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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1992, Az.: NotZ 16/91

Zulassung zum Anwaltsnotariat; Notarbewerber; Übergangsregelung; Wartezeit; Zulassung zum Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1992
Aktenzeichen
NotZ 16/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 14575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.06.1991

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1992, 2248 (Kurzinformation)
  • BGHWarn 1992, 542-545
  • MDR 1992, 1187-1188 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 131-133 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Amtlicher Leitsatz

Bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten, Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Notarbewerber zu erlassen, die die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Blauth und Tropf sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 13. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1947 geborene Antragsteller wurde durch Verfügung vom 23. November 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Diez und dem Landgericht Koblenz zugelassen. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfolgte am 19. Dezember 1977 bei dem Amtsgericht. Durch Verfügung vom 25. Januar 1980 wurde der Antragsteller anderweit bei dem Amtsgericht Offenbach am Main und dem Landgericht Darmstadt, durch Verfügung vom 18. November 1988 beim Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Die Eintragung beim Amtsgericht Offenbach am Main erfolgte am 21. Februar 1980, diejenige beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 19. Januar 1989.

2

Am 28. Dezember 1989 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zum Notar mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main. Der Antragsgegner wies ihn am 3. Mai 1990 darauf hin, daß er die Regelwartezeit von 15 Jahren unter Anrechnung des abgeleisteten Wehrdienstes am 19. Juni 1991, die dreijährige Wartezeit der Orts- bzw. Bezirksansässigkeit am 19. Januar 1992 erfüllen werde, die Bestellungsvoraussetzungen somit noch nicht gegeben seien. Der Antragsteller beantragte daraufhin, die Entscheidung bis zur Erfüllung der Wartezeiten zurückzustellen. Mit Bescheid vom 11. Februar 1991 wies der Antragsgegner den Antrag auf Bestellung zum Notar zurück, da der Antragsteller bis zum Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) geänderten Zulassungsvorschriften am 1. August 1991 nicht mehr beide Wartezeiten erfüllen werde.

3

Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bestellung zum Notar erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

4

II.

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 4. Oktober 1991 rechtzeitig, am 8. Oktober 1991, beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

5

1.

Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte enthält für die nach seinem Art. 4 am 1. August 1991 in Kraft getretenen geänderten Vorschriften über die Zulassung zum Amt des Anwaltsnotars keine Übergangsregelung. Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren nach § 111 BNotO die für die Entscheidung Maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (vgl. Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt maßgeblicher 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90). Sie kann auch hier offen bleiben. Weder nach dem bei Erlaß des ablehnenden Bescheides (nachfolgend a)) noch nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Recht (nachfolgend b)) hat der Antragsteller Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags.

6

a)

aa)

Unstreitig hatte der Antragsteller bei der Ablehnung seines Antrags am 11. Februar 1991 die Regelwartezeit des Abschnitts A I Nr. 1 a, 2. Halbs. des aufgrund § 4 Abs. 2 BNotO a.F. ergangenen Runderlasses des Antragsgegners betr. Angelegenheiten der Notare vom 1. März 1990 (JMBl 1990, 225), RdErl-Not, noch nicht erreicht, denn seit seiner ersten Eintragung in die Liste der Anwälte waren, unter Anrechnung des Wehrdienstes (Nr. 2 c a.a.O.), noch keine 15 Jahre verstrichen. Dem Antrag konnte somit zum damaligen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, denn mit dem Runderlaß war der Antragsgegner eine Selbstbindung eingegangen, von der er grundsätzlich nicht mehr abweichen konnte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

7

bb)

Der Antragsgegner hat auch nicht deshalb gegen sein durch die Vorschriften des Runderlasses gebundenes Ermessen verstoßen, weil er entgegen dem Antrag des Antragstellers mit der Entscheidung nicht bis zum Ablauf der Regelwartezeit am 19. Juni 1991 zugewartet hat. Die geänderten Zulassungsvorschriften für das Anwaltsnotariat, die eine schematisierte Bedürfnisprüfung anhand festgelegter Wartezeiten nicht mehr vorsehen (§§ 4, 6 Abs. 1 und 2, 3 Sätze 1 bis 3, 6 b BNotO n.F.; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1969, NotZ 1-2/69, DNotZ 70, 56; Beschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90), traten zwar erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Bis zum 1. August 1991 konnte der Antragsteller indessen die ebenfalls eine Voraussetzung der Bestellung zum Notar bildende Wartezeit der Bezirksansässigkeit (Abschnitt A I Nr. 1 Buchst. b RdErl-Not) nicht mehr erreichen. Ein weiteres Aufschieben der Entscheidung konnte somit für den Antragsteller zu keinem günstigeren Ergebnis nach altem Recht führen.

