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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1982, Az.: NotZ 12/81

Antrag auf Bestellung zum Anwaltsnotar; Möglichkeiten der Abkürzung der noch nicht erfüllten Wartezeit; Zuständigkeit der Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für die Bestellung von Anwaltsnotaren ; Anerkennung eines Ortes als Gemeinde mit "unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1982
Aktenzeichen
NotZ 12/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 24.11.1981

Fundstelle

  • DNotZ 1982, 714-716

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 10. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Räfle und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. November 1981 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 32 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 9. August 1979 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stade zugelassen. Seine Anwaltspraxis übt er in Drochtersen (Landkreis Stade) aus.

2

Das Gesuch des Antragstellers, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Drochtersen zu bestellen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 4. März 1981 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Abkürzung der vom Antragsteller noch nicht erfüllten Wartezeiten des § 1 der niedersächsischen AVNot vom 2. Dezember 1974 (Nds.Rpfl. S. 293) komme nicht in Betracht, weil die als Amtssitz in Aussicht genommene Gemeinde Drochtersen kein Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts (Stade) unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot sei.

3

Der Antragsteller hat fristgemäß gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO). Es hat aber keinen Erfolg.

5

1.

Der Antragsteller hat die Wartezeiten des § 1 AVNot vom 2. Dezember 1974 (Nds.Rpfl. S. 293) noch nicht erfüllt. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, ob sich die Verlängerung dieser Wartezeiten durch die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Änderung der AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds.Rpfl. S. 265) auf das schon vor diesem Zeitpunkt eingereichte Gesuch des Antragstellers auswirken könnte. Auch die auf eine bestimmte Zahl von Notariatsgeschäften in dem Bezirk des Amtsgerichts abgestellte Bedürfnisvoraussetzung des § 2 Abs. 2 AVNot 1974 ist bei Berücksichtigung der dem Antragsteller im zeitlichen Rang vorgehenden Bewerber nicht gegeben. Die geänderte AVNot 1981 enthält in dieser Hinsicht keine dem Antragsteller, vorteilhaftere Regelung.

6

2.

Eine vorzeitige Bestellung des Antragstellers zum Notar könnte mithin nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 in Betracht kommen. Hiernach ist erforderlich, daß die als Amtssitz in Aussicht genommene Gemeinde ein "Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung" ist. Diese Regelung ist gemäß § 4 Abs. 2 AVNot 1981 für Bewerber, die sich - wie der Antragsteller - bis zum 31. Dezember 1981 an einem solchen Ort als Rechtsanwalt niedergelassen haben, weiterhin anwendbar. Soweit diese Übergangsbestimmung darauf abstellt, daß es sich um einen "in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort" der vorgenannten Art handeln muß, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Änderung, durch die er besser stünde als im Falle des § 2 Abs. 3 AVNot 1974. Wenn der Antragsteller glaubt, es genüge jetzt die Anerkennung der besonderen Bedeutung eines Ortes durch irgendeine Verwaltungsbehörde, also auch durch die seine Bewerbung befürwortende Gemeinde Drochtersen und den Landkreis Stade, so ist das irrig. Nach § 4 Abs. 2 BNotO ist allein die Landesjustizverwaltung befugt, die Bedürfnisvoraussetzungen für die Bestellung von Anwaltsnotaren zu regeln. Demgemäß kann sich die Landesjustizverwaltung auch in der Wertung der von ihr für die Bedürfnisprüfung festgelegten Einzelkriterien nur an ihre eigene Verwaltungspraxis und nicht an den von einer anderen Verwaltungsbehörde vertretenen Standpunkt binden. Mit der in § 4 Abs. 2 AVNot 1981 enthaltenen Verweisung auf die "Verwaltungspraxis" kann daher nur die Verwaltungsübung des Antragsgegners selbst gemeint sein. Er aber hat die Gemeinde Drochtersen bisher nicht als einen Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts Stade unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung anerkannt. Aus der Übergangsregelung in § 4 Abs. 2 AVNot 1981 kann daher der Antragsteller für seine Bewerbung nicht mehr herleiten, als aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bestimmung des § 2 Abs. 3 AVNot 1974.

