Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1982, Az.: NotZ 14/82
Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar; Erfordernis der Bezeichnung von Umfang und Ziel der Anfechtung im Beschwerdeverfahren in Anwaltssachen; Anforderungen an die Erfüllung der Wartezeit eines Rechtsanwaltes für die Bestellung zum Notar; Bedürfnisvoraussetzungen für eine vorzeitige Bestellung zum Anwaltsnotar; Ermittlung des Bedarfs an Notaren unter Berücksichtigung von geringeren Geschäftsaufkommen ansässiger Notare; Erreichung eines bestimmten Lebensalters als rechtfertigender Grund für die Amtsenthebung eines Notars; Zulässigkeit einer Heranziehung des regionalen Raumordnungsprogrammes für die Ermittlung der erforderlichen wirtschaftlichen Bedeutung einer Gemeinde; Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen einer Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1982
- Aktenzeichen
- NotZ 14/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.01.1982
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs. 4 BNotO
- § 39 Abs. 2 BRAO
- § 42 Abs. 4 BRAO
- § 42 Abs. 5 BRAO
- § 42 Abs. 6 BRAO
- § 1 AVNot i.d.F.v. 02.12.1974
- § 2 Abs. 2 AVNot i.d.F.v. 02.12.1974
- § 2 Abs. 5 S. 1 AVNot i.d.F.v. 02.12.1974
- § 4 Abs. 2 BNotO
- § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO
- § 2 Abs. 3 AVNot i.d.F.v. 02.12.1974
- § 4 Abs. 1 BNotO
Fundstelle
- DNotZ 1983, 244-248
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Prozessführer
Rechtsanwalt Klaus L. F.straße ... R.
Prozessgegner
Niedersächsischen Minister der Justiz, H.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 11. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1945 geborene Antragsteller ist seit dem 24. Juni 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zugelassen. In der Zeit vom 1. Juli 1976 bis 14. November 1980 war er als Syndikusanwalt bei einer G. Firma beschäftigt und nebenbei als Rechtsanwalt tätig. Seit dem 1. Januar 1981 arbeitet er hauptberuflich als Rechtsanwalt und übt seine Praxis in Rosdorf (Landkreis Göttingen) aus.
Das Gesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 1980, ihn zum Notar in Rosdorf zu bestellen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 24. August 1981 mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller die allgemeinen Wartefristen des § 1 AVNot noch nicht erfüllt habe, für den Amtsgerichtsbezirk Göttingen kein Bedürfnis zur vorzeitigen Bestellung eines Notars bestehe (§ 2 Abs. 2 AVNot) und die als Amtssitz in Aussicht genommene Gemeinde Rosdorf kein Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung sei (§ 2 Abs. 3 AVNot).
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfordert das Rechtsmittel nicht die Angabe, in welchem Umfang der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll. Nur für das Verfahren in erster Instanz ergibt sich aus der Verweisung des § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO auf die für das erstinstanzliche Verfahren in Anwaltssachen geltende Vorschrift des § 39 Abs. 2 BRAO die Notwendigkeit, in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Umfang und Ziel der Anfechtung zu bezeichnen. Für das Beschwerdeverfahren hingegen verweist § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO auf die Vorschrift des § 42 Abs. 4 bis 6 BRAO, welche die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde in Anwaltssachen regelt. Nach dieser Bestimmung und nach den in ihrem Absatz 6 ergänzend in Bezug genommenen Vorschriften des FGG aber ist für die sofortige Beschwerde kein besonderer Antrag geboten. Wird das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt, so ist davon auszugehen, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts in vollem Umfang angefochten wird.
III.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Die nach § 1 Buchst. a der AV über die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 2. Dezember 1974 (Nds. Rpfl. S. 293) erforderliche Wartezeit für die Bestellung zum Notar hat der Antragsteller noch nicht erfüllt. Insoweit ist daher nicht von Bedeutung, ob sich die Verlängerung dieser Frist von 10 auf 15 Jahre durch die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpfl. S. 265) auf die schon vor diesem Zeitpunkt eingereichte Bewerbung des Antragstellers auswirken könnte (vgl. dazu BGHZ 37, 179, 181 und § 4 Abs. 1 AVNot 1981). Im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Wartezeit des § 1 Buchst. a AVNot 1974 kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller ungeachtet seiner früheren Tätigkeit als Syndikusanwalt bereits drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt in dem Amtsgerichtsbezirk tätig ist, in welchem der in Aussicht genommene Notaramtssitz liegt (§ 1 Buchst. b AVNot 1974).