8

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Anwendung der Vorschrift über die Wartezeit der Bezirkszugehörigkeit durch den Antragsgegner ermessensfehlerfrei. Nach Abschnitt A I Nr. 1 b RdErl-Not wurde ein Rechtsanwalt, der die Befähigung und Eignung für das Amt des Notars besaß, auf seinen Antrag zum Notar bestellt, wenn er, neben weiteren Voraussetzungen (Erfüllung der Regelwartezeit, kein anderes ständiges Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, das seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung drei Jahre in dem Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes seine Anwaltspraxis in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt hatte. Der Antragsgegner wendet die Bestimmung in dem Sinne an, daß der Lauf der Frist durch die Eintragung in die Liste der bei dem Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgelöst wird, in dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz als Notar liegt. Die Frist wäre damit beim Antragsteller erst am 19. Januar 1992 abgelaufen gewesen. Der Antragsteller meint demgegenüber, es genüge, daß er, obwohl beim Amtsgericht Offenbach am Main zugelassen, seit 1980 seine Anwaltspraxis in nicht unerheblichem Umfang im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main ausgeübt habe; die Wartezeit der Bezirksansässigkeit sei daher bereits bei Antragstellung am 28. Dezember 1989 erfüllt gewesen.

9

Dies übersieht, daß die gerichtliche Ermessenskontrolle nicht darauf abzielt, eine nach Rechtsgesichtspunkten allein richtige Auslegung der Verwaltungsvorschrift zu ermitteln. Es geht nur darum, zu prüfen, ob die Verwaltungsvorschrift im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. verbleibt und ob ihre Auslegung durch die Verwaltungsbehörde nach dem Wortlaut möglich und inhaltlich willkürfrei ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1963, NotZ 1/63; Arndt, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 4 Anm. 5.4). Das ist hier der Fall. § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eröffnete den Landesjustizverwaltungen für die Ausgestaltung der Richtlinien über die Bestellung der Anwaltsnotare einen weiten Spielraum. Es stand ihnen grundsätzlich frei, ob sie überhaupt von der Ermächtigung Gebrauch machten und nach welchen Gesichtspunkten sie im einzelnen die Bedürfnisvoraussetzungen bestimmten (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 10/82, DNotZ 1983, 241; vgl. auch Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507). Wurde, wie es der Antragsgegner getan hat, eine ortsbezogene Wartezeit geschaffen, so mußte deren Ausgestaltung allerdings geeignet sein, dem Anliegen einer solchen Wartezeit, der Erlangung einer hinreichenden Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Gewohnheiten und Verhältnissen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74, DNotZ 1976, 242; v. 18. Januar 1982, NotZ 9/81, DNotZ 1982, 378; v. 6. Februar 1984, NotZ 13/83), Rechnung zu tragen. Dem ist bei der Auslegung der Bestimmung des Abschnitts A I Nr. 1 b RdErl-Not durch den Antragsgegner Genüge getan. Sie knüpft an die grundsätzlich bestehende Pflicht des Anwalts an, an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, - bei der Zulassung beim Amtsgericht auch an einem Ort in dessen Bezirk - seine Kanzlei zu errichten (§ 27 Abs. 2, 3 BRAO); die Erfüllung dieser Pflicht ist wiederum Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Anwälte (§ 32 BRAO), auf die der Antragsgegner bei der Anwendung der Vorschrift abstellt. Die Anknüpfung an die Residenzpflicht ist ein für die schematisierende Bedürfnisprüfung nach dem Runderlaß brauchbares Abgrenzungskriterium. Gegenüber der von dem Antragsteller befürworteten Gewichtung nach dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeit kommt ihr der Vorzug der Klarheit und problemlosen Überprüfbarkeit zu. Inhaltlich hat die Residenzpflicht insoweit einen besonderen Bezug zur ortsgebundenen Wartezeit, als der Notarbewerber bei ihrer Erfüllung dem rechtsuchenden Publikum an dem Ort oder in dem Gerichtsbezirk zur Verfügung gestanden hat, wo er als Notar tätig werden will (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 1977, NotZ 12/76, DNotZ 1977, 486). Daß die Anwendung der Bestimmung durch den Antragsgegner schließlich mit deren Wortlaut vereinbar ist, läßt sich nicht bestreiten.

