Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1977, Az.: NotZ 3/77
Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines abgeleisteten Wehrdienstes auf Einstellungszeiten; Statthaftigkeit eines Verpflichtungsantrags trotz einer schwebenden Rechtsbeziehung zwischen den Betroffenen; Festlegung allgemeiner Voraussetzungen für die Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle ohne besondere gesetzliche Ermächtigung unter Berücksichtigung des Grundgesetzes (GG); Sinn und Zweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG); Grenzen der ausgleichenden Berücksichtigung wehrdienstbedingter oder ersatzdienstbedingter Ausfallzeiten ; Allgemeine Kriterien für die Einstellung in den Notaranwärterdienst; Berücksichtung von Besonderheiten bei der Anwendung des ArbPlSchG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1977
- Aktenzeichen
- NotZ 3/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 13226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 AusBVO
- § 111 BNotO
- § 1 BNotO
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 8 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 1 BLaufbVO
Fundstellen
- BGHZ 69, 224 - 235
- DNotZ 1978, 46-52
- MDR 1978, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1962-1964 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Übertragung einer Notarstelle
Prozessführer
Notarassessor Werner H., H.straße ..., V.
Prozessgegner
Bayerisches Staatsministerium der Justiz in M.
Sonstige Beteiligte
Notarassessor ...
Amtlicher Leitsatz
Hat die Justizverwaltung dem Bewerber um eine freie Notarstelle in eindeutiger Form angekündigt, sie werde sein Gesuch ablehnen und zugleich die Stelle einem Mitbewerber übertragen, so kann der hierdurch betroffene Bewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen mit dem Begehren, die Justizverwaltung zu verpflichten, ihm die freie Notarstelle zu übertragen.
BNotO § 7 Abs. 1; ArbplSchG §§ 6, 9, 13; BayerVO über die Ausbildung der Notarassessoren v. 23.10.1972 (GVBl S. 455) § 5 Abs. 2.
Bei der Besetzung freier Notarstellen darf einem Bewerber der von ihm geleistete Wehr- oder Ersatzdienst auf seinen über die 3-jährige Mindestzeit hinaus geleisteten Anwärterdienst als Notarassessor voll angerechnet werden. Diese Regelung verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie
der Notare Dr. Kaiser und Dittmar
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 2. März 1977 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts München, Senat für Notarsachen, vom 25. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerderechtszug notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit April 1972 Notarassessor in Bayern. Er hat die Zweite Juristische Staatsprüfung im Termin 1971/II abgelegt. Wehr- oder Ersatzdienst hat er nicht geleistet.
Der Antragsteller hat sich um die ausgeschriebene Notarstelle in Arnstorf beworben. Zu seinen Mitbewerbern zählt der am Verfahren beteiligte Notarassessor Hö., der 18 Monate Wehrdienst geleistet hat und seine Zweite Juristische Staatsprüfung im Termin 1972/I abgelegt hat. Er wird, wenn ihm nach der bisherigen Praxis des Antragsgegners der geleistete Wehrdienst auf die Anwärterzeit angerechnet wird, vor dem Antragsteller berücksichtigt werden; im anderen Fall geht ihm der Antragsteller vor.
Für die Notarassessoren, die Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, bestimmt § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Notarassessoren vom 23. Oktober 1972 (GVBl S. 455 - im folgenden AusbVO):
"Die Zeiten, in denen ein Notarassessor Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet hat, werden bei seiner Bestellung zum Notar entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie des § 8 a Soldatenversorgungsgesetz berücksichtigt. Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten erhalten die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu bewerben, gemeinsam mit den Notarassessoren des Prüfungsjahrgangs, dem sie angehören würden, wenn sie diese Wehr- oder Ersatzdienstzeit nicht abgeleistet hätten. Die in § 7 Abs. 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit von 3 Jahren soll dadurch nicht verkürzt werden".
Der Antragsteller hält diese Regelung und die auf ihr beruhende Verwaltungspraxis für unzulässig. Er macht weiter geltend, diese Praxis bringe den "gedienten" Notarassessoren übermäßige Vorteile.
