Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1982, Az.: NotZ 7/81
Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Vorliegen von Ermessensfehlern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1982
- Aktenzeichen
- NotZ 7/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.06.1981
Rechtsgrundlagen
- § 2 AVNot
- § 10 Abs. 4 BNotO
- § 24 Abs. 1c AVNot
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
am 18. Januar 1982
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 4. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1948 geborene Antragsteller ist seit 24. Juli 1978 Rechtsanwalt. Seit 17. Juli 1979 ist er bei dem Amtsgericht Syke und dem Landgericht Verden zugelassen. Er wurde am 16. August 1979 und 3. September 1979 in die Listen der bei diesen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in Twistringen (Amtsgerichtsbezirk Syke), wo zur Zeit kein Notar seinen Amtssitz hat. Mit Schreiben vom 15. August 1980 hat er beantragt, ihn vorzeitig zum Notar mit dem Amtssitz in Twistringen zu bestellen. Durch Bescheid vom 9. Januar 1981 hat der Antragsgegner das Gesuch abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Eine Bestellung des Antragstellers nach § 1 der AV vom 2. Dezember 1974 über Angelegenheiten der Notare - AVNot (NdsRpfl S. 293) kommt nicht in Betracht. Er hat die dort vorgeschriebenen Wartezeiten (10 Jahre Zulassung als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht und 3 Jahre ununterbrochene Rechtsanwaltstätigkeit im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes) nicht erfüllt.
2.
Nach § 2 Abs. 1 und 2 AVNot kann von der Einhaltung der Wartezeiten allerdings abgesehen werden, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren - unter Berücksichtigung des Bewerbers - durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar angefallen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor. In dem Amtsgerichtsbezirk Syke (ohne die Orte Hoya, Bassum, Bruchhausen-Vilsen und Stuhr) bestand in den Jahren 1978 und 1979 nach den maßgebenden Geschäftszahlen ein Bedürfnis nach 14 Notarstellen, während nur acht Notare bestellt waren. Gegenwärtig gibt es dort - bei einem Bedürfnis nach 13 Notariaten - nur neun Notare; der Antragsteller ist der rangnächste Anwärter. Von der Möglichkeit, ihn wegen des auf Grund der Geschäftszahlen ermittelten Bedürfnisse im Amtsgerichtsbezirk Syke vorzeitig zum Notar zu bestellen, hat der Antragsgegner aber keinen Gebrauch gemacht in der Erwägung, daß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AVNot die Wartezeit der Bezirksansässigkeit (§ 1 Buchst. b AVNot), der der Antragsteller zur Zeit noch nicht genügt, in der Regel auch in Bedürfnis fällen eingehalten werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AVNot). Das wird vom Antragsteller nicht angegriffen und läßt Ermessens fehl er auch nicht erkennen. Denn der Antragsgegner pflegt nach seiner Verwaltungsübung in solchen Fällen von der Regel erst abzuweichen, wenn weniger als die Hälfte der nach den Geschäftszahlen zulässigen Notarstellen besetzt ist (vgl. Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1980 und Stellungnahme der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle vom 3. Dezember 1980).
3.
Schließlich hat es der Antragsgegner fehlerfrei auch abgelehnt, den Antragsteller vorzeitig nach § 2 Abs. 1 und 3 AVNot zum Notar mit dem Amtssitz in Twistringen zu bestellen.
a)
Nach diesen Vorschriften kann, soweit sie hier in Betracht kommen, von der Einhaltung der Wartezeiten auch dann abgesehen werden, wenn als Amtssitz ein Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung in Aussicht genommen ist, an welchem kein Notar seinen Amtssitz hat. Ob einem bestimmten Ort eine solche Bedeutung zukommt, hat die Landes Justizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Der Senat kann ihre Entscheidung nur auf Ermessens fehl er überprüfen, nicht aber das Ermessen der Verwaltung durch Ausübung eigenen Ermessens ersetzen (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309; Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80).
b)
Der Antragsgegner ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß Twistringen kein Ort von größerer eigener, vom Sitz des zugehörigen Amtsgerichts Syke unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot sei. Er hat dazu erwogen: In dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Regierungsbezirk Hannover 1976 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1976 Nr. 28) sei Twistringen als Grundzentrum ausgewiesen. Im Vergleich zu den ebenfalls als Grundzentren eingestuften Gemeinden Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Harpstedt, Hoya, Stuhr und Weyhe komme ihm nach den eingeholten Stellungnahmen auch eine eigenständige Bedeutung zu; eine herausgehobene Stellung Twistringens könne aber insbesondere im Verhältnis zu den Orten Bassum, Hoya, Stuhr und Weyhe nicht festgestellt werden.
