Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1983, Az.: NotZ 16/82
Antrag auf Bestellung zum Notar; Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege; Voraussetzungen des Zugangs zum Notaramt; Vereinbarkeit der Bestimmungen über die Wartezeit für die Notarzulassung mit dem Grundgesetz (GG); Grundsätze der Festlegung der Bedürfnisvoraussetzungen; Anpassung der Regelungen zur Bedürfnisfestsetzung durch die Änderung der Verhältnisse; Möglichkeit der Abkürzung der Wartezeiten für Schwerbehinderte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1983
- Aktenzeichen
- NotZ 16/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 16732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.06.1982
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs. 4 BNotO
- § 4 Abs. 1 BNotO
- § 4 Abs. 2 BNotO
- § 48 SchwBehG
Fundstelle
- DNotZ 1983, 445-448
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 17. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1933 geborene Antragsteller ist seit 1971 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld und dem Landgericht Fulda zugelassen. Er erstrebt seine Bestellung zum Notar mit dem Amtssitz in Bad Hersfeld. Den Antrag vom 28. Juli 1981 hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 13. Januar 1982 abgelehnt, nachdem der Antragsteller bereits um gerichtliche Entscheidung nachgesucht hatte. Dieser hat sodann auch die Ablehnung angefochten. Das Oberlandesgericht hat allein im Anfechtungsbegehren den Gegenstand des Verfahrens erblickt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), hat aber keinen Erfolg.
1.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO muß die Zahl der zu bestellenden Notare den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechen. Für die Gebiete des Anwaltsnotariats können die Landesjustizverwaltungen gemäß § 4 Abs. 2 BNotO die Voraussetzungen des Zugangs zum Notaramt im einzelnen regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner durch Runderlasse Gebrauch gemacht. Nach dem geltenden Runderlaß vom 8. Juni 1979 - JMBl. Hessen S. 445 - kann der Antragsteller gegenwärtig nicht zum Notar bestellt werden, weil die vorgeschriebene Wartefrist noch läuft und ein Fall, der ein Absehen von dem Erfordernis rechtfertigt, nicht vorliegt. Diese Ansicht vertritt auch der Antragsteller.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht ferner entschieden, daß der Antragsteller aus der ihm 1973 erteilten Belehrung über die damalige Rechtslage nichts herleiten kann. Ebensowenig war der Antragsgegner gehindert, die seinerzeit geltende Wartefrist (Abschnitt A I Nr. 1 Buchst. a des Runderlasses vom 15. Juli 1971 - JMBl. Hessen S. 538) allgemein und damit auch für den Antragsteller zu verlängern (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 4 Rdn. 13; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499, 500 und vom 17. März 1975 - NotZ 8/74). Auch dies greift der Antragsteller nicht an.
2.
Der Antragsteller hält aber die Bestimmungen über die Wartezeit für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Darin vermag ihm der Senat nicht zu folgen.
a)
Der Beruf des Notars ist sowohl nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben wie nach der Ausgestaltung des Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt. Daher kann der Staat die Zahl der zur Erfüllung dieser Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege erforderlichen Ämter selbst bestimmen; das Grundrecht der freien Berufwahl ist insoweit eingeschränkt. Das gilt auch für die Bestellung zum Anwaltsnotar (BVerfGE 17, 371, 379, 381; 47, 285, 319; BGHZ 37, 179, 183; 64, 214, 217). § 4 Abs. 1 BNotO konkretisiert diese Befugnis des Staates zur Festlegung der Ämterzahl. Ein Notar darf mithin nur bestellt werden, wenn dafür ein sachliches Bedürfnis besteht (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein solcher Maßstab hier verfassungsrechtlich unbedenklich; das "Apothekenurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377) schließt ihn nicht aus.