Der Antragsteller hat bei dem Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn in Arnstorf zum Notar zu bestellen.
Hilfsweise hat er beantragt,
festzustellen, daß die geübte Praxis der Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten im allgemeinen und im vorliegenden Fall rechtswidrig sei.
Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. Er hält § 5 Abs. 2 AusBVO für rechtmäßig. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 26. Oktober 1976 (DNotZ 1977, 44).
Das Oberlandesgericht hat die Anträge des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, um deren Zurückweisung der Antragsgegner nachsucht. Der Beteiligte Hö. ist der Rechtsauffassung des Antragsgegners beigetreten, hat aber im Verfahren keine eigenen Anträge gestellt.
II.
1.
Der Verpflichtungsantrag ist statthaft (§ 111 BNotO). Ein die Bewerbung des Antragstellers ablehnender Bescheid ist zwar noch nicht ergangen. Wie der Antragsgegner jedoch eindeutig erklärt hat, beabsichtigt er, die streitige Notarstelle dem Mitbewerber Hö. zu übertragen und zugleich das Gesuch des Antragstellers zurückzuweisen. Hierdurch haben sich die zwischen dem Antragsteller und der Justizverwaltung schwebenden Beziehungen bereits zu einem Rechtsverhältnis verfestigt, dessen verbindliche Gestaltung durch gerichtliche Entscheidung schon jetzt zulässig sein muß, wenn das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz nicht leerlaufen soll (zu ähnlichen Rechtsschutzfragen vgl. Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 43 Rdn. 5 a, 6 sowie die Beschlüsse des Senats vom 8. Nov. 1976 - NotZ 1/76 = BGHZ 67, 343 - und vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77).
2.
Der Verpflichtungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller ist neben dem Notarassessor Höfling der aussichtsreichste Bewerber für die ausgeschriebene Notarstelle. Dieser Mitbewerber kann nur zum Zuge kommen, wenn er in Anwendung von § 5 Abs. 2 AusbVO in den Prüfungsjahrgang 1970/II "vorgestuft" wird. Diese Regelung und die auf ihr beruhende Praxis des Antragsgegners sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Die Ausbildungsverordnung ist aufgrund der Ermächtigung in § 7 Abs. 4 Satz 2 BNotO ergangen, Danach erläßt die Landesregierung oder die von ihr (hier durch § 2 der Verordnung zur Ausführung der BNotO vom 17.5.1961, BayGVBl S. 155) bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors. Der Beschwerdeführer rügt, daß die in § 5 Abs. 2 AusbVO getroffene Regelung durch diese Ermächtigung nicht gedeckt sei. Diese Rüge ist insoweit nicht berechtigt, als § 5 Abs. 2 die Anrechnung des Wehrdienstes (Ersatzdienstes) auf die Dauer des Anwärterdienstes vorsieht. Dagegen greift § 5 Abs. 2 Satz 2 AusbVO mit der Bestimmung, daß die Notarassessoren, die Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, bei der Bewerbung um eine Notarstelle einem früheren Prüfungsjahrgang zugerechnet werden können, über die Anwärterzeit und damit über die Ausbildung der Notarassessoren hinaus. Insoweit regelt die Verordnung die Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben (vgl. § 13 Arbeitsplatzschutzgesetz). Diese Betrachtung entfällt nicht deshalb, weil die Übertragung einer Notarstelle zugleich den Anwärterdienst beendet (vgl. § 7 Abs. 5 Nr. 1 BNotO).
