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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1976, Az.: NotZ 11/75

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars; Stellen des Widerspruchsantrags an die falsche Stelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1976
Aktenzeichen
NotZ 11/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.10.1975

Fundstellen

  • DNotZ 1977, 121-122
  • MDR 1976, 929 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag des Notars gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, festzustellen, ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, ist bei dem Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - einzureichen, nicht bei der Landesjustizverwaltung (im Anschluß an BGHZ 44, 65).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 5. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Notars wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Koblenz - Senat für Notarsachen - vom 23. Oktober 1975 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

In beiden Rechtszügen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1919 geborene Notar ist seit dem Jahre 1949 im Notariat tätig. Mit Wirkung vom 1, November 1954 wurde er zum Notar mit Amtssitz in Alzey bestellt.

2

Durch Verfügung vom 6. August 1974 - zugestellt am 14. August 1974 - hat die Landes Justizverwaltung dem Notar eröffnet, daß sie beabsichtige, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO seines Amtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden würden. Darauf hat der Notar am Montag, den 16. September 1974 bei der Landes Justizverwaltung beantragt, gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO die Feststellung des Disziplinargerichts darüber herbeizuführen, ob die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung vorliegen. Die Landes Justizverwaltung hat darauf mit Schriftsatz vom 11. November 1974 - beim Oberlandesgericht eingegangen am 13. November 1974 - beantragt, gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen.

3

Durch Beschluß vom 23. Oktober 1975 hat das Oberlandesgericht diese Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Notars mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und festzustellen, daß die Voraussetzungen für seine - des Notars - Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO nicht vorliegen.

4

II.

Das Rechtsmittel ist entsprechend den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig (BGHZ 44, 65, 71, 75). Es führt dazu, daß der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werden muß.

5

1.

Soweit das Land den Antrag gestellt hat, wovon das Oberlandesgericht ersichtlich ausgeht, ist er nicht statthaft. Nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO steht das Antragsrecht, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO vorliegen, nur dem Notar zu.

6

2.

Soweit der Notar den - von der Justizverwaltung an das Gericht weitergeleiteten - Antrag gestellt hat, was zu bejahen ist, wie auch der in der Verhandlung über die sofortige Beschwerde gestellte Antrag des Notars zeigt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil er verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Er hätte Innerhalb eines Monats, nachdem dem Notar eröffnet worden war, daß und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, bei dem Oberlandesgericht eingereicht werden müssen.

7

a)

Wie der Senat bereits im Jahre 1965 in BGHZ 44, 65 entschieden hat, ist das gerichtliche Verfahren, in dem gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotOüber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amtsenthebung zu entscheiden ist, nicht als Disziplinarverfahren, sondern in entsprechender Anwendung des § 111 BNotO als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen. § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist so auszulegen, daß durch die Verwendung des Wortes "Disziplinargericht" nur die Zuständigkeit des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts begründet wird. Das anzuwendende Verfahren ergibt sich dagegen aus der entsprechenden Anwendung des § 111 Abs. 4 BNotO (BGHZ 44, 65, 75).

8

Das bedeutet, daß auch § 37 BRAO anzuwenden ist, auf den in § 111 Abs. 4 BNotO verwiesen wird. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Anwaltssachen bei dem am Oberlandesgericht gebildeten Ehrengerichtshof (§ 100 BRAO), in Notarsachen also entsprechend beim Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts einzureichen.

9

Die von Seybold/Hornig, 4. Aufl. (1962) § 50 BNotO Rdn. 18 vertretene Auffassung, der Antrag sei an die Landesjustizverwaltung zu stellen, beruht auf der irrigen Annahme, es handle sich um ein Disziplinarverfahren, und ist durch die Entscheidung BGHZ 44, 65 überholt.

10

b)

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mehr möglich. Nach der gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden (ebenso - zu § 234 Abs. 3 ZPO - der Beschluß des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 = BB 1976, 387).

11

Die Jahresfrist ist im vorliegenden Fall verstrichen.

12

III.

Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 200 BRAO, 16 KostO, da diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache durch die Landes Justizverwaltung und durch das Oberlandesgericht nicht entstanden wären. Anlaß zur Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 FGG besteht nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Dr. Becker
Dr. Groth