorgen und wenn dieser Verpflichtung ein von dem Notar erarbeiteter Praxisbestand entspricht.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein "echtes Bedürfnis" vorliegt. Der Antragsgegner hat dies verneint, weil das Vermögen des Vaters des Antragstellers und die Erträge daraus die Annahme eines echten Versorgungsfalles ausschlössen. Weitere Anhaltspunkte dafür, daß ein besonders gelagerter Einzelfall vorliege, seien nicht erkennbar.
Der Begründung ist zwar nicht genau zu entnehmen, nach welchem Maßstab der Antragsgegner das Vorliegen eines echten Versorgungsbedürfnisses beurteilt. Gleichwohl ist seine Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Entschließung, ob ein Bewerber unter dem Gesichtspunkt des besonders gelagerten Einzelfalls vorzeitig zum Notar bestellt werden soll, ist eine Ermessensentscheidung. Sie kann daher ebenfalls nur darauf überprüft werden, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Auch bei dieser Entschließung ist der Antragsgegner hinsichtlich der Ausübung seines Ermessens an die Vorschriften der AVNot als die näheren Bestimmungen darüber, was den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (§ 4 Abs. 1, 2 BNotO), gebunden. Die Entscheidung des Antragsgegners läßt jedoch keinen Ermessensfehler erkennen.
a)
Der vom Antragsgegner in § 2 Abs. 3 AVNot verwendete Begriff des "echten Bedürfnisses" enthält zumindest auch Elemente eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Seine Anwendung unterliegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt der gerichtlichen Nachprüfung; dem Antragsgegner steht jedoch insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 33, 34). Bei der Handhabung dieses Tatbestandsmerkmals ist rechtlich folgendes zu berücksichtigen:
Die Ansicht des Antragstellers, ein "echter Versorgungsfall" liege stets vor, wenn der ausscheidende Notar seinen standesgemäßen Lebensbedarf nicht aus den Erträgen seines Vermögens bestreiten könne, geht zu weit. Der Begriff des echten (Versorgungs-)Bedürfnisses schließt es nicht aus, die Substanz des Vermögens des Notars (oder der anderen in § 2 Abs. 3 AVNot genannten Personen, um deren Versorgung es gegebenenfalls geht) mitzuberücksichtigen. Andernfalls könnte es je nach den Umständen des Einzelfalles zu Ergebnissen kommen, die mit Wortlaut und Zweck des § 2 Abs. 3 AVNot, der mit § 4 Abs. 1, 2 BNotO in Einklang steht, nicht zu vereinbaren wären.
Andererseits kann der Zugriff auf die Substanz des Vermögens nicht unbeschränkt verlangt werden. Der Vater des Antragstellers, um dessen Versorgung es sich hier in erster Linie handelt, war zur Zeit des angefochtenen Bescheides vom 15. Juli 1977 71 Jahre alt. Bei Prüfung des Versorgungsbedürfnisses muß auch einem Notar in diesem Alter von seinem Vermögen jedenfalls soviel als feste Rücklage zugestanden werden, daß er davon im Notfall - etwa bei besonders hohem Bedarf infolge längerer Erkrankung, bei ungünstigen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei unvorhergesehenem Ausbleiben sonstiger Einkünfte - jedenfalls für einige Jahre in vollem Umfang seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten und seiner ehelichen Unterhaltspflicht nachkommen könnte.
b)
Auch wenn man hiervon ausgeht und das eigene Vorbringen des Antragstellers zugrunde legt, kann jedoch die Entscheidung des Antragsgegners nicht als ermessensfehlerhaft oder sonst rechtswidrig angesehen werden.
