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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1978, Az.: NotZ 3/78

Enthebung vom Amt des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Versäumung der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Fehlende Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen; Erfordernis ausführlicher Darlegung bzw. hinreichender Konkretisierung der Gründe für die beabsichtigte Amtsenthebung; Fernbleiben von mündlicher Verhandlung wegen angeblicher Erkrankung; Ärztliches Attest bzw. Namhaftmachung des behandelnden Arzts unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht als Voraussetzungen einer Terminsverlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1978
Aktenzeichen
NotZ 3/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 21.07.1978

Fundstelle

  • DNotZ 1979, 373-377

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 11. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Hoegen sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsgegner eröffnete dem Antragsteller unter dem 16. März 1978, es sei beabsichtigt, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO seines Amtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Gegenüber diesem ihm am 4. April 1978 zugestellten Bescheid suchte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 1978 um die Entscheidung des Disziplinargerichts - Oberlandesgerichts - nach. Dieses Schreiben ging nach dem Eingangsstempel am 5. Mai 1978, dem letzten Tag der Frist - der 4. Mai 1978 war nämlich ein gesetzlicher Feiertag (Himmelfahrt) -, beim Antragsgegner ein. Der Antragsgegner leitete den Antrag mit Schreiben vom 9. Mai 1978 an das Oberlandesgericht mit dem Hinweis weiter, er sei verspätet, falls er nicht innerhalb der Frist des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO beim Gericht wiederholt worden sei. Das Oberlandesgericht übersandte dem Antragsteller am 17. Mai 1978 Abschrift dieses Schreibens zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Hierauf hat der Antragsteller mit einem am 7. Juni 1978 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage den Antrag wiederholt und hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.

2

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als verspätet verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 4 BNotO (vgl. Senatsbeschluß in BGHZ 44, 65) in Verb. m. § 42 Abs. 4, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG zulässig; es hat aber keinen Erfolg.

4

1.

Der Senat kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, obwohl der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung, auf die er nicht verzichtet hat (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 2 BRAO), wegen angeblicher Erkrankung ferngeblieben ist.

5

Der Notar ist nicht verpflichtet, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das läßt freilich sein Recht auf Anwesenheit unberührt. Insoweit gelten die Grundsätze entsprechend, die der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 28, 35 für die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof in Abwesenheit des beschuldigten Rechtsanwalts nach § 134 BRAO aufgestellt hat. Demgemäß kommt eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder deren Vertagung nur in Betracht, wenn der Notar an der Verhandlung teilnehmen will, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert ist. Der Hinderungsgrund muß unter Angabe von Einzelheiten so substantiiert mitgeteilt werden, daß das Gericht ihn nachprüfen und dazu etwa erforderliche Ermittlungen anstellen oder dem Notar ergänzende Nachweise aufgeben kann. Im Falle einer Erkrankung gehört dazu die nähere Angabe des körperlichen Zustandes (z.B. bettlägerig, Höhe des Fiebers usw.). Ob ein ärztliches Attest zum Nachweis des Hindernisses ausreicht, hängt von dessen Inhalt, der Art der Krankheit und etwaigen sonstigen Umständen ab. Zur richtigen Angabe der Verhinderung kann es erforderlich sein, daß der Notar den Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet, um dem Gericht die Nachprüfung des Hinderungsgrundes zu ermöglichen.

6

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen nicht, mit dem der Beschwerdeführer um Verlegung des Verhandlungstermins nachgesucht hat. Er hat am 8. Dezember 1978 fernschriftlich mitgeteilt, er sei an Grippe erkrankt und nicht reisefähig. Der Vorsitzende des Senats hat den Bürovorsteher des Beschwerdeführers noch am Vormittag dieses Tages fernmündlich darauf hingewiesen, daß der Antragsteller, um eine Verlegung zu erreichen, bis zur Verhandlung vom 11. Dezember 1978 entweder ein ausführliches ärztliches Attest über die Art der Erkrankung und die Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlegen oder den behandelnden Arzt namhaft machen und von seiner Schweigepflicht entbinden müsse, damit der Senat bis zum Termin von dem Arzt eine Auskunft über den Gesundheitszustand des Antragstellers einholen könne. Der Beschwerdeführer hat daraufhin eine am 11. Dezember 1978 vor Verhandlungsbeginn eingegangene Bescheinigung des Dr. med. Otto H. in S. vom 8. Dezember 1978 darüber vorgelegt, daß der Beschwerdeführer wegen eines grippalen Infekts seit 8. Dezember 1978 arbeitsunfähig sei. Auf telefonischen Anruf des Senatsvorsitzenden erklärte die Ehefrau des Arztes, den der Beschwerdeführer von seiner Schweigepflicht entbunden hat, am 11. Dezember 1978 folgendes: Der in B. wohnhafte Beschwerdeführer sei am 8. Dezember 1978 in der Praxis ihres Ehemannes in S. erschienen. Dieser habe ihn für die Dauer von zwei Wochen krank geschrieben und ihn für den 11. Dezember 1978 erneut in seine Praxis bestellt. Unter diesen Umständen hält es der Senat nicht für hinreichend nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer tatsächlich infolge Erkrankung reiseunfähig und gehindert war, den Verhandlungstermin wahrzunehmen.

