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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1971, Az.: NotZ 1/71

Vereinbarkeit des Abstellens einer Verwaltungsvorschrift über die Bestellung von Anwaltsnotaren auf das Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes des Bewerbers mit § 4 Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1971
Aktenzeichen
NotZ 1/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 15316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.01.1971

Fundstellen

  • DNotZ 1973, 171-174
  • MDR 1972, 417 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob es mit § 4 Abs. 2 BNotO vereinbar ist, daß eine nach dieser Bestimmung erlassene Verwaltungsvorschrift über die Bestellung von Anwaltsnotaren (AVNot) auf das Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes des Bewerbers abstellt, nicht aber auf das Bedürfnis am Amtssitz allein.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 13. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Rechtsanwalts und Notars Wolff I,
des Bundesrichters Dr. Arndt,
des Notars Dr. Becker und
des Bundesrichters Braxmaier
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 1971 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Geschäftswelt wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1921 geborene Antragsteller stand nach 1953 bestandener Großer Juristischer Staatsprüfung von 1954 bis 1965, zuletzt als Oberstadtdirektor, im Dienste der Stadt Lünen. Am 1. April 1965 trat er in den Ruhestand. Am 21. Juni 1966 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt, der der Vorstand der Recbtsanwaltskammer Hamm unter Hinweis auf § 7 Nr. 5 BRAO entgegentrat. Nach einem vom Antragsteller wegen der Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO) erfolglos betriebenen Zwischenstreit stellte der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 4. Dezember 1968 fest, daß ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorlag. Mit Bescheid vom 25. Januar 1969 wurde der Antragsteller bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bielefeld als Rechtsanwalt zugelassen. Am 3. März 1969 wurde er in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Seine Kanzlei richtete er in Sennestadt ein.

2

Am 3. Oktober 1969 stellte er den Antrag, ihn zum Anwaltsnotar mit dem Sitz in Sennestadt zu bestellen. Nach Anhörung der Notarkammer Hamm lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. August 1970 die Bestellung zum Notar mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die Wartezeiten des § 12 der AVNot für Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1961 (JMBl S. 97) in der Fassung der AV vom 5. Februar 1963 (JMBl S. 51) nicht erfüllt; eine Bestellung nach § 13 AVNot scheide aus, weil der Antragsteller auch die in Absatz 2 dieser Vorschrift erforderliche Mindestwartezeit nicht erreicht habe; ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot liege nicht vor.

3

Der rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Der Antragsteller hat form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

5

1.

Nach § 4 Abs. 1 BNotO sind nur so viele Notare zu bestellen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. In Absatz 2 dieser Vorschrift ist hinsichtlich der Bestellung von Anwaltsnotaren bestimmt, daß die Landesjustizverwaltungen nähere Regelungen treffen können. Hiervon hat der Antragsgegner durch die AVNot vom 21. März 1961, zuletzt geändert durch die AV vom 30. September 1970 (JMBl S. 243), Gebrauch gemacht.

6

§ 4 Abs. 2 BNotO verstößt nicht gegen Art. 80 GG; denn er ermächtigt die Landesjustizverwaltungen nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen, sondern lediglich zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften (BGHZ 37, 179, 185; BVerfGE 17, 381, 386). Der Antragsteller ist im Beschwerdeverfahren auf seine insoweit erhobene Rüge auch nicht mehr zurückgekommen.

7

2.

Er hält aber seinen Einwand aufrecht, § 4 Abs. 2 BNotO verletze Art. 3 GG, weil er durch seinen zu weit gesteckten Spielraum bei der Ausführung eines Bundesgesetzes eine ungleiche Behandlung der Anwaltsnotare in den verschiedenen Bundesländern ermögliche. Tatsächlich hätten die auf Grund des § 4 Abs. 2 BNotO erlassenen Vorschriften der Landesjustizverwaltungen voneinander abweichende Inhalte.