Der Antragsteller hatte zu seinem Antrag vorgetragen, seine Eltern hätten einen Jahresbedarf von ca. 50.000,- DM netto. Davon entfielen 8.000,- bis 10.000,- DM jährlich auf besondere, durch die Krankheit des Vaters bedingte Aufwendungen, die insoweit nicht von einer Krankenkasse ersetzt würden. Ende 1976 habe sein Vater über einen Wertpapierbestand von rund 340.370,- DM verfügt. Von dem früher höheren Bestand habe 1976 ein erheblicher Teil anläßlich eines Umbaus des Wohnhauses, der mit Rücksicht auf die Gesundheit seines Vaters mit einem Kostenaufwand von etwa 130.000,- DM durchgeführt worden sei, verwertet werden müssen. 1974 und 1975 hätten seine Eltern aus Kapitalvermögen Einkünfte von etwa 27.500,- bzw. 28.000,- DM, 1976 von ca. 25.000,- (netto ca. 20.000,- DM) gehabt. Zuletzt hat der Antragsteller die Einnahmen aus dem Wertpapiervermögen des Vaters auf jährlich rund 13.600,- DM (bei durchschnittlich 4 %-iger Verzinsung des Bestandes von rund 340.370,- DM) beziffert. Sein Vater besitze kein Grundvermögen. Das Haus gehöre seiner Mutter. Es sei mit zwei Hypotheken von zusammen etwa 89.000,- DM belastet. Die Mutter verfügt ebenfalls über Wertpapiervermögen, dessen Umfang der Antragsteller aber nicht näher angegeben hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller den seinen Eltern erteilten Einkommensteuerbescheid für 1976 und deren Einkommensteuererklärung für 1977 vorgelegt. Darin sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen für 1976 rund 30.000,- DM, für 1977 rund 17.000,- DM ausgewiesen.
Der Antragsteller meint, sein Vater könne für sich einen Bedarf beanspruchen, der den Versorgungsbezügen eines pensionierten Amtsgerichtsdirektors entspreche. Diesen Bedarf könne er aus den Erträgnissen seines Vermögens nicht decken.
Die Versorgungsbezüge eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 können einen Anhaltspunkt für den angemessenen Lebensbedarf des Vaters des Antragstellers bieten. Geht man - unter Einbeziehung der geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen - von einem Jahresbedarf von etwa 50.000,- DM und den Angaben des Antragstellers zum Vermögen seines Vaters aus, so ergibt sich mit Rücksicht auf die oben zu a) dargelegten Grundsätze folgendes: Rechtsanwalt und Notar Dr. E. sen. hätte bei Ausscheiden aus dem Notariat jährliche Bruttoeinnahmen von rund 13.600,- DM (Ertrag der Wertpapiere). Auch wenn man noch die Einkommensteuererklärung der Eltern des Antragstellers für 1977 berücksichtigt, ergibt sich insoweit kein geringerer Betrag. Von diesen Einkünften würden die Steuern abgehen. Dr. E. sen. müßte demnach allerdings den angegebenen Bedarf zu einem erheblich überwiegenden Teil aus der Substanz seines Vermögens decken. Selbst wenn ihm jedoch eine feste Rücklage etwa in Höhe des vierfachen Jahresbedarfs vorzubehalten ist - was nach Sachlage als obere Grenze eines unantastbaren "Notbedarfs" anzusehen wäre -, würde es noch einige Jahre dauern, ehe sein sonstiges Vermögen aufgebraucht wäre. Das trifft auch dann zu, wenn man unterstellt, daß der Ertrag des Vermögens bei dessen fortgesetzter Verminderung ebenfalls geringer würde. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, daß die Wertpapiere seines Vaters etwa besonderen Wertschwankungen unterworfen seien. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Notariat stehen Dr. E. sen. noch die Einkünfte aus seiner Praxis zu. Der Antragsteller ist vom Antragsgegner zuletzt mit Erlaß vom 6. Januar 1978 zum ständigen Vertreter seines Vaters bestellt worden. In einem so gearteten Fall ist die Annahme eines "echten", unmittelbaren Versorgungsbedürfnisses, eines "besonders" gelagerten Einzelfalles im Sinne von § 2 Abs. 3 AVNot aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zwingend geboten. Wenn der Antragsgegner das - in Übereinstimmung mit der zuständigen Notarkammer und den Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts - verneint hat, so liegt diese Entscheidung nicht außerhalb des ihm zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Das gilt selbst dann, wenn man die Mitteilung der Notarkammer vom 17. Mai 1976 außer Betracht läßt, Dr. E. sen. beziehe eine BfA-Rente, die inzwischen sicherlich höher als 400,- DM monatlich sei.
An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß die Mutter des Antragstellers nach seinem Vorbringen erheblich jünger ist als sein Vater und er bei dessen Vorversterben nach dem Übernahmevertrag eine Monatsrente von 600,- DM an sie zu zahlen hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner ein unmittelbares Versorgungsbedürfnis verneint hat, zumal die Mutter des Antragstellers nach seinen Angaben ein eigenes, wenn auch teilweise belastetes Haus und selbst Wertpapiervermögen besitzt.
Ob ein echter Versorgungsfall zu einem späteren Zeitpunkt eintreten kann, ist hier nicht zu entscheiden.
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Er war daher unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Girisch
Dr. Hoegen
Dittmar
Rendtorff