Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1961, Az.: AnwSt (R) 4/61
Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer; Anforderungen an die Begünstigung eines Mandanten; Rechtsfolgen von Verstößen gegen anwaltliche Standespflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1961
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 4/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 08.12.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 16, 237 - 241
- BGHZ 35, 395 - 396
- JZ 1962, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 1012 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 2219-2221 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt darf ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden. Es ist unzulässig, den Rechtsanwalt von einzelnen der in ein und demselben Verfahren erhobenen Anschuldigungspunkte freizusprechen, ihn aber zugleich wegen anderer Beschuldigungen zu bestrafen. Einem gleichwohl ergangenen Teilfreispruch kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Die Berufung des Beschuldigten, die sich nur gegen den verurteilenden Teil des Ersturteils wendet, zwingt den Berufungsrichter dazu, das Urteil im ganzen zu überprüfen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 25. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Rechtsanwalt Dr. Fuchs, Rechtsanwalt Dr. Wintzer,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Spengler,
Rechtsanwalt Petersen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 8. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 28. Juni 1958 eröffnete das Ehrengericht auf Grund der Anklageschrift vom 12. Mai 1958 das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten. In dieser Sache lag dem Beschuldigten zur Last, Ende November 1956 auf die Prostituierte R., die gegen seinen Mandanten B. eine Strafanzeige wegen Zuhälterei erstattet hatte, bei einem Besuch in dem von ihr in einem Bordellhaus bewohnten Zimmer dahin eingewirkt zu haben, daß sie die Strafanzeige zurücknehmen möge. Das Landgericht Hamburg hatte den Beschuldigten deswegen mit Urteil vom 21. August 1957 der Begünstigung schuldig erkannt und zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt; die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof am 25. Februar 1958 verworfen worden.
Gemäß einer weiteren Anklageschrift vom 1. Dezember 1958 eröffnete das Ehrengericht am 12. Januar 1959 das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten, weil er in den Jahren 1955 bis 1958 in zwei Gastwirtschaften zweifelhaften Rufes laufend seine Berufstätigkeit ausgeübt und damit zugleich unzulässig um Praxis geworben habe.
Mit Beschluß vom 28. April 1959 verband das Ehrengericht diese beiden Sachen zur gemeinsamen Verhandlung. Diese wurde sofort durchgeführt und mit dem an dem genannten Tage verkündeten Urteil abgeschlossen. In der Urteilsformel heißt es, der Beschuldigte werde "unter Freisprechung im übrigen" zur Strafe der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verurteilt, weil er Ende 1956 durch seine Einwirkung auf die Prostituierte R. seinen Mandanten B. begünstigt habe.
Auf die Berufung des Beschuldigten änderte der Ehrengerichtshof mit Urteil vom 8. Dezember 1960 entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die die Verwerfung der Berufung und damit die Aufrechterhaltung des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft beantragt hatte, das Urteil des Ehrengerichts dahin ab, daß der Beschuldigte zu einem Verweis und zu einer "Geldstrafe" - richtig hätte es heißen müssen: Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) - von 1.000 DM verurteilt werde.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
II.
Die statthafte Revision (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt. Die Verfahrensrüge nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Ehrengerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt (UA S. 11), das Urteil des Ehrengerichts habe "durch die Formulierung des Tenors eindeutig den Angeklagten freisprechen wollen, soweit sein durch den Eröffnungsbeschluß vom 12.1.1959 vorgeworfenes Verhalten zur Beurteilung stand". Der Ehrengerichtshof sei zwar der Ansicht, daß das Ehrengericht einheitlich darüber hätte entscheiden müssen, ob der Beschuldigte sich eines Standesvergehens schuldig gemacht habe. Für einen teilweisen Freispruch sei daher auch dann kein Raum gewesen, wenn das Ehrengericht den Vorwurf des Werbens um Praxis als nicht erwiesen erachtet habe. Da das Urteil des Ehrengerichts aber nur von dem Beschuldigten, angefochten worden sei, sehe sich der Ehrengerichtshof zu einerÜberprüfung der Entscheidung insoweit außerstande, als sie zu Gunsten des Beschuldigten ergangen sei.
Die Bedenken, die die Staatsanwaltschaft gegen diese Auffassung aus § 264 StPO - in Verb, mit § 143 Abs. 4 BRAO - herleitet, schlagen durch.
1.
