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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1965, Az.: NotSt (Brfg) 2/65

Bestrafung leichterer Dienstvergehen; Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens; Verbot der Bestrafung eines Dienstvergehens wegen Zeitablaufs; Vornahme von Amtshandlungen durch einen Notar außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes seines Amtssitzes; Wahrnehmung streitiger Parteiinteressen durch einen Notar; Aufgaben eines Notars; Räumlicher Amtsbereich des Notars; Straflosigkeit einzelner, selbstständiger Verfehlungen wegen Zeitablaufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1965
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 2/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.03.1965

Fundstellen

  • DNotZ 1966, 409-415
  • MDR 1966, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften, daß leichtere Dienstvergehen nicht mehr bestraft werden, wenn seit ihrer Begehung mehr als 5 Jahre verstrichen sind, werden durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eingeschränkt, so daß neue Dienstvergehen das Strafverbot wegen Zeitablaufs grundsätzlich beseitigen. Ausnahmsweise hat aber das Tienstgericht hiervon einzelne Verfehlungen auszunehmen und nach Ablauf der 5 Jahre straflos zu lassen, wenn es sich um selbständige Verfehlungen handelt, die mit den späteren in keinem Zusammenhang stehen.

Grundsätzlich ist es dem Notar nicht gestattet, Amtshandlungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes seines Amtssitzes vorzunehmen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt, Notar Dr. Heinz Becker,
Bundesrichter Dr. Spengler,
Rechtsanwalt und Notar Siewert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Dr. Walter ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird die durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarangelegenheiten - vom 29. März 1965 verhängte Goldbuße auf 5.000 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Berufung verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Beschuldigten durch das angefochtene Urteil wegen Dienstvergehens zu einer Geldbuße von 7.000 DM verurteilt.

2

Gegen dieses ihm am 3. August 1965 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte durch eine am 17. August 1965 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Schrift Berufung eingelegt und sie durch einen am 31. August 1965 eingelaufenen Schriftsatz begründet. Die Berufung und ihre Begründung sind nach §§ 105 BNotO, 67 bis 69 BDO frist- und formgerecht eingelegt.

3

Der Beschuldigte hat in der Berufungsbegründung erklärt, daß er die Berufung in vollem Umfange einlege, soweit eine Bestrafung wegen unzulässiger Auswärtsbeurkundungen und ihrer unterbliebenen Meldung erfolgt ist, im übrigen beschränke er die Berufung auf das Strafmaß. Eine solche teilweise Beschränkung ist infolge des disziplinarrechtlichen Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens unzulässig und unwirksam. Das Disziplinarrecht kennt nur den allgemeinen Tatbestand des Dienstvergehens, so daß verschiedene Pflichtverletzungen nicht einzeln verfolgt und geahndet werden; es kommt immer nur das Gesamtverhalten des Beschuldigten zur Aburteilung. Jede Verletzung von Dienstpflichten stellt zwar materiell ein Dienstvergehen dar, aber wenn das Verhalten des Beschuldigten mehrere einzelne Zuwiderhandlungen, insbesondere mehrere zeitlich getrennte Verstöße gegen dieselben oder verschiedene Amtspflichten enthält, wird es immer als ein einziges Dienstvergehen gewertet (BDH 3, 180; 4, 165; 6, 131; BGHSt 16, 237[BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]).

4

Der Senat hat deshalb - nach entsprechender Belehrung des Beschuldigten - den ganzen Sachverhalt, den das Oberlandesgericht zum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht hat, in der Berufungsverhandlung erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft.

5

Die neue Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:

6

A.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

7

Der Beschuldigte ist am ... 1911 in Düsseldorf als Sohn eines Oberpostsekretärs geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft und Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes legte er im August 1938 die große juristische Staatsprüfung ab. Auf seinen Antrag wurde er in den Probedienst für das Amt des Notars übernommen und erhielt am 1. Juli 1939 die Stellung eines Notarassessors. Seine Tätigkeit als Notarvertreter wurde durch den Kriegsdienst unterbrochen. Nach Entlassung aus dem Wehrdienst mit dem Dienstgrad eines Leutnants und nach vorübergehender kaufmännischer Tätigkeit wurde er im Mai 1948 wieder als Notarassesser eingestellt und am 8. Dezember 1948 zum Notar auf Lebenszeit für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dem Amtssitz in Moers bestellt.

8

Der Beschuldigte ist seit 1939 verheiratet; er hat noch zwei Kinder, die sich beide in der Ausbildung befinden.

9

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind günstig. Er hat nach seiner Angabe in den Jahren 1961 bis 1963 im Durchschnitt ein Jahreseinkommen von jeweils rund 100.000 DM versteuert.

10

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Am 22. Mai 1958 erteilte ihm jedoch der Vorstand der Rheinischen Notarkammer eine Rüge im Zusammenhang mit Beurkundungen außerhalb seines engeren Amtsbereiches. Im Jahre 1959 erhielt er eine Ermahnung durch den Landgerichtspräsidenten, weil er im Anschluß an eine Vertragsbeurkundung streitige Parteiinteressen wahrgenommen und damit das Aufgabengebiet eines Notars überschritten habe. Ein im Jahre 1952 gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Beleidigung und falscher Anschuldigung zum Nachteil des Notars Dr. Sc. in M. ist eingestellt worden, nachdem der Beschuldigte seine Behauptungen mit dem Ausdruck des Bedauerns als unwahr zurückgenommen, eine Geldbuße von 500 DM bezahlt und die Kosten des Verfahrens übernommen hatte.

11

B.

Die Einzelfälle

12

I.

Nachlaßsache N.

13

1.

Eine Frau I. in H. beauftragte den Beschuldigten, eine gütliche Auseinandersetzung mit ihren beiden Geschwistern über den Nachlaß ihrer im Jahre 1958 verstorbenen Mutter, Elise N., herbeizuführen. Die Miterbin Frau R. veräußerte alsbald ihren Erbteil an Frau I., während eine Regelung mit dem Bruder Wilhelm N. nicht zustandekam. Der Beschuldigte legte in einem längeren Schriftwechsel mit dem Anwalt des Bruders, Rechtsanwalt Dr. Hö. aus I., in der Zeit von November 1960 bis März 1961 die Auffassung der Eheleute I. zu verschiedenen Streitpunkten dar. Wilhelm N. lehnte die erbetene Veräußerung seines Erbteils ab, beanstandete gewisse Einwirkungen der Eheleute I. auf den Nachlaß, insbesondere das Nachlaßgrundstück, und drohte eine Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Auseinandersetzung an. Der Beschuldigte legte die entgegenstehende Auffassung der Eheleute I. dar und deutete an, daß das Verhalten des Miterben bereits als Verstoß gegen das elterliche Testament zu werten sei, so daß er nach einer Testamentsklausel damit sein Erbrecht verwirkt habe. Auf mehrere Antragen des Anwalts, ob der Beschuldigte die Eheleute I. vertrete, ging er nicht ein.

