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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1964, Az.: NotZ 4/64

Gesuch um Bestellung zum Anwaltsnotar; Voraussetzungen für die Bestellung von Notaren; Möglichkeit des Absehens von der Einhaltung der Wartezeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1964
Aktenzeichen
NotZ 4/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 24.03.1964

Fundstelle

  • DNotZ 1965, 183-186

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 30. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
des Notars Wolff I,
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler sowie
des Notars Siewert
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1964 erlassene Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, 1930 geboren, hat nach Zulassung zum anwaltlichen Anwärterdienst diesen am 13. Mai 1958 angetreten. Am 26. März 1959 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und am 7. April 1959 in die Rechtsanwaltsliste beim Amtsgericht Herzberg eingetragen worden. In Herzberg hat er seine Kanzlei.

2

Im Amtsgerichtsbezirk Herzberg waren bis zum 28. Juni 1963 insgesamt 9 Anwaltsnotare bestellt, davon 4 mit dem Dienstsitz in Herzberg, 3 mit dem in Bad Lauterberg und 2 mit dem in Bad Sachsa. Am 28. Juni 1963 ist der Notar V. in Bad Lauterberg gestorben. Die 9 Notare zusammen hatten im Durchschnitt jedes der letzten beiden Jahre (1961 und 1962) 3.742 Urkundsgeschäfte (ohne Wechsel- und Scheckproteste und Verwahrungsgeschäfte) zu erledigen. Auf jeden der nach dem Tode des Notars V. verbliebenen 8 Notare und einen Bewerber entfielen somit im Jahresdurchschnitt rund 416 Geschäfte.

3

Nach dem Tode des Notars ... wiederholte der Antragsteller am 1. Juli 1963 sein bereits am 16. Januar 1963 gestelltes Gesuch um Bestellung zum Anwaltsnotar in Herzberg, das der Oberlandesgerichtspräsident in Celle zunächst in der Schwebe gelassen hatte, weil weder der Antragsteller die Wartezeiten nach § 1 der AVNot vom 30. März 1961 (NdsRpfl. S. 70) erfülle noch für die Errichtung eines Bedürfnisnotariats gemäß § 2 der AVNot die Geschäftszahlen ausreichten. Außerdem bewarben sich im Laufe des Sommers 1963 um die im Amtsgerichtsbezirk Herzberg freigewordene Notarstelle die Rechtsanwälte L. in Herzberg und Sommer in Bad Lauterberg. L. hatte die Zeit von 3 Jahren als Rechtsanwalt in Herzberg im Juni oder Juli 1962, Sommer diese Zeit in Bad Lauterberg am 3. Mai 1963 erfüllt.

4

Der Antragsgegner lehnte mit Verfügungen vom 31. Oktober 1963 das Gesuch des Antragstellers ab, bestellte dagegen den Rechtsanwalt S. zum Notar mit dem Amtssitz in Bad Lauterberg. In der dem Antragsteller zugestellten Begründung brachte er zum Ausdruck, daß ein im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis für die Wiederbesetzung der Notarstelle des verstorbenen Notars V. in Bad Lauterberg bestehe. Für Bad Lauterberg habe nur der Rechtsanwalt S. die 3-jährige Wartezeit der Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 3 der AVNot erfüllt. Aus Bedürfnisgründen sei die Bestellung weiterer Notare im Amtsgerichtsbezirk Herzberg nicht möglich. Die 15-jährige Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a der AVNot habe der Antragsteller noch nicht erfüllt.

5

Später, am 2. Dezember 1963, bestellte der Antragsgegner den Rechtsanwalt L. der inzwischen die Wartezeiten nach § 1 Abs. 1 Buchst. a (in Verbindung mit § 40 im Hinblick auf seinen Kriegsdienst) und Buchst. b erfüllt hatte, zum Notar mit dem Amtssitz in Herzberg.

6

Gegen die seine Bewerbung ablehnende Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig das Oberlandesgericht um gerichtliche Entscheidung angerufen. Das Oberlandesgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß den Antragsgegner unter Aufhebung seines den Antragsteller betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 1963 für verpflichtet erklärt, den Antragsteller ab sofort zum Notar mit dem Amtssitz in Herzberg zu bestellen.

