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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1979, Az.: NotZ 5/79

Bestellung eines als Wirtschaftsprüfer tätigen Rechtsanwalts zum Anwaltsnotar; Vereinbarkeit des Amts des Notars mit der beruflichen Betätigung als Wirtschaftsprüfer ; Zugang jedes Rechtsanwalts zum Amt des Notars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1979
Aktenzeichen
NotZ 5/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.03.1979

Fundstellen

  • BGHZ 75, 296 - 299
  • DB 1980, 685 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1980, 174-177
  • MDR 1980, 310 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 596 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Werner M., D.straße ..., G.

Prozessgegner

Niedersächsischen Minister der Justiz, Am W.platz ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Zum Anwaltsnotar darf nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden, der zugleich noch als Wirtschaftsprüfer tätig bleiben will (Ergänzung von BGHZ 64, 214).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 22. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 14. März 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit dem 10. August 1970 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Göttingen zugelassen. Außerdem ist er seit 1969 als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Im Januar 1978 beantragte er seine Bestellung zum Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle. Dieses Gesuch lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 21. Juni 1978 mit der Begründung ab, das Amt des Notars sei mit der beruflichen Betätigung als Wirtschaftsprüfer nicht zu vereinbaren.

2

Dagegen hat der Antragsteller fristgemäß gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat den Standpunkt vertreten, der angegriffene Bescheid verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Berufswahl.

3

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung greift der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), aber nicht begründet.

5

Das Oberlandesgericht vertritt im Ergebnis zu Recht die Auffassung, daß dem Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer das Amt des Notars versagt ist.

6

Wie der Senat durch Beschluß vom 17. März 1975 (BGHZ 64, 214) für den Fall der gemeinsamen Berufsausübung zwischen einem Notar - auch dem Anwaltsnotar - und einem Wirtschaftsprüfer entschieden hat, sind diese beiden Berufe nicht miteinander zu vereinbaren (vgl. auch OLG Frankfurt, DNotZ 1975, 236; OLG Köln, DNotZ 1975, 241, 244; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 8 Anm. 34; a.M. Kornblum, NJW 1976, 8; Zuck, NJW 1979, 1121, 1122) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]. Vorliegend geht es darum, ob ein Rechtsanwalt, der selbst zugleich als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, in Verbindung mit dieser Berufstätigkeit zum Notar bestellt werden darf. Auch das ist nicht möglich.

7

Nach der hier eingreifenden, das Land Niedersachsen betreffenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 BNotO hat zwar grundsätzlich jeder Rechtsanwalt Zugang zu dem Amt des Notars; daraus folgt aber nicht, daß zum Notar auch derjenige Anwalt bestellt werden muß, der noch einen weiteren Beruf ausübt. Der Anwaltsnotar ist in zwei getrennten und jeweils eigenständigen juristischen Berufen tätig, die demgemäß unterschiedlichen berufsrechtlichen Maßstäben unterliegen können (BVerfGE 17, 371, 380; BGHZ 64, 214). Für den Notar ergeben sich aus dem Wesen des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes besondere, die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung einschränkende Bindungen. Eine solche Beschränkung wird dem Notar in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nach § 8 Abs. 2 BNotO durch das Verbot einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung auferlegt (vgl. BVerfGE 16, 6;  17, 371;  Senatsbeschluß NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 621). Darunter fallen entsprechend dem Sinngehalt dieser Bestimmung nicht nur gewerbliche und, wie das Oberlandesgericht annimmt, unselbständige Tätigkeiten, sondern entgeltliche Leistungen aller Art, mithin auch eine freiberufliche Tätigkeit, die der Notar neben seinem Amt ausüben will (zutreffend: Seybold/Hornig a.a.O., § 8 Anm. 21; vgl. auch § 26 Abs. 1 der niedersächsischen AusführungsVO vom 30. März 1961 in der Fassung vom 2. Dezember 1974). Hiervon ausgenommen ist lediglich die Anwaltstätigkeit, weil die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 2 BNotO gesetzliche Voraussetzung für das Amt des Anwaltsnotars ist.