b)
Die Landes Justizverwaltung ist indessen nicht gehindert, auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung allgemeine Voraussetzungen für die Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle festzulegen. Die Übertragung einer Notarstelle als eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO; BGHZ 64, 214, 217) ist Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, die weitgehend nach Ermessen gehandhabt werden kann (BGHZ 37, 179, 183; BGH DNotZ 1973, 171; vgl. auch BVerfGE 7, 377, 398; Mangoldt/Klein GG Art. 33 IV 5). Die Handhabung dieser Organisationsgewalt setzt nicht voraus, daß ihre Grundsätze förmlich festgelegt, veröffentlicht oder in eine Rechtsverordnung aufgenommen sind (BGH DNotZ 1971, 548, 549 [BGH 15.02.1971 - NotZ 3/70]). Die Justizverwaltung hat jedoch ihr Ermessen am Grundgesetz und an den Gesetzen auszurichten. Namentlich hat sie zu beachten, daß Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gewährleistet. Diese Bestimmung steht bei der Auswahl von Bewerbern um eine Notarstelle im Vordergrund, weil der Beruf eines Notars sowohl nach der Eigenart der übertragenen Aufgabe wie nach der Ausgestaltung des Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt ist (BVerfG 17, 371, 379; BGHZ 64, 214, 217).
c)
Art. 33 Abs. 2 GG (als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes, vgl. Tietgen Der Zugang zu den Ämtern des öffentlichen Dienstes, in: Hundert Jahre Deutschen Rechtslebens, S. 325 ff, 330) verlangt eine Heranziehung des unter den genannten Gesichtspunkten besten Bewerbers (Maunz/Dürig GG Art. 33 Rdn. 13; Jess in Bonner Kommentar Art. 33 GG Anm. 3). Im Rahmen ihrer auch durch das Sozialstaatsprinzip mitgestalteten Organisationsgewalt kann die Verwaltung bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern aber auch soziale Gründe berücksichtigen, soweit diese nicht nach den Leistungsanforderungen des gewählten Amtes zurückzustehen haben (Maunz/Dürig a.a.O. Rdn. 22). Dazu rechnen vor allem Regelungen, die eine auf bestimmte Ereignisse zurückzuführende Benachteiligung einzelner Gruppen von Bewerbern ausgleichen sollen (Thieme Der öffentliche Dienst in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes S. 64).
Zu diesen Regelungen gehören auch das Arbeitsplatzschutzgesetz (i.d.F. vom 21.5.1968 - BGBl I 551 - ASG) und das Soldatenversorgungsgesetz (i.d.F. vom 1.9.1971 - BGBl I 1481 - SVG). Diese Gesetze wollen u.a. Härten ausgleichen, die bei Wehrpflichtigen (Ersatzdienstpflichtigen) und Soldaten auf Zeit dadurch auftreten, daß solche Personen im öffentlichen Dienst später angestellt werden und auch später zu Beförderungen heranstehen als ihre Mitbewerber, die keinen Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben (vgl. Amtl. Begründung I des ÄndG zum ASG vom 9.2.1967, BT-Drucks. V/1397). Die Gesetze halten andererseits an dem Grundsatz fest, daß für die Anstellung eines Beamten oder Richters auf Lebenszeit eine ausreichende und zweckentsprechende Berufsausbildung (Vorbereitungsdienst, Probezeit) in jedem Falle gewährleistet sein muß (vgl. die Amtl. Begründung a.a.O.).
d)
In § 5 Abs. 2 Satz 1 AusbVO ist bestimmt, daß Wehrdienstzeiten (Ersatzdienstzeiten) eines Notarassessors entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des § 8 a SVG berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall kommt nur ein Vergleich des Beschwerdeführers mit Notarassessoren in Betracht, die vor oder während der Hochschulausbildung Dienst geleistet haben. § 9 ASG ist unmittelbar nur anwendbar, wenn - was hier nicht der Fall ist - Wehrdienst (Ersatzdienst) während eines bestehenden Beamtenverhältnisses geleistet wird (§ 9 Abs. 1; Sahmer ASG § 9 Anm. 1; Haimann, ZBR 1968, 392, 393). Hier interessieren daher nur die Bestimmungen über die Anrechnung vorher geleisteten Wehrdienstes (Ersatzdienstes) im späteren Berufsleben (§ 13 Abs. 2 ASG; § 8 a SVG).