7

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

8

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

9

1.

Nach § 4 Abs. 1 BNotO darf die Landesjustizverwaltung nur so viele Notare - und zwar je nach den Verhältnissen des Landes (§ 3 BNotO) Nurnotare oder Anwaltsnotare - bestellen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. § 4 Abs. 1 BNotO ist gültiges, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbares Recht (BVerfG in NJW 1964, 1516 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]). Die Landesjustizverwaltung ist dazu berufen und berechtigt, in Anwendung pflichtmäßigen Ermessens nach sachlichen Gesichtspunkten darüber zu befinden, an welchen Orten Notare ihren Amtssitz haben sollen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO), wie hoch die Zahl der Notarstellen zu bemessen ist und wem sie übertragen werden sollen (BVerfG a.a.O.; BGHZ 37, 179, 183/184).

10

Für einen Bezirk des Anwaltsnotariats kann die Landesjustizverwaltung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 BNotO allgemein nähere Bestimmungen treffen, die naturgemäß stets mehr oder minder schematisch sein werden. Hat sie das getan, so darf sie, solange sie ihre Richtlinien aufrechterhält, von ihnen nicht mehr abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (BGHZ 37, 179, 185). Soweit ihre öffentlich bekanntgegebenen Richtlinien unvollständig sind und eine bestimmte Frage nicht regeln, darf und muß sie die Frage auf Grund der Verhältnisse des Einzelfalles nach pflichtmäßigem Ermessen entscheiden.

11

2.

Im Lande des Antragsgegners ist die von ihm erlassene AVNot vom 30. März 1961 (NdsRpfl. S. 70) maßgebend. Nach ihrem § 1 muß jeder persönlich und fachlich geeignete Rechtsanwalt auf seinen Antrag zum Notar bestellt werden, der die beiden festgelegten Wartezeiten erfüllt hat. Der Antragsteller hat die in § 1 Abs. 1 Buchst. a festgelegte Wartezeit der 15-jährigen Zulassung bei einem deutschen Gericht nicht erfüllt.

12

3.

Ist ein Bewerber, der die beiden Wartezeiten erfüllt hat, nicht vorhanden, so kann nach § 2 Abs. 1 der AVNot von der Einhaltung der Wartezeiten abgesehen werden, wenn "ein im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis" für die Besetzung einer Notarstelle besteht. § 2 Abs. 2 der AVNot bestimmt, daß ein solches Bedürfnis vorhanden ist, wenn der Jahresdurchschnitt der Notariatsgeschäfte (ohne Wechsel- und Scheckproteste sowie Verwahrungsgeschäfte) "in dem gesamten Amtsgerichtsbezirk", in dem der Bewerber seinen Amtssitz begründen will, in den beiden vorausgegangenen Jahren die Durchschnittszahl von 400 je Notar, unter Berücksichtigung auch des Bewerbers, erreicht. In diesem Fall ist die Landesjustizverwaltung zur Bestellung eines weiteren Notars jedenfalls berechtigt.