10

b)

Nach dem am 1. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Rechtsbegehren des Antragsstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind.

11

Die Neufassung der Berufszulassungsbestimmungen sieht neben der teilweisen Änderung der Zulassungsvoraussetzungen (§§ 4 und 6 BNotO n.F.) ein Ausschreibungsverfahren vor (§ 6 b BNotO n.F.). Nach der Feststellung der zu besetzenden Stellen durch die Bestellungsbehörde müssen Bewerber durch Ausschreibung ermittelt werden. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen, muß die Bestellungsbehörde eine Auswahlentscheidung nach den besonderen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO n.F. treffen. Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zum Verfahren des Antragsgegners vgl. Runderlaß vom 27. Juni 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl 1991, 305).

12

Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute. Bis zum Inkrafttreten der geänderten Zulassungsvorschrift am 1. August 1991 waren die Voraussetzungen der Zulassung als Notar nicht gegeben.

13

2.

Der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in der Richtlinie des Antragsgegners vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zum Teil erfüllt hatten, gibt keinen Anlaß, nach Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

14

a)

Der Wegfall der in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. enthaltenen Ermächtigung, das Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars (§ 4 BNotO n.F.; § 4 Abs. 1 BNotO a.F.) anhand von Wartezeiten schematisiert zu überprüfen, stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Notarbewerbers dar. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen" Berufen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Seine Nähe zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; BGH, Beschl. v. 30. Juli 1990, NotZ 23/89, DNotZ 1991, 89) hat zur Folge, daß es der Organisationsgewalt des Staats vorbehalten ist, die Zahl der Amtsinhaber und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen. Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1, Notarzulassung 1). Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter. Läßt der Gesetzgeber für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen ein bisher mögliches Verfahren, hier das Erreichen festgelegter Wartezeiten, nicht mehr zu, ist das Grundrecht nicht berührt (vgl. BVerfGE 80, 257, 263).

15

b)

Dem Antragsteller war auch durch das einfache Recht, die Bundesnotarordnung alter Fassung, kein Recht auf Bestellung zum Notar eingeräumt. Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91). Dem Bewerber stand lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Justizverwaltung zu. Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984. NotZ 6/84, DNotZ 1985, 587; v. 14. Januar 1991, NotZ 79/80).

16

c)

Die durch die Selbstbindung der Landesjustizverwaltung zugunsten des Bewerbers geschaffene Rechtslage genoß verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfGE 30, 392, 402;  72, 200, 242) einer rückwirkenden Änderung durch den Gesetzgeber Grenzen setzten. Der mit der Neuordnung des Zulassungsrechts zum 1. August 1991 eingetretene Wegfall der Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestellung von Anwaltsnotaren schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfaltete gegenüber dem Antragsteller keine echte Rückwirkung, denn er hatte in seiner Person die Voraussetzungen der Selbstbindung, die Erfüllung der Wartezeiten des Runderlasses des Antragsgegners, noch nicht geschaffen. Gegenüber einer unechten Rückwirkung des Gesetzes, die sich darauf beschränkt, die mit weiterem Zeitablauf nach altem Recht künftig eintretende Vollendung erst angelaufener Wartezeiten unmöglich zu machen, war ein verfassungsrechtlicher Schutz nur in engen Grenzen gewährt. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, in noch nicht abgeschlossene Entwicklungen für die Zukunft einzugreifen, auch wenn dadurch erreichte Ausgangspositionen entwertet werden (BVerfGE 51, 356, 362 [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78];  69, 272, 309;  72, 141, 154). Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83;  68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307;  72, 141, 154;  BGHZ 92, 94, 109) [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]. Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86). Das mit der Neuordnung des Zulassungsrechts verbundene Anliegen, Fehlentwicklungen im Anwaltsnotariat vorzubeugen, die aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Anwälte in den Jahren 1977-1987 und der Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Rechtsreferendare vorauszusehen waren (Amtl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Allg. Teil; vgl. auch nachfolgend d), geht dem Interesse des bereits praktizierenden Anwalts, mit Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Notar werden zu können, vor. Der Gesetzgeber war daher bei der Änderung des Berufszulassungsrechts verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Wegfall der Wartezeiten als Bedürfnismaßstab auf diejenigen Rechtsanwälte zu beschränken, die erst ab Inkrafttreten der Neuregelung zur Anwaltschaft zugelassen wurden.

