Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1980, Az.: NotZ 4/80
Notar; Notarrecht; Akten; Beiziehung von Akten; Notarassessor; Bewerberliste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1980
- Aktenzeichen
- NotZ 4/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 20.12.1979
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 Satz 3 RhPfAVNot
- § 34 FGG
- § 111 Abs. 1 BNotO
- § 7 BNotO
Fundstellen
- DNotZ 1981, 633-637
- MDR 1981, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, inwieweit Akten beigezogen werden müssen, wenn der Antragsteller das beantragt.
- 2.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber für die Übernahme als Notarassessor aus der Bewerberliste gestrichen werden kann.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1946 geborene Antragsteller bewarb sich am 13. Februar 1975 um Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt. Er wurde am 24. Juli 1975 in die bei der Antragsgegnerin geführte Bewerberliste aufgenommen. Aufgrund Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 1977 wurde der Antragsteller in dieser Liste gestrichen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinverfügung - AVNot - des Ministers der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 3. November 1975 - JBl S. 232). Auf den entsprechenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 1977 hat der Antragsteller fristgerecht gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, eine Streichung von der Bewerberliste, wie sie § 2 Abs. 3 Satz 3 AVNot bestimme, sei verfassungswidrig; die Streichung sei in seinem Fall aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihn aus sachfremden Erwägungen bei der Ernennung von Notarassessoren übergangen und andere Bewerber ermessensfehlerhaft vorgezogen habe; auch habe sie die von ihr selbst festgelegte Zahl von 20 Notarassessoren unterschritten.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in den Anwärterdienst für das Notaramt zu übernehmen und seine Notarassessorenstelle mit dem zeitlichen Rang zu versehen, der ihm zugestanden hätte, wenn er im August 1975 - hilfsweise: im Frühjahr 1977 - zum Notarassessor ernannt worden wäre.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO). Sie hat aber keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Recht zurückgewiesen.
1.
Die Verfügung der Antragsgegnerin, den Antragsteller aus der Bewerberliste für den Notaranwärterdienst zu streichen, ist ein gemäß § 111 Abs. 1 BNotO anfechtbarer Verwaltungsakt; denn die Streichung bedeutet die Ablehnung seines Antrages auf Übernahme in den Anwärterdienst und greift damit unmittelbar in die Rechte des Antragstellers ein.
2.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 der rheinland-pfälzischen AVNot, wonach die Eintragung eines Bewerbers in die Bewerberliste in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren gestrichen wird, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Bedenken.
Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO); seine Tätigkeit ist nach Art der ihm zugewiesenen Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenähert. Der Zugang zu diesem Beruf kann daher durch Gesetz an besondere Voraussetzungen gebunden werden, die sich an die nach Art. 33 Abs. 5 GG für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze anlehnen und das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) einschränken (vgl. BVerfGE 17, 371 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; BVerfG NJW 1980, 2123 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] = DNotZ 1980, 556 [OLG Celle 26.02.1980 - 4 Wx 4/80]).
Das gilt folgerichtig auch für die Übernahme als Notarassessor in den Anwärterdienst, da diese Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BNotO - wie im vorliegenden Falle - eine notwendige Vorstufe der Bestellung zum Nurnotar darstellt und der Anwärterdienst zudem gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BNotO unmittelbar als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgestaltet ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 208, 221 sowie vom 2. Oktober 1967 - NotZ 2/67 = DNotZ 1968, 314, 315 und den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80; vgl. auch BVerfG DNotZ 1968, 313). Dabei ist maßgeblicher gesetzlicher Anknüpfungspunkt auch für eine Übernahme in den Anwärterdienst § 4 Abs. 1 BNotO, der bestimmt, daß nur so viele Notare bestellt werden dürfen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Die dem Notarassessor durch die Ableistung des Anwärterdienstes erwachsende Anwartschaft auf ein Notaramt gebietet es, die Zahl der Notarassessoren an der Zahl der in angemessener Zeit nach Ende des Anwärterdienstes voraussichtlich benötigten Notare auszurichten. Nach welchen Gesichtspunkten die Landesjustizverwaltung innerhalb dieses gesetzlichen Bedarfsmaßstabes die Bewerber für den Anwärterdienst auswählt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Als Anstellungsbehörde kann sie durch allgemeine Verwaltungsrichtlinien Grundsätze festlegen, nach denen sie ihr Auswahlermessen ausübt und sich insoweit bindet (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 = DNotZ 1967, 705; vom 2. Oktober 1967 - NotZ 2/67 = DNotZ 1968, 314 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80; vgl. auch BVerfG DNotZ 1968, 313).
Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin durch die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 AVNot in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Die darin bestimmte Streichung der Eintragung eines Bewerbers in die Bewerberliste nach Ablauf von zwei Jahren ist sinnvoll: Dadurch wird erreicht, daß sich die Fachausbildung für den Notarberuf möglichst bald der allgemeinen juristischen Ausbildung anschließen kann, daß Bewerbern jüngerer Jahrgänge nicht durch einen Überhang an älteren Bewerbern der Zugang zum Notarberuf versperrt wird und daß sich durch Berücksichtigung von Bewerbern möglichst aller Altersstufen ein gesunder Altersaufbau des Notariats ergibt. Insoweit handelt es sich hier um die gleichen Erwägungen, die auch eine Festlegung von Bewerbungsfristen für den Anwärterdienst rechtfertigen (vgl. BGH DNotZ 1967, 705 [BGH 13.02.1967 - NotZ 3/66]; 1968, 314 und Beschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80).
3.
Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin hätte seinem Antrag auf Übernahme in den Anwärterdienst schon im Jahre 1975 oder jedenfalls im Frühjahr 1977 entsprechen müssen. Damit wendet er sich dagegen, daß die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 19. Dezember 1977 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 5. Dezember 1977 zugleich entschieden hat, auch in der zurückliegenden Zeit sei die von ihm beantragte Übernahme in den Anwärterdienst nicht möglich gewesen. Durch diesen Verwaltungsakt wäre der Antragsteller mithin in seinen Rechten betroffen (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO), wenn es zuträfe, daß die Antragsgegnerin rechtswidrig von einer früheren Einstellungsmöglichkeit in den Anwärterdienst keinen Gebrauch gemacht hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahl derjenigen Bewerber, die sie in dem Zeitraum seit der Bewerbung des Antragstellers in den Anwärterdienst übernommen hat, ermessensgerecht gehandelt. Sie hat im einzelnen offengelegt, welche Bewerber sie in der fraglichen Zeit eingestellt hat und welche Auswahlkriterien dafür maßgebend gewesen sind. Danach sind der am 15. August 1975 eingestellte Notarassessor F. und der am 1. Januar 1976 eingestellte Notarassessor Fi. dem Antragsteller wegen der besseren Prüfungsnote des zweiten juristischen Staatsexamens vorgezogen worden. Beide hatten die Note "vollbefriedigend", der Antragsteller hingegen nur "befriedigend". Eine Auswahl unter dem Gesichtspunkt größerer Befähigung, wie diese sich im Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung wiederspiegelt, ist sachgerecht. Bei den Bewerbern R. und Dr. U. die zum 15. August 1975 bzw. 1. Januar 1977 in den Anwärterdienst übernommen worden sind, entsprachen die Prüfungsergebnisse zwar den Prüfungsnoten des Antragstellers; die Antragsgegnerin durfte aber die praktischen Erfahrungen und guten Beurteilungen beider Bewerber während ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiter in einem Notariat mitberücksichtigen. Dem steht der Senatsbeschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80 - nicht entgegen. Darin hat der Senat nur ausgesprochen, daß die Landesjustizverwaltung (dort: Hamburg) nicht ermessensfehlerhaft handele, wenn sie der Angestelltentätigkeit eines Bewerbers bei einem Notar gegenüber seinem Leistungsergebnis in der zweiten Staatsprüfung kein entscheidendes Gewicht beilegt. Das bedeutet aber nicht, daß im vorliegenden Fall die Landesjustizverwaltung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, weil sie bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern mit gleichen Prüfungsnoten die Tätigkeit in einem Notariat mitberücksichtigte. Es kommt hinzu, daß alle diese Bewerbungen zeitlich dicht beieinanderlagen und somit der zeitliche Rang des jeweiligen Bewerbers nicht entscheidend ins Gewicht fiel. Ob die Ernennung des Assessors Vomweg vom 1. April 1975 ermessensfehlerfrei erfolgt ist, kann dahinstehen; denn diese Ernennung läßt - auch nach eigener Auffassung des Antragstellers - jedenfalls keinen Ermessensverstoß zu seinem Nachteil erkennen.
