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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1982, Az.: NotZ 10/82

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen für eine Bestellung zum Notar; Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1982
Aktenzeichen
NotZ 10/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.01.1982

Fundstelle

  • DNotZ 1983, 241-244

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 25. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Räfle
sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11. Januar 1982 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 36 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 22. Juli 1977 Rechtsanwalt. Er ist zugelassen bei dem Amtsgericht Lampertheim und dem Landgericht Darmstadt. Seine Anwaltspraxis befindet sich in Bürstadt, einer Stadt von mehr als 10.000 Einwohnern, in welcher derzeit ein Notar tätig ist.

2

Das Gesuch des Antragstellers, ihn vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit zum Notar in Bürstadt zu bestellen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 18. September 1981 mit der Begründung abgelehnt, daß nach dem Geschäftsanfall weder im Amtsgerichtsbezirk Lampertheim noch in der Stadt Bürstadt ein Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars bestehe.

3

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO), aber nicht begründet.

5

Mit Recht hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum Notar abgelehnt. Die in A I Nr. 1 a seines Runderlasses vom 8. Juni 1979 (JMBl. S. 445) vorgeschriebenen allgemeinen Wartefristen für die Bestellung zum Notar erfüllt der Antragsteller noch nicht. Auch die davon unabhängigen Bedürfnisvoraussetzungen nach A I Nr. 5 des Runderlasses sind hier nicht gegeben, da weder in dem in Aussicht genommenen Amtsgerichtsbezirk Lampertheim auf die dort tätigen Notare mehr als 600 Notariatsgeschäfte im Durchschnitt der letzten zwei Kalenderjahre vor der Entscheidung über den Antrag entfallen sind (Buchst. a) noch in Bürstadt, dem vom Antragsteller angestrebten Amtssitz, für den dort bereits amtierenden Notar diese Richtzahl erreicht worden ist (Buchst. d).

6

Die verfassungsrechtlichen Einwände des Antragstellers gegen eine solche Bedürfnisprüfung sind verfehlt.

7

Nach § 4 Abs. 1 BNotO dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Diese Bestimmung schränkt das Grundrecht des Art. 12 GG auf freie Berufswahl in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein (BVerfGE 17, 371; BVerfG Beschluß vom 6. November 1981 - 2 BvR 112/81 betr. die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 4/80 = DNotZ 1981, 633; BGHZ 37, 179;  67, 348, 350/351; 73, 54, 56; Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372, 373).

8

Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers, der in der Tätigkeit des Notars nur einen freien Beruf wie jeden anderen sieht, verkennt die Bedeutung des Notaramts als eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO). Der Beruf des Notars steht durch die ihm übertragenen Aufgaben und nach Art seiner Tätigkeit in einer sachlich bedingten Nähe zum öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich die Befugnis des Gesetzgebers, für den Zugang zum Notaramt Regelungen zu treffen, die den nach Art. 33 Abs. 5 GG für den öffentlichen Dienst möglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit angenähert sind (BVerfGE 17, 371, 377;  47, 285, 319;  54, 237, 246 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75];  BVerfG Beschluß vom 6. November 1981 a.a.O.; BGHZ 64, 214, 217;  69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77];  73, 46, 48). Dieser verfassungsrechtlichen Lage entspricht der in § 4 Abs. 1 BNotO aufgestellte Bedürfnisgrundsatz. Er ist an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausgerichtet, mithin an einem sachlichen Maßstab, der für alle Notarbewerber gleichermaßen gilt. Unzutreffend ist deshalb auch die Meinung des Antragstellers, eine Bedürfnisprüfung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