Im Strafverfahren führt die Berufung grundsätzlich dazu, daß die Beschuldigungen, die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß gegen den Beschuldigten erhoben worden sind, vom Berufungsgericht nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite vollständig und unabhängig von der Entscheidung des Erstrichters neu zu prüfen sind. Ist das Verfahren über mehrere Eröffnungsbeschlüsse vom Erstrichter in zulässiger Weise verbunden worden, so ist der gesamte Verfahrensstoff wie vom Erstrichter grundsätzlich auch vom Berufungsgericht zu behandeln und zu entscheiden.§ 264 StPO, wonach Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage - und im Eröffnungsbeschluß - bezeichnete Tat ist, gilt grundsätzlich auch für das Berufungsgericht.
2.
Die hiernach bestehende Prüfungspflicht des Berufungsgerichts ist jedoch dann eingeschränkt, wenn und soweit die Berufung in zulässiger Weise beschränkbar und vom Berufungsführer tatsächlich beschränkt worden ist (vgl.§ 318 StPO).
Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß ein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden kann, soweit - was nur nach der besonderen Lage des einzelnen Falles beurteilt werden kann - der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne ein erneutes Eingehen auf diesen nicht angegriffenen Teil notwendig zu machen (vgl. statt vieler Entscheidungen RGSt 65, 296; BGHSt 5, 252, 253).
Wird ein Rechtsmittel in der hiernach zulässigen Weise beschränkt, so tritt für die nicht angegriffenen Teile des angefochtenen Urteils Rechtskraft ein. Die Teilrechtskraft schränkt für das Berufungsgericht den Grundsatz des § 264 StPO ein; sie verbietet es, den nicht angefochtenen Teil des Ersturteils zu überprüfen (vgl. RGSt 62, 13; 65, 296, 297).
Der teilweisen Anfechtung steht es gleich, wenn ein das Ersturteil anfechtender Beschwerdeführer nur von einem Teil dieses Ersturteils beschwert ist. Betrifft die Beschwer einen Teil des allein von dem Beschwerdeführer angefochtenen Urteils der losgelöst von demübrigen Teil selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne ein erneutes Eingehen auf diesen übrigen Teil notwendig zu machen, so ist dieser übrige Teil in Rechtskraft erwachsen.
Für das Strafverfahren ist es unstreitig, daß in aller Regel die Berufung beispielsweise den Schuldspruch des Ersturteils hinnehmen und sich auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränken kann. Einigkeit besteht auch darüber, daß ein Angeklagter, der wegen mehrerer, nach richtiger Auffassung in Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehender Straftaten verurteilt worden ist, sich auf die Anfechtung der Verurteilung wegen einer oder einzelner dieser mehreren Straftaten beschränken kann.
Ebenso unstreitig ist es, daß sich die Schuldfrage für ein und dasselbe strafbare Verhalten nur einheitlich beurteilen läßt. Einzelne Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Art lassen sich mit einem Rechtsmittel nicht herausgreifen. Erfüllt etwa das Verhalten eines Angeklagten den Tatbestand mehrerer in Tateinheit (§ 73 StGB) stehender Straftaten, so kann dieÜberprüfung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden (vgl. BGHSt 6, 229, 230).
An dieser in den beiden vorigen Absätzen zum Ausdruck gebrachten Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften für mehrere Straftaten eines Angeklagten eine einheitliche Strafe ausgesprochen werden mußte und ausgesprochen wurde. Die Frage, ob für mehrere Straftaten Einzelstrafen und eine daraus zu bildende Gesamtstrafe zu verhängen sind oder ob für sie eine Einheitsstrafe festgesetzt werden muß, berührt den Schuldspruch nicht. Deswegen kann ein Jugendlicher, der wegen mehrerer in Tatmehrheit stehender Straftaten zu einer einheitlichen Strafe oder Maßnahme verurteilt worden ist (vgl. § 31 Abs. 1 JGG), seine Berufung wirksam auf den Schuldspruch wegen einer dieser Straftaten beschränken, wodurch dann zugleich der Strafausspruch erfaßt wird; der Schuldspruch wegen der übrigen Straftaten erwächst durch eine solchermaßen beschränkte Berufung in Rechtskraft. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (GA 1953, 83; vgl: auch Dallinger/Lackner, JGG § 31 Rdz. 3 und 4 sowie Vorbemerkungen vor § 55 Rdz. 16, 17 und 20).
3.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, die unter Nr. 2 erwähnten Gesichtspunkte auch auf das Verfahren anzuwenden, das die ehrengerichtliche Bestrafung eines Rechtsanwalts zum Gegenstand hat (§§ 113 bis 147 BRAO). Dabei muß aber streng an dem rechtlichen Ausgangspunkt festgehalten werden, daß eine Teilanfechtung nur insoweit wirksam sein kann, als sich die Anfechtung, gegen einen solchen Teil des angefochtenen Urteils richtet, der für sich allein einer abgesonderten rechtlichen Betrachtung und Entscheidung zugänglich ist.