14

Unter dem 6. April 1961 beurkundete der Beschuldigte eine Erbscheinsverhandlung der Frau I., worin diese einen Erbschein nur für sich und ihre Schwester als Erben erbat, weil ihr Bruder Wilhelm N. durch sein Verhalten auf Grund der testamentarischen Verwirkungsklausel auf den Pflichtteil gesetzt sei. Im Auftrage der Frau I. übersandte der Beschuldigte die Urkunde mit einem Anschreiben vom 13. April 1961 dem Amtsgericht Moers und erläuterte darin näher die Auffassung, daß der Bruder seine Erbenstellung verwirkt habe. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"... Herr Wilhelm N. hat sich um die Erblasserin nie gesorgt und gekümmert. Seine einzige Sorge war gelegentlich eines Besuches in Homberg, daß die Erblasserin das Testament, wie es nunmehr vorliegt, bei dem Notar zu Protokoll brachte. Obwohl Herr Wilhelm N. über ein sehr beträchtliches Vermögen verfügt - nach eigenen Angaben beschäftigt er über 150 Mann - hat er es in der Folgezeit nicht für nötig befunden, seine Mutter in irgendeiner Weise zu unterstützen ..."

15

Das Amtsgericht lehnte die Erteilung des Erbscheins nur für die beiden Schwestern ab. Eine Beschwerde blieb erfolglos.

16

2.

Der Beschuldigte gibt diesen durch Urkunden belegten Sachverhalt glaubhaft zu.

17

3.

Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt folgendes:

18

a)

Der Beschuldigte hat in diesem Falle seine Amtspflichten verletzt, weil er gegensätzliche Parteiinteressen wahrgenommen hat, obwohl er als Notar nur eine beschränkte betreuende und vertretende Tätigkeit ausüben darf. Es ist nicht Aufgabe des Notars, in Streitfällen gegenüber anderen Personen bestrittene oder zweifelhafte Rechte oder Interessen einer Partei wahrzunehmen oder zu vertreten. "Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten." Dieser jetzt in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) niedergelegte Grundsatz galt schon vor dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung (1. April 1961). Er ergab sich aus dem in der Reichsnotarordnung (RNotO) niedergelegten Pflichtenkreis, insbesondere aus der Eidesformel (§ 14 RNotO), wonach der Notar sein Amt unparteiisch zu verwalten hatte; diese Pflicht entsprach schon dem damaligen Berufsbild eines Notars und der Überzeugung der Standesgenossen (vgl. Seybold-Hornig-Lemmens, Reichsnotarordnung 3. Aufl. 1943 § 26 I 2). Sie kam zum Ausdruck in den zur Zeit der Tat geltenden, von der Gemeinschaft des deutschen Notariate aufgestellten standesrechtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare (DNotZ 1952, 402 [OLG Hamm 20.06.1951 - 10 Wlw 370/50]), welche die Rheinische Notarkammer angenommen und ergänzt hatte (JMBl NRW 1952, 140). In VI a der Richtlinien hieß es dazu:

"... In Verfahren vor Behörden und Gerichten, in denen gegensätzliche Interessen der Beteiligten auf dem Spiele stehen, hauen sich Notare auch dann der Übernahme von Vertretungen grundsätzlich zu enthalten, wenn das Verfahren den Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit unterliegt. Der Notar ist nicht Interessenvertreter, sondern unparteiischer Rechtsberater sämtlicher Beteiligten. Diese besondere Stellung zwingt den Notar, Vertretungen abzulehnen, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt. ..."

19

Gegen diese Amtspflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Dem Oberlandesgericht ist zuzustimmen, daß der Beschuldigte mindestens zuletzt mit Unrechtsbewußtsein gehandelt hat. Der Schluß ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil er mehreren Antragen des Gegenanwalts, ob er als Notar wirklich Vertreter der Eheleute I. sei, in seinen Antwortschreiben offensichtlich ausgewichen war und sie unbeantwortet gelassen hatte.

20

b)

Das Oberlandesgericht hat die Form des mit der Erbscheinsverhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 13. April 1961 bezüglich der oben wörtlich wiedergegebenen Stelle als eine weitere Pflichtverletzung gewertet. Es meint, mit dieser Bemerkung habe der Beschuldigte nicht zur Sache gehörige Ausführungen nur zur Stimmungmache vorgetragen und damit die Pflicht zur Sachlichkeit verletzt.

21

Der Senat verneint hier im Gegensatz zum Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einem Parteivertreter vor Gericht nicht verwehrt werden, das, was er zur Sache zu sagen hat, auch in starken und eindringlichen Ausdrücken zu erklären, selbst wenn das dem Gegner unangenehm im Ohre klingt; er darf auch seine Überzeugung von den aus seinem Tatsachenvortrag sich ergebenden Folgerungen eindeutig vorbringen, selbst wenn das die Persönlichkeit und Ehre anderer berührt (RGZ 140, 392; BGH DRiZ 1962, 60 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 89/59]).

22

Diese Grundsätze galten auch für den Beschuldigten, nachdem er die Parteivertretung der einen Erbin übernommen hatte. Wenn ihm auch die Übernahme der Vertretung standesrechtlich verboten war, so änderten sich dadurch nicht die Grenzen für die Wahrnehmung fremder Interessen in einem gerichtlichen Verfahren. Diese Grundsätze waren ferner bei der Frage zu beachten, ob der Beschuldigte gegen seine Amtspflicht vorstoßen hat, Sachlichkeit zu wahren. Nach der Auffassung des Senats hat der Beschuldigte diese Grenzen hier nicht überschritten. Er wollte den Vortrag seiner Auftraggeberin unterstützen, daß ihr Bruder sein Erbrecht verwirkt habe, weil er entgegen einer Testamentsbestimmung angeblich das Testament angefochten und die Erbschaftsangelegenheiten nicht in Frieden geregelt habe. Der Beschuldigte konnte dabei glauben, daß es für diese Würdigung von Bedeutung sein könne, wie die einzelnen Kinder zur Erblasserin gestanden hatten, zumal es im Testament hieß, die Erblasserin wünsche, daß ihre Kinder sich auch nach ihrem Tode "wie bisher gut vertragen". Dabei ist nicht festgestellt, daß der Beschuldigte etwa unwahre Tatsachen vorgetragen hat. Nach der Rechtsprechung gilt auch die testamentarische Verwirkungsklausel im Zweifel nur bei böswilliger Auflehnung des Bedachten gegen das Testament (Palandt, BGB 25. Aufl. § 2074 Anm. 2). Für die Feststellung einer solchen Böswilligkeit nehmen die Gerichte vielfach eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit vor und verwerten dabei auch das frühere Verhalten der Beteiligten. Der in Prozeßfragen weniger erfahrene Beschuldigte durfte ohne Verschulden glauben, daß für diese Würdigung sein Vortrag von Bedeutung sein konnte. Deshalb muß in diesem Falle ein Schuldspruch entfallen.

23

II.

Siedlergemeinschaften

24

1.