8

Der Senat hat daraus zwar die Folgerung gezogen, daß dem Anwaltsnotar auch solche Tätigkeiten erlaubt bleiben, die sich in den Rahmen des Anwaltsberufes einfügen und vom Berufsbild des Anwalts umfaßt sind, wie im Falle des selbständigen Steuerberaters (BGHZ 53, 103); anders verhält es sich jedoch bei einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. Dessen beruflicher Wirkungskreis liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung und damit außerhalb des Aufgabenbereiches eines Rechtsanwalts.

9

Der Hinweis des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, daß die dem Wirtschaftsprüfer obliegende aktienrechtliche Pflichtprüfung des Jahresabschlusses sich im wesentlichen nur auf die Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen erstrecke und insoweit mit der rechtsberatenden Tätigkeit eines Anwalts vergleichbar sei, mag zutreffen. Immerhin kommt hinzu, daß der Geschäftsbericht - unter Einbeziehung der Buchführung - auch darauf zu prüfen ist, ob er nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft vermittelt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AktG), was eine die wirtschaftlichen Vorgänge betreffende Prüfung und Beratung erfordert. Davon abgesehen ist die aktienrechtliche Pflichtprüfung aber auch nur ein Ausschnitt der Gesamttätigkeit des Wirtschaftsprüfers, die sich von der eines Rechtsanwalts grundlegend unterscheidet.

10

Dieser Unterschied wird nicht dadurch aufgehoben, daß Berufsstellung und standesrechtliche Pflichten des Wirtschaftsprüfers in einer dem Anwaltsberuf ähnlichen Art geregelt sind; das ist ein Gesichtspunkt, der die gemeinsame Ausübung nur dieser beiden Berufe rechtfertigt (BGHZ 35, 385;  64, 214). Es handelt sich aber auch dann der Sache nach um zwei verschiedene Berufe, so daß der gemäß § 3 Abs. 2 BNotO allein dem Anwalt vorbehaltene Zugang zum Notaramt nicht zugleich dessen weitere Betätigung als Wirtschaftsprüfer erlaubt. Für den Anwaltsnotar ist diese zusätzliche Tätigkeit daher eine Nebenbeschäftigung, die ihm nach § 8 Abs. 2 BNotO grundsätzlich untersagt ist.

11

Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung hat der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 21. Juni 1978 mit Recht ausgeschlossen. Eine solche Genehmigung kommt nicht in Betracht, weil das Amt des Notars mit der gleichzeitigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer unvereinbar ist. Was der Senat dazu in BGHZ 64, 214 für den Fall der Sozietät dargelegt hat, gilt auch, wenn der Anwaltsnotar - wie hier - selbst noch als Wirtschaftsprüfer tätig bleiben will; denn er wäre auch dann der Gefahr ausgesetzt, daß er das Notaramt nicht immer mit der gebotenen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausüben könnte. Daß allein schon dieser Gefahr oder eines dahingehenden Anscheins Rechnung zu tragen ist, ergibt sich aus der öffentlichen Amtsstellung des Notars. Sie muß freigehalten werden von jeder privatberuflichen Interessenbeeinflussung, die eine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer mit sich bringen könnte. Dabei kommt es entgegen der Ansicht von Kornblum (a.a.O.) nicht darauf an, ob das Standesrecht der Wirtschaftsprüfer mit dem der Rechtsanwälte vergleichbar ist und ebenso wirksam die Berufspflicht abgrenzt. Standesrechtliche Bindungen des Wirtschaftsprüfers bieten jedenfalls aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums keine Gewähr dafür, daß er auch das öffentliche Amt eines Notars in jeder Hinsicht unabhängig und unparteilich wahrnehmen könnte. Wenn das Gesetz in bestimmten Gebieten, bedingt durch Überlieferung und Gewohnheit, dem Rechtsanwalt trotz der auch dabei denkbaren Gefahr widerstreitender Interessen das Notaramt zugänglich macht, so ist das kein Grund, dieses Amt noch in Verbindung mit einer weiteren Berufstätigkeit zuzulassen.

12

Aus dem Umstand, daß der Antragsgegner im Jahre 1964 einen zugleich als Wirtschaftsprüfer zugelassenen Anwalt zum Anwaltsnotar bestellt hat, kann der Antragsteller für sich nicht dasselbe Recht herleiten. Ein solcher Einzelfall, noch dazu aus der Zeit vor Erlaß des die Rechtslage klarstellenden Senatsbeschlusses BGHZ 64, 214 vom 17. März 1975, verschafft - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

13

Demnach ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Räfle
Dittmar
Lamers