e)
Gemäß § 13 Abs. 2 ASG gelten für Beamte die §§ 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 und 12 Abs. 2, für Richter die §§ 9 Abs. 10 Satz 2 und 12 Abs. 2 entsprechend. Die Regelung in § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 ASG sieht vor, daß der Beamte, dessen Vorbereitungsdienst oder Probezeit sich durch die Ableistung von Wehrdienst oder Ersatzdienst verlängert (verzögert), schon während der Probezeit zu einem Zeitpunkt angestellt werden kann und soll, zu dem er ohne Ableistung des Wehrdienstes (Ersatzdienstes) herangestanden hätte. Ein derartiges Vorziehen der Anstellung in die Probezeit ist beamtenrechtlich zulässig (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 BLaufbVO). Eine Anstellung auf Lebenszeit kann jedoch erst nach Beendigung der Probezeit erfolgen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG; Haimann a.a.O.). Für Richter gilt diese Regelung nicht. Im Hinblick auf § 10 DRiG, der für die Anstellung des Richters auf Lebenszeit eine Probezeit im Sinne der Laufbahnverordnung (§ 7 Abs. 1) nicht vorschreibt, (Schmidt-Räntsch DRiG 2. Aufl. § 46 Rdn. 63, § 8 Rdn. 6), bedurfte es einer besonderen Regelung, weil die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 7 Satz 4 zu einer Statusänderung des Richters führen würde, was das Gesetz vermeiden will (vgl. Amtl. Begründung a.a.O. zu § 9 Abs. 10). Deshalb ist für Richter in § 9 Abs. 10 Satz 2 ASG bestimmt, daß Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 AusbVO verweist allgemein auf die für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Ob das der differenzierenden Regelung in § 13 Abs. 2 ASG in jeder Hinsicht gerecht wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zu prüfen ist hier nur, ob die in den Sätzen 2 und 3 des § 5 Abs. 2 AusbVO im einzelnen getroffene Bewerbungsregelung im Einklang mit Gesetz und sonstigen Rechtsnormen steht. Dies ist zu bejahen.
3.
a)
Das Arbeitsplatzschutzgesetz will ganz allgemein Arbeitnehmer, Beamte und Richter vor Nachteilen schützen, die sich aus der Ableistung von Wehrdienst (Ersatzdienst) für ihren beruflichen Werdegang ergeben (vgl. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 6, § 13 ASG; Sahmer a.a.O. § 6 Anm. 1, § 9 Anm. 25, § 13 Vorbem. und Anm. 3 ff). Dem Dienstherrn ist damit aufgetragen, für alle im öffentlichen Dienst Stehenden, deren Vorbereitung auf den Beruf oder Berufsausübung durch Fehlzeiten der genannten Art beeinträchtigt worden ist, einen Ausgleich zu schaffen und dafür zu sorgen, daß diese Personen gegenüber solchen, die keinen Wehrdienst (Ersatzdienst) zu leisten hatten und daher ihre berufliche Entwicklung ohne diese Beeinträchtigungen fördern konnten, nicht benachteiligt werden. In dieses grundsätzliche Ziel des Arbeitsplatzschutzgesetzes sind auch die bayerischen Notarassessoren einbezogen, weil sie während ihrer Anwärterzeit dem öffentlichen Dienst im Sinne von § 15 Abs. 3 ASG angehören (BayVerfGH a.a.O.; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 7 Rdn. 25) und ein Amt anstreben, das nach Aufgabe und berufsrechtlicher Ausgestaltung dem öffentlichen Dienst sehr nahesteht (vgl. oben II c).
Die ausgleichende Berücksichtigung von wehr- oder ersatzdienstbedingten Ausfallzeiten findet andererseits ihre Grenze im Leistungsprinzip des öffentlichen Dienstes (Art. 33 Abs. 2 GG; § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG; § 1 BLaufbVO) und in den Anforderungen, die das zu übertragende öffentliche Amt an seinen Träger stellt. Die Anrechnungspraxis muß daher im Bereich des Notarrechts die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege angemessen beachten (§ 4 Abs. 1 BNotO). Gemessen an diesen Zielen bestehen auch aus diesem Grunde gegen die beanstandete Regelung keine durchgreifenden Bedenken.
