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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1981, Az.: NotZ 5/81

Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin; Rechtmäßigkeit eines Abstellens auf die Bedürfnisse des Amtsgerichtsbezirks; Zulässigkeit einer Bedürfnisprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1981
Aktenzeichen
NotZ 5/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 16102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.01.1981

Fundstelle

  • DNotZ 1982, 372-375

Verfahrensgegenstand

Bestellung zur Anwaltsnotarin

Prozessführer

Rechtsanwältin Annette K., S.straße ..., G.

Prozessgegner

Land Hessen - Landesjustizverwaltung -,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F.,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 22. Juni 1981
durch
die Richter Dr. Girisch, Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 32 Jahre alte Antragstellerin wurde am 22. Dezember 1976 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit Januar 1980 hat sie ihre Anwaltspraxis in Großkrotzenburg (Amtsgerichtsbezirk Hanau). Ihrem Antrag vom 17. Dezember 1979, sie zur Notarin mit dem Amtssitz in Großkrotzenburg zu bestellen, haben die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main widersprochen. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheide vom 5. August und 7. Oktober 1980 abgelehnt.

2

Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

4

Die hier maßgebende zehnjährige allgemeine Wartefrist (vgl. Abschnitt D 1 des Runderlasses vom 8. Juni 1979 - JMBl S. 445 - in Verbindung mit Abschnitt A I Nr. 1 Buchst. a des früheren Runderlasses vom 15. Juli 1971 - JMBl S. 538) hat die Antragstellerin noch nicht erfüllt. Auch die in Abschnitt A I Nr. 5 Abs. 1 des - insoweit hier anwendbaren - Runderlasses von 1979 genannten Voraussetzungen liegen nicht vor: Die Zahl der Notariatsgeschäfte überstieg in den vorausgegangenen Kalenderjahren nicht 600 je Notar (Buchst. a); sie betrug im Durchschnitt der Jahre 1978/79 nur 373. Im Amtgerichtsbezirk Hanau gibt es bereits Notare (Buchst. b). Großkrotzenburg ist weder Sitz einer amtsgerichtlichen Zweigstelle noch liegen für diesen Ort die Voraussetzungen des Buchst. a vor (Buchst. c); die Gemeinde Großkrotzenburg hat nicht über 10.000 Einwohner, sondern nur etwa 7.000.

5

Das alles verkennt die Antragstellerin nicht. Sie meint aber, die Runderlasse von 1971 und 1979 seien rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig, soweit sie zu A I 5 a und b auf die Bedürfnisse des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks und nicht des Ortes des Amtssitzes abstellen. Das ist unzutreffend.

6

1.

Nach § 4 Abs. 1 BNotO dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Diese gesetzliche Regelung schränkt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise das Grundrecht der freien Berufswahl ein (BVerfGE 17, 371; BGHZ 37, 179;  67, 348, 350/351; 73, 54, 56). Ein Notar darf mithin nur bestellt werden, wenn dafür ein sachliches Bedürfnis besteht. Die Bedürfnisprüfung ist Aufgabe der nach § 12 BNotO für die Bestellung der Notare zuständigen Landesjustizverwaltungen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; sie muß sich an dem Bedürfnisgrundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO ausrichten (BGHZ 67, 348;  73, 54, 56). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens der Ermessensausübung aber bleibt es den Landesjustizverwaltungen überlassen, nach welchen Gesichtspunkten sie die Bedürfnisprüfung vornehmen. Ihnen steht insoweit ein Ermessensspielraum zu, der für die Bestellung von Anwaltsnotaren ebenso gilt wie für die Bestellung von Nur-Notaren.

7

2.

Die den Landesjustizverwaltungen in § 4 Abs. 2 BNotO erteilte Ermächtigung, für die Gebiete des Anwaltsnotariats - wie im vorliegenden Falle - die Bedürfnisvoraussetzungen allgemein festzulegen, bedeutet nicht, daß sie von dieser Ermächtigung überhaupt oder gegebenenfalls in einer ganz bestimmten Weise Gebrauch machen müßten. Die Bedeutung des § 4 Abs. 2 BNotO liegt nur darin, daß die Landesjustizverwaltungen, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen, dann auch an die von ihnen erlassenen Richtlinien gebunden sind und davon nicht im Einzelfall abweichen dürfen (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 4/78 = DNotZ 1979, 367, 368 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704). Es steht daher in ihrem Ermessen, ob sie die Bedürfnisvoraussetzungen allgemein regeln und wie sie diese Voraussetzungen im einzelnen ausgestalten. Durch § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO wird die Ermessensausübung nicht auf einen bestimmten Maßstab der Bedürfnisprüfung beschränkt, wie die Antragstellerin meint. Diese Vorschrift führt lediglich als Beispiel an, daß die Notarbestellung "insbesondere" von einem Bedürfnis an dem in Aussicht genommenen Amtssitz abhängig gemacht werden kann. Der Bedarf am Ort des Amtssitzes ist also nur ein möglicher, kein ausschließlicher Anknüpfungsmaßstab der Bedürfnisprüfung. Demgemäß vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß die Landesjustizverwaltungen nicht gehindert sind, bei der Bedürfnisprüfung auf den Bedarf des Amtsgerichtsbezirkes, in welchem der Notarbewerber seinen Amtssitz nehmen will, abzustellen (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171; 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240, 241; 21. März 1977 - NotZ 11/76 = DNotZ 1977, 481, 486; 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80 = DNotZ 1981, 307). Aus der wesentlichen Bedeutung, die dem Amtssitz (§ 10 BNotO) für die Ausübung des Notaramts zukommt (vgl. dazu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80), läßt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht der Schluß ziehen, daß deswegen der in § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO erwähnte Ort des Amtssitzes als alleiniger Anknüpfungsmaßstab der Bedürfnisprüfung anzusehen wäre. Denn die Zuweisung eines bestimmten Amtssitzes hat nicht zur Folge, daß die Tätigkeit des Notars auf die dort anfallenden Notariatsgeschäfte beschränkt ist. Vielmehr erstreckt sich sein räumlicher Tätigkeitsbereich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der "Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare" regelmäßig auf den Amtsgerichtsbezirk, in dem der Amtssitz liegt. Es ist deshalb auch sachdienlich, jedenfalls aber nicht ermessensfehlerhaft, von dem Bedarf des betreffenden Amtsgerichtsbezirkes bei der Bedürfnisprüfung auszugehen (vgl. die Senatsbeschlüsse DNotZ 1973, 171;  1980, 704;  1981, 307, 309).

