Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1977, Az.: NotZ 4/77
Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO); Übertragung einer ausgeschriebenen Notarstelle; Rechtmäßigkeit der Besetzung einer Notarstelle mit einem Notarassessor; Feststellungsbegehren nach Anfechtung eines Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1977
- Aktenzeichen
- NotZ 4/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 13287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1978, 53-54
- MDR 1978, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ernennung zum Notar
Antrag auf einstweilige Anordnung
Prozessführer
Notarassessor Norbert S., S.str. ..., M.
Prozessgegner
Bayerisches Staatsministerium der Justiz in M.
Sonstige Beteiligte
Notarassessor Richard von G. S.str. ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111 BNotO (Ergänzung zu BGHZ 67, 343, 346-348).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dittmar
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1.
Der Antragsteller, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat, strebt die Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle in Mellrichstadt an. Er gehört dem Prüfungsjahrgang 1972/II an. Um die Stelle bewirbt sich auch ein Notarassessor, dem geleisteter Wehrdienst durch "Vorstufung" in einen früheren Prüfungsjahrgang angerechnet wurde. Dem Antragsteller geht jedoch auch ein Bewerber vor, der keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Besetzung einer Notarstelle - hilfsweise der Notarstelle in Mellrichstadt - mit einem Notarassessor, der wegen geleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes in die Prüfungsjahrgänge 1970/II bis 1971/II "vorgestuft" worden sei, rechtswidrig sei. Das Oberlandesgericht, Senat für Notarsachen, hat am 25. März 1977 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Feststellungsantrag fortführt und zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner durch einstweiligeAnordnung aufzugeben, die Notarstelle in Mellrichstadt vorläufig nicht mit einem Notarassessor zu besetzen, der wegen geleisteten Wehrdienstes in die Prüfungsjährgange 1972/I und 1972/II "vorgestuft" wurde.
Der Beschwerdegegner und der Beteiligte von Grafenstein treten dem Rechtsmittel entgegen. Sie halten es für unzulässig.
2.
Die begehrte einstweilige Anordnung ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolglos bleiben wird.
Der Feststellungsantrag ist nicht zulässig.
Gem. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß ein Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige. Ein derartiger Verwaltungsakt ist hier nicht ergangen. Der Senat hatte früher den Standpunkt eingenommen, daß gem. § 111 BNotO ein Feststellungsantrag grundsätzlich nicht zulässig sei (vgl. die Nachweise bei Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 24). In seiner Entscheidung vom 8.11.1976 - NotZ 1/76 = BGHZ 67, 343 - hat er seine Rechtsprechung teilweise geändert und ausgesprochen, daß es - bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse - zulässig sein kann, nach Anfechtung des Verwaltungsakts zum Feststellungsbegehren überzugehen (entspr. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Senat hat hierbei aber nicht die Voraussetzung aufgegeben, daß das streitige Rechtsverhälntis auf die Rechte des Antragstellers nachteilig einwirken muß. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist an der Voraussetzung (drohender) Rechtsbeeinträchtigung grundsätzlich festzuhalten, auch in den Fällen, in denen ein Feststellungsantrag (über den Wortlaut des § 111 BNotO hinaus) zugelassen wird. Das ergibt sich namentlich aus Art. 19 Abs. 4 GG, worauf sich der Senat in der genannten Entscheidung ausdrücklich bezogen hat.
Betroffener eines Verwaltungsakts kann zwar auch sein, wer nicht selbst Adressat ist (Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 42 Rdn. 88). In diesem Sinn wird der Antragsteller aber nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn die ausgeschriebene Stelle in Mellrichstadt an einen Mitbewerber vergeben wird, der Wehrdienst geleistet hat. Denn er selbst würde (und wird) bei der Besetzung einer solchen Stelle nicht zum Zuge kommen. Sein Interesse geht ersichtlich nur dahin, die allgemeine Rechtsfrage geklärt zu sehen, ob Wehr- oder Ersatzdienstzeiten auf den Notar-Anwärterdienst angerechnet werden dürfen. Die Ungewißheit in dieser die bayerischen Notarassessoren in ihrer Gesamtheit betreffenden Frage beschwert den Antragsteller nicht derart, daß von einer drohenden Beeinträchtigung seiner Rechte gesprochen werden könnte. Die Klärung der Rechtsfrage könnte nur für künftige Rechtsverhältnisse von Bedeutung sein, etwa dadurch, daß bestimmte Notarassessoren mit angerechneten Wehrdienstzeiten auf der Anwärterlistesich um einige Plätze verschlechtern. Wie sich dies auf den Beschwerdeführer auswirken würde, ist ganz ungewiß, jedenfalls soweit es die Besetzung bestimmter Stellen betrifft. Denn nicht jeder Berechtigte bewirbt sich um jede offene Stelle.
RiBGH Hürxthal ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Vogt
Dr. Krohn
Kaiser
Dittmar