9

Die Bedürfnisprüfung ist Sache der nach § 12 BNotO für die Bestellung der Notare zuständigen Landesjustizverwaltungen. Es liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, nach welchen Gesichtspunkten sie dabei entscheiden wollen, wenn dabei nur der Grundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO eines auf die Belange der Rechtspflege abgestellten Bedürfnisses beachtet wird (BGHZ 67, 348;  73, 54, 56;  Senatsbeschluß DNotZ 1982, 372, 373). Diese Ermessensfreiheit gilt auch für die den Landesjustizverwaltungen durch § 4 Abs. 2 BNotO erteilte Ermächtigung, in den Gebieten des Anwaltsnotariats - wie hier in Hessen - allgemeine Richtlinien über die Bestellung von Notaren zu erlassen. Es steht ihnen daher frei, ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen und wie sie gegebenenfalls die Bedürfnisvoraussetzungen regeln. Nur darf dann die Justizverwaltung von den generell festgelegten Richtlinien der Bedürfnisprüfung grundsätzlich auch im Einzelfall nicht mehr abweichen, und zwar weder zum Nachteil noch zum Vorteil eines Bewerbers (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375, 376; vom selben Tage - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372, 373 und vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378). Die vom Antragsteller gerügte schematische Anwendung der Richtlinien ist eine notwendige Folge dieser Selbstbindung, die sich die Justizverwaltung in der Ausübung ihres Ermessens auferlegt hat. Damit wird andererseits eine gleichförmige, jede Willkür im Einzelfall ausschließende Verwaltungspraxis bei der Bedürfnisprüfung gewährleistet.

10

Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners steht im Einklang mit den in seinem Runderlaß vom 8. Juni 1979 aufgestellten Richtlinien. Diese halten sich an den Bedürfnisgrundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO. Ihm widerspricht nicht die Regelung in A I Nr. 5 Buchst. a des Runderlasses, daß ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars nur anzunehmen ist, wenn in dem betreffenden Amtsgerichtsbezirk für die dort tätigen Notare ein zahlenmäßig bestimmtes Geschäftsaufkommen überschritten wird (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171; vom 5. Mai 1980 a.a.O. = DNotZ 1980, 704 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372, 373 m.w.N.). Ebensowenig ist die Ausnahmeregelung in A I Nr. 5 Buchst. d RdErl. zu beanstanden, die für Orte von mehr als 10.000 Einwohnern ein Bedürfnis zur Bestellung eines Notars mit dem dortigen Amtssitz schon dann anerkennt, wenn in diesem Ort noch kein Notar tätig ist oder wenn auf die dort etwa bereits amtierenden Notare im Durchschnitt mehr als 600 Urkundsgeschäfte entfallen.

11

Die Behauptung des Antragstellers, der in Bürstadt schon amtierende Notar habe nur deshalb weniger als 600 Urkundsgeschäfte im Durchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre getätigt, weil ein erheblicher Teil der an sich dort anfallenden Geschäfte von einem außerhalb dieses Ortes und des Amtsgerichtsbezirks ansässigen Notar erledigt werde, ist kein triftiger Grund für die Bestellung eines weiteren Notars in Bürstadt. Zwar ist ein Notar trotz seiner Ernennung für den Bezirk eines Oberlandesgerichts (§ 11 BNotO) in der Regel standesrechtlich gehalten, Amtshandlungen auf den Amtsgerichtsbezirk als seinen engeren räumlichen Amtsbereich zu beschränken und nicht in einem anderen Amtsgerichtsbezirk tätig zu werden (§ 8 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare; vgl. dazu BGHZ 66, 261;  68, 252, 257;  Senatsbeschlüsse vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309 und vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 = DNotZ 1981, 521); die Unterbindung dagegen gerichteter Verstöße aber ist keine Frage der Bedürfnisprüfung, sondern standesrechtlicher und dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Denn solange nicht der etwaige Übergriff auf einen anderen Notaramtsbereich beseitigt ist, läßt sich nicht beurteilen, ob tatsächlich Bedarf für eine zusätzliche Notarstelle in dem betroffenen Amtsgerichtsbezirk oder Ort besteht. Der rechtsuchenden Bevölkerung steht es frei, sich an jeden Notar ihres Vertrauens zu wenden, wo immer er auch seinen Amtssitz haben mag. Es ist daher nicht auszuschließen, daß selbst dann, wenn die vermeintlich übergreifende Tätigkeit eines auswärtigen Notars unterbliebe, ein Teil der Einwohner von Bürstadt Notare außerhalb dieser Stadt in dem zugehörigen Amtsgerichtsbezirk Lampertheim oder in einem anderen Bezirk aufsuchen würde. Auszuschließen ist deshalb auch nicht, daß die Stadtverwaltung von Bürstadt, die ihre Urkundsgeschäfte nach der Behauptung des Antragstellers wegen eines Zerwürfnisses mit dem ortsansässigen Notar bei einem Notar in Gernsheim tätigt, weiterhin bei diesem Notar bliebe, auch wenn in Bürstadt eine zweite Notarstelle errichtet würde. Die vom Antragsteller gewollte Einbeziehung derjenigen Notariatsgeschäfte, die bisher angeblich aus Bürstadt Notaren in anderen Amtsgerichtsbezirken zufließen, in die Bedürfnisprüfung für die Stadt Bürstadt würde somit nicht den hier tatsächlich gegebenen, sondern nur einen hypothetisch unterstellten Bedarf zum Prüfungsmaßstab machen.

