Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1984, Az.: NotZ 6/84
Antrag auf Bestellung zum Notar; Entscheidung nach Billigkeit über die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen ; Absehen von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit für Notare; Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar; Bedürfnis zur Bestellung von Anwaltsnotaren; Streuung der Amtssitze der Notare
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1984
- Aktenzeichen
- NotZ 6/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1985, 507-510
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Prozessführer
Rechtsanwalt Hans-Joachim B., Bei der K., H./N.
Prozessgegner
Niedersächsischer Minister der Justiz, Am W.platz ... H.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm
sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff am 12. November 1984
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1949 geborene Antragsteller ist seit November 1979 Rechtsanwalt. Er war zunächst bei dem Oberlandesgericht Hamburg und ist seit Mai 1980 bei dem Amtsgericht Winsen/Luhe und dem Landgericht Lüneburg zugelassen. Seit dem Zulassungswechsel unterhält er seine Kanzlei in Hanstedt. Mit Schreiben vom 13. April 1983 hat er beantragt, ihn (ab 7. Mai 1983) zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Winsen/Luhe mit dem Amtssitz in Hanstedt zu bestellen. Er hat den Antrag im wesentlichen auf die Annahme eines besonderen Bedürfnisses für die Bestellung gestützt, welches sich daraus ergebe, daß sowohl die Großgemeinde ("Samtgemeinde") Hanstedt wie auch deren Mitgliedsgemeinde Hanstedt Orte von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung seien. Durch Bescheid vom 30. August 1983 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner den Antragsteller durch Urkunde vom 8. Oktober 1984 zum Anwaltsnotar bestellt. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Bei diesem Sachstand hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO und des § 13 a FGG nach Billigkeit nur noch über die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde vor ihrer Erledigung zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; BGH, Beschluß vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre. Dagegen ist es nicht angezeigt, aus Billigkeitsgründen die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
1.
Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 oder § 4 Abs. 1 der AV vom 10. Dezember 1981 (Nd. Rpfl. S. 265 - AVNot 1981) lagen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids beim Antragsteller nicht vor. Das ist zwischen den Beteiligten außer Streit. Seine vorzeitige Bestellung war entgegen seiner Ansicht aber auch nicht nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Buchst. a AVNot 1981 möglich.
Die Vorschrift knüpft an den aufgehobenen § 2 Abs. 3 Buchst. a AVNot 1974 an. Danach lag die vorzeitige Bestellung eines Bewerbers im Interesse der Rechtspflege, wenn für den Amtssitz ein "Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung" in Aussicht genommen war und an dem Ort kein oder nur ein Notar seinen Amtssitz hatte. Im Anschluß daran heißt es in § 4 Abs. 2 Buchst. a AVNot 1981, daß für Bewerber, die sich bis zum 31. Dezember 1981 als Rechtsanwalt an einem in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung niedergelassen haben, mit Rücksicht auf ihr Vertrauen in den Fortbestand der AVNot 1974 von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit dann abzusehen ist, wenn an einem solchen Ort kein oder nur ein Notar seinen Amtssitz hat.
Die Bestellung des Antragstellers nach dieser Ausnahmeregelung scheiterte daran, daß es im Amtsgerichtsbezirk Winsen/Luhe keinen Ort gibt, der im dargelegten Sinne schon als besonderer Ort anerkannt worden wäre. Insbesondere hat der Antragsgegner weder die Großgemeinde, die Mitgliedsgemeinde noch den Ortsteil Hanstedt als solchen Ort gelten lassen. Im Rahmen des § 4 Abs. 2 Buchst. AVNot 1981 ist dies entscheidend. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß sich die Worte "an einem in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort ..." gerade auf die Verwaltungspraxis des Antragsgegners beziehen, nicht auf die anderer Stellen oder Behörden (Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244 [BGH 25.10.1982 - NotZ 14/82]). Daran ist festzuhalten. Denn es ist offensichtlich, daß der Antragsgegner die Übergangsregelung nur im Interesse solcher Notarbewerber getroffen hat, die sich im Vertrauen auf seine Verwaltungspraxis vor dem 1. Januar 1982 an einem Ort niedergelassen haben, den er unter der Geltung der AVNot 1974 bereits damals als Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung anerkannt hatte. Ihnen sollte die durch die Anerkennung geschaffene anwartschaftsgleiche Aussicht erhalten bleiben, vor Ablauf der allgemeinen Wartefrist Notar zu werden. Zu diesem geschützten Bewerberkreis gehört der Antragsteller nicht.
2.