b)
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AusbVO regelt nur die Teilnahme an der Bewerbung um freie Notarstellen, allerdings in dem Sinne, daß dadurch Bewerber zugelassen werden, die unterschiedlich lange Anwärterzeiten aufweisen. Hierdurch wird das in Bayern angewandte System der Berufung von Bewerbern nach der Zugehörigkeit zu und dem Abschneiden in bestimmten Prüfungsjahrgängen berührt, weil nunmehr nicht mehr ohne weiteres gewährleistet ist, daß "gediente" und "ungediente" Bewerber denselben an der Dauer ihres Anwärterdienstes zu messenden Ausbildungsstand haben. Dem Leistungsprinzip und den Anforderungen des zu übertragenden Amtes wird aber hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß der abzuleistende Anwärterdienst von regelmäßig 3 Jahren (§ 7 Abs. 1 BNotO) durch Anrechnung von Wehrdienst (Ersatzdienst) nicht unterschritten wird (Satz 3 AusbVO a.a.O.; vgl. auch § 9 Abs. 7 Satz 5 ASG) und die Bestellung zum Notar entsprechend dem Leistungsstand des einzelnen Bewerbers vorgenommen wird. Dabei ist es grundsätzlich dem Ermessen der Justizverwaltung anheimgegeben, welche Bedeutung sie der Prüfungsnote im Verhältnis zu den im Anwärterdienst gezeigten Leistungen zubilligt. Wenn der Prüfungsnote besonderes Gewicht beigemessen wird - wie dies in Bayern üblich ist - tritt naturgemäß die Bedeutung der Dauer des Anwärterdienstes für die Bewertung des Leistungsstandes zurück. Die Notarassessoren, die keinen Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, werden durch eine solche Beurteilungs- und Berufungspraxis schon deshalb nicht benachteiligt, weil auch ihre Einstellung und berufliche Förderung grundsätzlich nach denselben Grundsätzen erfolgt. Soweit die Anwärterzeit über die regelmäßige Mindestzeit von 3 Jahren hinausreicht, erscheint eine Anrechnung von Ausfallzeiten auf diesen Ausbildungsabschnitt aus Anlaß geleisteten Wehrdienstes (Ersatzdienstes) um so eher vertretbar, als die Einrichtung des Notarassessoriats auch dem Zweck dient, den Zugang zum Beruf zu steuern (Seybold/Hornig a.a.O. § 7 Rdn. 7, 11). In dem Maße, in dem die Anwärterzeit zu einer Wartezeit auf ein zu übertragendes Notaramt wird, verstärkt sich das Anliegen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, dienstliche Nachteile auszugleichen, die den "gedienten" Bewerbern dadurch erwachsen sind, daß ihre berufliche Ausbildung sich durch den ihnen abverlangten Dienst für das Gemeinwesen verzögert hat.
c)
Die besondere Bedeutung der Prüfungsnote bei der Bewertung der einzelnen Bewerber um eine Notarstelle bringt allerdings Schwierigkeiten mit sich, die sich daraus ergeben, daß zu vergleichende Bewerber mit und ohne anrechnungsfähige Wehrdienst-(Ersatzdienst)Zeiten nicht an demselben (tatsächlichen) Prüfungstermin teilgenommen haben.