Die N. B.-Aktiengesellschaft in D. errichtete seit 1952 durch eine Tochtergesellschaft, die W.-Gesellschaft N. mbH in N., im Rahmen des Bergarbeiterwohnungsbaus laufend Eigenheime für ihre Belegschaftsmitglieder. Die W.-Gesellschaft schloß zunächst mit den Bewerbern notariell beurkundete "Träger-Bewerber-Verträge" und nach Erstellung der Schlußrechnung notariell beurkundete Kauf- und Übereignungsverträge. Alle Verträge wurden regelmäßig durch den Notar Dr. L. aus Moers beurkundet.

25

Ein großer Teil der beteiligten Bergarbeiter hatte sich vereinsmäßig zu "Siedlergemeinschaften" in Kapellen und Neukirchen-Rathaus zusammengeschlossen. Die Mitglieder äußerten verschiedentlich Bedenken wegen der Beurkundungskosten. Auf Wunsch des Vereinsvorstandes nahm der Beschuldigte am Vormittag des 18. Dezember 1960 an einer Versammlung der Siedlergemeinschaft N.-Rathaus teil, die in einer Gastwirtschaft stattfand. Bei Erörterung der vom Notar Dr. L. berechneten Kosten bemerkte der Beschuldigte, er würde eine Sammelbeurkundung vorgenommen haben, wodurch (weit geringere Kosten entstanden wären. Zu dem ihm dabei vorgelegten Vertrag des Siedlers H. erklärte er, bei ihm wären statt der angesetzten 234 DM Kosten nur 170 bis 175 DM entstanden. Er bestätigte auch, daß die Siedler frei in der Wahl des Notars seien, und bemerkte, er als Notar würde die Siedler in allen mit der Beurkundung im Zusammenhang stehenden Fragen kostenlos beraten. Er erwähnte ferner Schwierigkeiten, die er selbst mit der Niederrheinischen Bergwerksgesellschaft wegen der Errichtung einer Tankstelle auf den Zechengelände hatte. Die Versammlung beschloß, den Beschuldigten mit der weiteren Beurkundung der Verträge zu beauftragen. Er wandte sich darauf hin an den Justitiar der Bergwerksgesellschaft, einen Rechtsanwalt T.. Die Siedlergemeinschaft reichte die Erklärungen von 140 Siedlern ein, die die Beurkundung durch den Beschuldigten wünschten.

26

Die Siedlergemeinschaft "Kapellen" fragte ebenfalls bei dem Beschuldigten an, ob nicht ein anderer Notar hinzugezogen werden könne. Er erklärte, dazu müßte eine Einigung mit der W.-Gesellschaft erzielt werden, und regte die Aufstellung einer Liste von Siedlern an, die die Beurkundung durch ihn wünschten. Unter dem 4. März 1961 schrieb er an den Justitiar T., der Vorstand des in Kapellen gegründeten Vereins der Eigenheimbewerber habe ihm Beurkundungsaufträge für sämtliche Beteiligte überbracht; das war unrichtig.

27

Auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds der Siedlungsgemeinschaft N.-Rathaus entwarf der Beschuldigte unter dem 21. März 1961 eine "Beschwerdeschrift" einer "Interessenvereinigung der Siedler der Zeche N. AG" für das Landgericht Cleve, in der um Überprüfung der Kostenrechnungen des Notars Dr. L. für die bisher beurkundeten 80 Kaufverträge geboten wurde, weil die Beschwerdeführer die Rechnungen nicht für richtig hielten.

28

Die B.-AG lehnte es ab, dem Notar Dr. L. das Vertrauen zu entziehen. Die Siedler wollten nun entsprechend einer Belehrung durch den Beschuldigten versuchen, daß ihnen die Eigenheime als Heimstätten übertragen wurden, weil dann keine Notariatskosten entstehen würden. Die Landesbaubehörde in Essen sollte dazu um Auskunft und Unterstützung gebeten werden. Der Beschuldigte lehnte die Aufforderung der Siedler ab, diese Aufgabe zu übernehmen, weil das nicht mehr zu den Aufgaben eines Notars gehöre. Statt dessen wurde sein Bruder, Rechtsanwalt Dr. H. in D., beauftragt, der dem Assessor Dr. J. Untervollmacht erteilte, der damals freier Mitarbeiter des Beschuldigten war. Assessor J. suchte die Landesbaubehörde im Jahre 1961 auf, doch blieben seine Vorstellungen ergebnislos.

29

2.

Der Beschuldigte gibt diesen schon vom Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt glaubhaft zu.

30

3.

Der Senat stimmt insoweit der rechtlichen Würdigung zu, die das Oberlandesgericht vorgenommen hat.

31

a)

Der Beschuldigte hat durch die Anfertigung der Beschwerdeschrift vom 21. März 1961 gegen die Pflichten des Notars verstoßen, sich der Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen zu enthalten. Denn die Mitglieder der Interesenvereinigung wollten durch das Gericht einen Streit mit dem Notar Dr. L. darüber geklärt haben, ob dieser die Kosten richtig berechnet hatte. Der Beschuldigte durfte als Notar in einem derartigen Verfahren nicht für eine Partei tätig werden. Die Rechtsgrundlage ist hierzu oben im Fall N. dargelegt.

32

Gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit bestehen keine Bedenken. Der Beschuldigte stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung insoweit nicht mehr in Abrede.

33

b)

Dasselbe gilt für die Entsendung des bei ihm als Hilfsarbeiter tätigen Assessors J. zur Landesbaubehörde in Essen.

34

Der Beschuldigte hatte erkannt, daß er selbst für die Beteiligten in diesem Streit nicht mehr tätig werden durfte, und hatte deshalb seine Mitwirkung abgelehnt. Er durfte dann aber auch nicht den bei ihm als Mitarbeiter beschäftigten Assessor an seiner Stelle tätig werden lassen. Denn in den Vertrauensbereich der Rechtsuchenden sind die Mitarbeiter des Notars einbezogen, wie auch die standesrechtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare von 1952 unter V a ausdrücklich bestätigen. Der Notar hat deshalb dafür zu sorgen, daß auch seine Angestellten alles unterlassen, was ihm selbst nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Standesgrundsätzen nicht gestattet wäre. Dasselbe gilt für derartige freie Mitarbeiter.

35

Gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit bestehen keine Bedenken, zumal diese Pflichten in den standesrechtlichen Richtlinien ausdrücklich niedergelegt sind.

36

c)

Der Beschuldigte hat ferner in diesen Fällen zum Nachteil des Notars Dr. L. eine unzulässige Werbetätigkeit entfaltet.

37

Dem Notar ist jedes Werben für seine Praxis verboten. Ein solches Vorhalten verstößt gröblich gegen Ansehen und Würde des Notarstandes als eines öffentlichen Amtes. Das bestätigten auch die standesrechtlichen Richtlinien der Gemeinschaft des deutschen Notariats von 1952 in Ziff. III d und die seit dem 1. März 1963 geltenden, von der Bundesnotarkamner am 8. Dezember 1962 aufgestellten Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (DNotZ 1963, 130) in § 2.