8

Eine Verletzung des Grundgesetzes liegt auch insoweit nicht vor. Das Notariatswesen hat sich in mehrfacher Hinsicht in den einzelnen Gebietsteilen der Bundesrepublik historisch unterschiedlich entwickelt. Auch sonst können unterschiedliche Verhältnisse vorliegen, die auf die Betreuung der Bevölkerung durch Notare von Einfluß sind. Es war deshalb nicht sachwidrig, den Landesjustizverwaltungen der einzelnen Bundesländer die Möglichkeit zu geben, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die den jeweiligen Verhältnissen angepaßt sind. Im übrigen steht in einem Bundesstaat (Art. 20 GG), in dem der Zugang zum Notariat zwar gebietsweise verschieden, im einzelnen Bundesland aber für jeden Bewerber gleich geregelt ist, eine Verletzung des Gleichheitssatzes ohnehin nicht in Frage (vgl. BGHZ 38, 228, 231 ff; BVerfGE a.a.O.).

9

3.

In Nordrhein-Westfalen können persönlich und fachlich geeignete Rechtsanwälte zu Anwaltsnotaren bestellt werden, wenn sie mindestens 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen und mindestens während der letzten 3 Jahre an dem Ort, an dem sie zum Notar bestellt werden wollen, ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig sind (§ 12 AVNot). Diese Wartezeiten erfüllt der Antragsteller unstreitig nicht.

10

4.

Ein Rechtsanwalt, der nur die 3-jährige Wartefrist der Ortsansässigkeit erfüllt, kann gleichwohl nach § 13 AVNot (in der Fassung der AV vom 5. Februar 1963 - JMBl S. 51) dann zum Notar bestellt werden, wenn ein Bedürfnis vorliegt. Dieses ist

"in der Regel dann gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber zum Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung des Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren jährlich 300 beträgt".

11

Auch bei Anwendung dieser Bestimmung kann der Antragsteller nicht zum Notar bestellt werden, weil er, wie oben unter II 3 ausgeführt worden ist, die Wartezeit der Ortsansässigkeit nicht erfüllt.

12

5.

Der Antragsteller hält allerdings § 13 AVNot wegen Unvereinbarkeit mit § 4 Abs. 2 BNotO für unwirksam. Er meint, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO könne die Landesjustizverwaltung die Bestellung eines Anwaltsnotars zwar vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz abhängig machen. Der Antragsgegner stelle in der schematischen Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot aber unzulässig auf ein Bedürfnis in dem Amtsgerichtsbezirk ab, in dem der spätere Amtssitz gelegen sei.

13

a)

Es kann dahinstehen, ob diesem Einwand nicht bereits deshalb die Grundlage fehlt, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO lediglich beispielhaft die Umstände aufzählt, von denen die Landesjustizverwaltung die Bestellung zum Anwaltsnotar abhängig machen darf, so daß auch eine Regelung wie die vorliegende durch die allgemeine Ermächtigung in § 4 Abs. 2 Satz 1 BNotO gedeckt wäre.

14

b)

Denn selbst wenn § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Bedeutung zukäme, daß bei der Bedürfnisprüfung allein auf den Amtssitz des Notars abzustellen ist, wären hieraus keine Bedenken gegen § 13 der AVNot des Antragsgegners herzuleiten.

15

Trotz des Wortlauts des § 11 BNotO beschränkt sich nämlich das Gebiet, in dem der Notar tätig werden darf, grundsätzlich auf den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes. Das beruht zwar nicht auf Gesetz, sondern auf hergebrachter Standesübung. Die Notare sind nach § 14 BNotO verpflichtet, auch gewohnheitsrechtliche Standesregeln und überkommene Auffassungen von Berufspflichten, die auch heute noch der allgemeinen Überzeugung der Berufsangehörigen entsprechen, zu achten.