Zu Unrecht meint er, er hätte so behandelt werden müssen, wie wenn § 2 Abs. 3 Buchst. a AVNot 1974 für ihn noch fortgegolten hätte. Der Antragsgegner war nicht gehindert, seine Richtlinien für die Bestellung von Anwaltsnotaren zu ändern, indem er die Bestimmung aufhob (a). Auch verstößt die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Buchst. a AVNot 1981 nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, weil sie so gefaßt ist, daß sie dem Antragsteller die Berufung auf eine möglicherweise vorhandene besondere wirtschaftliche Bedeutung der Großgemeinde oder der Mitgliedsgemeinde Hanstedt versagte (b).
a)
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß sich die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Verwaltungsermessens bindet, wenn sie die Voraussetzungen für die Annahme eines Bedürfnisses zur Bestellung von Anwaltsnotaren in einer AVNot generell regelt (Beschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244 [BGH 25.10.1982 - NotZ 14/82]). Diese Bindung ist aber nicht derart, daß sie schlechthin unabänderbar wäre. Es ist der Landesjustizverwaltung nicht verwehrt, bei der Entscheidung eines Einzelfalles unter besonderen Umständen zum Nachteil eines Bewerbers ausnahmsweise von einer fortbestehenden Regelung der AVNot abzuweichen, wenn sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erweist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 - mit Nachweisen). Es ist ihr auch gestattet, ihre Richtlinien allgemein zu ändern, wenn dies geboten erscheint. In diesem Fall hat sie einen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, unter mehreren in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten, von denen jede den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege genügt, diejenige als Ermessensrichtlinie zu wählen, die sich aus der Sicht der Verwaltung als einfacher und zweckmäßiger erweist.
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner § 2 Abs. 3 AVNot 1974 durch Abschnitt I 2 d AVNot 1981 für die Zukunft gestrichen hat. Die Streichung bedeutet im Ergebnis, daß er im hier erörterten Bereich bei der Prüfung der Bedürfnisfrage nicht mehr auf das lokale Bedürfnis an dem in Aussicht genommenen Amtssitz abstellt, sondern nur noch auf das Bedürfnis im ganzen Amtsgerichtsbezirk, das sich schematisch auf der Grundlage der Geschäftszahlen der dort ansässigen Notare ermitteln läßt. § 4 Abs. 2 BNotO hebt zwar hervor, daß die Landesjustizverwaltung die Bestellung u.a. vom Vorhandensein eines Bedürfnisses allein am Amtssitz abhängig machen kann. Das hindert aber nicht die Annahme, daß es ihr frei steht, bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage von den Verhältnissen im gesamten Amtsgerichtsbezirk auszugehen, sofern auch dadurch eine angemessene notarielle Betreuung der Bevölkerung gesichert wird. Der Senat hat schon wiederholt zu erkennen gegeben, daß es der Landesjustizverwaltung grundsätzlich gestattet ist, sich bei der Bedürfnisprüfung für den einen oder anderen Weg der Ermittlung zu entscheiden (vgl. einerseits Senatsbeschlüsse vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309 und vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 = DNotZ 1981, 521; andererseits Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372); dabei kann sie auch eine Kombination beider Wege wählen. Ebenso ist sie nicht gehindert, aus gegebenem Anlaß die eine Methode zugunsten der anderen allgemein aufzuheben oder einzuschränken, wenn dies nicht willkürlich, sondern - hier nach Ablauf mehrerer Jahre - aus sachgerechten Erwägungen geschieht, z.B. zur Verbesserung des Verwaltungsverfahrens.
Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich der mit den Verwaltungsrichtlinien angestrebte Zweck, die notariellen Bedürfnisse der Bevölkerung in angemessener Weise zu befriedigen, mit der AVNot 1981 generell nicht erreichen ließe. Dies gilt auch mit im Hinblick darauf, daß seit Einführung der jetzt aufgehobenen Sonderregelung für Orte von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung durch die AV vom 20. Juni 1968 (Nds.Rpfl. S. 148; vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309) zahlreiche Notare ihren Amtssitz außerhalb des Ortes des für sie zuständigen Amtsgerichts genommen haben mit der Folge einer gewissen, im Interesse der Bevölkerung liegenden Streuung der Amtssitze.