38

Die Begleitumstände des Vorgehens des Beschuldigten lassen keine Zweifel daran, daß er hier eine solche unzulässige Werbung betrieben hat. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an der Versammlung der Siedler, die in einer Gaststätte mit ihm die Zulässigkeit der von einem anderen Notar berechneten Kosten erörterten. Ungehörig war in diesen Zusammenhang die wiederholte Erklärung des Beschuldigter er würde weniger Kosten berechnet haben, sowie die betonte Aufzeigung von Möglichkeiten, daß sich die Siedler von ihren bisherigen Notar trennen könnten. Dabei mißt jedoch der Senat der Erwähnung des Streites mit der Bergwerksgesellschaft wegen der Tankstelle keine besondere Bedeutung bei.

39

Andererseits ist in Übereinstimmung mit der Würdigung durch das Oberlandesgericht als ernstere Pflichtverletzung berücksichtigt, daß der. Beschuldigte in dem Brief an Rechtsanwalt Tacke vom 4. März 1961 unwahre Angaben gemacht hat; entgegen den Vortrag des Verteidigers ist es dabei unerheblich, daß dieser Brief an einen Anwalt gerichtet war, da auch ein Rechtsanwalt die Unwahrheit dieser Bemerkungen nicht erkennen konnte und zunächst jedenfalls auf die Richtigkeit derartiger Angaben eines Notars vertraut und vertrauen darf.

40

Der Beschuldigte leugnet nicht mehr, daß dieser Verstoß auch schuldhaft begangen ist. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Werbewirkung dieses Auftretens so auf der Hand lag, daß der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.

41

d)

Die Entfaltung einer Werbung zum Nachteil des Notars Dr. L. enthielt gleichzeitig ein unkollegiales Verhalten gegen diesen Notar.

42

Unkollegiales Verhalten gegen einen anderen Notar enthält stets eine Pflichtverletzung (vgl. III a der standesrechtlichen Richtlinien von 1952; § 15 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare von 1962).

43

Der Beschuldigte leugnet seine Schuld insoweit nicht.

44

e)

Der Verteidiger führte in seinem Schlußvortrag aus, eine Bestrafung sei in diesem Falle durch Zeitablauf ausgeschlossen, weil seit der Versammlung vom 18. Dezember 1960 - deren Besuch dem Beschuldigten insbesondere vorgeworfen wird - mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

45

Dieser Einwand greift nicht durch, weil die verschiedenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Betätigung für die Siedlergemeinschaften nach den obigen Ausführungen sich bis in das Frühjahr 1961 hingezogen haben.

46

Nach § 109 BNotO sind auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die für das Verfahren des Bundesdisziplinarhofes nach der Bundesdisziplinarordnung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Nach §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3 Satz 2 und 52 Abs. 2. Satz 4 BDO hat das Berufungsgericht das Vorfahren durch Urteil einzustellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, aber wegen Zeitablaufs nicht mehr zu ahnden ist. Hier kommt die mit § 3 Abs. 2 BDO übereinstimmende Vorschrift des § 3 Abs. 2 DO NRW in Betracht, wonach ein Dienstvergehen nicht mehr bestraft werden darf, wenn es keine schwerere Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte und seit seiner Begehung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Vorschrift wird allerdings durch den oben erörterten disziplinarrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens eingeschränkt, wonach verschiedene und mehrfache Pflichtverletzungen nicht einzeln verfolgt, sondern als ein einziges Dienstvergehen gewertet und geahndet werden. Diese Einheitlichkeit führt aber nicht - wie im Strafverfahren bei einer fortgesetzten Handlung - dazu, daß durch eine dienststrafrechtliche Verurteilung die Verfolgung aller bis dahin begangenen Dienstverfehlungen verboten wäre. Es ist also jederzeit möglich, trotzdem frühere Dienstvergehen nach erneuter Aufdeckung noch selbständig zu bestrafen (BGHSt 19, 90[BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]). Andererseits hat die neuere Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs Ausnahmen zugelassen, weil sonst dieses Strafverbot wegen Zeitablaufs immer bedeutungslos wäre, wenn der Beschuldigte später auch nur eine einzige, geringfügige Dienstpflichtverletzung begehe. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei mehreren Dienstpflichtverletzungen hindere nicht die Ausschaltung selbständiger Einzelfälle; es entspreche den Gesetz, so hat der Bundesdisziplinarhof ausgeführt, einzelne Verfehlungen mit einer gewissen Selbständigkeit insoweit ebenfalls selbständig zu behandeln (BDH 3, 180; 4, 165; 6, 128). Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung zu. Trotzdem führt das hier nicht zum Ausscheiden der Pflichtverletzungen aus der ersten Zeit, weil alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Siedlergemeinschaften begangenen Verfehlungen den gleichen Ausgangspunkt haben und wegen der zugrundeliegenden einheitlichen Willensrichtung des Beschuldigten so eng zusammenhängen, daß sie fast wie eine fortgesetzte Handlung behandelt werden könnten. Jedenfalls hängen die verschiedenen Pflichtverletzungen dieses Komplexes so eng miteinander zusammen, daß die ersten Vorfälle durch den Zeitablauf nicht eine solche Selbständigkeit erlangt haben, daß von der Einheitlichkeit des Dienstvergehens eine Ausnahme zu machen wäre. Allerdings ist der Zeitablauf bei der Strafzumessung berücksichtigt worden.

47

III.

Auswärtsbeurkundungen

48

1.

Der Beschuldigte hat seit 1950 in einer Vielzahl von Fällen Amtshandlungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes Moers vorgenommen, nämlich in Rheinberg, Budberg, Orsoy und vor allein in Kamp-Lintfort. Alle diese Orte gehören zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinberg, in dem der Notar A. amtiert.

49

Die Gesamtzahl der Auswärtsbeurkundungen für die Zeit von 1950 bis 1964 beträgt mindestens 238.

50

Der Beschuldigte hatte diese Auswärtsbeurkundungen weder dem zuständigen Notar noch der Rheinischen Notarkammer gemeldet. Er hat die Meldungen erst später auf besonderes Verlangen nachgeholt.

51

Der Vorstand der Rheinischen Notarkammer hat dem Beschuldigten wegen der Auswärtsbeurkundungen von 1957 sowie der für dieses Jahr unterbliebenen Meldungen und wegen vielfach unterbliebenen Ansatzes einer Wegegebühr unter dem 22. Mai 1958 eine Rüge erteilt.

52

2.

Der Beschuldigte gibt diesen äußeren Sachverhalt zu. Er meint jedoch, daß eine schuldhafte Pflichtverletzung insoweit nicht vorliege.

53

3.

Die Rechtslage ist folgende:

54

a)

Während der Geltung der Reichsnotarordnung bis zum 31. März 1961 bestanden folgende Bestimmungen:

55

Nach § 12 Abs. 2 RNotO darf der Notar Amtshandlungen außerhalb seines Amtsbezirkes - des Oberlandesgerichtsbezirkes seines Amtssitzes - nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt. Diese Grenzen seines Amtsbezirkes hat der Beschuldigte beachtet. Nach § 15 Abs. 2 hat der Notar aber eine Amtstätigkeit auch zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre. Dazu wiederum bestimmte die AV des Reichsministers der Justiz vom 14. Juni 1937 (DJ S. 914) in C I 2 d folgendes:

"Zu Amtshandlungen außerhalb des Amtssitzes, aber innerhalb des Amtsbezirkes, bedarf der Notar keiner Genehmigung. Die Vornahme derartiger Amtshandlungen ist zulässig, soweit sie nicht die gebotene Rücksicht auf die ansässigen Notare außer acht läßt."

