Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1980, Az.: NotZ 2/80
Besonderer Ausnahmefall; Notarangelegenheiten; Bestellungen zum Anwaltsnotar; Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1980
- Aktenzeichen
- NotZ 2/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.12.1979
Rechtsgrundlage
- § 16 BNotOAVNot-NRW
Fundstelle
- DNotZ 1980, 704
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles i. S. des § 16 AVNot NRW betreffend die Angelegenheit der Notare.
- 2.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Landesjustizverwaltung bei Bestellungen zum Anwaltsnotar auf das Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes des Bewerbers und nicht allein auf das Bedürfnis am Amtssitz selbst abstellt.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 1980
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1941 geborene Antragsteller ist seit März 1973 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Duisburg. Er übt die Praxis gemeinsam mit seinem am ... 1905 geborenen, also jetzt 74 Jahre alten Vater aus, dem Rechtsanwalt und Notar Leo W.. Mit seinem Gesuch vom 2. Februar 1978 hat er beantragt, ihn zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz im Außenbezirk Duisburg-Süd zu bestellen. Die Präsidenten des Landgerichts Duisburg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben das Gesuch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles gemäß § 16 AVNot befürwortet. Der Präsident der Rheinischen Notarkammer ist der Zulassung entgegengetreten. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheid vom 26. Januar 1979 abgelehnt. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Verpflichtung des Antragsgegners aus zusprechen, in erster Linie ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Duisburg-Süd zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO zulässig. Sie hat jedoch - auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 3. Juni 1980 - keinen Erfolg.
1.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur soviele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
a)
Die der Landesjustizverwaltung danach eingeräumte Bedürfnisprüfung führt zu einer Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGHZ 73, 54, 56; BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 7/78; Arndt, BNotO § 4 II 3). Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege bilden eine sachliche Begrenzung dieses Ermessens.
b)
In den Fällen des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO), um das es sich hier handelt, können die Landesjustizverwaltungen hierüber die näheren Bestimmungen treffen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner die AV vom 24. Oktober 1974 betreffend Angelegenheiten der Notare - AVNot (JMBl.NW S. 266) erlassen, geändert durch die AV vom 23. Mai 1978 (JMBl.NW S. 149). Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß er an die Vorschriften der AVNot gebunden ist, solange er die Richtlinien aufrechterhält (BGHZ 37, 179, 185; BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 4/78 = DNotZ 1979, 367, 368).
2.
Nach § 12 Abs. 1 Buchst. a AVNot kann ein Rechtsanwalt in den Gebieten des Anwaltsnotariats auf seinen Antrag zum Notar bestellt werden, wenn er insgesamt mindestens 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war; auf die Wartezeit kann die Zeit angerechnet werden, in der er Grundwehrdienst geleistet hat (§ 12 Abs. 2 Buchst. c AVNot). Diese Voraussetzung hat der Antragsteller bei Erlaß des angefochtenen Bescheids nicht erfüllt. Unstreitig erfüllt er sie auch gegenwärtig noch nicht, selbst wenn man die Zeit seines Grundwehrdienstes vom 2. April 1962 bis 30. September 1963 als anrechnungsfähig mitberücksichtigt.
3.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AVNot bleiben die Grundsätze über die Wartezeit allerdings außer Betracht, wenn ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht.
Das ist in der Regel der Fall, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber zum Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare unter Mitberücksichtigung des Bewerbers in den beiden letzten Kalenderjahren 400 beträgt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot). Auch das trifft hier nicht zu.
a)
Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, daß im Amtsgerichtsbezirk Duisburg im Jahre 1976 16.929 und im Jahre 1977 17.234 Urkundsgeschäfte angefallen sind. Das entspricht einem Durchschnitt von 17.082 Geschäften und damit einem rechnerischen Bedürfnis von 42 Notaren. Bei Erlaß des Bescheids waren jedoch bereits 67 Notare in dem Amtsgerichtsbezirk tätig. Auch wenn man als maßgebend für die Beurteilung den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde legt, ändert sich im Ergebnis nichts zu Gunsten des Antragstellers. Die Zahl der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg betrug 1978 19.025. Nach den Zahlen für die Jahre 1977 und 1978 errechnet sich daraus ein Bedürfnis für 45 Notare im Jahre 1979. Im April 1979 waren jedoch noch 65 Notare im Amt. Gegenwärtig sind es - bei einem rechnerischen Bedürfnis von 45 bis 46 - sogar 71 Notare, wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Mai 1980 ergibt.
