Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1971, Az.: NotZ 3/70
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an das pflichtgemäße Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1971
- Aktenzeichen
- NotZ 3/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 27.04.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 1911 (Volltext)
- DNotZ 1971, 548-550
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 15. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Glanzmann,
des Rechtsanwalts und Notars Fortmann,
des Bundesrichters Börtzler,
des Notars Dr. Kaiser und
des Bundesrichters Braxmaier
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 27. April 1970 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihm werden außerdem die im Beschwerdeverfahren dem Antragsgegner erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen auferlegt.
Der Streitwert wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1904 geborene Antragsteller war nach einem mit der Note sehr gut bestandenen Zweiten juristischen Staatsexamen seit 1933 Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Dresden und nach einer Unterbrechung der Anwaltstätigkeit in der Nachkriegszeit seit Juli 1948 beim Landgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen mit der Befugnis, auch am Oberlandesgericht aufzutreten. In seiner Praxis ist er zu einem erheblichen Teil auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des ausländischen und internationalen Patent- und Warenzeichenrechts, tätig. Am 7. Februar 1968 bewarb er sich um die Stelle eines Anwaltsnotars in Stuttgart. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Auf eine erneute Bewerbung am 5. September 1969 teilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Februar 1970 mit, daß Rechtsanwalt Lothar V. mit Rücksicht auf § 37 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes zum Notar ernannt worden sei; der Antragsteller habe nicht berücksichtigt werden können, weil nach den bestehenden Auswahlgrundsätzen ein Rechtsanwalt nicht mehr zum Notar bestellt werden könne, wenn er die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten habe.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
II.
1.
Nach den Auswahlgrundsätzen, die bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart seit 1955 angewendet werden (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56 und vom 13. Februar 1967 - NotZ 4/66 = BGHZ 47, 84 = NJW 1967, 1545) vollzieht sich die Auswahl der Notarbewerber in drei Stufen:
- 1.
Ausgeschieden werden von vornherein alle Anwärter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
- 2.
Aus den verbleibenden Bewerbern wird anhand einer Punktbewertung eine "Spitzengruppe" ermittelt.
- 3.
Aus dieser Spitzengruppe werden die zur Besetzung der freien Stellen benötigten Bewerber ausgewählt.
2.
Der Antragsteller hält dieses Auswahlsystem schon deshalb für fehlerhaft, weil es nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. Wenn, so führt er aus, die Landes Justizverwaltung von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO, allgemeine Richtlinien für die Bestellung zum Anwaltsnotar zu erlassen, Gebrauch mache, dann habe das in allgemein zugänglicher Form zu geschehen.
Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht sind der Auffassung, um "nähere Bestimmungen" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 BNotO handele es sich bei den Auswahlgrundsätzen nicht. Der Antragsgegner meint weiter, § 4 Abs. 2 BNotO beziehe sich lediglich auf die nähere Gestaltung der in § 4 Abs. 1 BNotO vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung. Diese finde bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart aber schon vor der Auswahl der Bewerber statt. Erst wenn auf Grund der Bedürfnisprüfung feststehe, daß eine Stelle neu zu besetzen sei, werde nach den bestehenden Auswahlgrundsätzen der für die Bestellung in Betracht kommende Bewerber ermittelt. Fielen die Auswahlgrundsätze aber nicht unter § 4 Abs. 2 BNotO, so brauchten sie schon deswegen nicht veröffentlicht zu werden.
Dem ist beizutreten (vgl. Seybold-Hornig, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., § 4 Anm. 12). Im übrigen gilt folgendes: Sieht die Landesjustizverwaltung vom Erlaß näherer Bestimmungen über die Handhabung der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine bestimmte Notarstelle ab, so ist die Bestellung von Notaren oder die Ablehnung von Notarbewerbern nicht schon deshalb, sondern allenfalls dann fehlerhaft, wenn das gesetzlich eingeräumte Ermessen sonst überschritten oder mißbraucht worden ist. Wird das Ermessen in einer Reihe von Fällen über einige Zeit gleichmäßig gehandhabt, so entstehen im Wege der Selbstbindung des Ermessens ohnehin auch ohne ausdrückliche allgemeine Festlegung Grundsätze, von denen die Verwaltung ohne Rechtsverstoß grundsätzlich nicht abweichen darf. Die Geltung auf diese Weise zustande gekommener Grundsätze ist von einer Veröffentlichung nicht abhängig. Dann aber kann die Anwendung eines allgemein aufgestellten Auswahlsystems nicht schon deswegen fehlerhaft sein, weil es nicht veröffentlicht worden ist. Inwiefern das Fehlen einer Veröffentlichung einen Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz darstellen soll, wie der Antragsteller ohne nähere Begründung ausführt, ist nicht zu erkennen.
3.
Der Antragsteller hält die Aufstellung einer Altersgrenze in den Auswahlgrundsätzen des Antragsgegners für einen Rechtsverstoß. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, liegen regelmäßig weit mehr Bewerbungen vor, als Anwaltsnotarstellen zu besetzen sind. Die Auswahl unter diesen Bewerbern hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder Ermessensmißbrauch vorliegt, ist von den Gerichten zu überprüfen (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO), deren Aufgabe es jedoch nicht ist, Aufsicht darüber zu führen, ob jeweils die beste nur denkbare Auswahl getroffen und in jedem Falle der Maßstab absoluter Gerechtigkeit angelegt worden ist. Das bedeutet, daß nur solche allgemeinen Ablehnungsgründe beanstandet werden können, die sachfremd sind und deswegen die getroffene Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermögen. Davon kann aber bei der Aufstellung einer Altersgrenze von 65 Jahren keine Rede sein.