56

Dazu hatte eine Anordnung des Präsidenten der Reichsnotarkammer (DNotZ 1937, 285) bemerkt, daß die Notare standesrechtlich gehalten seien, die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke einzuhalten, innerhalb deren sich ihr Amtssitz befindet. Ferner hieß es dazu im Kommentar von Seybold-Hornig-Lemmens (3. Aufl. 1943 S. 119 zu § 12 I 2), daß der Notar entsprechend langjähriger Übung seine Amtstätigkeit grundsätzlich auf seinen Amtsgerichtsbezirk zu beschränken habe; eine Tätigkeit außerhalb des Amtsgerichtsbezirks sei nur gelegentlich und vereinzelt in wirklich begründeten Ausnahmefallen zulässig, könne allerdings auch durch das Interesse der Rechtsuchenden gerechtfertigt sein; allgemeine Richtlinien für solche Ausnahmefälle ließen sich kaum geben.

57

Ähnliche Bestimmungen befanden sich in den standesrechtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare, die im Jahre 1952 von der Gemeinschaft des Deutschen Notariats aufgestellt (DNotZ 1952, 402 [OLG Hamm 20.06.1951 - 10 Wlw 370/50]) und von der Rheinischen Notarkammer mit Ergänzungen angenommen worden waren (JMBl NRW 1952, 140). Dort heißt es in III c:

"c) Räumlicher Amtsbereich des Notars: Es entspricht den Standesanschauungen, daß sich der Notar unbeschadet seiner Ernennung für den Bezirk eines Oberlandesgerichts (§ 12 RNotO) bei Ausübung seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf einen besonderen engeren räumlichen Geschäftsbereich zu beschränken hat. Diese. Auffassung, die auf dem Amtscharakter des Notarberufes fußt und der Vermeidung eines dem Ansehen des Standes abträglichen wirtschaftlichen Wettbewerbs oder auch nur des Anscheins eines solchen unter den Notaren dient, findet ihre Stütze in den gesetzlichen Bestimmungen der Notarordnung, insbesondere den Regelungen des § 11 RNotO, und kommt auch in der ständigen Übung und den Anweisungen der Justizverwaltung zum Ausdruck ...

Hiernach umfaßt der Geschäftsbereich des Notars regelmäßig den Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat. Ein Übergreifen in einen anderen Amtsgerichtsbezirk muß durch Herkommen oder besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden gerechtfertigt sein. ...

Die Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Geschäftsbereiches kann nur in Ausnahmefällen und nur im Interesse der Rechtsuchenden gerechtfertigt sein. Solche Ausnahmefälle sind gegeben:

1.
wenn die Gefahr im Vorzüge ist, oder

2.
wenn es sich um Geschäfte handelt, die ein besonderes Vertrauen erfordern, aber nur, soweit es sich um gelegentliche oder vereinzelte Geschäfte handelt und dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten ist, den Notar an seinem Amtssitz aufzusuchen, oder

3.
wenn die Zustimmung des Notars oder der Notare vorliegt, in deren normalen Geschäftsbereich der Übergriff erfolgt.

Den einzelnen Standesvertretungen bleibt es darüber hinaus freigestellt, den Notaren eine Mitteilung über jede Urkundstätigkeit außerhalb des Geschäftsbereichs an die Standesvertretung zur Pflicht zu machen ..."

58

Dazu hatte die Rheinische Notarkammer (JMBl 1952, 140) ergänzend in einer Ziffer 4 angeordnet:

"Hat ein Notar außerhalb seines räumlichen Amtsbereiches (vgl. Richtlinien III c) eine Amtshandlung vorgenommen, so ist er gehalten, davon der Notarkammer Mitteilung zu machen,"

59

b)

Seit Inkrafttreten der Bundesnotarordnung am 1. April 1961 gelten ähnliche Bestimmungen in §§ 111, 14 BNotO und § 27 Nr. 3 der AV des Justizministers für Nordrhein-Westfalen über die Angelegenheiten der Notare vom 11. April 1961 (JMBl 1961, 97) sowie ab 1. März 1963 in den Allgemeinen Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Berufsausübung der Notare (DNotZ 1963, 130). Dort ist bestimmt:

"§ 8 Amtsbereich des Notars.

(1)
Der Notar hat sich unbeschadet seiner Ernennung für den Bezirk eines Oberlandesgerichts bei Ausübung seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den engeren räumlichen Amtsbereich zu beschränken. Dieser umfaßt regelmäßig den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes. Ein Übergreifen in einen anderen Amtsgerichtsbezirk muß durch örtliches Herkommen oder durch besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden gerechtfertigt sein ...

(3)
Die Notarkammer kann die Mitteilung über jede Urkundstätigkeit außerhalb des engeren Amtsbereichs den Notaren zur Pflicht machen."

60

§ 27 Nr. 3 Abs. 2 der AV vom 11. April 1961 lautet:

"Zu Amtshandlungen außerhalb seines Amtssitzes, aber innerhalb seines Amtsbezirks bedarf der Notar keiner Genehmigung. Derartige Amtshandlungen sind unzulässig, wenn damit die gebotene Rücksichtnahme auf die am Ort der Amtshandlung bestellten Notare außer acht gelassen wird."

61

Danach war es nicht gestattet, daß ein Notar ohne hinreichenden Grund Dienstgeschäfte außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes vornahm.

62

Der Senat hat bisher nicht entschieden, welche Rechtsnatur die Richtlinien der Bundesnotarkammer über die Berufsaubübung der Notare haben und welche Verbindlichkeit ihnen zukommt. Für die von der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund des § 177 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgestellten Richtlinien über Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts hat der Bundesgerichtshof u.a. folgendes ausgeführt (BGHSt 18, 77 [BGH 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62]): Diese Richtlinien haben nicht den Charakter einer Rechtsnorm; sie stellen lediglich eine - allerdings wertvolle - Sammlung der Grundsätze dar, die sich herausgebildet haben; sie sind für die Rechtsprechung nur eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte sowie der Würde des Anwaltsstandes entspricht. - Allerdings hat nach § 177 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Bundesrechtsanwaltskammer auch nur die Aufgabe, "die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufes in Richtlinien festzustellen", während die Bundesnotarkammer "durch Beschluß der Vertreterversammlung allgemeine Richtlinien für die Berufsausübung der Notare aufzustellen" hat (§ 78 Nr. 5 BNotO). Möglicherweise hat damit der Gesetzgeber der Bundesnotarkammer eine weitergehende Aufgabe zugewiesen, so daß ihre Richtlinien kraft des besonderen Gewaltverhältnisses, in dem die Notare als - mittelbare - Angehörige der Bundesnotarkammer zu dieser Körperschaft stehen, selbständige Amtspflichten der Notare erzeugen und damit Befolgung beanspruchen dürfen. Doch kann dies hier dahingestellt bleiben.

