Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1962, Az.: AnwSt (B) 12/62
Rechtsnatur der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufes; Verfassungsmäßigkeit der Aufstellung von Generalklauseln bei Disziplinarstrafen und ihnen gleichzustellenden ehrengerichtlichen Strafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1962
- Aktenzeichen
- AnwSt (B) 12/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Hamm - 24.01.1962
Rechtsgrundlagen
- § 35 RAO BrZ
- § 29 Abs. 5 Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs
- Art. 103 Abs. 2 GG
Fundstellen
- BGHSt 18, 77 - 79
- BGHZ 38, 103 - 103
- MDR 1963, 46 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, daß das ehrengerichtlich strafbare Verhalten durch eine Generalklausel umschrieben ist.
In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
in der Sitzung vom 1. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Greuner, Dr. Dix, Dr. habil. Merkel, sowie
der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Dr. Vogt
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf.) vom 24. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Da die Beschwerde einstimmig zurückgewiesen worden ist, bedarf der Beschluß gemäß § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung.
Der Senat hält es aber für angebracht, zu der nachstehend erörterten Frage auf folgendes hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer bezeichnet es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 35 RAO BrZ in Verbindung mit § 29 Abs. 5 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs überhaupt "Rechtsgrundlage für eine Strafjustiz bilden" könne, obwohl die Richtlinien nicht für die ganze Bundesrepublik Deutschland gälten, und ob überhaupt Richtlinien "anstelle einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Bestimmung gemäß Art. 103 Abs. 2 GG" treten könnten. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß die gesetzliche Grundlage zur Zeit der Begehung der Tat (Januar 1959) § 35 RAO BrZ war, an dessen Stelle jetzt die §§ 43 und 45 BRAO getreten sind. Die Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Fassung vom 11. Mai 1957 sind von der Bundesrechtsanwaltskammer (Vereinigung der Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet) aufgestellt worden und gelten als solche für die ganze Bundesrepublik. Die Richtlinien sind jedoch nicht anstelle einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Bestimmung gemäß Art. 103 Abs. 2 GG erlassen. Sie haben nicht den Charakter einer Rechtsnorm (vgl. Bundestagsdrucksache III. Wahlperiode Nr. 778 S. 10). Sie stellen vielmehr lediglich eine - allerdings wertvolle - Sammlung der Grundsätze dar, die sich herausgebildet haben (Bülow, BRAO § 177 Anm. 3). Auch in der Rechtsprechung sind die Richtlinien stets nur als Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfalle nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht, angesehen worden (vgl. EGH BrZ Bd. I S. 66, 68; 132, 133 und Bayer. EGH für Rechtsanwälte Bd. II S. 150, 156). Ebenso hat der Ehrengerichtshof in der vorliegenden Sache im Urteil vom 24. Januar 1962 die Richtlinien nicht als gesetzliche Bestimmung angewendet; vielmehr hat er den Sachverhalt selbständig geprüft und sich auf Grund dieser selbständigen Prüfung der in den Richtlinien vertretenen Auffassung angeschlossen.
Es ist auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Verwendung unbestimmter, wertausfüllender Begriffe, wie dies durch die Aufstellung einer Generalklausel in den §§ 35, 79 RAO BrZ und in den §§ 43, 113 BRAO geschehen ist, deren genaue Bedeutung erst durch die Rechtsprechung festgelegt werden muß, gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Denn die Beantwortung dieser Frage ist selbstverständlich (vgl. BGHSt 17, 21, 27) [BGH 11.12.1961 - AnwSt B 6/61]. Für Disziplinarstrafen und ihnen gleichzustellende ehrengerichtliche Strafen ist die Aufstellung von Generalklauseln unvermeidbar, da sich aus der Natur der Sache ergibt, daß nicht durch Aufstellung spezieller Tatbestände alle Verstöße gegen die Standesehre erfaßt werden können. Ebenso wie für die Disziplinarstrafen beschränkt sich die Wirkung des Art. 103 Abs. 2 GG auf das Verbot der Rückwirkung strafschärfender Gesetze (BGHSt 15, 227) sowie der Anwendung des Standesstrafrechts auf Taten, die der Täter vor der Zugehörigkeit zu der Standesgemeinschaft begangen hat. Für das Disziplinarstrafrecht entspricht dies anerkannter Rechtsansicht (Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte Bd. III 2 S. 999 Fußnote 280; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. Vorbem. 1 a zu § 77 S. 527; Behnke, Bundesdisziplinarordnung (1954) S. 95; Maunz-Dürig, Anm. II 4 c zu Art. 103 GG S. 103, BDH 2, 59, 75 = DÖV 1956, 760; BayVerfGH BayGVBl 1951, 43 ff (54) für §§ 28, 31 und 62 bayer. RAO von 1946; OLG Frankfurt a.M. JW 1927, 812; DStrH Lüneburg, VerwRspr. 9, 307, 309; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1957, 55 [VGH Bayern 18.06.1956 - 9 V 51]).
Nach alledem muß das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO.
Dr. Greuner
Dr. Merkel
Dr.H.Dix
Kirchhof
Spengler
Dr. Vogt