Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1981, Az.: NotZ 1/81
Rechtmäßigkeit; Bedürfnisprüfung; Richtzahl; Annäherungswert; Einrichtung einer Notarstelle; Schematische Handhabung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1981
- Aktenzeichen
- NotZ 1/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.10.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1982, 133
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Amtlicher Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bedürfnisprüfung nicht nur die in § 13 I 2 AVNotNW festgelegte Richtzahl, sondern auch der nach der Verwaltungspraxis genügende Annäherungswert für die Einrichtung einer neuen Notarstelle schematisch und generell gehandhabt wird.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 22. Juni 1981
durch
die Richter Dr. Girisch, Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1947 geborene Antragsteller ist seit dem 28. April 1975 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Anwaltspraxis übt er seit dem 2. März 1976 in Lemgo aus, und zwar gemeinsam u.a. mit seinem 72 Jahre alten Vater, der zugleich als Anwaltsnotar tätig ist.
Das Gesuch des Antragstellers, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Lemgo zu bestellen, haben die Präsidenten des Landgerichts Detmold und des Oberlandesgerichts Hamm befürwortet, ebenso die Vorstände der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheid vom 29. Oktober 1979 abgelehnt, weil der Antragsteller noch nicht 10 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sei, ein Bedürfnis zur Bestellung weiterer Notare im Amtsgerichtsbezirk Lemgo nicht bestehe und auch kein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 16 der Allgemeinverfügung (AVNot) vom 24. Oktober 1974 (JMBl NW S. 266) in der Fassung vom 23. Mai 1978 (JMBl NW S. 149) vorliege.
Der Antragsteller hat fristgemäß gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), aber sachlich nicht begründet.
1.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Für den Bereich des Anwaltsnotariats, um das es hier geht, können die Landes Justiz Verwaltungen gemäß § 4 Abs. 2 BNotO die Voraussetzungen des Zugangs zum Notaramt im einzelnen regeln. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die AVNot des Antragsgegners vom 24. Oktober 1974 (zuletzt geändert durch AV vom 18. Juni 1980 - JMBl NW S. 157). Die darin geregelten Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben.
Eine Bestellung des Antragstellers zum Anwaltsnotar nach § 12 Abs. 1 Buchst. a AVNot scheidet aus, weil er noch nicht mindestens 10 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Auch § 13 AVNot rechtfertigt den Antrag nicht; denn für den jetzigen Amtsgerichtsbezirk Lemgo, in dem sich der Antragsteller beworben hat, besteht kein Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars. Ein solches Bedürfnis ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot in der Regel dann gegeben, wenn in dem betreffenden Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte - unter Mitberücksichtigung des Bewerbers - in den letzten beiden Kalenderjahren 400 beträgt. Diese Richtzahl ist hier weder im Durchschnitt der beiden vor Erlaß des angegriffenen Bescheids vom 29. Oktober 1979 liegenden Kalenderjahre 1977 und 1978 noch im Durchschnitt der Jahre 1978 und 1979, die dem Beschluß des Oberlandesgerichts vorausgingen, erreicht worden. Auch bei Berücksichtigung des vom Antragsgegner mitgeteilten Geschäftsaufkommens für das Jahr 1980 ergäbe sich kein anderes Bild. Das bezweifelt der Antragsteller auch nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, ein Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars erst dann anzuerkennen, wenn die Richtzahl von 400 Nummern je Notar durch den Geschäftsanfall so überschritten wird, daß von den für die Einrichtung einer neuen Notarstelle wiederum erforderlichen 400 Urkundsgeschäften nur noch 10 % fehlen.