b)
Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen diese Feststellungen. Er ist vielmehr der Meinung, der Antragsgegner müsse bei der Bedürfnisprüfung auf die Verhältnisse an dem in Aussicht genommenen Amtssitz, d.h. im Außenbezirk Duisburg-Süd abstellen, wo gegenwärtig nur sein Vater und der Rechtsanwalt G. als Notare tätig seien. Diese Rechtsansicht geht indes fehl. Soweit es sich um die schematische Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 13 Abs. 1 AVNot handelt, ergibt sich das aus dieser Vorschrift.
aa)
§ 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot hebt für die Bedürfnisprüfung nicht auf den Amtssitz ab, sondern auf den zugehörigen Amtsgerichtsbezirk. An diese allgemeine Richtlinie ist der Antragsgegner in der Regel gebunden; denn sie ist wirksam.
Dem steht nicht entgegen, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO den Landesjustizverwaltungen die Befugnis einräumt, die Bestellung zum Notar unter anderem vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz abhängig zu machen. Die Vorschrift erwähnt den Amtssitz nur beispielhaft, so daß eine andere Abgrenzung möglich ist. Sie liegt sogar nahe, weil der räumliche Tätigkeitsbereich des Notars nicht auf seinen Amtssitz beschränkt ist, sondern sich grundsätzlich mit dem Amtsgerichtsbezirk deckt (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171). Demgemäß hat der Senat es bisher nicht beanstandet, wenn die Landesjustizverwaltungen bei der Bedürfnisprüfung auf das Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes des Bewerbers abgestellt haben, nicht dagegen allein auf das Bedürfnis am Amtssitz selbst (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171; 17. März 1975 - NotZ 8/74, 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240, 241; 21. März 1977 - NotZ 11/76 = DNotZ 1977, 481, 486).
Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch fort. Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309 ausgeführt, sie schließe nicht aus, daß die Landesjustizverwaltungen - insbesondere bei Veränderungen im Zusammenhang mit einer kommunalen Gebietsneuordnung - ohne Ermessensfehler auch andere sachgerechte Lösungen finden könnten. Danach ist mit § 4 Abs. 2 BNotO auch eine Verwaltungsvorschrift vereinbar, die auf das Bedürfnis in örtlichen Teilbereichen eines Amtsgerichtsbezirks abstellt. Das besagt aber nicht, daß § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot nunmehr überholt und seine Anwendung deshalb ermessensfehlerhaft wäre. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn in einem konkreten Einzelfall wie dem des Antragstellers eine an einem Stadtbezirk orientierte Bedürfnisprüfung aus vertretbaren Gründen für zweckmäßiger zu erachten wäre als eine Betrachtungsweise, die auf den ganzen Amtsgerichtsbezirk abstellt.
bb)
Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nach § 13 AVNot nicht darauf an, daß der Antragsgegner berechtigt ist, dem Notarbewerber in Städten von mehr als 100.000 Einwohnern einen bestimmten Stadtteil als Amtssitz zuzuweisen (§ 10 Abs. 3 BNotO). Denn selbst wenn der Antragsgegner - was er hier nicht zu tun beabsichtigt - von dieser Vorschrift Gebrauch machte, würde für die schematische Klärung der Bedürfnisfrage § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot mit der Anknüpfung an den Amtsgerichtsbezirk gelten, solange die Vorschrift nicht geändert worden ist (offengelassen in BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366, 370). Einen Ermessensfehler läßt der angefochtene Beschluß in diesem Zusammenhang um so weniger erkennen, als es der ständigen Übung des Antragsgegners entspricht, § 10 Abs. 3 BNotO nur bei Großstädten mit mehreren Amtsgerichtsbezirken anzuwenden und in solchen Fällen als Amtssitz einen der Amtsgerichtsbezirke zu bestimmen (vgl. BGH a.a.O. S. 367 f). Der Stadtbezirk Duisburg-Süd hat kein eigenes Amtsgericht.