Hat sich ein Rechtsanwalt mehrerer äußerlich unabhängig voneinander erscheinender Verstöße gegen seine Standespflichten schuldig gemacht, so stehen diese Verstöße in einem anderen rechtlichen Verhältnis zueinander als die in Tatmehrheit befindlichen mehreren Straftaten eines Täters nach allgemeinem Strafrecht. Im Strafrecht ist jede Straftat die Erfüllung eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Straftatbestandes Mehrere Straftaten ein und desselben Täters werden - von Sonderformen wie der der fortgesetzten Handlung abgesehen - nur insoweit zu einer Einheit zusammengefaßt, als sie durch ein und dieselbe Handlung begangen sind (§ 73 StGB). Im Gegensatz dazu haben zwar die Bundesrechtsanwaltsordnung und andere Gesetze dem Rechtsanwalt eine Vielzahl verschiedenartiger Pflichten auferlegt, vor allem die, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§ 43 BRAO). Als einzige Strafnorm der ehrengerichtlichen Bestrafung ist aber nur die allgemeine Vorschrift des § 113 Abs. 1 BRAO vorhanden, wonach der Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ehrengerichtlich bestraft wird. Es handelt sie dabei um eine "typische Disziplinarvorschrift", die sich "in gleicher oderähnlicher Form in anderen Disziplinar- und Standesgesetzen findet" (vgl. Friedländer, RAO 3. Aufl. § 28 Anm. 1).
Bei der Anwendung der entsprechenden für Beamte geltenden Disziplinarvorschriften haben bereits der Reichsdisziplinarhof und der Reichsdienststrafhof entschieden, daß im Dienststrafverfahren lediglich zur Entscheidung steht, ob der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, so daß ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden darf (Schulze/Simons, Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs nach dem Stande vom 1. Oktober 1925 S. 496, 497; ebenda von 1925 bis 1931 S. 282; RDStH 1, 104, 105; 3, 57, 60; vgl. auch das Urteil des Bundesdisziplinarhofs in Bd. 4 S. 40, 43 seiner Entscheidungen). Der Reichsdienststrafhof hat es demgemäß für unzulässig erachtet, den Beamten von einzelnen der in ein und demselben Verfahren erhobenen Anschuldigungspunkte freizusprechen, ihn aber zugleich wegen anderer Beschuldigungen zu bestrafen (a.a.O.). Dem Teilfreispruch kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Eine Berufung des Angeklagten, die sich nur gegen den verurteilenden Teil des Ersturteils wendet, zwingt dazu, das Urteil im ganzen zu überprüfen.
Dieser Auffassung, von der auch schon der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte ausgegangen ist (vgl. EGH 19, 52, 53), ist neuerdings der Bayerische Dienststrafhof gefolgt (vgl. Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofs Bd. 4 Anhang S. 208, 209). Ebenso haben sich ihr die nach 1945 errichteten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte angeschlossen (vgl. EGH I, 129; I, 134; I, 150; II, 200, 203; III, 6). An ihr ist festzuhalten.
4.
Hiernach war es fehlerhaft, daß der Ehrengerichtshof nur geprüft hat, ob sich der Beschuldigte der Begünstigung schuldig gemacht hat. Er hätte vielmehr auch nachprüfen müssen, ob der Beschuldigte nicht auch durch das im Eröffnungsbeschluß vom 12. Januar 1959 angeführte Verhalten nach § 113 Abs. 1 BRAO eine ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt hat. Dabei hätte er daran nicht vorbeigehen dürfen, daß das Ehrengericht in seinem Urteil, wenngleich es in der Urteilsformel - wie oben ausgeführt unbeachtlich und wirkungslos - den Beschuldigten "im übrigen" freigesprochen hat, im Teil G der Urteilsgründe die Umstände strafschärfend berücksichtigt hat, "unter denen der Angeklagte ... seine Praxis ausgeübt hat". Der Ehrengerichtshof hätte diese Umstände nach der tatsächlichen Seite selbständig feststellen und nach ihrer rechtlichen Bedeutung würdigen müssen.
Wegen dieses Mangels muß auf die Verfahrensrüge das Urteil des Ehrengerichtshofs aufgehoben werden.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) greift hier nicht ein. Es verwehrt nur, die vom Erstrichter ausgesprochene Strafe in ihrer Art und ihrer Höhe zum Nachteil des Beschuldigten zu ändern.
Dr. Fuchs
Dr. Wintzer
Börtzler
Kirchhof
Dr. Spengler
Petersen