63

Ebenso braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, in welchem Ausmaß und mit welcher Wirkung die Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnungen (Dienstanweisungen usw.) in die Amtsführung der Notare - ähnlich wie beim Beamten - eingreifen kann.

64

Denn die Notare sind auf jeden Fall nach § 14 BNotO verpflichtet, auch ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Standesregeln und überkommene Auffassungen von den Berufspflichten zu achten. § 14 BNotO macht die Einhaltung der ungeschriebenen Standessitte zur Amtspflicht des Notars (Seybold-Hornig, § 78 Anm. 7; § 14 Anm. 5). Dabei ist gerade der Verzicht auf jede Werbung eine althergebrachte und jetzt selbstverständliche Pflicht des Notars. Aus dieser Pflicht und der Pflicht zum kollegialen Verhalten sowie aus der herkömmlichen Einteilung von Notariatsgrenzen folgt die Verpflichtung zur Einhaltung der Amtsgrenzen, und zwar auch der Grenzen des Amtsgerichtsbezirks (Seybold-Hornig, BNotO 4. Aufl. § 14 Anm. 29). Dies entspricht der Überzeugung der anständig und gerecht denkenden Standesgenossen. Insofern geben im vorliegenden Fall die oben erwähnten Richtlinien der Notarkammern und die angeführten Ministerialerlasse nur das richtig wieder, was auch ohne diese Vorschriften nach herkömmlicher Meinung der Standessitte und Standesauffassung der Notare entspricht.

65

Danach mußte sich der Beschuldigte mit seinen Amtshandlungen auf den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes schon zur gebotenen Rücksichtnahme auf die am Ort der Amtshandlung bestellten Notare beschränken, wenn nicht örtliches Herkommen ein Übergreifen gestattete, es durch besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden gerechtfertigt war, Gefahr im Verzuge vorlag oder die Zustimmung des zuständigen Notars eingeholt war. Keine Bedenken bestehen weiter dagegen, daß der Beschuldigte von derartigen Auswärtsbeurkundungen gemäß der Anordnung der Notarkammer dieser Mitteilung zu machen hatte. Die Kammern konnten diese Meldepflicht auf Grund ihres Aufsichtsrechts (§ 67 Abs. 1 BNotO) schon zur Wahrung der Standessitte vorschreiben.

66

4.

Das Vorbringen des Beschuldigten vermag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht auszuräumen.

67

a)

Der Beschuldigte behauptet zunächst, nach Erhalt der Rüge von Mai 1958 habe er den Präsidenten der Rheinischen Notarkammer, den inzwischen verstorbenen Notar Go., in einer zwanglosen Unterhaltung darauf hingewiesen, daß er kraft Herkommens zu diesen auswärtigen Beurkundungen berechtigt sei; darauf habe dieser die Sache für erledigt erklärt. Der Beschuldigte trägt weiter vor, der Präsident habe die ganze Sache nicht für wichtig angesehen; der formelle Weg sei auch sonst in dieser Angelegenheit nicht eingehalten worden, zumal sich die Kammer nur auf das Jahr 1957 bei ihren Maßnahmen beschränkt habe.

68

Diese Einlassung ist rechtlich unerheblich. Denn selbst wenn der Präsident der Notarkammer die Sache "für erledigt" erklärte, befreite das den Beschuldigten - auch nicht für die Zukunft - von der Pflicht zur Wahrung der Standespflichten. Eine Erklärung, die Sache sei erledigt, konnte nicht mehr bedeuten, als daß der Präsident der Notarkammer irgendwelche weiteren Folgerungen aus den Vorkommnissen gegen den Beschuldigten nicht mehr ziehen werde. Der Präsident der Notarkammer konnte mit einer solchen Erklärung weder die Rechtslage ändern, noch eine andere dienststrafrechtliche Ahndung durch die zuständigen Stellen verhindern.

69

b)

Der Beschuldigte behauptet weiter, es bestehe seit der Einführung des Rheinischen Notariats, also seit rund 170 Jahren, das feste Herkommen, daß viele Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort sowie der Ortschaften Budberg und Orsoy, die zum Amtsgerichtsbezirk Rheinberg gehören, die Notare in der Kreisstadt Moers in Anspruch nähmen. Die ehemalige Grafschaft Moers sei eine protestantische Enklave im Kölner Bereich; zu ihr hätten die genannten Ortschaften gehört. Der einzige Notar des Bezirks Rheinberg habe in Kamp-Lintfort zunächst nicht einmal Sprechtage abgehalten und sei von der Bevölkerung nicht geschätzt gewesen. Damit habe sich sozusagen der Gerichtssprengel verändert. Die Notarkammer habe das gewußt und dem in Rheinberg amtierenden Notar bedeutet, man könne ihm die Grenzen seines Amtsbezirkes nicht garantieren.

70

Die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussagen der Notare A., Dr. Sc. und W. sowie des Stadtkämmerers Ju. aus Kamp-Lintfort, haben dazu folgendes ergeben: Seit längerer Zeit besteht ein starker Zug der Bevölkerung von Kamp-Lintfort, statt nach der Kleinstadt Rheinberg zum dortigen Notar in die größere und beliebtere Kreisstadt Moers zu fahren und die hier ansässigen Notare zuzuziehen. Das beruht im wesentlichen auf der wirtschaftlichen Entwicklung und der besonderen örtlichen Situation, hängt teilweise auch mit der Persönlichkeit der beteiligten Notare zusammen. Ähnliches galt für die übrigen oben erwähnten Orte. Gewiß folgte daraus für die Notare in Moers, daß sie gelegentlich zur Abwicklung, Ergänzung oder Fortsetzung der bei ihnen vorgenommenen Notariatsgeschäfte auch in den Rheinberger Bezirk reisen mußten, wenn die dort wohnhaften weiteren Beteiligten den Notar in Rheinberg nicht aufsuchen wollten, aber nicht in das Büro des Notars nach Moers kommen konnten. Der Stadtkämmerer Ju. aus Kamp-Lintfort bestätigte, daß die Stadtverwaltung ihre Notariatsgeschäfte grundsätzlich durch den Beschuldigten vornehmen ließ, weil sie den in Rheinberg amtierenden Notar ablehnte. Im allgemeinen fanden diese Geschäfte im Amtszimmer des Beschuldigten in Moers statt, jedoch hat die Stadt ihn vielfach auch gebeten, nach Kamp-Lintfort zu kommen, wenn in Bagatellsachen Notariatsgeschäfte vorzunehmen waren, an deren baldiger Erledigung die Stadt interessiert war, bei denen aber die beteiligten Einwohner von Kamp-Lintfort sich weigerten, den Notar in Rheinberg aufzusuchen und es auch ablehnten, eine mit Zeit und Kosten verbundene Reise nach Moers zum dortigen Notar zu unternehmen. Schließlich hat der Zeuge Ju. angegeben, daß man verschiedentlich auch in anderen Fällen, nur aus Bequemlichkeit, den Beschuldigten dazu veranlaßte, Notariatsgeschäfte auf dem Rathaus Kamp-Lintfort vorzunehmen. Aus alledem ergibt sich keinerlei Herkommen dahin, daß die Bezirksgrenzen der Notariate von Rheinberg und Moers sich in rechtlich erheblicher Form verändert hätten, zumal zu jeder Zeit auch der in Rheinberg ansässige, örtlich zuständige Notar für Beteiligte aus Kamp-Lintfort und den anderen angeführten Orten tätig gewesen ist. Danach war der Beschuldigte keinesfalls befugt, nach Belieben Amtshandlungen im Amtsgerichtsbezirk Rheinberg vorzunehmen. Ein Notar muß auch bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und überholten örtlichen Situationen grundsätzlich die auch für die Bestellung neuer Notare wesentlichen Bezirksgrenzen einhalten; er hat die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde und seine Berufsvertretung zu bitten, Änderungen vorzunehmen. Die als Zeugen vernommenen Notare haben auch die Behauptung widerlegt, die Notarkammer habe derartige Überschreitungen gebilligt oder gar dem Notar A. in Rheinberg erklärt, man könne ihm seinen Bezirk nicht garantieren. Leider haben sich alle Beteiligten zunächst gescheut, durch förmliche Maßnahmen alsbald für eine Klarstellung zu sorgen.