2.
Die für eine vorzeitige Bestellung zum Anwaltsnotar nach § 2 Abs. 2 AVNot 1974 erforderlichen Bedürfnisvoraussetzungen sind nicht gegeben. Danach darf ein Notar nur bestellt werden, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in welchem der vom Bewerber in Aussicht genommene Amtssitz liegt, im Jahresdurchschnitt der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - angefallen sind (insoweit gleichlautend § 2 Abs. 2 Satz 1 AVNot 1981). Im Bezirk des für Rosdorf, dem vom Antragsteller beabsichtigten Amtssitz, zuständigen Amtsgerichts Göttingen wird diese Richtzahl nicht erreicht. Dort sind im Durchschnitt der Jahre 1979 und 1980 insgesamt 16 503 Notariatsgeschäfte angefallen, so daß sich bei damals 41 Notaren und bei Einschluß des Antragstellers nur 393 Nummern je Notar ergaben. Nicht günstiger stünde sich der Antragsteller, wenn von den Zahlen der Jahre 1980 und 1981 ausgegangen wird. Im Durchschnitt dieser beiden Jahre sind 16 321 Notariatsgeschäfte angefallen. Daraus ergeben sich bei derzeit 40 in diesem Bezirk amtierenden Notaren (ohne Berücksichtigung des inzwischen verstorbenen Notars Dr. Ahlborn) und bei Hinzurechnung des Antragstellers 398 Geschäfte je Notar. Zudem geht dem Antragsteller, wie er zugesteht, zumindest noch ein anderer Bewerber im zeitlichen Range vor (§ 2 Abs. 5 Satz 1 AVNot 1974 = § 2 Abs. 3 AVNot 1981).
Unerheblich ist die Behauptung des Antragstellers, daß drei der im Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notare aus Altersgründen nur noch in geringfügigem Umfang Notariatsgeschäfte ausführten. Solange diese Notare tatsächlich noch amtieren, ist ihre Einbeziehung in den nach dem Maßstab des § 2 Abs. 2 AVNot 1974 (und 1981) zu ermittelnden Bedarf sachgerecht. Da diese Regelung von einem auf alle Notare bezogenen durchschnittlichen Richtwert ausgeht, sind sowohl die Notare mit besonders hohem als auch die Notare mit besonders geringem Geschäftsaufkommen erfaßt. Würden die nur gering belasteten Notare von der Bedarfsermittlung ausgenommen, so würde das Zahlenbild verfälscht, weil dann nicht mehr die durchschnittliche Belastung aller Notare Prüfungsmaßstab wäre. Eine solche Handhabung verstieße gegen § 2 Abs. 2 AVNot 1974 (und 1981) und damit gegen die Selbstbindung, die sich der Antragsgegner durch diese von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 BNotO gedeckte allgemeine Bedürfnisregelung in der Ermessensausübung auferlegt hat und die eine Abweichung im Einzelfall grundsätzlich ausschließt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375, 376; vom selben Tage - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372, 373 [BGH 22.06.1981 - NotZ 5/81] und vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378).
Wie es wäre, wenn in die Bedürfnisprüfung Notare einbezogen würden, die überhaupt keine notarielle Tätigkeit mehr ausüben, kann dahingestellt bleiben; denn dafür sind hier Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Antragstellers kann nicht allein schon aus dem fortgeschrittenen Alter eines Notars auf dessen Unfähigkeit zur Amtsausübung geschlossen werden. Demgemäß ist auch nicht das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, sondern nur die dauernde Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung ein die Amtsenthebung rechtfertigender Grund (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Auch aus der Behauptung des Antragstellers, einige Notare im Amtsgerichtsbezirk Göttingen überließen aus Altersgründen die Durchführung notarieller Verhandlungen "weitestgehend" ihren Bürovorstehern, ist nichts dafür herzuleiten, daß etwa die betreffenden Notare ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß und eigenverantwortlich wahrnähmen. Eine ganz andere Frage ist, ob die Landesjustizverwaltungen - wie u.a. in Niedersachsen nach § 1 Abs. 1 AVNot 1981 und bereits nach § 2 a AVNot vom 25. Februar 1975 (Nds. Rpfl. 1975 S. 57) - für die Bestellung von Notaren eine allgemeine Altersgrenze festsetzen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1971 - NotZ 3/70 = DNotZ 1971, 548 und vom 25. November 1974 - NotZ 5 und 10/74 = DNotZ 1975, 419 [BayObLG 30.07.1974 - BReg. 2 Z 28/74]). Mit der Frage der Amtsdauer eines schon bestellten Notars und seiner Einbeziehung in die nach § 2 Abs. 2 AVNot 1974 vorzunehmende Bedürfnisprüfung hat dies nichts zu tun.
