Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1982, Az.: NotZ 9/81
Bestellung zum Anwaltsnotar ; Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten ; Erfordernis der dreijährigen Ortsansässigkeit in einer bestimmten Gemeinde; Wartezeit der Ortsansässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1982
- Aktenzeichen
- NotZ 9/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.07.1981
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 BNotO
- § 13 Abs. 2 AVNot
Fundstelle
- DNotZ 1982, 378-379
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 18. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke
sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln, Senat für Notarsachen, vom 30. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am ... 1946 geborene Antragsteller ist seit dem 4. November 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bocholt und dem Landgericht Münster zugelassen. Er war zunächst in Bocholt tätig. Seit dem 26. März 1979 unterhält er seine Kanzlei in der unmittelbar an Bocholt angrenzenden, zu demselben Amtsgerichtsbezirk gehörenden Gemeinde Rhede. Er erstrebt seine Bestellung zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Rhede. Durch Bescheid vom 16. Februar 1981 hat der Antragsgegner das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, nach den geltenden Verwaltungsvorschriften müsse der Bewerber an dem in Aussicht genommenen Amtssitz während der letzten drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig gewesen sein. Daran fehle es; ein Ausnahmefall, der ein Absehen von diesem Erfordernis rechtfertigen könnte, liege nicht vor.
Der Antragsteller hält es für unzulässig, allein auf die Dauer seiner Tätigkeit in Rhede abzustellen. Er meint, wie bei der Ermittlung des Bedarfs an Notaren müsse Anknüpfungspunkt der Amtsgerichtsbezirk sein. In die Wartezeit einzurechnen sei mithin auch die Zeit seiner Berufsausübung in Bocholt. Er hat deshalb das Oberlandesgericht mit dem Antrag angerufen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Rhede zu bestellen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die zulässig ist, aber in der Sache erfolglos bleibt.
1.
Die Bestellung von Anwaltsnotaren richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit der AV des Justizministeriums vom 24. Oktober 1974, JMBl. NRW 1974 S. 266 (AVNot), zuletzt geändert durch AV vom 18. Juni 1980 (JMBl. NRW S. 157). Der Antragsteller bezweifelt nicht, daß er den darin aufgestellten Erfordernissen nicht genügt. Er bemängelt auch nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antragsgegner zu Recht die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, der eine andere Beurteilung ermöglichen würde, verneint habe. Dieser Würdigung ist beizupflichten.
2.
Vergeblich sucht der Antragsteller aber die Unzulässigkeit der Regelung in § 13 Abs. 2 AVNot darzutun. Danach muß der Bewerber während der letzten drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt an dem in Aussicht genommenen Amtssitz tätig gewesen sein. Das verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen den Gleichheitssatz.
Hat die Landesjustizverwaltung auf Grund der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO gegebenen Ermächtigung Ausführungsbestimmungen erlassen, so ist sie damit im Hinblick auf die Ausübung ihres Verwaltungsermessens gebunden. Sie kann dann von ihren bekanntgegebenen Richtlinien nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers. Ein nach den Richtlinien abzuweisender Bewerber kann deshalb nicht noch eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten verlangen (BGHZ 37, 179, 185). Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten so eine gleichförmige, am Willkürverbot des Art. 3 GG ausgerichtete Verwaltungspraxis. Sie können unter dem Gesichtspunkt dieses Verfassungsgebots deshalb nur beanstandet werden, wenn die darin getroffenen Regelungen in sich willkürlich, also von dem Zweck des der Verwaltung eingeräumten Ermessens schlechthin nicht mehr gedeckt sind. Das ist aber nicht der Fall.
§ 13 Abs. 2 AVNot knüpft mit dem Erfordernis der dreijährigen Ortsansässigkeit an eine bestimmte Gemeinde an. Bei der außerdem vorzunehmenden Prüfung der Bedürfnisfrage ist dagegen der Geschäftsanfall der Notare des gesamten Amtsgerichtsbezirks zu ermitteln. Diese Regelung ist frei von Willkür. Die Wartezeit der Ortsansässigkeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramts hinreichend vertraut ist (BGH, Beschluß vom 21. März 1977 - NotZ 12/76 = DNotZ 1977, 486 [BGH 21.03.1977 - NotZ 12/76] m.w.N.). Diesem mit § 4 Abs. 2 BNotO zu vereinbarenden Anliegen könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn die Rechtsanwaltstätigkeit an einem anderen Orte als dem in Aussicht genommenen Amtssitz des Bewerbers angerechnet würde (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73 = DNotZ 1975, 48). In ländlichen Bezirken, in Bezirken mit unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur oder in überdurchschnittlich großen Bezirken kann der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Besonderheiten regelmäßig am besten am Ort selbst erwerben. Dieser sachliche Grund rechtfertigt § 13 Abs. 2 AVNot, ohne zu weiterer Differenzierung zu nötigen. Keine Rolle spielt dabei, ob auch eine andere Regelung sachgerecht wäre und in anderen Bundesländern vorgenommen ist (vgl. für die Bedürfnisprüfung in Niedersachsen BGH, Beschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309). Dementsprechend hat der Senat die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift stets als rechtlich bedenkenfrei erachtet (Beschlüsse vom 21. März 1977 - NotZ 12/76 = DNotZ 1977, 486; vom 17. März 1975 - NotZ 8/74).
Die Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ob möglicherweise bereits an einem anderen Ort des Amtsgerichtsbezirks bestellte Anwaltsnotare sich in Rhede niederlassen könnten, ohne daß dies verhindert werden würde, kann offenbleiben (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 = DNotZ 1981, 521). Die bloße Möglichkeit einer Verlegung des Amtssitzes nach Rhede haben jedenfalls auch andere, nicht im Amtsgerichtsbezirk Bocholt tätige Anwaltsnotare. Die vermeintliche Benachteiligung des Antragstellers beruht daher nicht auf der gewählten Anknüpfung des Erfordernisses der Wartezeit. Auch der Hinweis, daß die Voraussetzung der Ortsansässigkeit zu Verschiebungen in der Rangfolge der Bewerber führen kann, ergibt kein durchgreifendes Bedenken gegen die behördliche Ermessensrichtlinie. Die Verschiebung folgt hier aus der Verlegung der Kanzlei des Antragstellers im Jahre 1979; sie beruht damit letztlich auf seinem eigenen Entschluß. Ob § 13 Abs. 2 AVNot eine Konzentration von Notaren an bestimmten Orten bewirkt, ist vom Antragsgegner zu beurteilen, der unerwünschten Entwicklungen auf andere Weise begegnen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Lamers