17

d)

Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288;  67, 1, 15; 76, 256, 359). Hierbei steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff dadurch bei Abwägung seiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256/360). Diese Grenze wird allein durch den Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte davon abgesehen hat, teilweise abgelaufene Wartezeiten im Sinne des Runderlasses des Antragsgegners zur Grundlage einer Übergangsregelung zu machen, nicht erreicht. Die vom Antragsgegner bestimmten Wartezeiten für das Anwaltsnotariat wurden durch die mit der Aufnahme des Anwaltsberufs notwendig verbundene Zulassung bei einem Gericht automatisch in Gang gesetzt; zu ihrer Erfüllung war über die Ausübung des Anwaltsberufs während einer bestimmten Zeitspanne (Regelwartezeit) und an einem bestimmten Ort (Wartezeit der Bezirksansässigkeit) hinaus nichts gefordert. Die Selbstbindung der Verwaltung trat schlicht durch Zeitablauf ein. Allein zu dem Zwecke, zum Anwaltsnotar bestellt zu werden, war von selten des Bewerbers keine irgendwie geartete Vertrauensinvestition vorausgesetzt. Um an dem Ort, an dem er seine Kanzlei als Rechtsanwalt eingerichtet hatte (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), auch Notar werden zu können, war es lediglich nötig, daß er dort - innerhalb der letzten fünf Jahre - drei Jahre lang seine Praxis in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt hatte und dazu bereits 15 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen war; bei Erfüllung dieser Voraussetzungen stand es ihm außerdem frei, für den Amtssitz als Notar einen anderen Ort innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu wählen. An einem nach der Verfassung überhaupt erst schutzwürdigen betätigten Vertrauen (BVerfGE 24, 220, 230 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62];  43, 242, 286;  75, 246, 280) fehlt es unter diesen Voraussetzungen.

18

Anderes gilt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch dann nicht, wenn Wartezeiten bereits zu erheblichen Teilen erfüllt oder eine der beiden Wartezeiten bereits verstrichen war. In einer solchen Lage war zwar die Erwartung des Bewerbers, Notar werden zu können, auf einen naheliegenden Zeitpunkt bezogen. Die Erwartungsgrundlage beruhte aber so wenig auf eigener Vertrauensinvestition, sei es in der beruflichen Planung, sei es durch Vermögensaufwendungen, wie zu Beginn des Fristlaufs. Soweit hier dennoch von einem Anspruch auf Vertrauensschutz die Rede sein könnte, träte dieser hinter das öffentliche Interesse, eine Diskrepanz zwischen der Zahl der Anwaltsnotare und dem Bedürfnis nach notariellen Leistungen zu verhindern, zurück. Nach den dem Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Ermittlungen (Amtl. Begründung, Allgemeiner Teil a.a.O.) war in den Gebieten des Anwaltsnotariats (ohne Landgerichtsbezirk Duisburg und Amtsgerichtsbezirk Emmerich) von 1977 bis 1989 die Zahl der Rechtsanwälte von 12.973 auf 21.320, somit um mehr als 60 v.H. angestiegen. Die Zahl der Amtsgeschäfte der Anwaltsnotare war hingegen nach den in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gesammelten Daten deutlich gesunken. Der starke Zustrom in den Rechtsanwaltsberuf in den Jahren 1977 bis 1987 hatte zwar auf die Zahl der Anwaltsnotare noch keinen großen Einfluß gehabt; dies aber nur deshalb, weil die von den Landesjustizverwaltungen bestimmten Wartezeiten, insbesondere die Regelwartezeit von 15 Jahren, vielfach noch nicht erreicht waren. Eine Übergangsregelung zugunsten von Anwärtern, die bereits einen erheblichen Teil der Wartezeiten, auch der Regelwartezeit, erfüllt hatten, hätte zu einem Durchbruch der im Anwaltsberuf eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte.