4.
Die sofortige Beschwerde kann aber auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 16 AVNot keinen Erfolg haben.
a)
Auf diese Vorschrift stellt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung in erster Linie ab. Nach ihr kann ein Notar "in besonderen Ausnahmefällen" auch ohne die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 AVNot bestellt werden. Für derartige Sonderfälle hat sich der Antragsgegner von der durch die AVNot begründeten Selbstbindung befreit mit der Folge, daß er insoweit bei der Ausübung seines Ermessens für die Beurteilung der Bedürfnisfrage unmittelbar auf § 4 Abs. 1 BNotO zurückgreifen muß, d.h. auf den Maßstab der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und damit der zwingenden Notwendigkeit, einen weiteren Notar zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696, 697 f; 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366, 369; 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171, 173).
b)
Ob hier ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot vorliegt, der den unmittelbaren Rückgriff auf § 4 Abs. 1 BNotO rechtfertigt, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil die Bestellung des Antragstellers jedenfalls an der Bedürfnisfrage scheitert, die der Antragsgegner ohne Ermessensfehler verneint hat.
aa)
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die von ihm im einzelnen dargelegten örtlichen Verhältnisse im Stadtbezirk Duisburg-Süd sowie das persönliche und berufliche Schicksal seines Vaters die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls rechtfertigten. Im Zusammenhang mit dem letzten Gesichtspunkt hat er insbesondere im ersten Rechtszug auf folgendes hingewiesen:
Der Vater ist seit 1936 Notar mit dem Amtssitz in Duisburg, Ortsteil Duisburg-Süd. Während des letzten Krieges erkrankte er in russischer Kriegsgefangenschaft schwer unter anderem an Ruhr und Typhus. Im November 1945 aus der Gefangenschaft entlassen, konnte er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes erst Mitte 1946 die Praxis wieder aufnehmen. Sein Notariat nahm im Laufe der Jahrzehnte einen bedeutenden Umfang an. Die Zahl der Urkundsgeschäfte betrug von 1972 bis 1976 im Jahresdurchschnitt über 1000. Inzwischen 74 Jahre alt und nach einem Herzinfarkt weiterhin krank, ist der Vater aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage, das Notariat im bisherigen Umfang weiterzuführen. Seine Bemühungen um einen Mitarbeiter sind fehlgeschlagen. Der Rechtsanwalt, den er im Jahre 1964 als Sozius aufgenommen hatte, schied 1975 - alsbald nach der eigenen Bestellung zum Notar - unerwartet aus der Praxis aus. Ein Nachfolger für ihn hat sich nicht finden lassen. Damit sieht der Vater sein in über vier Jahrzehnten aufgebautes Lebenswerk - die Notarpraxis - bedroht, wenn der Antragsteller nicht vorzeitig zum Notar bestellt wird.
bb)
Der Antragsgegner hat den Begriff des besonderen Ausnahmefalls in § 16 AVNot durch Beispiele nicht näher erläutert. Ohne allerdings die Ausführungen diesem Begriff zuzuordnen, hat er im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten: Das einzelne Anwaltsnotariat genieße keinen Bestandsschutz. Vielmehr gelte der Grundsatz, daß bei Beendigung der Amtstätigkeit eines Notars die Geschäfte auf die übrigen Anwaltsnotare verteilt würden. Die vom Antragsteller vorgetragenen, weitaus überwiegend im persönlichen Bereich liegenden Gründe gäben keinen Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen.
cc)
Demgegenüber ist auf folgendes hinzuweisen: Der Begriff des besonderen Ausnahmefalls im Sinne des § 16 AVNot enthält zumindest Elemente eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Ob ein Sachverhalt darunterfällt, läßt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände ermitteln. Deshalb ist es geboten, in die Betrachtung auch Gründe aus dem persönlichen Bereich des Bewerbers und eines von der Entscheidung mitbetroffenen Notars miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696, 699).