3.
Zu beanstanden ist auch nicht, daß der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 für die vom Antragsteller als Amtssitz in Aussicht genommene Gemeinde Rosdorf nicht als erfüllt angesehen hat.
Nach dieser Bestimmung ist ausnahmsweise auf den Bedarf des als Amtssitz beabsichtigten Orts - und nicht des Amtsgerichtsbezirks - abzustellen, wenn es sich um einen "Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung" handelt. Eine derartige Regelung enthält die neue AVNot 1981 zwar nicht mehr; sie bestimmt jedoch in der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2, daß insoweit die AVNot 1974 für Bewerber fortgilt, die sich - wie der Antragsteller - bis zum 31. Dezember 1981 bereits an einem solchen Ort als Rechtsanwalt niedergelassen haben. Soweit § 4 Abs. 2 AVNot 1981 darauf abhebt, daß es sich um einen "in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort" der in § 2 Abs. 3 AVNot 1974 genannten Bedeutung handeln muß, wird damit nur auf die eigene bisherige Verwaltungspraxis des für die Bedürfnisprüfung zuständigen Antragsgegners und nicht auf die Praxis irgendeiner anderen Verwaltungsbehörde verwiesen (Senatsbeschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 715).
Ein Bewerber soll nur darauf vertrauen können, daß einem Ort, an dem er sich bis zum 31. Dezember 1981 - also unter der Geltung der AVNot 1974 - schon als Rechtsanwalt niedergelassen hatte, die vom Antragsgegner damals etwa schon zuerkannte Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 nicht nachträglich abgesprochen wird. Da in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners der Gemeinde Rosdorf diese Bedeutung noch nicht zuerkannt worden war, stünde sich mithin der Antragsteller bei Anwendung der AVNot 1981 ungünstiger als nach der früheren Regelung des § 2 Abs. 3 AVNot 1974. Von dieser Bestimmung ist der Antragsgegner in seinem vor Erlaß der AVNot 1981 getroffenen Bescheid ausgegangen. Davon muß auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgegangen werden, weil die frühere Rechtslage für den Antragsteller günstiger war (BGHZ 37, 179, 181). Indessen kann auch hiernach das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß sich der Antragsgegner bei der Prüfung, ob einer Gemeinde die in § 2 Abs. 3 AVNot 1974 vorausgesetzte wirtschaftliche Bedeutung zukommt, an dem für den betreffenden Regionalbereich aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) vom 30. März 1966 in der Fassung vom 2. Januar 1978 (GVBl S. 1) aufgestellten Raumordnungsprogramm orientiert. Da die in den regionalen Raumordnungsprogrammen festgelegten Orte von zentraler Bedeutung, abgestuft nach Grund-, Mittel- und Oberzentren, die Schwerpunkte öffentlicher Entwicklungsförderung darstellen, können sich aus der Einordnung einer Gemeinde als Schwerpunktort Rückschlüsse auch auf ihre wirtschaftliche Bedeutung ziehen lassen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80; vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81 und vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 715).
Die Gemeinde Rosdorf war bei Erlaß des angefochtenen Bescheids nach dem im damaligen Zeitpunkt noch gültigen regionalen Raumordnungsprogramm für den früheren Regierungsbezirk Hildesheim aus dem Jahre 1977 lediglich als "Nebenzentrum" eingestuft und somit kein Ort von zentraler Bedeutung. Das rechtfertigte die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners (vgl. Senatsbeschluß DNotZ 1981, 309, 310 [BGH 13.10.1980 - NotZ 10/80]).