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Er erfüllt einen Teil der Aufgaben der staatlichen Rechtspflege. Regelmäßig sind diese sonst Angehörigen des öffentlichen Dienstes anvertraut, die grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Schon daraus ergibt sich, daß es keine falsche Entscheidung sein kann, wenn ein Bewerber um das öffentliche Amt des Notars in einem Alter nicht mehr berücksichtigt wird, in dem die vergleichbaren Angehörigen des öffentlichen Dienstes wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erwogen, daß die Einarbeitung in die Tätigkeit eines Notars im allgemeinen einem mehr als 65-jährigen größere Schwierigkeiten bereitet als einem Jüngeren Bewerber. Auch dieser Gesichtspunkt konnte deshalb für die Aufstellung der Altersgrenze herangezogen werden. Es kommt hinzu, daß die Bestellung älterer Bewerber die Kontinuität des Notaramtes gefährden und unerwünschte häufige Wechsel der Träger des Amtes mit sich bringen kann. Ein weiterer sachlicher Gesichtspunkt ist die Gefahr einer Überalterung des Notarstandes, wenn auch Bewerber zugelassen werden, die älter als 65 Jahre sind. All dem gegenüber ist ohne Bedeutung, daß für den einmal bestellten Anwaltsnotar keine Altersgrenze besteht.
4.
Der Antragsteller meint indessen, auf jeden Fall habe die Landes Justizverwaltung nicht übergehen dürfen, daß er keine Einarbeitungszeit in das Notaramt benötige, weil er schon bisher für seine meist ausländlsche Klientel die aufzustellenden Urkunden stets selbst aufgesetzt und nur der Form nach durch einen zugelassenen Notar habe beurkunden lassen.
Dazu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es erhebe sich allenfalls die Frage, ob der Antragsgegner, wenn er in Abweichung von seinen Auswahlgrundsätzen den Antragsteller zum Notar bestellt hätte, damit den Gleichheitsgrundsatz verletzt haben würde. Keinesfalls liege, so führt das Oberlandesgericht aus, ein Ermessens fehl er darin, daß die Landes Justizverwaltung auch im Falle des Antragstellers an der Altersgrenze ihres Auswahlsystems festgehalten habe.
Auch das ist richtig. Zudem übersieht der Antragsteller, daß er, wäre er erst einmal zum Notar bestellt, sich nicht darauf beschränken könnte, die ihm aus seiner Praxis vertrauten Urkunden seiner Klientel aufzusetzen, sondern daß er mit Rücksicht auf § 15 BNotO der Bevölkerung uneingeschränkt für alle Notariatsgeschäfte zur Verfügung stehen müßte.
5.
Der Antragsteller macht noch geltend, Rechtsanwalt Veiel habe ihm nicht allein wegen seiner Eigenschaft als Schwerbeschädigter vorgezogen werden dürfen.
Hierauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Ist der Antragsteller, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nach den Auswahlgrundsätzen des Antragsgegners in nicht zu beanstandender Weise von vornherein aus dem Kreise der Anwaltsnotarbewerber ausgeschieden worden, so bedarf es hier keiner Prüfung, ob er, wenn er im Rahmen des Punktsystems zusammen mit den übrigen Anwärtern bewertet worden wäre, bei der Ernennung zum Notar den Vorrang vor Rechtsanwalt Veiel hätte haben müssen.
6.
In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller noch geltend gemacht, ihm seien aus Anlaß seiner (früheren) Bewerbung vom 7. Februar 1968 vom zuständigen Sachbearbeiter der Landesjustizverwaltung bei einer Besprechung zwar die Auswahlgrundsätze erläutert worden, jedoch sei mit keinem Wort davon die Rede gewesen, daß eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingereichte Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Wäre ihm das seiner Zeit mitgeteilt worden, so würde er bereits die Ablehnung seiner Bewerbung vom 7. Februar 1968 angefochten haben, um seine Chance, Anwaltsnotar zu werden, auf jeden Fall rechtzeitig zu wahren.
Ob dieses Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren, in welchem es allein um die Ablehnung der Bewerbung vom 5. September 1969 geht, überhaupt beachtlich ist, kann dahin stehen. Der Antragsteller kann damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, daß eine etwaige Anfechtung Erfolg gehabt hätte. Unstreitig gehörten die seinerzeit bestellten Rechtsanwälte Dr. F. und Dr. H. ebenfalls zur sogenannten Spitzengruppe der Punktewertung, aus der der Antragsgegner nach seinem Ermessen die zum Notar zu bestellenden Rechtsanwälte auswählte. Daß hierbei Ermessensfehler aufgetreten sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die gleichzeitig erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts Dr. E. zum Notar. Sie beruhte, wie in dem Bescheid vom 18. Juli 1968 angegeben ist, auf § 37 Abs. 1 SBG (vgl. BGHZ 47, 84).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Fortmann
Bundesrichter Börtzler hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben Glanzmann
Kaiser
Braxmaier