In diese Richtung weist zum Beispiel die Regelung des § 2 der AV des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1967 (SchlHA S. 42) in der Fassung der AV vom 3. Juli 1970 (SchlHA S. 156), die Gegenstand des Senatsbeschlusses DNotZ 1979, 367 ist. Danach ist ein besonders gelagerter Einzelfall, in dem von der Einhaltung der Wartefristen abgesehen werden kann, insbesondere dann gegeben, wenn sich ein Rechtsanwalt verpflichtet hat, einen aus dem Amt scheidenden Notar, dessen Ehefrau (Witwe) oder dessen Kinder bei einem echten Bedürfnis in erheblichem Umfang zu versorgen, und wenn dieser Verpflichtung ein von dem Notar erarbeiteter Praxisbestand entspricht.
Dafür, daß im Zusammenhang mit dem Begriff des besonderen Ausnahmefalls (§ 16 AVNot) persönliche Verhältnisse wie die des Vaters des Antragstellers nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfen, kann auch der Gedanke der Fürsorgepflicht sprechen. Der Notar ist zwar kein Beamter. Als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) steht er aber in einem persönlichen öffentlichrechtlichen Treueverhältnis zum Staat (Arndt, Bundesnotarordnung § 1 II 2). Das legt es nahe, den damit verbundenen Pflichten des Notars auch eine gewisse Fürsorgepflicht des Staates gegenüberzustellen, die dazu führt, im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes und allgemeiner Verwaltungsvorschriften auf die persönlichen und beruflichen Belange des Notars im Rahmen gegebener Beurteilungs- und Ermessensspielräume nach Möglichkeit, allerdings unter Beachtung übergeordneter Gesichtspunkte, Rücksicht zu nehmen.
c)
Diese Erwägungen sind hier im Ergebnis für die Entscheidung jedoch ohne Bedeutung. Denn selbst wenn man einen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot unterstellt und damit ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen der AVNot für möglich hält, ist der Antragsgegner, wie er im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, bei der dann nach § 4 Abs. 1 BNotO gebotenen und von ihm auch vorgenommenen Bedürfnisprüfung ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß es nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht notwendig ist, im Amtsgerichtsbezirk Duisburg einen weiteren Notar zu bestellen. Dabei hat er auch die besonderen Verhältnisse im Stadtbezirk Duisburg-Süd mitberücksichtigt. Auf die in der Person des Antragstellers oder seines Vaters liegenden Gründe, insbesondere auf ihr Interesse, dem Antragsteller die Notarpraxis in ihrem gegenwärtigen Umfang zu erhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696, 698 f; vgl. auch Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl., § 47 Rdn. 10 u. § 56 Rdn. 3).
aa)
Im angefochtenen Bescheid heißt es im Zusammenhang mit § 16 AVNot zur Bedürfnisfrage: Es stehe außer Zweifel, daß die im südlichen Teil des Amtsgerichtsbezirks Duisburg anfallenden Notariatsgeschäfte nicht nur von den dort bereits amtierenden zwei Notaren, sondern - bei den bestehenden günstigen Verkehrsverhältnissen - auch von den übrigen für den Bezirk des Amtsgerichts Duisburg in ausreichender Zahl bestellten Notaren ohne Nachteil für die Bevölkerung und ohne sonstigen Schaden für die Rechtspflege erledigt werden könnten.