12

Demgegenüber ist die in dem Runderlaß des Antragsgegners bestimmte Anknüpfung der Bedürfnisprüfung für Orte von mehr als 10.000 Einwohnern an das Geschäftsaufkommen, wie es sich tatsächlich für die dort amtierenden Notare nach ihrer durchschnittlichen Geschäftsbelastung ergibt, eine sachgerechte Regelung. Sie verhindert eine von dem objektiven Bedarf losgelöste Vermehrung von Notarstellen und damit die Gefahr der Bildung von Kleinstnotariaten, die nur gelegentlich in Anspruch genommen würden und die deshalb nicht die Gewähr einer auf vielseitiger Erfahrung und ständiger Praxis beruhenden wirksamen notariellen Betreuung böten. Die Vermeidung einer solchen Gefahr liegt im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung und entspricht daher den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 6/82 = DNotZ 1982, 710, 713). Zwar kann sich jeder neue Anwaltsnotar erst im Laufe der Zeit die für seine Tätigkeit unerläßliche Berufserfahrung erwerben; der dazu nötige Zeitraum ist aber um so länger, je geringer seine Geschäftsbelastung mit dem erst hieraus zu gewinnenden Erfahrungswissen ist. Das verkennt der Antragsteller, wenn er den Standpunkt vertritt, daß aus der Notwendigkeit hinreichender Berufserfahrung des Notars auf das Erfordernis zu schließen sei, der Bevölkerung "möglichst viele neue Notariate" zur Verfügung zu stellen.

13

Zu beanstanden ist auch nicht die in dem Runderlaß des Antragsgegners festgesetzte Richtzahl von 600 Urkundsgeschäften, bezogen auf die im Amtsgerichtsbezirk oder auf die - wie vorliegend - in einem Ort von mehr als 10.000 Einwohnern schon amtierenden Notare. Diese auf die vorzeitige - von den allgemeinen Wartezeiten (A I Nr. 1 Buchst. a RdErl.) unabhängige - Bestellung von Anwaltsnotaren beschränkte Regelung liegt im Rahmen des Ermessens, das den Landesjustizverwaltungen bei der Bedürfnisprüfung zusteht. Soweit in anderen Bundesländern ein zahlenmäßig geringerer Maßstab als in Hessen angelegt wird, dabei allerdings in der Regel unter Einschluß des Notarbewerbers (vgl. etwa für Niedersachsen § 2 Abs. 2 AVNot vom 10. Dezember 1981 - Nds. Rpfl. S. 265), ergibt sich daraus nicht, daß die vom Antragsgegner festgelegte Richtzahl unangemessen hoch wäre. Sie liegt in einer Größenordnung, die in jedem Falle bedarfsgerecht ist und auch der Belastbarkeit eines Anwaltsnotars entspricht.

14

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Girisch
Gribbohm
Räfle
Groth
Lamers