16

Schon zur Zeit der Geltung der Reichsnotarordnung, deren § 12 mit § 11 BNotO inhaltsgleich war, durfte nach einhelliger Auffassung der Notar grundsätzlich nur innerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes tätig werden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1965 (NotSt [Brfg] 2/65 - DNotZ 1966, 409 [BGH 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65] = LM Strafsachen BNotO § 11 Nr. 1) mit eingehender Begründung und Nachweisen ausgeführt hat, gilt das auch für das mit derBundesnotarordnung neu geschaffene Notarrecht. Daraus folgt nicht nur, daß die in einem Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notare, unabhängig von ihrem Amtssitz, grundsätzlich nur innerhalb dieses Amtsgerichtsbezirks tätig werden, sondern auch, daß in diesem Bezirk die außerhalb ansässigen Notare nur in Ausnahmefällen tätig werden (vgl. hierzu § 27 Nr. 3 AVNot des Antragsgegners). Dieser Rechtszustand grenzt einen gemeinschaftlichen räumlichen Tätigkeitsbereich für alle im selben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notare ab. Damit macht er aber auch die Frage nach der für eine geordnete Rechtspflege ausreichenden notariellen Betreuung der Bevölkerung überschaubar und legt deshalb eine auf den Amtsgerichtsbezirk abgestellte Bedürfnisprüfung nahe. Naturgemäß kann nicht an jedem Ort des Amtsgerichtsbezirks ein dort ansässiger Notar zur Verfügung stehen. Vielmehr vollzieht sich die Betreuung der Bevölkerung in der Weise, daß diese den nächstgelegenen Notar ihres Vertrauens aufsucht. Dann aber ist es sachgemäß, die Bedürfnisfrage im Rahmen des gesamten Amtsgerichtsbezirks und nicht abgestellt auf die politische Gemeinde, in der der Notar seinen Amtssitz nehmen will, zu prüfen.

17

Der in Kenntnis dieser Sach- und Rechtslage geschaffene § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO kann daher nicht anders verstanden werden, als daß das "Bedürfnis an dem in Aussicht genommenen Amtssitz" grundsätzlich gleichzustellen ist dem Bedürfnis in dem Amtsgerichtsbezirk, der durch die Lage des Amtssitzes als Tätigkeitsbereich des Notars bestimmt ist.

18

Wäre nur darauf abzustellen, ob in der politischen Gemeinde, in der sich der künftige Amtssitz des Bewerbers befinden soll, ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht, so wäre eine auf den Amtsgerichtsbezirk bezogene Einhaltung der Bedürfnisgrenze (§ 4 Abs. 1 BNotO) nur schwer möglich. Denn zulässigerweise könnten auch nicht ortsansässige, aber innerhalb des Amtsgerichtsbezirks bestellte Notare die am Amtssitz des Bewerbers wohnende Bevölkerung notariell mitversorgen. Überdies hätte die Auffassung des Antragstellers zur Folge, daß bei der Bedürfnisprüfung die Bevölkerung der umliegenden kleineren Gemeinden, die gleichfalls der notariellen Betreuung bedarf, unberücksichtigt bliebe.

19

Zur Frage, ob der Antragsgegner künftig seine AVNot, soweit sie sich mit der Zulassung zum Anwaltsnotariat befaßt, dem mit Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) neugeschaffenen § 27 Abs. 3 BRAO anpassen sollte, wird auf die Ausführungen unten unter II 7 a.E. verwiesen.

20

6.

Nicht erörtert zu werden braucht, ob der Antragsteller bei richtiger Behandlung seines Gesuchs um Zulassung als Rechtsanwalt die Wartezeit des § 13 Abs. 2 AVNot erfüllt hätte und somit der Antragsgegner ihn deshalb bei der Prüfung im Rahmen des § 13 Abs. 1 AVNot hätte berücksichtigen müssen; denn es ist weder behauptet noch ersichtlich, daß der Antragsteller dann zum Zuge gekommen wäre, ob ihm nicht vielmehr dienst ältere Bewerber vorzuziehen gewesen wären.

21

7.

Nach § 16 der AVNot des Antragsgegners können Anwaltsnotare auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12 bis 15 bestellt werden. Das bedeutet, daß der Antragsgegner sich vorbehalten hat, in Ausnahmefällen auch dann, wenn ein Bewerber weder die Wartezeiten erfüllt hat noch die schematische Bedürfnisprüfung des § 13 Abs. 1 AVNot die Bestellung eines Notars rechtfertigt, einen weiteren Notar zu bestellen. Der Antragsgegner darf dabei aber, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Grundregel des § 4 Abs. 1 BNotO nicht außer acht lassen; d.h. er darf auch in einem Ausnahmefall einen Notar nur bestellen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine zwingende Notwendigkeit zur Bestellung eines weiteren Notars besteht (Beschlüsse vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696 und vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366 [BGH 02.10.1967 - NotZ 3/67]).