Die Akten der Justizverwaltung über sämtliche Bewerbungsvorgänge brauchte das Oberlandesgericht nicht beizuziehen. Das ist auch jetzt nicht erforderlich; denn der Sachverhalt ist geklärt. Der Antragsteller zieht die tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin nicht in Zweifel. Er sieht es nur als möglich an, daß sich aus den Verwaltungsakten zusätzliche Erkenntnisse und Anhaltspunkte für ein ermessenswidriges Handeln der Antragsgegnerin ergeben könnten. Eine solche nur fernliegende Möglichkeit bietet keinen Anlaß, die Akten beizuziehen. Der für das Verfahren nach § 111 BNotO geltende Grundsatz der Amtsprüfung zwingt nicht zu Ermittlungen, wenn lediglich abstrakte Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, für die es keinerlei konkreten Anhalt gibt. Soweit sich in diesem Zusammenhang der Antragsteller auf ein Recht zur Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG beruft, verkennt er, daß die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nur insoweit gelten, als die Tätigkeit der Gerichtsverwaltung einer Nachprüfung durch Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373, 375 [BGH 11.12.1978 - NotZ 3/78]). Im vorliegenden Verfahren kommt hingegen eine Einsicht in Akten der Justizverwaltung nur nach § 34 FGG in Betracht. Voraussetzung ist, daß das Gericht solche Akten beigezogen und sie dadurch zum Bestandteil der Gerichtsakten gemacht hat. Das ist hier nicht der Fall. Ein weitergehendes Recht zur Akteneinsicht begründen auch die vom Oberlandesgericht angeführten Vorschriften der §§ 99, 100 VwGO nicht.
4.
Die Antragsgegnerin hat in dem gebotenen Umfang Notarassessoren ernannt. Maßgebend ist - wie schon dargelegt - § 4 Abs. 1 BNotO, wonach sich die Bestellung von Notaren nach dem Bedarf entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege richtet und sich hiernach auch die Zahl der Notarassessoren bestimmt. Daran hat sich die Justizverwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens zu halten. Sie kann sich in ihrem Ermessen dadurch binden, daß sie durch Verwaltungsrichtlinien oder durch ständiges, gleichbleibendes Verwaltungshandeln zahlenmäßig festlegt, wieviele Bewerber sie jeweils in den Anwärterdienst aufnimmt. Eine solche Festlegung hat die Antragsgegnerin hier dadurch vorgenommen, daß sie in jahrelanger Handhabung die Zahl der Notarassessoren auf höchstens 20 bemessen hatte. Diese Zahl war nicht zugleich eine Mindestzahl; denn damit hätte sich die Antragsgegnerin außerstande gesetzt, einem rückläufigen Bedarf an Notarstellen jederzeit durch Verminderung der Anwärterstellen Rechnung zu tragen. Sie durfte von dieser Höchstzahl daher später im Interesse einer geordneten Rechtspflege abweichen. Sie war mithin befugt, im Jahre 1975 die Höchstzahl der Notarassessoren von 20 auf 15 herabzusetzen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die zwischenzeitlich erheblich veränderte Alterstruktur der amtierenden Notare einen entsprechend geringeren Bedarf an Notarassessoren zur Folge hatte. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt auch, daß die Antragsgegnerin in den folgenden Jahren die Höchstzahl von nunmehr 15 Anwärterstellen nicht ganz ausgeschöpft hat.
Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin handhabe die Übernahme von Bewerbern in den Anwärterdienst rechtsfehlerhaft nicht nach den Bedürfnissen der Rechtspflege, sondern nach der Ausbildungsbereitschaft der Notare; sie habe im Frühjahr 1977, nach Ausscheiden des Notarassessors H., der zunächst der Notarin Dr. L.-E. zugewiesen worden war, diese Anwärterstelle nicht mehr besetzt, weil die Notarin nicht mehr zur Ausbildung eines Notaranwärters bereit gewesen sei.
Die Handhabung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Zwar darf die erforderliche Zahl der Notaranwärter nicht nur deswegen unterschritten werden, weil ein Notar sich weigert, einen Anwärter auszubilden. Hier durfte die Justizverwaltung aber die fehlende Bereitschaft der Notarin im Interesse eines reibungslosen - gegenseitiges Vertrauen zwischen Anwärter und Ausbildungsnotar voraussetzenden - Ausbildungsganges mitberücksichtigen; denn dadurch wurde die Zahl der Notaranwärter nicht in einem dem Bedarf widersprechenden Umfang vermindert. Die Bedarfsdeckung war in diesem Falle auch ohne Zuweisung eines Notaranwärters an die Notarin Dr. L.-F. gewährleistet, wie die Antragsgegnerin im einzelnen aufgezeigt hat. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Antragsteller - was die Antragsgegnerin in Abrede stellt - im Frühjahr 1977 aus dem Kreis der in der Bewerberliste eingetragenen Bewerber der einzige war, der damals an einer Anwärterstelle interessiert war.
5.
Die sofortige Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, § 201 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Nach Lage des Falles ist dieser Wert für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festzusetzen. Der vom Oberlandesgericht angenommene Wert von 5.000 DM ist zu niedrig; denn durch die Streichung in der Bewerberliste hat der Antragsteller die Chance verloren, später Nurnotar zu werden.
Girisch
Räfle
Groth
Lamers