71

Der Beschuldigte war also nur befugt, im Amtsgerichtsbezirk Rheinberg dann Amtshandlungen vorzunehmen, wenn sonstige besondere Gründe vorlagen, insbesondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden. Insofern hat die Beweisaufnahme, insbesondere die Anhörung des Stadtkämmerers Ju., allerdings ergeben, daß es in verschiedenen Fällen doch dem Beschuldigten nicht als pflichtwidrig vorgeworfen werden kann, wenn er wegen der bereits geschilderten besonderen Lage der Stadtverwaltung Kamp-Lintfort wiederholt auf deren Bitte in den dortigen Amtsräumen Notariatsakte vorgenommen hat, die im Zusammenhang mit der Aufschließung von Bauland, Grunderwerb für Straßen oder sonstigen Rechtsvorgängen von öffentlichem Interesse standen. Die in großem Umfange durch die Notare in Moers für Einwohner des Bezirks Rheinberg ausgeübte Amtstätigkeit zog auch zweifellos in manchen Fällen notwendigerweise weitere Notariatsgeschäfte nach sich, die gelegentlich auch außerhalb des Amtssitzes durchgeführt werden mußten oder durften. Eine restlose Aufklärung für alle Einzelfälle ist insoweit heute nicht mehr möglich, zumal der Beschuldigte die erforderlichen Meldungen über die Auswärtsbeurkundungen damals nicht vorgenommen hat. Jedenfalls will der Beschuldigte nach seiner eigenen Einlassung nicht etwa behaupten, daß in allen Fällen der Auswärtsbeurkundungen in jenen Jahren solche besonderen Gründe vorgelegen hätten. Das wird - ganz abgesehen von der Aussage des Zeugen Ju. - auch durch die große Zahl der Auswärtsbeurkundungen in den früheren Jahren und das starke Absinken dieser Vorfälle nach Einleitung des jetzigen Verfahrens bestätigt. Zwar erscheint insgesamt betrachtet damit das Gewicht der Verfehlungen des Beschuldigten insoweit etwas geringer, als das Oberlandesgericht es angenommen hat, aber ein Schuldvorwurf muß jedenfalls insoweit doch bestehen bleiben.

72

c)

Weiterhin ist in allen Fällen eine Pflichtverletzung des Beschuldigten zu bejahen, weil er es unterlassen hat, die vorgeschriebenen Meldungen von diesen Auswärtsbeurkundungen unter Angabe der dafür wesentlichen Gründe der Notarkammer und dem Landgerichtspräsidenten zu erstatten. Diese Meldepflicht hat eine wichtige Bedeutung. Es mag sein, daß die Kammern oder die Aufsichtsbehörden bei derartigen Meldungen nicht immer sofort etwas veranlassen. Aber die Meldung nötigt einmal den Notar, sich über die Gründe seiner Auswärtsbeurkundungen Rechenschaft abzulegen und sie irgendwie zu verlautbaren. Außerdem geben solche Anzeigen den Aufsichtsstellen - insbesondere bei einer Häufung - jedenfalls die Möglichkeit, den jeweiligen Einzelfall sogleich nachzuprüfen und für Abstellung erkennbarer Mißstände alsbald zu sorgen. Diese Pflichtverletzung des Beschuldigten wiegt nicht leicht, weil gerade durch die unterbliebenen Moldungen heute eine restlose Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr möglich ist.

73

d)

Der Beschuldigte erwähnt in seiner Berufungsbegründung, daß auch bezüglich des Ansatzes der Wegegebühren sich die Rüge der Notarkammer als unrichtig herausgestellt habe. Insoweit stellt der Senat keine Pflichtverletzung fest.

74

Das Schreiben über die Verhängung einer Rüge durch den Vorstand der Notarkammer vom 22. Mai 1958 begann in der Tat mit dem Vorwurf, daß der Beschuldigte in einer großen Zahl von Fällen die Wegegebühr bei den Auswärtsbeurkundungen nicht in Ansatz gebracht und damit pflichtwidrig gehandelt habe. Der Beschuldigte hatte jedoch immer vorgetragen, daß er diese Gebühren richtig angesetzt gehabt habe und nur versehentlich die Rechnungen in den Notariatsakten selbst nicht berichtigt worden seien.

75

Das Oberlandesgericht hat insoweit eine Pflichtverletzung nicht bejaht. Schon vor der Hauptverhandlung hatte der Landgerichtsrat Ku. aus Kleve im Auftrage des Landgerichtspräsidenten eine neue Prüfung für die Zeit seit 1950 vorgenommen und in seinem Bericht vom 12. August 1963 folgendes festgestellt: Bei allen über die auswärtigen Beurkundungen seit 1950 durchgesehenen Urkunden sei die Zusatzgebühr für auswärtige Beurkundungen in die Kostenrechnung aufgenommen und behoben; nur bei Beurkundungen vor Januar 1958 seien die Kostenrechnungen auf den Urschriften insoweit nachträglich berichtigt und der Vermerk zugefügt worden "berichtigt auf Grund des Prüfungsberichts des Herrn Landgerichtspräsidenten vom Januar 1958".

76

Der Senat stellt auf Grund der jetzigen Verhandlung nichts anderes fest, nimmt also insoweit keine Pflichtverletzung an.

77

5.