19

Eine Besonderheit ergibt sich schließlich auch nicht in den Fällen, in denen, wie beim Antragsteller, bei Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften zwar die allgemeine, nicht aber die Wartezeit der Bezirksansässigkeit erfüllt war. Der Bewerber hat in diesem Falle die vom Runderlaß im Rahmen der schematisierenden Bedürfnisprüfung geforderte vollständige Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen noch nicht erlangt. Soweit dieser Erfolg vor Ablauf von drei Jahren bereits teilweise eingetreten war, beruhte dies auf der Ausübung des Anwaltsberufs, nicht auf einer speziellen Vertrauensinvestition in das künftige Amt als Notar.

20

e)

Eine, erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz genießende Vertrauensposition konnte der Notarbewerber grundsätzlich auch nicht dadurch begründen, daß er seinerseits Maßnahmen im Hinblick auf das angestrebte Amt ergriff. Maßnahmen solcher Art, insbesondere Aufwendungen zur Vorbereitung der künftigen Amtstätigkeit, erfolgten auf rechtlich ungesicherter Grundlage (vgl. oben a-d). Eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, kann nicht anerkannt werden.

21

Die vom Antragsteller behaupteten besonderen Umstände bestätigen diesen Grundsatz für den hier zu entscheidenden Fall. Der Antragsteller hat vorgetragen, er hätte zum 1. Januar 1989 seine Kanzlei nicht von Offenbach nach Frankfurt verlegt, wenn er gewußt hätte, daß seine Bestellung zum Notar nicht mehr nach der bis dahin geltenden Regelung beurteilt werde. Abgesehen davon, daß auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. ein Vertrauen in den Fortbestand der schematisierten Bedürfnisermittlung nach Wartezeiten nicht begründet war, hatte in der Öffentlichkeit seit Beginn der 80iger Jahre eine Diskussion über den Fortbestand des "Wartezeitnotariats" eingesetzt. Auf Fehlentwicklungen des "Wartezeitsystems" hatten die Notarkammern auf dem Gebiet des Anwaltsnotariats und, auf deren Initiative, in der Folge auch die Bundesnotarkammer, hingewiesen. Die Kammern hatten 1983 aufgrund umfangreicher statistischer Daten Prognosen über die bis in die Jahre nach 1990 zu erwartende Zahl von Berufsangehörigen erarbeitet und Modelle entwickelt, mit denen Höchstwartezeitregelungen abgeschafft werden könnten (vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkammer für 1986, DNotZ 1987, 394; Bohrer, DNotZ 1991, 3, 6 ff). Ein von der Bundesnotarkammer nach Beratungen mit dem Bundesjustizminister vorgelegter Gesetzentwurf sah eine Änderung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. und ins einzelne gehende Regelungen über die Feststellung der Eignung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern vor (Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkammer für 1987, DNotZ 1988, 401, 402 ff). Mit hierauf beruhte der im März 1989 vorgelegte Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, dessen Grundlinien in das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte Eingang gefunden haben.

22

Zum Zeitpunkt der Verlegung der Anwaltskanzlei des Antragstellers von Offenbach nach Frankfurt zeichnete sich somit die Möglichkeit eines künftigen Wegfalls des "Wartezeitnotariats" in der Öffentlichkeit deutlich ab. Mit der Kanzleiverlegung etwa verbundene Aufwendungen und Risiken übernahm der Antragsteller auf eigene Gefahr.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Krohn
Blauth
Tropf
Becker-Flügel
Schierholt