Dabei mag dahinstehen, ob es mit der Selbstbindung, der sich der Antragsgegner durch den in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot festgelegten Bedürfnismaßstab von "in der Regel" 400 Urkundsgeschäften je Notar unterworfen hat, überhaupt zu vereinbaren ist, daß er generell - und nicht nur in Ausnahmefällen - auch schon bei einem unterhalb dieser Richtzahl liegenden Anstieg ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars bejaht. Wenn er aber so verfährt, dann ist es jedenfalls sachgerecht, daß er nur in einer zahlenmäßig eng gezogenen Grenze von der festgelegten, nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege bemessenen Richtzahl abweicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner einen weiteren Notar erst bei einem bis auf 0,9 angenäherten Bedarf bestellt. Die vom Antragsteller gerügte schematische Anwendung dieses Maßstabes trägt dem Umstand Rechnung, daß sich der Antragsgegner in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot im Grundsatz an eine bestimmte, für alle Anwaltsnotare gleichermaßen geltende Bedürfnisvoraussetzung gebunden hat (vgl. dazu BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 4/78 = DNotZ 1979, 367, 368 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704). Daher ist es folgerichtig, wenn er nicht nur diese in der AVNot festgelegte Richtzahl, sondern auch den nach seiner Verwaltungspraxis genügenden Annäherungswert für die Einrichtung einer neuen Notarstelle schematisch und generell handhabt.
2.
Die besonderen Umstände, welche nach Auffassung des Antragstellers in seinem Falle für eine von dem Grundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot abweichende Beurteilung sprechen, hat der Antragsgegner im Rahmen des § 16 AVNot geprüft. Auch insoweit hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg.
Nach § 16 AVNot kann ein Rechtsanwalt "in besonderen Ausnahmefällen" auch ohne Einhaltung der Wartefrist (§ 12 AVNot) und des in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot festgesetzten objektiven Bedürfnismaßstabes zum Notar bestellt werden. Indessen ist es eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung, ob sie eine solche Ausnahme als gegeben ansieht (Beschlüsse des Senats vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704, 706 und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80 = DNotZ 1981, 307). Einen Ermessensfehler läßt der angegriffene Bescheid nicht erkennen.
a)
Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, daß er durch die zum 1. Juli 1977 vollzogene Eingliederung des früheren Amtsgerichtsbezirkes Bad Salzuflen in den Amtsgerichtsbezirk Lemgo (§ 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976 - GVBl NW S. 257) und durch die zwischenzeitliche Bestellung der zwei in Bad Salzuflen ansässigen Anwaltsnotare Wüllenkemper und Schneider benachteiligt worden sei. Zwar hat der Antragsgegner in Anwendung des § 16 AVNot bislang auch solche Notarbewerber berücksichtigt, die ohne die Zusammenlegung der Gerichtsbezirke bei dem jeweils nach dem früheren Amtsgerichtsbezirk bemessenen Bedarf dort zum Notar bestellt worden wären; auf diese Handhabung kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen, weil auch hiernach seine Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre.
In dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Lemgo sind im Durchschnitt der Jahre 1977 und 1978 insgesamt 5 518 Urkundsgeschäfte angefallen. Somit bestand ein Bedürfnis für 13,79 Notare. Dieser Bedarf war durch die tatsächlich vorhandenen 13 Notare gedeckt. Für die Jahre 1978 und 1979, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde zu legen waren, betrug das durchschnittliche Geschäftsaufkommen nur noch 5 485 Nummern, so daß weiterhin kein Bedarf zur Bestellung eines 14. Notars gegeben war. Gleiches gilt bei Einbeziehung des Geschäftsanfalles für das Jahr 1980; denn hiernach ergibt sich für die dann maßgeblichen Kalenderjahre 1979 und 1980 im Jahresdurchschnitt ein Geschäftsaufkommen von 5 439,50 Nummern, was einem Bedarf von 13,59 Notarstellen entspricht. Es kommt folglich nicht darauf an, ob die am 25. Juni 1979 eingereichte Bewerbung des Antragstellers überhaupt noch in die Übergangszeit fiel, für welche der Antragsgegner zur Vermeidung der sich aus dem Gesetz vom 6. Juli 1976 im Einzelfall etwa ergebenden Härten eine auf die früheren Gerichtsbezirke abgestellte Bedürfnisprüfung vorgenommen hat.