Der Senat bejaht bezüglich der Auswärtsbeurkundungen ebenfalls ein Verschulden des Beschuldigten. Das Verbot der Auswärtsbeurkundungen entspricht nach den anerkannten Erläuterungebüchem einer jahrzehntelangen Übung der Notare (Seybold-Hornig-Lemmens, RNotO 3. Aufl. 1943 § 12 I). Ministerialerlasse und Kammerrichtlinien haben wiederholt diese Pflicht betont und Einzelheiten geregelt. Der Beschuldigte mußte das bei sorgsamer Erfüllung seiner Notariatspflichten wissen und beachten. Er hatte auch nach seiner Angabe von den wiederholten Protesten des Notars Angerhausen aus Rheinberg gehört.

78

Schließlich hatte der Präsident der Notarkammer im Mai 1958 wegen dieser Vorkommnisse ihm eine Rüge erteilt. Trotzdem hat der Beschuldigte die Verfehlungen fortgesetzt.

79

6.

Verfahrensrechtliche Hindernisse bestehen insoweit nicht, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat.

80

Die durch den Vorstand der Notarkammer erteilte Rüge steht einer disziplinarrechtlichen Ahndung nicht entgegen (vgl. jetzt § 75 Abs. 2 BNotO).

81

Auch das Bestrafungsverbot des § 3 Abs. 2 DO NRW greift hier nicht ein. Insoweit gilt dasselbe, was oben im Falle der Siedlergemeinschaften (II) ausgeführt ist. Die ersten Auswärtsbeurkundungen liegen zwar länger als 5 Jahre zurück, aber alle durch unzulässige Auswartsbeurkundungen und deren unterbliebene Meldung begangenen Verfehlungen des Beschuldigten hängen wegen ihrer gleichartigen Erscheinungsform und der zugrundeliegenden einheitlichen Willensrichtung des Beschuldigten so eng zusammen, daß sie fast wie eine fortgesetzte Handlung gewertet werden können. Jedenfalls besteht zwischen den vielen Einzelhändlungen der ganzen Zeit ein so enger Zusammenhang, daß die früheren Vorfälle durch den Zeitablauf nicht eine solche Selbständigkeit erlangt haben, daß von der Einheitlichkeit des Dienstvergehens eine Ausnahme zu machen wäre. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten ist also voll als Dienstverfehlung zu werten, wenn auch bei der Strafzumessung der Zeitablauf in gewisser Weise berücksichtigt werden soll.

82

C.

Strafzumessung

83

Nach § 97 BNotO können gegen den Beschuldigten wegen der Verfehlung jetzt folgende Strafen verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 10.000 DM, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt.

84

Dieser Strafrahmen ist zum Teil umfassender als der Rahmen, der bis zum 31. März 1961 nach § 70 RNotO galt. Das steht aber seiner Anwendung nicht entgegen. Allerdings verbietet Art. 103 GG die Verhängung einer Strafe, die zur Zeit der Begehung der Tat nicht vorgesehen war, und bei Änderung einer Strafvorschrift zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung ist nach § 2 Abs. 2 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden. Diese Grundsätze gelten auch im Dienststrafrecht und im borufsständischen Recht (BDH 2, 59/76; 4, 153; BGHSt 15, 227;  19, 90) [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]. Hier ist jedoch zu beachten, daß alle Pflichtverletzungen als einheitliches Dienstvergehen gelten. Die jetzt geahndeten Taten waren zur Zeit ihrer Begehung immer bereits ein Dienstvergehen, nur das Höchstmaß der vorgesehenen Geldbuße ist inzwischen erhöht worden. Die als einheitliches Dienstvergehen zu wertenden Taten des Beschuldigten sind zum großen Teil noch nach Inkrafttreten der Bundesnotarordnung (1. April 1961) begangen. Gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens darf dann der neue Strafrahmen unbeschränkt angewandt worden. Davon geht die Rechtsprechung sogar im Strafrecht bei fortgesetzten Handlungen aus: sind Teile einer fortgesetzten Handlung teils vor, teils nach einer Strafverschärfung begangen, dann unterliegt die gesamte Tat der Beurteilung nach dem späteren Gesetz (Nachweise bei Schoenke-Schröder, StGB 120 Aufl. 1965 § 2 Anm. 13). Der Senat hat aber bei der Strafzumessung beachtet, daß zum Teil während der Tatbegehung eine geringere Höchststrafe galt.

85

Da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, ist eine Erhöhung der Strafe nicht zulässig (§§ 109 BNotO, 20 BDO, 331 StPO). Eine mildere Strafe als Goldbuße kommt bei der Vielzahl der einzelnen Zuwiderhandlungen und bei ihrer Art nach Auffassung des Senats keinesfalls in Betracht. Bei der Bemessung der dann zu verhängenden Geldbuße hat der Senat neben den allgemeinen Grundsätzen der Sühne und Abschreckung folgendes erwogen:

86

Strafschärfend: die Vielzahl der Verfehlungen; den langen von den Pflichtverletzungen umfaßten Zeitraum; die Mißachtung mehrerer Warnungen der Aufsichtsorgane; den Zusammenhang aller Fälle mit einem Streben nach Ausweitung der Amtstätigkeit und damit nach Erzielung höherer Einnahmen; die nach der fachlichen Beurteilung bestehende überdurchschnittliche Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten; die durch teilweise öffentliche Begehung verursachten schädlichen Folgen für das Ansehen der betroffenen Kollegen und des ganzen Notarstandes; schließlich die nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.

87

Strafmildernd: die bisherige Unbestraftheit des Beschuldigten und seine Kriegsbeschädigung; seine nicht ungünstig beurteilten sonstigen fachlichen Leistungen; seine jetzige, eine erhebliche Schuld nicht leugnende Einlassung; die besonderen örtlichen Schwierigkeiten infolge einer den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht werdenden Bezirkseinteilung und eines von dem Beschuldigten nicht verschuldeten schlechten kollegialen Verhältnisses unter den Notaren jener Bezirke; die Verringerung des Schuldumfanges im Verhältnis zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, weil im Falle N. das Gebot zur Sachlichkeit nicht verletzt ist und für einen Teil der Auswärtsbeurkundungen doch besondere Gründe in der Person der Rechtsuchenden vorgelegen haben müssen; die seit der Tatbegehung teilweise lange verstrichene Zeit sowie die Tatsachen, daß die Verfehlungen nicht zu dem Hauptpflichtenkreis eines Notars gehören und durch eine schärfere Handhabung der Dienstaufsicht mindestens teilweise hätten verhindert werden können.

88

Bei Abwägung aller dieser Gesichtspunkte erscheint dem Senat zwar eine Herabsetzung der vorhängten Geldbuße erforderlich, doch sieht der Senat nur eine Geldbuße von 5.000 DM als erforderliche und schuldangemessene Sühne der Verfehlungen an. Im übrigen muß die Berufung verworfen werden.

89

Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat insgesamt zwar einen gewissen Erfolg gehabt, doch ist er mit seinem Hauptanliegen unterlegen, da bei den Auswärtsbeurkundungen der Schuldspruch nicht aufgehoben werden kann. Deshalb sieht der Senat auch keinen Anlaß, bei der Kostenentscheidung gemäß §§ 109 BNotO, 99 BDO davon abzusehen, alle Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Glanzmann
Dr. Arndt
Dr. Becker
Bundesrichter Dr. Spengler ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann
Siewert