Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1980, Az.: NotZ 10/80
Notar; Zulassung zum Notar; Bestellung zum Notar; Vorzeitige Bestellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1980
- Aktenzeichen
- NotZ 10/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 26.03.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1981, 309
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Amtlicher Leitsatz
Zur vorzeitigen Bestellung zum Notar gemäß § 2 I 1, III Nds AVNot.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 13. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 26. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der jetzt 31 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 3. August 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Seine Anwaltspraxis übt er in Wallenhorst aus.
Das Gesuch des Antragstellers, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Wallenhorst zu bestellen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 19. Oktober 1979 abgelehnt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller habe die Wartefrist gemäß § 1 Buchst. a der niedersächsischen AVNot vom 2. Dezember 1974 (Nds. Rpfl. S. 293) noch nicht erfüllt und es bestehe für den Amtsgerichtsbezirk Osnabrück zur Zeit kein Bedürfnis nach Bestellung weiterer Notare; Wallenhorst sei auch kein Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot.
Der Antragsteller hat fristgemäß gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, daß in der Gemeinde Wallenhorst die Voraussetzungen gegeben seien, die nach § 2 Abs. 3 AVNot die Anerkennung eines Bedürfnisses für die Einrichtung einer Notarstelle in dieser Gemeinde rechtfertigten.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), aber sachlich nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AVNot kann von der Einhaltung der Wartezeiten abgesehen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege liegt, daß eine Notarstelle wieder besetzt oder neu errichtet wird und kein Bewerber vorhanden ist, der die Wartezeiten des § 1 AVNot erfüllt.
Diese Regelung wird von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 BNotO gedeckt (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309). Daß für den Amtsgerichtsbezirk Osnabrück diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Entgegen seiner Ansicht ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die Merkmale verneint hat, die gemäß § 2 Abs. 3 AVNot vorliegen müßten, um ein Bedürfnis der Gemeinde Wallenhorst für eine dortige Notarstelle anzuerkennen.
Voraussetzung dafür wäre u.a., daß Wallenhorst ein "Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung" wäre (§ 2 Abs. 3 AVNot). Ob eine Gemeinde diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Justizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Diesem Erfordernis wird der ablehnende Bescheid des Antragsgegners im Ergebnis gerecht.
Es mag dahinstehen, ob die nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (Fassung vom 2. Januar 1978 - GVBl S. 1) - im folgenden: NROG - in regionalen Raumordnungsprogrammen vorgenommene Einstufung bestimmter Städte und Gemeinden als Orte von zentraler Bedeutung - aufgegliedert nach Grundzentren, Mittelzentren und Oberzentren - in jedem Fall und für sich allein geeignet ist, auch als Beurteilungsmaßstab dafür zu dienen, ob einer Gemeinde eine größere und eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot zukommt. Rechtlich unbedenklich ist es jedenfalls, daß sich hier der Antragsgegner an dem für den früheren Regierungsbezirk Osnabrück aufgestellten Raumordnungsprogramm insoweit orientiert hat, als danach die Gemeinde Wallenhorst nur als "Nebenzentrum", die Stadt Osnabrück - Sitz des Amtsgerichts - hingegen als "Ob er Zentrum" eingestuft ist. Da die nach den Raumordnungsprogrammen bezweckte schwerpunktmäßige Fortentwicklung öffentlicher Einrichtungen auf Orte zugeschnitten ist, die tatsächlich schon eine zentrale Bedeutung innerhalb des jeweiligen Regionalbereichs haben (§§ 1, 4 NROG), und da sich eine solche Bedeutung im allgemeinen auch aus der wirtschaftlichen Ausstrahlungskraft der betreffenden Orte ergibt, ist umgekehrt die Schlußfolgerung zumindest naheliegend, daß eine nur als "Nebenzentrum" eingestufte Gemeinde - wie Wallenhorst - keine größere, von dem Zentralort unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat. Das wird gestützt durch die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland vom 1. August 1979 sowie durch die ihr entsprechenden Äußerungen der Handwerkskammer Osnabrück und der zuständigen Notarkammer. Sie gehen übereinstimmend davon aus, daß Wallenhorst die für eine Stadtrandgemeinde typische Eigenart der wirtschaftlichen Verflechtung mit der Großstadt Osnabrück auf weist. Da Wallenhorst unmittelbar an Osnabrück angrenzt, liegt eine solche wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit auch auf der Hand.
Die demgegenüber vom Antragsteller dargelegten Umstände, wie sie sich auch aus den Angaben des Gemeindedirektors in Wallenhorst ergeben, mögen zwar dafür sprechen, daß Wallenhorst im Vergleich zu anderen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Osnabrück, in denen ebenfalls keine Notarstelle eingerichtet ist, eine hervorgehobene wirtschaftliche Bedeutung hat; entscheidend kommt es jedoch auf die Verhältnisse im Vergleich zu der Stadt Osnabrück an. Von dieser Stadt aber ist die Gemeinde Wallenhorst ersichtlich nicht wirtschaftlich unabhängig.
Auch der Umstand, daß in der Gemeinde Bohmte ein Notariat besteht, obgleich sie ebenfalls nur als "Nebenzentrum" eingestuft ist, vermag den Antrag nicht zu rechtfertigen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung kann der Antragsteller daraus schon deshalb nicht herleiten, weil Bohmte ungefähr 26 Kilometer vom Amtsgerichtssitz Osnabrück entfernt ist und weil folglich diese größere Entfernung den Ausschlag für die Einrichtung eines Notariats im Interesse einer geordneten Rechtspflege gegeben haben mag. Für die Gemeinde Wallenhorst scheidet dieser Gesichtspunkt angesichts der Ortsnähe zu Osnabrück aus.
Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO hat der Senat die vom Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 39, 110, 115 dargelegten Gesichtspunkte für die Wertbemessung entsprechend angewendet (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 -, insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 1974, 757).
Danach ist der in dieser Sache vom Oberlandesgericht angenommene Geschäftswert von 60.000 DM zu hoch. Angemessen ist ein Wert von 20.000 DM.
Girisch
Räfle
Groth
Lamers