b)
§ 4 Abs. 2 BNotO ermächtigt die Landesjustizverwaltungen, für die Gebiete des Anwaltsnotariats - wie im vorliegenden Fall - die Bedürfnisvoraussetzungen allgemein festzulegen. Als Beispiel einer möglichen Anknüpfung nennt die Vorschrift den Ablauf bestimmter Wartezeiten. Auch dies begegnet keinen Bedenken. Zweck der allgemeinen Wartezeiten ist es, Rechtsanwälten den Zugang zum Notarberuf zu ermöglichen und gleichzeitig den Kreis der Notare so zu begrenzen, wie die Interessen einer geordneten Rechtspflege es gebieten (BGHZ 38, 221, 224). Zur Erreichung ihres Zieles ist diese schematische Bedürfnisprüfung auch geeignet (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 = DNotZ 1976, 242). Der Senat erachtet daher die entsprechenden Regelungen der Bundesländer in ständiger Rechtsprechung als zulässig (Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1963 - NotZ 2/63 = DNotZ 1964, 248; vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696; vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73 = DNotZ 1975, 48; vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240).
c)
Diese Regelungen sind nicht unabänderlich. Eine Änderung der Verhältnisse kann es gebieten, sie zu überprüfen und anzupassen. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich insoweit nur darauf, ob der Gesetzeszweck gewahrt ist und Ermessensfehler auch sonst nicht unterlaufen sind.
Die Erhöhung der allgemeinen Wartezeit von 10 auf 12 Jahre durch den Runderlaß vom 8. Juni 1979 ist danach nicht zu beanstanden. Durch die Erhöhung hat der Antragsgegner lediglich einem ständigen Absinken der Durchschnittsgeschäfte pro Notariat - verursacht durch die steigende Anzahl von Bewerbern einerseits, einem allgemeinen Absinken der Notargeschäfte andererseits - Rechnung getragen. Nach der Auskunft des Antragsgegners betrug der Landesdurchschnitt der Notariatsgeschäfte 456 im Jahre 1974 und ist seither kontinuierlich gesunken. Trotz der Anhebung der allgemeinen Wartefrist im Jahre 1979 auf 12 Jahre liegt er mit 355/354 in den Jahren 1980/81 noch unter demjenigen der vorangegangenen Jahre 1977/78 mit 394/392 und damit an der unteren Grenze des Vertretbaren. Mit einer rechtzeitigen Anhebung der allgemeinen Wartefrist hat der Antragsgegner daher nur dem Anspruch aller hessischen Notarbewerber auf möglichst gleiche Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Notars Rechnung getragen.
d)
Der Senat hat allerdings auch betont, daß die Landesjustizverwaltung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muß, wenn sich ihre Verwaltungsrichtlinien im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unvollständig erweisen (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375 m.w.Nachw.). Für eine derartige Entscheidung hatte der Antragsgegner im vorliegenden Fall jedoch keinen Anlaß. Insbesondere ergab sich ein solcher Anlaß nicht daraus, daß der Antragsteller erst mit 38 Jahren den Beruf des Rechtsanwalts ergriffen hat. Die Interessen der Rechtspflege werden von dem höheren Lebensalter des Antragstellers nicht berührt.
e)
Auch die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Bestimmungen in dem Runderlaß des Antragsgegners vom 8. Juni 1979 greifen nicht durch.
Zum Notarvertreter kann auch der Antragsteller bestellt werden. Er befindet sich somit in derselben Lage wie andere Rechtsanwälte, die nicht zugleich Notar sind. Die vorgesehene Möglichkeit, die Wartezeiten für Schwerbehinderte abzukürzen, entspricht bundesgesetzlicher Vorschrift (§ 48 des Schwerbehindertengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 8. Oktober 1979, BGBl I S. 1649) und ist nicht zu beanstanden (BGHZ 47, 84; 55, 324). Im Rahmen zulässiger Ermessensausübung schließlich bewegt sich die Regelung, die Bewerber bevorzugt, welche im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme wesentliche Versorgungsleistungen an einen ausgeschiedenen Notar oder dessen unterhaltsberechtigte Hinterbliebene zu erbringen haben (Senatsbeschluß vom heutigen Tage - NotZ 18/82 m.w.Nachw.). Sie kann nicht gegen die Zulässigkeit der allgemeinen Wartefrist ins Feld geführt werden. Daß schließlich Wartezeiten bei unzureichender notarieller Versorgung und Betreuung der Bevölkerung abgekürzt werden können, bedarf keiner Rechtfertigung. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Rendtorff