Aus den dargelegten Gründen ist die AVNot 1981 im hier erörterten Umfang ermessensfehlerfrei, auch wenn sich der Antragsgegner bei der Aufhebung des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 mit von der Vorstellung hat leiten lassen, daß sich die Vorschrift in der Praxis als unzweckmäßig erwiesen habe. Der Antragsteller hat hierzu - ohne Widerspruch des Antragsgegners - in der Beschwerde vorgetragen, die Anträge von Notarbewerbern, die sich auf § 2 Abs. 3 AVNot 1974 stützten, hätten sich in einem Maße gehäuft, daß der Antragsgegner Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschrift bekommen habe; damit sei auch die Zahl der Rechtsstreitigkeiten mit Notarbewerbern gestiegen. Das stimmt mit der Tatsache überein, daß sich der Senat innerhalb von zwei Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen der Notarbestellung nach dieser Vorschrift und insbesondere damit zu befassen hatte, ob ein Ort, der als Amtssitz eines Notarbewerbers in Aussicht genommen war, von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 sei (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309: Wallenhorst; Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80: Hude; Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81: Twistringen; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714: Drochtersen; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 6/82 = DNotZ 1982, 710: Munster; und Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244: Rosdorf). Im Hinblick auf die vom Antragsteller behaupteten Schwierigkeiten in der Praxis könnten mögliche Bestrebungen des Antragsgegners nicht als sachfremd angesehen werden, durch eine - wie dargelegt - den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht werdende, doch schematischer zu handhabende Bedürfnisregelung zugleich die Zahl der Rechtsstreitigkeiten mit Notarbewerbern zu vermindern. Er kehrt damit im wesentlichen zu einer Regelung zurück, wie sie unter der Geltung der AVNot vom 30. März 1961 (Nds. Rpfl. S. 70) bis zu deren Änderung vom 20. Juni 1968 (Nds. Rpfl. S. 148) gegolten hat.
b)
§ 4 Abs. 2 Buchst. a AVNot 1981 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Grundsatz besagt, daß gleiche Sachverhalte gleich und verschiedene Fälle nach Maßgabe ihrer Verschiedenheit ungleich zu behandeln sind. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß § 4 Abs. 2 Buchst. a AVNot 1981 die vorzeitige Bestellung zum Notar unter der dort genannten weiteren Voraussetzung nicht allgemein für Bewerber offenhält, die sich bis zum 31. Dezember 1981 als Rechtsanwalt an einem Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung niedergelassen haben, sondern daß die vorzeitige Bestellung von der Anerkennung der besonderen Bedeutung des Ortes in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners abhängig gemacht wird.
Der Einwand geht fehl. Der Sachverhalt, für den § 2 Abs. 3 Buchst. a AVNot 1974 in § 4 Abs. 2 Buchst. a AVNot 1981 mit Einschränkungen weitergilt, erhält sein besonderes Gepräge gerade dadurch, daß er Fälle betrifft, in denen der Bewerber wegen der Anerkennung der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung des Niederlassungsorts im Zeitpunkt der Niederlassung darauf vertrauen konnte, vorzeitig Notar zu werden. Seine Hoffnung oder die Möglichkeit, daß der Ort nach der Niederlassung als besonderer Ort im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a AVNot 1974 anerkannt werden könne und so der Weg zur vorzeitigen Notarbestellung frei gemacht werde, ist für sich allein nicht geeignet, ein gleichermaßen schützenswertes Vertrauen des Bewerbers zu begründen. Zum einen gibt es zahlreiche Orte, bei denen sich die besondere wirtschaftliche Bedeutung, wenn überhaupt, erst nach eingehenden Ermittlungen und sorgfältiger Abwägung der Tatsachen feststellen ließe, so daß selbst bei positiver nachträglicher Entscheidung nicht von einem Vertrauenstatbestand die Rede sein kann, auf den sich der Bewerber bei seiner Niederlassung vor der Anerkennung hätte stützen dürfen. Dies gilt (wegen der vielen in Betracht kommenden Differenzierungen bei einem Vergleich verschiedener Orte) auch dann, wenn sich seine Hoffnung auf eine nach § 2 Abs. 3 Buchst. a AVNot 1974 ausgesprochene Bestellung eines Notars in einem anderen Ort gründet, dessen Verhältnisse er mit denen im Ort der eigenen Niederlassung für vergleichbar erachtet. Zum anderen aber hatte die Anerkennung der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung eines Ortes in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners gerade in Grenzfällen gleichsam konstitutiven Charakter, insofern nämlich, als dem Antragsgegner bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum blieb, den weder andere Stellen oder Behörden noch die Gerichte durch Ausübung eines eigenen Ermessens ausfüllen oder ersetzen durften (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80; vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244). Das Gewicht, welches seiner Ermessensausübung zukam, rechtfertigt nach allem die Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. a AVNot 1981 in der Form, wie sie besteht.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Windisch
Gribbohm
Dittmar
Rendtorff