In der Folgezeit hat sich allerdings die Lage insoweit geändert, als nunmehr das NROG nur noch eine Aufgliederung in Grund-, Mittel- und Oberzentren vorsieht und damit auch der Gemeinde Rosdorf die Funktion eines Grundzentrums innerhalb des "Ordnungsraumes" Göttingen zukommt (Anlage zum NROG-ÄndG vom 1. Juni 1982 - GVBl S. 123). Als Grundzentrum ist Rosdorf zwar ein regionaler Schwerpunkt im Sinne des NROG mit der damit verbundenen Entwicklungsaufgabe, den Grundbedarf der Bevölkerung in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht für ihren Nahbereich zu erfüllen; aus dieser raumplanungsrechtlichen, auf die künftige Entwicklungsförderung ausgerichteten Funktion eines Grundzentrums folgt jedoch noch nicht, daß Rosdorf auch schon nach dem heutigen Entwicklungsstand eine von Göttingen unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat. Denn für die Beurteilung, ob ein Ort eine größere eigene, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat, können nur die im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse und nicht die erst für die Zukunft geplante Entwicklung maßgebend sein (vgl. die vorerwähnten Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 und vom 10. Mai 1982). Anderenfalls würde entgegen dem Bedürfnisgrundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO nicht der tatsächlich gegebene, sondern bloß ein künftig möglicher Bedarf zum Maßstab für die Bedürfnisprüfung gemacht werden. Nach ihren gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen aber ist Rosdorf nicht von Göttingen unabhängig. Insoweit sind dort auch nach Erlaß des angegriffenen Bescheids keine Umstände für eine abweichende Beurteilung eingetreten.
Nach der vom Antragsgegner berücksichtigten Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim vom 30. Januar 1981 ist die - unter Einschluß von eingemeindeten Ortschaften - etwa 10.000 Einwohner umfassende Gemeinde Rosdorf weder nach dem Umfang der dort ansässigen Industriebetriebe noch nach der Zahl der darin Beschäftigten von besonderer Bedeutung. Am 30. Januar 1981 waren nur 6 Industriebetriebe mit mehr als 20 Beschäftigten vorhanden. Nach der Auskunft der Handwerkskammer Hildesheim vom 2. März 1981 liegt auch die Zahl der Handwerksbetriebe nur in einer Größenordnung, wie sie für die Versorgung der Ortseinwohner nötig ist. Diese beiden Stellungnahmen machen im Unterschied zu der nur eine Entwicklungsprognose gebenden Äußerung der Gemeinde Rosdorf vom 18. September 1981 deutlich, daß Rosdorf als Stadtrandgemeinde von Göttingen dem Einflußbereich dieser Stadt als dem regionalen wirtschaftlichen Mittelpunkt untergeordnet ist, keine größere und eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat und auch im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden (Adelebsen, Bovenden, Friedland, Gleichen und Radolfshausen) keine besonders herausgehobene wirtschaftliche Stellung einnimmt. Daß der Antragsgegner einen solchen Vergleich mit anderen Orten des gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks im Rahmen des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 anstellen darf, hat der Senat bereits durch Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81 - entschieden. Die schriftliche Erklärung des Oberkreisdirektors in Göttingen vom 9. August 1982 belegt die sachliche Richtigkeit dieses Vergleichs auch noch für den heutigen Zeitpunkt. Danach erhalten alle Gemeinden des Landkreises Göttingen die Funktionsbestimmung als Grundzentren, so daß insofern der Gemeinde Rosdorf keine herausgehobene und jedenfalls nicht eine von Göttingen unabhängige wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist. Soweit in dieser Erklärung und in der Stellungnahme der Gemeinde Rosdorf vom 18. September 1981 die Einrichtung eines Notariats in Rosdorf als Dienstleistungsangebot im Interesse der ortsansässigen Bevölkerung für nötig gehalten wird, ist das ein Gesichtspunkt, den auch jede andere Gemeinde für sich in Anspruch nehmen könnte und der daher nicht mit der auf Orte von besonderer und eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung beschränkten Regelung des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 in Einklang steht. Da eine ausreichende, rasche und ortsnahe notarielle Betreuung der Einwohner von Rosdorf durch die in der nahegelegenen Stadt Göttingen amtierenden Notare gewährleistet ist, erfüllt die generell auf den Bedarf des Amtsgerichtsbezirks abgestellte Regelung des § 2 Abs. 2 AVNot 1974 und AVNot 1981 die Belange einer geordneten Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80 = DNotZ 1981, 307 und vom selben Tage - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309 [BGH 13.10.1980 - NotZ 10/80]). Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dieser für die Bestellung von Notaren maßgebliche Bedürfnisgrundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 17, 371 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; BVerfG Beschl. vom 6. November 1981 - 2 BvR 112/81 betr. die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 4/80 = DNotZ 1981, 633, 634).
4.
Demnach ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Räfle
Groth
Lamers