7

2.

Die Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist nicht gewahrt. Sie war am 5. Mai 1978 abgelaufen.

8

a)

Bis dahin hätte der Antrag beim Oberlandesgericht eingehen müssen. Das ist nicht geschehen. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das gerichtliche Verfahren, in dem gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotOüber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amtsenthebung zu entscheiden ist, in analoger Anwendung des § 111 BNotO in Verb. m. § 40 Abs. 4 BRAO als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen (Senatsbeschluß a.a.O.). Entsprechend § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verb. m. § 37 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem "Disziplinargericht" erster Instanz für Notare, nämlich dem Oberlandesgericht (§ 99 BNotO), einzureichen (Senatsbeschl. v. 5. April 1976 - NotZ 11/75 = DNotZ 1977, 121). Dies bezweifelt auch der Beschwerdeführer nicht mehr. Sein beim Antragsgegner laut Eingangsstempel am 5. Mai 1978 angebrachter Antrag konnte somit die Antragsfrist nicht wahren.

9

b)

Der Beschwerdeführer meint, die Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Bescheid des Antragsgegners keine vollständige Rechtsmittelbelehrung und eine ungenügende Begründung enthalten habe; deshalb sei der (nachgeholte) Antrag an das Oberlandesgericht vom 7. Juni 1978 noch rechtzeitig. Dem kann nicht gefolgt werden.

10

Eine Rechtsmittelbelehrung schreibt die Bundesnotarordnung nicht vor. Der Senat hat bereits zu § 111 Abs. 2 BNotO ausgesprochen (BGHZ 42, 390), daß in Notarsachen das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsakt den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht hindert. Hinsichtlich des Antrags nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO gilt nichts anderes. Eine Rechtsmittelbelehrung erscheint, wie auch das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ausgeführt hat, mit Rücksicht auf die Rechtskunde der beteiligten Personen hier ebenfalls entbehrlich.

11

§ 58 Abs. 1 VwGO, der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren den Lauf der Rechtsmittelfrist von einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung abhängig macht, ist im Verfahren nach der Bundesnotarordnung nicht anwendbar (BGHZ a.a.O.). Daran hat auch § 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 26. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), wonach hinsichtlich der förmlichen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung gilt, nichts geändert. Denn dieses Gesetz ist nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 1 auf die Tätigkeit der Behörden der Justizverwaltung nur anzuwenden, soweit sie der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

12

Im vorliegenden Fall konnte daher der Lauf der Antragsfrist mit der Zustellung des Bescheides des Antragsgegners am 4. April 1978 beginnen, auch wenn darin nicht angegeben war, wo der Antrag auf gerichtliche Entscheidung einzureichen ist.

13

Die Zustellung setzte die Antragsfrist allerdings nur in Lauf, wenn der Bescheid der Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO entsprach. Hiernach muß dem Notar eröffnet worden sein, daß "und aus welchem Grund" seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist. Das ist indessen, wie das Oberlandesgericht (wiederum im Rahmen der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch) zutreffend angenommen hat, im vorliegenden Fall geschehen.

14

Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist unrichtig. Er hat geltend gemacht, in dem Vermerk des Landgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 1977, auf den der Bescheid des Antragsgegners gestützt ist und der dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid (erneut) übermittelt wurde, sei "über weite Strecken" auf den Bericht des bei den Ermittlungen zugezogenen Prüfungsbeauftragten für die Notare "verwiesen"; der Prüfungsbericht hätte beigefügt werden müssen.

15

Richtig ist, daß die Gründe für die in Aussicht genommene Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO dem Notar so konkret und umfassend zu eröffnen sind, daß er sich ein zutreffendes Bild von den gegen seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung bestehenden Bedenken sowie von der behaupteten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden machen und sich dazu sachgerecht äußern kann (vgl. auch § 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Eine dementsprechende Unterrichtung des Notars ist schon deshalb geboten, weil dessen Entschließung, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen oder nicht, weittragende Bedeutung hat. Stellt der Notar nämlich den Antrag nicht oder nicht fristgerecht, so kann er die darauf ausgesprochene Amtsenthebung nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO lägen nicht vor (Senatsbeschluß BGHZ 44, 65, 72; Saage BNotO § 50 Anm. 12; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 50 Rdn. 27).