8

3.

Auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1980 (NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556) und vom 17. Dezember 1980 (DNotZ 1981, 145) lassen sich die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragstellerin nicht stützen. Diese Entscheidungen betreffen die vom Senat bejahte Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des in der Bundesnotarordnung nicht ausdrücklich geregelten Verbots einer Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer (BGHZ 64, 214) sowie des Verbots der Bestellung eines Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers zum Notar (BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]). Wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, daß sich ein solches Verbot als Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl darstelle und daß dafür eine hinreichend bestimmte und erkennbare gesetzliche Grundlage gegeben sein müsse, so wird dadurch die Rechtsprechung des Senats zur Bedürfnisprüfung nicht in Frage gestellt. Denn die Notwendigkeit einer an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu messenden Bedürfnisprüfung ist in § 4 Abs. 1 BNotO ausdrücklich und verfassungsrechtlich bedenkenfrei (BVerfGE 17, 371) als Grundsatz festgelegt. Dieser Grundsatz gilt auch für die verordnungsmäßige Aufstellung allgemeiner Richtlinien, zu denen § 4 Abs. 2 BNotO ermächtigt.

9

Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in seinem Runderlaß auf ein Bedürfnis in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk abstellt und die Verhältnisse am Ort des Amtssitzes nur bei einer bestimmten Mindestzahl von Einwohnern berücksichtigt.

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4.

Die Auffassung der Antragstellerin, es sei ermessensfehlerhaft, daß sich der Antragsgegner mit einer so gearteten Bedürfnisregelung die Möglichkeit genommen habe, bei der Bestellung von Anwaltsnotaren eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung vorzunehmen, ist irrig. Gerade weil für die Gebiete des Anwaltsnotariats eine individuelle Bedürfnisprüfung schwierig ist, ermächtigt § 4 Abs. 2 BNotO die Landesjustizverwaltungen zu einer generellen und schematischen Regelung der Bedürfnisvoraussetzungen für die Bestellung der Anwaltsnotare. Zwar kann eine solche Regelung einen Vorbehalt für besondere Ausnahmefälle treffen, wie etwa § 16 der nordrhein-westfälischen AVNot (vgl. Senatsbeschlüsse DNotZ 1980, 704 und 1981, 307) oder wie § 2 Abs. 1 Buchst. b der schleswig-holsteinischen AVNot (vgl. Senatsbeschluß DNotZ 1979, 367, 368); möglich ist es auch, die wirtschaftliche Bedeutung eines Ortes zu einem gesonderten Maßstab der Bedürfnisprüfung zu machen, wie in § 2 Abs. 3 der niedersächsischen AVNot (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309). Geboten ist die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte aber nicht. Nur die Belange einer geordneten Rechtspflege begrenzen das Ermessen der Justizverwaltungen bei der Festlegung allgemeiner Bedürfnisrichtlinien. Diesen Belangen aber wird auch eine Regelung gerecht, die - wie der Runderlaß des Antragsgegners - allein auf die Bedürfnisse des Amtsgerichtsbezirks abstellt und eine Ausnahmeregelung nur für Orte von mehr als 10.000 Einwohnern trifft.

11

5.

Damit ist dem Antragsgegner nicht schlechthin jede andere Art der Bedürfnisprüfung verwehrt, wie die Antragstellerin annimmt. Erweisen sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unvollständig oder ungeeignet, so muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und bis dahin im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 4/64 = DNotZ 1965, 183, 184 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177, 178; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 4 Rdn. 16). Dazu bestand hier jedoch kein Anlaß, weil eine rasche und ortsnahe notarielle Betreuung der etwa 7.000 Einwohner zählenden Gemeinde Großkrotzenburg durch die im Amtsgerichtsbezirk Hanau ansässigen Notare gewährleistet ist.

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6.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt.

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO hat der Senat die vom Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 39, 110, 115 für die Wertbemessung dargelegten Gesichtspunkte angewendet (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71, insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 1974, 757, und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80, insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 1981, 309). Danach ist der vom Oberlandesgericht angenommene Geschäftswert von 50.000 DM überhöht. Angemessen ist ein Wert von 30.000 DM.

Girisch
Gribbohm
Räfle
Kaiser
Lamers