Auch durch die Bestellung des Rechtsanwalts Wüllenkemper zum Notar in Bad Salzuflen am 17. Oktober 1979 ist der Antragsteller nicht benachteiligt worden. Bei einer Bedürfnisprüfung getrennt nach den früheren Amtsgerichtsbezirken Lemgo und Bad Salzuflen hätten weder der Antragsteller noch Rechtsanwalt Wüllenkemper zum Notar bestellt werden können. Nur eine auf die beiden Gerichtsbezirke insgesamt bezogene Bedürfnisprüfung ergab für den erweiterten Amtsgerichtsbezirk Lemgo die Notwendigkeit zur Bestellung eines zusätzlichen Notars. Dann aber mußte Rechtsanwalt Wüllenkemper berücksichtigt werden, weil dessen Bewerbung der des Antragstellers in der zeitlichen Rangfolge vorging. Das gilt auch für die Bestellung des Rechtsanwalts Schneider zum Notar in Bad Salzuflen im Jahre 1980, dessen Bewerbung ebenfalls vorrangig war. Da sich der zusätzliche Notarbedarf erst aus dem durch die Zusammenlegung der beiden Gerichtsbezirke veränderten Zahlenbild ergab, konnte der Antragsgegner diese Veränderung nicht einseitig Notarbewerbern aus dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Lemgo zugute bringen und im zeitlichen Rang vorgehende Bewerber aus dem früheren Amtsgerichtsbezirk Bad Salzuflen zurücksetzen. Unerfindlich ist deshalb, wieso dem Antragsteller durch die Berücksichtigung der beiden Notarbewerber aus Bad Salzuflen "praktisch wesentliche Argumente" für seinen Antrag genommen worden sein sollen und seine Bewerbung "unterlaufen" worden sein soll. Auch sein Hinweis darauf, daß der frühere Amtsgerichtsbezirk Lemgo ein größeres Geschäftsaufkommen als der Bezirk des früheren Amtsgerichts Bad Salzuflen hatte, greift nicht durch; denn die Zahl der im früheren Amtsgerichtsbezirk Lemgo ansässigen Anwaltsnotare entspricht dem dortigen Geschäftsanfall. Wenn der Antragsteller aus der zahlenmäßig größeren Bedeutung des früheren Amtsgerichtsbezirks Lemgo etwa den Schluß ziehen will, daß ungeachtet der Zusammenlegung der beiden Gerichtsbezirke den Bewerbern aus dem früheren Amtsgerichtsbezirk Lemgo ein Vorrang vor anderen Bewerbern eingeräumt werden müsse, so gibt es für eine solche Bevorzugung keinen Grund.
b)
Auch die weiteren Gesichtspunkte, die der Antragsteller vorträgt, geboten dem Antragsgegner nicht, einen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 16 AVNot anzunehmen.
Daß der Vater des Antragstellers in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und einer schweren Kriegsbeschädigung den Belastungen des Notaramts auf längere Sicht nicht mehr gewachsen ist und daß der Antragsteller zur Erhaltung des Notariats beitragen könnte, wenn er alsbald zum Notar bestellt würde, ist zwar kein Umstand, der von vornherein bei der Entscheidung nach § 16 AVNot außer Betracht zu lassen wäre. Der Senat hat in dem schon genannten Beschluß DNotZ 1980, 704 darauf hingewiesen, daß in die Prüfung der Frage, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, auch Gründe aus dem persönlichen Bereich des Bewerbers und eines von der Entscheidung etwa mitbetroffenen Notars Eingang finden müssen. In diesem Zusammenhang hat der Senat als Beispiel die Regelung des § 2 der AVNot des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1967 (in der Fassung vom 3. Juli 1970 - SchlHA S. 156) angeführt, wonach ein besonders gelagerter Einzelfall vor allem dann gegeben ist, wenn sich ein Rechtsanwalt verpflichtet hat, einen aus dem Amt scheidenden Notar, dessen Ehefrau (Witwe) oder dessen Kinder bei einem echten Bedürfnis in erheblichem Umfange zu versorgen, und wenn dieser Verpflichtung ein von dem Notar erarbeiteter Praxisstand entspricht. In diese oder eine ähnliche Richtung zielt der vorliegende Antrag allerdings nicht. Gleichwohl ist es geboten, in die Prüfung nach § 16 AVNot alle Umstände des Einzelfalles, auch solche persönlicher Art, einzubeziehen, weil sich erst in der Gesamtschau beurteilen läßt, ob ein besonderer Ausnahmefall gegeben ist.