7

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Bestellung zum Notar hat der Antragsgegner nicht als erfüllt angesehen. Seine Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar nur dahin, ob sie auf einem Ermessensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 und vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81). Das ist nicht der Fall.

8

Wie der Senat schon in den vorerwähnten Beschlüssen entschieden hat, ist ein Ermessensfehler nicht darin zu sehen, daß sich der Antragsgegner bei der Prüfung, ob einer Gemeinde die in § 2 Abs. 3 AVNot 1974 vorausgesetzte wirtschaftliche Bedeutung zukommt, an dem für den betreffenden Regionalbereich aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) vom 30. März 1966 - jetzt in der Fassung vom 2. Januar 1978 (GVBl S. 1) - aufgestellten Raumordnungsprogramm orientiert. Da die in den regionalen Raumordnungsprogrammen festgelegten Orte von zentraler Bedeutung (abgestuft nach Grund-, Mittel- und Oberzentren) die Schwerpunkte öffentlicher Entwicklungsförderung bezeichnen, können sich aus der Einordnung einer Gemeinde als Schwerpunktort auch Rückschlüsse auf ihre wirtschaftliche Bedeutung ziehen lassen.

9

Drochtersen ist in dem regionalen Raumordnungsprogramm für den früheren Regierungsbezirk Stade als Grundzentrum mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Wohnen und gewerbliche Wirtschaft" eingestuft. Als Grundzentrum ist diese Gemeinde somit ein regionaler Schwerpunkt im Sinne des Raumordnungsgesetzes. Dies hat der Antragsgegner aber auch nicht verkannt; denn er hat die mit der Funktion eines Grundzentrums verbundene Bedeutung der Gemeinde Drochtersen als eines Ortes, der den Grundbedarf der Bevölkerung in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht für ihren Nahbereich erfüllen soll, ausdrücklich hervorgehoben. Aus dieser raumplanungsrechtlichen, vor allem auf die künftige Entwicklungsförderung ausgerichteten Funktion eines Grundzentrums ergibt sich jedoch noch nicht, daß Drochtersen auch schon nach dem für die Beurteilung maßgeblichen heutigen Entwicklungsstand (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80) eine von Stade, dem Sitz des Amtsgerichts, unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß Drochtersen in den Richtlinien für einen Rahmenplan zur Verbesserung der regionalen Wirt Schaftsstruktur lediglich als "Beiort" von Stade berücksichtigt sei. Hieraus ist zu entnehmen, daß Drochtersen in seiner Wirtschaftsstruktur der Kreisstadt Stade als dem regionalen wirtschaftlichen Mittelpunkt zugeordnet ist. Dann aber ist es jedenfalls nicht ermessenswidrig, wenn der Antragsgegner die Gemeinde Drochtersen nicht als von Stade wirtschaftlich unabhängig ansieht. Das entspricht auch den von ihm eingeholten Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Stade, der Handwerkskammer Lüneburg-Stade und der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Die davon abweichenden Äußerungen des Oberkreisdirektors in Stade und des Gemeindedirektors in Drochtersen, auf die sich der Antragsteller beruft, erforderten keine andere Beurteilung.

10

3.

Die Bedürfnisvoraussetzungen, die der Antragsgegner in seiner AVNot generell aufgestellt und an die er sich damit auch für den Einzelfall gebunden hat, würden ihn allerdings nicht hindern, davon unter besonderen Umständen abzugehen, wenn sich nämlich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erwiese (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177, 178 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar hat der Antragsgegner durch den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Notaren aus Freiburg (Elbe) die Erlaubnis erteilt, auswärtige Sprechtage in Drochtersen abzuhalten, und damit gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. c AVNot 1974 (= § 27 Abs. 1 Buchst. c AVNot 1981) anerkannt, daß die dortige Bevölkerung einer solchen notariellen Betreuung innerhalb des Ortsgebiets bedarf; daraus kann der Antragsteller aber nichts für sich herleiten. Wenn ein "dringendes" Interesse im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, so besagt das noch nicht, daß dann auch ein Interesse an der Bestellung eines Notars im Sinne des § 2 AVNot bestehen müßte. Dies hat der Senat im Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81 - bereits entschieden.

11

4.

Demnach hat das Oberlandesgericht den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Girisch
Räfle
Jähnke
Kaiser
Rendtorff