bb)
Diese Erwägungen lassen Rechts- oder Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171, 173 f). Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz, daß eine neue Notarstelle (spätestens) dann zu errichten ist, wenn die Zahl der Geschäfte so angewachsen ist, daß die vorhandenen Notare sie in angemessener Zeit nicht mehr ordnungsmäßig abwickeln können (vgl. BGHZ 73, 54, 58). Der Antragsteller versucht vergebens, die Begründung des angefochtenen Bescheids als fehlerhaft hinzustellen, indem er eine auf den örtlichen Bereich des Stadtteils Duisburg-Süd beschränkte Beurteilung der Bedürfnisfrage anstrebt und sie auf der Grundlage seines Vorbringens (über Größe und Zunahme der Bevölkerung in Duisburg-Süd sowie die flächenmäßige Ausdehnung dieses Stadtteils, dessen Charakter als eigentliches Siedlungsgebiet Duisburgs südlich der Ruhr, die Planung größerer Siedlungsprojekte dort, die Entfernung zum Stadtzentrum und den Gesichtspunkt der "Bürgernähe der Verwaltung") anders beantwortet als der Antragsgegner. Dabei setzt er das Interesse der Bevölkerung an ausreichender notarieller Versorgung in diesem Raum in unzulässiger Weise gleich mit ihrem Interesse "an der Aufrechterhaltung und Weiterführung des Notariats Wischermann". Ihm ist zwar zuzugeben, daß es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, in besonderen Ausnahme fällen (§ 16 AVNot) bei der Bedürfnisprüfung - abweichend von der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot - an die Verhältnisse in der politischen Gemeinde des in Aussicht genommenen Amtssitzes oder in einem Teil davon anzuknüpfen und sich dabei auch von der schematischen Schlüsselzahl von 400 Urkundsgeschäften jährlich zu lösen. Der eindeutige Wortlaut des § 16 AVNot, der die Selbstbindung des Antragsgegners an § 13 AVNot schlicht aufhebt, läßt daran keinen Zweifel (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696, 697). Der Antragsgegner muß einen solchen Weg aber weder im allgemeinen noch in diesem Fall wählen. Er war auch nicht gehalten, sich im angefochtenen Bescheid mit allen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, die der Antragsteller für die eigene Ansicht anführt. Vielmehr durfte sich der Antragsgegner auf die Anführung der für ihn ausschlaggebenden Erwägungen beschränken. Dafür, daß er die anderen Gesichtspunkte übersehen haben könnte, liegt nichts vor. Wenn er sie für unerheblich hielt, brauchte er ihnen auch nicht durch eigene Ermittlungen weiter nachzugehen. Seine Erwägungen tragen den angefochtenen Bescheid.
Im gesamten Amtsgerichtsbezirk Duisburg gibt es rund ein Drittel mehr Notare als nach der Bedürfnisrichtlinie des § 13 Abs. 1 AVNot bestellt werden müßten. Der Antragsgegner hält die vorhandenen Verkehrsverbindungen zwischen den einzelnen Stadtteilen für günstig, so daß die Bevölkerung des Außenbezirks Duisburg-Süd auch Notare z.B. im Stadtzentrum unschwer erreichen kann. Die vom Antragsteller genannten Entfernungen von 7 bis 15 km "zur Stadt" (Schriftsatz vom 3. Juni 1980, S. 3) stehen dem nicht entgegen. Selbst im Stadtteil Duisburg-Süd besteht, wie der Antragsteller nicht bestreitet, bei Zugrundelegung der Schlüsselzahl von 400 Urkundsgeschäften jährlich nach dem Durchschnitt der für die beiden letzten Jahre ermittelten Zahlen kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in diesem Raum. In Anbetracht all dessen vermag die Behauptung des Antragstellers von einem "notariellen Notstand" in diesem Gebiet nicht zu überzeugen. Sie kann für die Entscheidung, ob dem Antragsgegner bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage ein Ermessensfehler unterlaufen ist, nicht maßgebend sein. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Vater des Antragstellers aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr voll leistungsfähig ist. Einen Teil seiner Geschäfte kann der zweite Notar in Duisburg-Süd miterledigen; denn er hat bisher durchschnittlich nur 200 Nummern jährlich. In Verhinderungsfällen kann sich der Vater überdies vertreten lassen (§ 39 BNotO). Im übrigen hat die Bevölkerung die Möglichkeit, sich ohne besondere Schwierigkeiten notfalls auch durch andere Notare des Amtsgerichtsbezirks betreuen zu lassen.
Die sofortige Beschwerde erweist sich nach alledem als unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Girisch
Gribbohm
Kaiser
Rendtorff