Dies schließt zwar einen Vergleich der Prüfungsleistungen nicht aus. Dieser Vergleich darf indessen nicht zu unangemessenen Ergebnissen führen, etwa dazu, daß ein "vorgestufter" Bewerber einen anderen Bewerber verdrängt, obwohl er in seinem Prüfungsjahrgang nicht die Einstellungsnote für die Bewerber aus dem Prüfungsjahrgang, in den er "vorgestuft" wird, erreicht hat. Soweit dann auch auf die "Platzziffer" zurückgegriffen wird, muß berücksichtigt werden, daß diese ohne Angabe der Teilnehmerzahl sehr wenig aussagt. Die "Vorstufung" in einen früheren Prüfungsjahrgang läßt sich daher nicht rechtfertigen, wenn die Prüfungsnote des Bewerbers mit Wehrdienst oder Ersatzdienst schlechter ist als die Einstellungsnote dieses Jahrgangs oder wenn seine Platzziffer in ihrer Relation zur Gesamtteilnehmerzahl an der wirklichen Prüfung schlechter ist als die Platzziffer desjenigen, der mit der schlechtesten Prüfungsnote in den Anwärterdienst des in Frage stehenden Jahrgangs gelangt ist, ebenfalls in ihrer Relation zur Gesamtteilnehmerzahl der Prüflinge. Für eine hiergegen verstoßende Verwaltungspraxis bietet § 5 Abs. 2 AusbVO auch keine Grundlage, da im Sinne von Satz 2 der Vorschrift ein Prüfungsjahrgang, in dem ein "gedienter" Bewerber die Einstellungsnote bzw. relative Platzziffer nicht erreicht hätte, kein Prüfungsjahrgang ist, "dem er angehören würde, wenn er diese Wehr- oder Ersatzdienstzeit nicht abgeleistet hätte". Solche Gründe gegen die "Vorstufung" des Mitbewerbers Höfling in einen dem Antragsteller vorgehenden Prüfungsjahrgang bestehen indessen hier nicht.
4.
Der Antragsteller macht geltend, die Anrechnung von Wehrdienst- oder Ersatzdienst führe dazu, daß "ungediente" Bewerber gegenüber Bewerbern mit anrechnungsfähigen Dienstzeiten derzeit bei der Übertragung freier Notarstellen "um viele Jahre" benachteiligt würden. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig, denn diese Verlängerung des Anwärterdienstes ist nicht durch § 5 Abs. 2 AusbVO verursacht; sie wirkt sich im übrigen auf alle Bewerber gleichermaßen aus.
a)
Unter den Bewerbern des Prüfungsjahrgangs, in den ein Bewerber mit anrechnungsfähigen Dienstzeiten "vorgestuft" wird, gleicht die Anrechnung von Dienstzeiten, wie vorstehend dargelegt, nur den Nachteil im beruflichen Werdegang bestimmter Bewerber aus. In einem Vergleich unter Kandidaten verschiedener Prüfungsjahrgänge ändert sich hingegen das Gefälle zwischen den einzelnen Prüfungsjahrgängen durch die Anwendung des § 5 Abs. 2 AusbVO nicht. Die insoweit größer gewordenen Wartezeiten sind Ausdruck einer inzwischen eingetretenen Überbesetzung des Anwärterdienstes. Diese geht vor allem darauf zurück, daß die Landes Justiz Verwaltung in den Jahren 1971 bis 1973, in der irrigen Annahme ständigen wirtschaftlichen Wachstums und einer dadurch beeinflußten Entwicklung des Notariats, nicht unwesentlich mehr Notaranwärter eingestellt hat, als dem tatsächlichen späteren Bedarf entsprach. Bei einem großen Überhang von Anwärtern muß - angesichts des in Bayern praktizierten Jahrgangssystems, in dem zunächst einmal alle Bewerber des jeweils früheren Prüfungsjahrgangs berücksichtigt werden - die Zugehörigkeit zu einem früheren Prüfungsjahrgang für Bewerber aus späteren Prüfungsterminen zu Wartezeiten führen, die größer sind als die zeitlichen Abstände zwischen den betreffenden Prüfungsjahrgängen. Wegen dieser weitreichenden Auswirkungen einer "Vorstufung" in frühere Prüfungsjahrgänge ist die Justizverwaltung gehalten, bei der Einschätzung des Bedarfs für künftige Notarstellen auch in Rechnung zu stellen, daß durch die nachfolgende "Vorstufung" von Anwärtern aus späteren Prüfungsterminen die Zahl der eingestellten Notarassessoren sich jeweils rückwirkend erhöht. Im Hinblick auf die ohnehin bestehenden Schwierigkeiten, den künftigen Bedarf an Notaren auch nur einigermaßen zuverlässig zu schätzen, dürfen an eine solche Praxis des