22

Ein solches Bedürfnis hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler verneint. Er hat nicht übersehen, daß Sennestadt ein Ort mit 22.000 Einwohnern ist, in dem sich nur ein Rechtsanwalt (der Antragsteller), aber kein Notar befindet. Er hat erwogen, nach den Grundsätzen der AVNot sei den Rechtspflegeerfordernissen grundsätzlich Rechnung getragen, wenn im Amtsgerichtsbezirk eine genügende Anzahl von Notaren bestellt sei; angesichts der heutigen Verkehrsverhältnisse genüge es, wenn den Rechtssuchenden in ihrem Amtsgerichtsbezirk, wenn auch nicht an ihrem Wohnort, Notare zur Verfügung stünden; für Sennestadt könne in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für viele Gemeinden Nordrhein-Westfalens, die nicht Sitz eines Amtsgerichts seien, und in denen bis zur Änderung derBundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) nicht die Möglichkeit der Errichtung einer Anwaltskanzlei und damit eines Anwaltsnotariats bestanden habe (vgl. §§ 27, 29 BRAO a.F. und § 27 Abs. 3 BRAO n.F.). Innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Bielefeld aber seien, so hat der Antragsgegner weiter erwogen, nach § 13 AVNot genügend Anwaltsnotare bzw. dem Antragsteller vorgehende Bewerber vorhanden.

23

Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Darauf, ob möglicherweise auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, kommt es nicht an. Der Senat hat den angefochtenen Bescheid nur auf Ermessensüberschreitungen oder Ermessensmißbrauch zu überprüfen. Er ist, wenn keines von beiden vorliegt, nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners zu setzen. Immerhin ließe sich nach der Neuschaffung des § 27 Abs. 3 BRAO auch eine andere Handhabung des § 16 AVNot vertreten.

24

Beim Erlaß der derzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden AVNot konnte die den Bereich des Anwaltsnotariats berührende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung noch nicht berücksichtigt werden. Denkbar wäre deshalb, daß jetzt, nachdem das gesetzliche Erfordernis der Errichtung der Anwaltskanzlei am Sitz des Zulassungsgerichts (Amtsgerichts) gefallen ist, eine Umgestaltung der §§ 12 ff AVNot in Erwägung gezogen wird. Zuzugeben ist allerdings, daß eine allen Erfordernissen gerecht werdende Neuregelung nicht einfach ist. So könnte bei einer Auflockerung des Prinzips der Maßgeblichkeit des Amtsgerichtsbezirks (§ 13 Abs. 1 AVNot) die Ermittlung der sog. Schlüsselzahlen auf Schwierigkeiten stoßen. Fraglich könnte überdies sein, ob es zugelassen werden könnte, daß beispielsweise durch die bloße Verlegung der Anwaltskanzlei die sonst zuungunsten des Notariatsbewerbers ausfallende Bedürfnisprüfung beeinflußt wird. Jedenfalls kann es bei dieser Sachlage nicht beanstandet werden, daß der Antragsgegner seine AVNot dem erst seit 16. Januar 1969 geltenden neuen Rechtszustand im Bereich des Anwaltsnotariats noch nicht angepaßt und auch von der Ausnahmebestimmung des § 16 AVNot zugunsten des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht hat.

25

8.

Ob die verspätete Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, soweit sie von ihm nicht verschuldet ist, nach § 16 AVNot einen zu berücksichtigenden Sonderfall darstellen könnte, braucht nicht geprüft zu werden; denn die Bestellung zum Notar nach dieser Vorschrift scheitert, wie ausgeführt, an dem vom Antragsgegner ermessensfehlerfrei verneinten Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswelt wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Glanzmann
Wolff
Dr. Arndt
Dr. Becker
Braxmaier