Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1981, Az.: NotZ 14/80
Amtssitz eines Notars; Anwaltsnotar; Verlegung des Amtssitzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1981
- Aktenzeichen
- NotZ 14/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 14.08.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1981, 521
- MDR 1981, 668 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verlegung des Amtssitzes
Amtlicher Leitsatz
Zur Verlegung des Amtssitzes eines Anwaltsnotars innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem der Notar seine Anwaltskanzlei unterhält.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen hat
am 19. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 14. August 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1944 geborene Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Goslar und dem Landgericht Braunschweig zugelassen. Seine Kanzlei hatte er in Bad Harzburg eingerichtet. Auf seinen Antrag wurde er vom Antragsgegner durch Urkunde vom 7. September 1979 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Goslar zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig mit dem Amtssitz in Bad Harzburg bestellt. Am 15. Oktober 1979 verlegte er seine Anwaltskanzlei nach Goslar. Zugleich ersuchte er, die Verlegung seines Amtssitzes als Notar zu genehmigen. Durch Bescheid vom 5. Februar 1980 versagte der Antragsgegner die Zustimmung, weil nach den in § 2 Nds. AVNot aufgestellten Grundsätzen zwar ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars mit dem Amtssitz in Bad Harzburg, dem früheren Sitz eines Amtsgerichts, bestanden habe, nicht aber im übrigen Amtsgerichtsbezirk Goslar. Die 10-jährige Wartezeit des § 1 Buchstabe a) AVNot erfülle der Antragsteller nicht.
Den gegen den Bescheid des Antragsgegners rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. August 1980 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.
1.
Dem Amtssitz (§ 10 BNotO) kommt für die Ausübung des Notaramts zentrale Bedeutung zu. An ihm hat der Notar eine Geschäftsstelle zu halten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BNotO), in der oder von der aus er seine Amtsgeschäfte führt (§ 5 Abs. 2 DONot). Am Ort des Amtssitzes hat der Notar grundsätzlich auch seine Wohnung zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Vom Amtssitz leitet sich der Amtsbezirk des Notars her. Nach dem Amtssitz bestimmt sich auch sein "engerer räumlicher Amtsbereich", gleichviel ob dieser den gesamten Amtsgerichtsbezirk des Amtssitzes umfaßt oder nur einen Teil davon (§ 8 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare; vgl. auch BGHZ 66, 261; 68, 252, 257 f; Senatsbeschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309).
2.
Dem Notar wird deshalb bei seiner Bestellung stets ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO), von dem er sich nicht unbeschränkt entfernen darf (§§ 38, 54 Abs. 1 Nr. 3 BNotO). In der Bestallungsurkunde soll neben dem Amtsbezirk auch der Amtssitz des Notars bezeichnet sein (§ 12 Satz 2 BNotO). Die Zuweisung des Amtssitzes ist Bestandteil der Bestellung zum Notar. Der Notar ist in der Regel nur in den von der Zuweisung des Amtsbezirks gezogenen Grenzen zur Amtsausübung befugt. Außerhalb seines Amtsbezirks darf er Amtshandlungen nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist, oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt (§ 11 BNotO).
Es obliegt ausschließlich der Landesjustizverwaltung, die die Organisationsgewalt des Staates im Notariatswesen ausübt, zu bestimmen, wo der jeweils zum Notar zu Bestellende seinen Amtssitz zu nehmen hat. Dabei darf sie sich allein von den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege leiten lassen (§ 4 BNotO). Ob eine geordnete Rechtspflege gewährleistet ist, hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Notare bestellt werden und wer mit dem Notariat betraut wird (BGHZ 73, 46 m.w.N.), sondern auch davon, wo jeweils das Notaramt ausgeübt wird. Denn zu einer geordneten Rechtspflege gehört es, daß eine möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung gesichert ist (BGHZ 67, 348, 353; 73, 54, 56; Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177).
Dem hat der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, daß er in § 2 der von ihm erlassenen AVNot vom 2. Dezember 1974 (Nds. Rpfl. S. 293) i.d.F. vom 25. Februar 1975 (Nds. Rpfl. S. 57) bei der Prüfung, ob ein besonderes Bedürfnis für die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung einer Notarstelle besteht, ohne daß ein Bewerber die Wartezeiten des § 1 erfüllt, nicht an den gesamten Amtsgerichtsbezirk anknüpft, sondern an engere räumliche Bereiche, u.a. an die Orte, die früher einmal Sitz eines Amtsgerichts waren. Daß das sachgerecht ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309). Auch sonst kann es im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten sein, einem Notar den Amtssitz in einem abgegrenzten Gebiet innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zuzuweisen, wie es § 10 Abs. 3 BNotO für Städte über 100.000 Einwohner vorsieht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366).