aa)
Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Wie der Senat schon im Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 - ausgeführt hat, ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner nach seiner Verwaltungsübung eine Gemeinde als besonderen Ort im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot nur anerkennt, wenn sie raumordnerisch mindestens als Grundzentrum eingestuft ist, sich gegenüber anderen gleichrangigen Orten des Amtsgerichtsbezirks eindeutig abhebt und im Vergleich zum Sitz des Amtsgerichts eine unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat. Zu Unrecht meint der Antragsteller, auf eine herausgehobene Stellung Twistringens gegenüber anderen Orten komme es nach § 2 Abs. 3 AVNot nicht an. Die Verwaltungsübung des Antragsgegners, nach der bei der Prüfung auch auf einen Vergleich des als Amtssitz in Aussicht genommenen Ortes mit anderen Orten des Amtsgerichtsbezirks abzustellen ist, ist mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift durchaus vereinbar. Ob ein Ort die nach dem Wortlaut verlangte größere eigene wirtschaftliche Bedeutung hat, läßt sich nämlich schwerlich abstrakt oder allein im Verhältnis zum Sitz des zugehörigen Amtsgerichts beurteilen. Zur sachgerechten Beantwortung der Frage ist es vielmehr erforderlich, in die Betrachtung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der übrigen Orte des Amtsgerichtsbezirks miteinzubeziehen. Nur so wird man auch dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 AVNot gerecht, bei einem (unter den umschriebenen Voraussetzungen anzunehmenden) besonderen regionalen Bedürfnis solche Orte (für den Bewerber vorzeitig) zum Sitz eines Notars zu machen, die zwar nicht selbst Sitz des zugehörigen Amtsgerichts sind, diesem aber aus den genannten Gründen an Bedeutung nahekommen und sich dadurch von den anderen Orten des Bezirks unterscheiden.
bb)
Dem angefochtenen Bescheid liegen auch ausreichende Ermittlungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bezirk des Amtsgerichts Syke zugrunde. Der Antragsgegner stützt sich bei seiner Beurteilung auf die im Ergebnis übereinstimmenden Stellungnahmen der Handwerkskammer Hannover vom 3. Oktober 1980 und der Industrie- und Handelskammer Hannover - Hildesheim vom 31. Oktober 1980, denen auch der Präsident des Landgerichts Verden, die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle und der Präsident des Oberlandesgerichts Celle beigetreten sind. Danach bleibt die Stadt Twistringen, gemessen an der Einwohnerzahl, der Zahl der Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie der Steuerkraft, an wirtschaftlicher Bedeutung hinter den anderen größeren Orten des Amtsgerichtsbezirks (so Bassum, Hoya, Stuhr und Weyhe) entweder zurück, oder sie hebt sich zumindest nicht deutlich von ihnen ab. Daß die Bezirksregierung Hannover der Stadt - abweichend von den obengenannten Stellungnahmen, doch im wesentlichen auf Grund derselben Tatsachen - eine herausgehobene Bedeutung zuerkennen möchte, macht die Entscheidung des Antragsgegners unter den gegebenen Umständen nicht ermessensfehlerhaft.
c)
Was der Antragsteller im übrigen zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, läßt gleichfalls keinen Fehler erkennen, der dem Antragsteller bei der Ausübung seines Ermessens unterlaufen sein könnte.
aa)
Das gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, daß der zuständige Oberlandesgerichtspräsident auswärtigen Notaren gemäß § 10 Abs. 4 BNotO, § 24 Abs. 1 Buchst. c) AVNot gestattet hat, Sprechtage in Twistringen abzuhalten. Eine solche Genehmigung soll zwar nur erteilt werden, "wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt". Der Senat kann auch davon ausgehen, daß dies hier so ist. Daraus folgt aber nicht, daß damit zugleich die Voraussetzungen erfüllt wären, unter denen nach § 2 Abs. 1 AVNot von der Einhaltung der Wartezeiten abgesehen werden kann. Diese Vorschrift enthält nämlich keine Generalklausel des Inhalts, daß immer dann, wenn aus irgendwelchen Gründen (z.B. wegen des Ausscheidens des einzigen Notars am Ort) die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung einer Notarstelle dem Interesse der Rechtspflege dienlich wäre, auf die Einhaltung der Wartezeiten des § 1 AVNot verzichtet werden dürfte. § 2 Abs. 1 AVNot gestattet einen solchen Verzicht regelmäßig nur, wenn die in Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff des "dringenden" Interesses in § 24 Abs. 1 Buchst. c) AVNot deckt sich also nicht mit dem auf bestimmte Fälle beschränkten Interessenbegriff des § 2 Abs. 1 AVNot. Das ergibt sich nicht nur aus der AVNot selbst, sondern auch aus der unterschiedlichen Natur der jeweils geregelten Materie. Denn bei der Genehmigung auswärtiger Sprechtage handelt es sich um eine Maßnahme, die - anders als die Bestellung zum Notar - nicht auf Dauer angelegt ist. Sie kann mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Auch wird sie nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, sofern nicht ausdrücklich ausnahmsweise auf die Möglichkeit des Widerrufs verzichtet wird (§ 24 Abs. 3 AVNot). Derartige Einschränkungen gibt es bei der Bestellung zum Notar nicht. Aus der Genehmigung auswärtiger Sprechtage kann daher nichts für die vorzeitige Bestellung zum Notar gem. § 2 Abs. 2 und 3 AVNot hergeleitet werden.
bb)
Unerheblich ist auch, daß die Abhaltung der Sprechtage der auswärtigen Notare für die Bevölkerung Twistringens nach der Behauptung des Antragstellers mit Unzuträglichkeiten verbunden ist und sie nach ihrem Selbstverständnis Wert darauf legt, ständig einen Notar am Ort zu haben. Aus der Tatsache, daß sich die Ablehnung des Gesuchs des Antragstellers, ihn vorzeitig zum Notar zu bestellen, wirtschaftlich zum Vorteil der die Sprechtage abhaltenden auswärtigen Notare auswirken kann, ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen (im Beschwerdevorbringen angedeuteten) Verdacht in der Richtung, der Antragsgegner habe sich möglicherweise bei der angefochtenen Entscheidung von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Die sofortige Beschwerde muß nach allem zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Lamers