16

Der Bescheid des Antragsgegners in Verbindung mit dem ihm beigefügten Vermerk des Landgerichtspräsidenten genügt jedoch inhaltlich den aufgezeigten Anforderungen. In dem Vermerk selbst sind die Gründe für die beabsichtigte Amtsenthebung ausführlich dargelegt und hinreichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer konnte hiernach über den wesentlichen Kern und den Umfang der Bedenken, die hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der Art seiner Wirtschaftsführung erhoben wurden, sowie über die Gründe, aus denen die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sein sollen, nicht im Zweifel sein. Man hat nicht, wie er meint, über weite Strecken auf den nicht übersandten Bericht des Prüfungsbeauftragten verwiesen, "statt" die Gründe für die Amtsenthebung anzugeben. Der Landgerichtspräsident hat zwar bezüglich bestimmter, in seinem Vermerk selbst angegebener Umstände wiederholt auf den Bericht des Prüfungsbeauftragten hingewiesen. Dagegen ist jedoch nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO nichts einzuwenden. Darin liegt keine bloße Bezugnahme, die die Angabe von Tatsachen ersetzen soll. Sind die erhobenen Beanstandungen bei der Eröffnung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO hinreichend substantiiert, so hat der Notar keinen Anspruch darauf, daß ihm bestimmte Teile der Akten dabei vollständig mitgeteilt werden.

17

In einem einzelnen Punkt verweist der Landgerichtspräsident in seinem Vermerk (S. 6 unten) "wegen der Einzelheiten hierzu" auf die Ausführungen im Bericht des Prüfungsbeauftragten. Es geht an der betreffenden Stelle darum, ob bei der Art der Beurkundung von Kaufverträgen, wie sie der Beschwerdeführer laufend auf Ersuchen der Firma Ferienheim Rolf Peltzer KG vornimmt und wie sie in dem Vermerk des Landgerichtspräsidenten im einzelnen geschildert ist, die Kaufinteressenten den Schutz genießen, den die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung i.d.F. der Bek. vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351) bezwecken. In dem Vermerk ist ausgeführt, die Gestaltung der beim Beschwerdeführer beurkundeten Verträge laufe auf eine Umgehung dieser Bestimmungen hinaus. Es mag dahinstehen, ob und inwieweit diesem Punkt auch für den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO oder etwa nur für den vom Landgerichtspräsidenten gleichfalls ausgesprochenen Verdacht von Amtspflichtverletzungen Bedeutung zukommt, über den in diesem Verfahren nicht zu befinden ist. Jedenfalls entspricht der Vermerk des Präsidenten und damit der Bescheid des Antragsgegners vom 16. März 1978 auch insoweit den Anforderungen des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, da die erhobenen Bedenken ausreichend substantiiert sind.

18

3.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die - in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verb. m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG an sich statthafte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vgl. BGH DNotZ 1964, 701 = NJW 1964, 2109 Nr. 6) versagt. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt hat. Jedenfalls ist das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet, weil er die Frist für den Antrag nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO schuldhaft versäumt hat.

19

Die Senatsentscheidung in BGHZ 44, 65, wonach auf das gerichtliche Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO die Bestimmung des § 111 BNotO entsprechend anzuwenden ist, mußte ihm als Notar bekannt sein. Schon daraus konnte und mußte er bei Beobachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt entnehmen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht bei der Landesjustizverwaltung, sondern entsprechend § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 37 BRAO beim Oberlandesgericht einzureichen ist, auch wenn diese Einzelfrage in jener Senatsentscheidung nicht ausdrücklich erörtert wurde. Diese Rechtsfolge ist denn auch in dem Kommentar von Seybold/Hornig, einem der führenden Erläuterungswerke zur Bundesnotarordnung, unmißverständlich dargelegt (5. Aufl. 1976 § 50 Rdn. 20), ohne daß dem, soweit ersichtlich, widersprochen worden wäre. Es mag deshalb dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer nicht sogar der bereits oben erwähnte weitere Senatsbeschluß DNotZ 1977, 121 bekannt sein mußte, der diese Rechtsfolge ausdrücklich ausgesprochen hat. Ein Verschulden des Beschwerdeführers entfällt insoweit entgegen seiner Ansicht auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner, der seinen Sitz in Mainz hat, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht noch am 5. Mai 1978, dem letzten Tag der Frist und nach dem Eingangsstempel dem Tag des Eingangs, beim Oberlandesgericht in Koblenz eingereicht oder gegenüber dem Beschwerdeführer angeregt hat, dies selbst zu tun. Der Beschwerdeführer konnte sich jedenfalls dann, wenn er seinen Antrag so spät beim Antragsgegner anbrachte, auf einen solchen Gang der Dinge nicht verlassen. Dabei mag unterstellt werden, daß er, wie er ohne weitere Glaubhaftmachung erstmals in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, den Antrag am Abend des 3. Mai 1978 - der 4. Mai war ein gesetzlicher Feiertag - in den Nachtbriefkasten des Antragsgegners eingeworfen hat.

20

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht etwa ohne Verschulden darauf vertrauen, der Bescheid des Antragsgegners enthalte keine genügende Begründung und setze die Frist des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht in Lauf. Daß der Bescheid den Erfordernissen der Vorschrift entsprach, war auch für den Beschwerdeführer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennbar.

21

Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Dr. Hoegen
Dittmar
Rendtorff