3.
Dann aber kann es einem Notar, auch einem Anwaltsnotar nicht gestattet sein, seinen Amtssitz nach freiem Belieben zu verlegen, auch nicht innerhalb des gleichen Amtsgerichtsbezirks, in dem er seine Anwaltskanzlei unterhält. Damit würde er eigenmächtig in die Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung eingreifen und deren Bemühungen, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach den von ihr aufgestellten allgemein verbindlichen Grundsätzen gerecht zu werden, in Frage stellen.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist zwar bestimmt, daß der Amtssitz eines Notars, auch eines Anwaltsnotars, nur mit dessen Zustimmung verlegt werden dürfe. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Amtssitz verlegt werden müsse, wenn es der Notar wünscht. Mit der Vorschrift soll die persönliche Unabhängigkeit des Notars garantiert werden; er soll - einmal zum Notar mit bestimmtem Amtssitz bestellt - "unversetzbar" sein (Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 10 Rdn. 4). Das Recht, seinen Amtssitz selbst zu bestimmen, hat er trotz dieser persönlichen Unabhängigkeit nicht. Er kann die Zustimmung der Landesjustizverwaltung zur Verlegung seines Amtssitzes jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er - wie hier - aufgrund eines besonderen Bedürfnisses für die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung eines Notariats an dem ihm zugewiesenen Amtssitz zum Notar bestellt worden ist und an dem von ihm in Aussicht genommenen neuen Amtssitz nicht ohnehin zum Notar bestellt werden müßte.
4.
Der Antragsteller irrt, wenn er meint, die Verknüpfung seiner Bestellung zum Notar mit seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Goslar habe Vorrang und rechtfertige daher die Verlegung seines Amtssitzes innerhalb dieses Amtsgerichtsbezirks. Die Zuweisung des Amtssitzes in Bad Harzburg ist neben der Zulassung des Antragstellers beim Amtsgericht Goslar eine gleichrangige Voraussetzung, unter der er zum Notar bestellt worden ist. Ihm ist nicht allgemein eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Goslar übertragen, sondern er ist mit einem der Notariate in Bad Harzburg betraut worden.
5.
Mit dieser Bindung des Notaramts an den ihm zugewiesenen Amtssitz wird das Grundrecht des Antragstellers auf freie Berufswahl und -ausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Auch der Grundsatz der "freien Advokatur" wird davon nicht berührt.
a)
Der Rechtsanwalt, der zum Notar bestellt wird, übt zwei getrennte juristische Berufe aus, die verschiedener berufsrechtlicher Regelung zugänglich sind. Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinn gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner allgemeinen Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387; erst neuerdings wieder BVerfG NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556; vgl. auch den Senat BGHZ 37, 172, 176; 53, 95, 98; 64, 214, 217; 73, 46, 48 m.w.N.). Aus der Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst folgt, daß die Landesjustizverwaltungen den Amtssitz bestimmen können, an dem ein Rechtsanwalt, der sich um ein Notariat bewirbt, das Amt als Notar zu führen hat. Das geschieht im Interesse einer geordneten Rechtspflege und dient damit dem Allgemeinwohl.
b)
Dadurch, daß der Antragsteller nicht selbst seinen Amtssitz als Notar festlegen und nach seinen Wünschen verlegen kann, ist er in der freien Entfaltung des Anwaltsberufs nicht behindert. Als Rechtsanwalt kann er tätig werden, auch ohne Notar zu sein. Wenn er die Wartezeiten des § 1 AVNot erfüllt, wird er zum Notar bestellt, wo immer er seine Kanzlei unterhält. Darauf, daß er vorzeitig gemäß § 2 AVNot mit einem Notariat betraut wird, hat er keinen Anspruch.
c)
Es ist auch nicht zu erkennen, daß der Antragsteller in irgend einer Form "Bestandsschutz" genießen könnte, wie er noch geltend macht. Davon kann umso weniger die Rede sein, als er bereits drei Wochen nach Aushändigung der Bestallungsurkunde seine Anwaltskanzlei von Bad Harzburg nach Goslar verlegt hat. Er kann also noch nicht in nennenswertem Umfang Notariatsgeschäfte an dem ihm zugewiesenen Amtssitz geführt haben.
III.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen.
Girisch
Gribbohm
Dittmar
Rendtorff