Eine solche umfassende Prüfung hat der Antragsgegner aber auch vorgenommen. Es ist nicht ermessenswidrig, daß er dabei dem hier vom Antragsteller in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt der Erhaltung eines großen und angesehenen Notariats keine entscheidende Bedeutung zuerkannt hat. Die vom Antragsteller bezweckte Sicherung des Fortbestandes des Notariats seines Vaters ist jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Grund für eine vorzeitige Bestellung zum Notar. Besondere Umstände aber sind nicht ersichtlich. Dafür reichen die durch familiäre Bindung geprägten Interessen des Antragstellers ebensowenig aus wie die Tatsache, daß er mit den Verhältnissen gerade dieses Notariats eng vertraut ist. Das Gebot der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller persönlich und fachlich geeigneten Notarbewerber spricht gegen eine Bevorzugung des Antragstellers allein aus solchen Gründen. Insoweit fällt entgegen seiner Auffassung auch nicht ins Gewicht, daß das Notariat seines Vaters besonderes Ansehen genießt; denn auch bei einer etwaigen Einschränkung dieser Notarpraxis ist die Versorgung des rechtsuchenden Publikums durch die anderen im Amtsgerichtsbezirk Lemgo tätigen Anwaltsnotare gewahrt. Die Annahme des Antragstellers, daß in Lemgo ein - wie er - an Lebensjahren jüngerer Notar zur Verfügung stehen müsse, ist ebenfalls kein für die Entscheidung erheblicher Umstand; denn die in Lemgo vorhandenen älteren Notare sind derzeit ihrer Aufgabe ersichtlich gewachsen; zu gegebener Zeit werden jüngere Notare entsprechend dem Bedarf bestellt werden.
Die Entscheidung des Antragsgegners wird zudem von der Erwägung getragen, daß es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege derzeit nicht vereinbar ist, einen weiteren Notar für den Amtsgerichtsbezirk Lemgo zu bestellen. Dieser übergeordnete Gesichtspunkt aus § 4 Abs. 1 BNotO muß auch im Rahmen des § 16 AVNot beachtet werden. Das hat der Senat wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696; vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704 und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80 = DNotZ 1981, 307). Daran wird festgehalten.
Angesichts der Tatsache, daß im jetzigen Amtsgerichtsbezirk Lemgo zur Zeit 26 Notare - davon 13 Notare in den früheren Grenzen dieses Bezirks - tätig sind und daß damit eine rasche und ortsnahe notarielle Betreuung gerade auch der in Lemgo wohnenden Bevölkerung gewährleistet ist, besteht dort kein Bedarf für einen weiteren Notar. Mag auch das Notariat des Vaters des Antragstellers überproportional ausgelastet sein, so trifft das nach der Gesamtzahl der Urkundsgeschäfte nicht auf die anderen Notariate zu. Den Belangen einer geordneten Rechtspflege widerspräche es, wenn nur im Hinblick auf die in einem einzelnen Notariat gegebene Geschäftslage ein zusätzlicher Notar bestellt würde und die Gesamtsituation des betreffenden Amtsgerichtsbezirks unberücksichtigt bliebe. Auf die individuellen Gründe, die in der Person des Antragstellers oder seines Vaters liegen, insbesondere auf ihr Interesse, die Notarpraxis in ihrem heutigen Umfang zu erhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. die Senatsbeschlüsse DNotZ 1964, 696, 698 und 1980, 704, 707; vgl. auch Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 47 Rdn. 10).
Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 KostO zurückzuweisen.
Gribbohm
Räfle
Kaiser
Lamers