Antragsgegners aber keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß der Antragsgegner, wie er glaubhaft dargelegt hat, die Auswirkungen künftiger "Vorstufungen" bedacht und bei seinen Einstellungsentscheidungen berücksichtigt hat. Soweit ihn eine Fehleinschätzung des Bedarfs in der Vergangenheit zur Einstellung von zu vielen Anwärtern veranlaßt hat, berührt dies nicht die hier zu entscheidende Frage der Anrechenbarkeit von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten. Die Bewerber mit anrechnungsfähigen Dienstzeiten würden vielmehr, entgegen dem Anliegen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, einseitig Nachteile in ihrem beruflichen Werdegang erleiden, wenn nur ihnen angesonnen würde, auf den Ausgleich von anrechnungsfähigen Fehlzeiten zu verzichten, um den derzeit bestehenden Überhang von Anwärtern schneller, d.h. durch Bildung kleinerer Prüfungsjahrgänge, abtragen zu können. Eine rechtliche Schranke für die Einstellungspraxis (bezogen auf alle Notaranwärter) ergibt sich allerdings aus dem Gebot, nicht so viele Anwärter einzustellen, daß der Anwärterdienst unverhältnismäßig lang wird und zum endgültigen Berufsbild zu werden droht (Seybold/Hornig a.a.O. § 7 Rdn. 11). Eine solche Entwicklung ist aber in Bayern auch nach dem Vorbringen des Antragstellers bisher nicht eingetreten oder zu besorgen. Vielmehr hat der Antragsgegner inzwischen die Zahl der einzustellenden Anwärter ganz erheblich vermindert, wodurch der bestehende Überhang in überschaubarer Zeit abgebaut werden kann. Hinzu kommen die Bemühungen um eine (zeitweise) Vermehrung der vorhandenen Notarstellen. Diese Maßnahmen können sich auch für "gediente" Absolventen von Prüfungsjahrgängen nachteilig auswirken, aus denen nur wenige Assessoren in den Anwärterdienst übernommen werden. Solche Nachteile müssen von allen Kandidaten gleichermaßen hingenommen werden.
b)
In einigen Fällen muß bei der Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes auch berücksichtigt werden, daß bestimmte Bewerber nur wegen der durch Leistung des Wehrdienstes (Ersatzdienstes) eingetretenen Verzögerung ihrer Berufsausbildung in den Genuß der inzwischen erfolgten Verkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes von ursprünglich 2 1/2 Jahren auf 2 Jahre (vgl. § 35 Abs. 1 Bayer.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAPO - vom 18. März 1966 - GVBl. S. 120, geändert durch VO vom 24. Mai 1972 - GVBl. S. 177) gekommen sind. Diese Kürzung steht zwar außer Verbindung zu abgeleisteten Dienstzeiten. Gleichwohl kann sie bei der Anrechnung von Dienstzeiten durch "Vorstufung" in frühere Prüfungsjahrgänge nicht außer Betracht bleiben, denn soweit es sich um die Konkurrenz zwischen "gedienten" und "ungedienten" Bewerben handelt, ist in diesen Fällen eine Verzögerung der Ausbildung entweder überhaupt nicht eingetreten oder (mindestens teilweise) wieder ausgeglichen worden.
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Antragsteller als auch der Mitbewerber Hö. einen 2 1/2 jährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet. Ein Grund, dem Mitbewerber die "Vorstufung" in den Prüfungsjahrgang 1970/II zu verweigern, besteht daher hier nicht.
5.
Nach alledem ist der Hauptantrag des Antragstellers unbegründet, ebenso der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, soweit er sich auf die Besetzung der freien Notarstelle in Arnstorf bezieht. Der weitergehende Feststellungsantrag ist unzulässig, weil er nicht darauf gerichtet ist, eine rechtliche Ungewißheit zu klären, die den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77).
6.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Beteiligte Höfling hat ausdrücklich erklärt, keinen Antrag auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu stellen (S. 23 seines Schriftsatzes vom 25. Mai 1977).
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Hürxthal
Dr. Krohn
Kaiser
Dittmar