13

Der Antragsteller meint, daß dann, wenn im Sinne des § 2 Abs. 2 der AVNot ein "im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis" für die Besetzung einer Notarstelle bestehe, die Notwendigkeit zur Bestellung eines Notars unausweichlich gegeben sei. Er hält daher § 2 Abs. 1 Satz 1 der AVNot nicht für eine echte Kannvorschrift, die es der Landesjustizverwaltung im einzelnen überläßt, ob sie von ihr Gebrauch machen soll oder nicht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Schon der klare Wortlaut steht der Ansicht des Antragstellers entgegen. Zudem wird das "Bedürfnis" für die Bestellung eines Notars gemäß § 2 Abs. 2 der AVNot nach den Verhältnissen "in dem gesamten Amtsgerichtsbezirk" rein schematisch errechnet. Deswegen ist mit dem Vorhandnsein der dort genannten Zahlen noch keineswegs gesagt, daß die Bestellung eines weiteren Notars "den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht" (§ 4 Abs. 1 BNotO). Sind etwa die Geschäftszahlen der mehreren in einem Amtsgerichtsbezirk bestellten Anwaltsnotare in der letzten Zeit gestiegen oder ist einer von ihnen aus dem Amt ausgeschieden, so daß nunmehr der Jahresdurchschnitt der Geschäftszahlen in den letzten beiden Jahren für jeden noch im Amt stehenden Notar einschließlich eines Bewerbers die Zahl 400 übersteigt, so steht allein damit keineswegs fest, daß die in dem Amtsgerichtsbezirk vorhandenen Notare die in dem Bezirk anfallenden Notariatsgeschäfte nicht ohne Nachteil für die Bevölkerung und ohne sonstigen Schaden für die Rechtspflege erledigen könnten. In einem solchen Falle kann nicht gesagt werden, daß eine geordnete Rechtspflege die Bestellung eines weiteren Notars "erfordere" (§ 4 Abs. 1 BNotO). Deswegen hat die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der AVNot als Kannvorschrift einen guten Sinn. § 2 der AVNot entbindet die Landesjustizverwaltung von der Pflicht, im Einzelfall jedesmal wieder die oft schwierige Frage zu prüfen, ob die Zeit für die Bestellung eines weiteren Notars gekommen ist. Die Vorschrift laßt ihr aber die Möglichkeit zur Prüfung dieser Frage jedenfalls dann, wenn besondere Gründe sachlicher, nicht in der Person des oder der Bewerber liegender Art dafür sprechen.

14

4.

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner nach dem Tode des bisher mit dem Amtssitz in Bad Lauterberg bestellten Notars V. nicht schlechthin irgendwo "in dem gesamten Amtsgerichtsbezirk" Herzberg einen neuen Notar bestellen wollte und bestellt hat. Der Antragsgegner ist nicht von seiner AVNot dadurch abgewichen, daß er die Notwendigkeit zur Bestellung eines Notars in Herzberg selbst verneint hat, obwohl nach den Verhältnissen "in dem gesamten Amtsgerichtsbezirk" das gemäß § 2 Abs. 2 der AVNot errechnete Bedürfnis diese Bestellung erlaubt hätte. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 der AVNot erschöpft sich darin, daß das "Bedürfnis", das den Antragsgegner zur Bestellung eines Notars berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach der im einzelnen bestimmten Art für den "gesamten Amtsgerichtsbezirk" zu errechnen ist.

15

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege im allgemeinen, im Amtsgerichtsbezirk Herzberg oder in Herzberg selbst dadurch gefährdet werden könnten, daß der Antragsgegner davon abgesehen hat, in Herzberg zusätzlich zu den dort schon vorhandenen Notaren einen weiteren zu bestellen. Auch der Antragsteller hat dafür nichts geltend gemacht.

16

Einen Rechtsanspruch auf die Errichtung einer neuen Notarstelle in Herzberg hat der Antragsteller in keinem Falle.

17

5.

Aus dem Dargelegten ergibt sich:

18

Nach dem Tode des Notars V. durfte sich der Antragsgegner die Frage vorlegen, ob überhaupt im Amtsgerichtsbezirk Herzberg ein Notar neu bestellt werden sollte und, wenn ja, an welchem Ort innerhalb des Bezirks er seinen Sitz erhalten sollte. In dieser letzteren Beziehung hatte er sich in der AVNot nicht gebunden. Die Frage war nach den Erfordernissen der Rechtspflege zu entscheiden. Daß der Antragsgegner sich für Bad Lauterberg als Amtssitz des künftigen - wie des verstorbenen - Notars entschieden hat, enthält keinen vom Gericht zu beanstandenden Ermessensfehler. Unsachliche Gründe hat auch der Antragsteller nicht behauptet.

19

Für Bad Lauterberg kam aber der Antragsteller als Bewerber nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß er ein Notariat mit dem Sitz in Herzberg anstrebte, ging ihm für Bad Lauterberg der Rechtsanwalt S. vor; denn dieser hatte allein von allen Bewerbern in Bad Lauterberg als dem "in Aussicht genommenen Amtssitz" die Wartezeit der Ortsansässigkeit erfüllt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO; § 2 Abs. 1 Satz 2 der AVNot).

20

6.

Nach alledem müssen der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Glanzmann
Wolff
Börtzler
Spengler
Siewert